{"status":"available","doknr":"OLD363905","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-01","aktenzeichen":"5 W 38/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 38/15 = 7 VI 140/02 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \n[…], geb. […] 1921, verst. […] 2002 \nzuletzt wohnhaft in […] \n \n \n1. […], \n \nBeschwerdeführerin \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwälte […] \n \nBeteiligte: \n \n2. […] \n \n3. […], \n \n4. […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2.-4.: \nRechtsanwältin […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Hoffmann und die Richterin am Landgericht Kasper am 1. Februar 2016 \nbeschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - \nNachlassgericht - vom 24. September 2015 (7 VI 140/02) einschließlich des \nzugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. \n \nDas Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die \naußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - \nNachlassgericht - Bremerhaven zurückverwiesen. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen. \n \n \nGründe: \n \nDie Beteiligten streiten über die Entlassung des Beteiligten 2) aus seinem Amt als \nTestamentsvollstrecker. \n \nDer Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gemeinsam am 1.09.1997 ein \nprivatschriftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten wechselseitig zu \nErben des Zuerstverstorbenen und ihren Sohn […] zum Erben des Letztversterben-\nden eingesetzt hatten. Dieses Testament sah die Möglichkeit des überlebenden Ehe-\ngatten vor, anstelle des Sohnes dessen Abkömmlinge einzusetzen, wovon der Erb-\nlasser am 19.02.2001 durch notarielles Testament Gebrauch machte, in dem er seine \nEnkel, die Beteiligten 3), 4) und Herrn […] zu seinen Erben einsetzte, Testamentsvoll-\nstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs der Enkel anordnete und den Betei-\nligten 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmte. Am 14.12.2000 hatte der Erblasser \nin Spanien die Beschwerdeführerin geheiratet. In einem Testament vom 5.07.2001 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nsetzte er diese zu seiner alleinigen Erbin ein und erteilte ihr eine Generalvollmacht. \nDas Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremerhaven erteilte dem Beteiligten 2) am \n3.04.2002 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. In der Folgezeit kam es sowohl in Spa-\nnien als auch in Deutschland zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beschwerdeführe-\nrin und dem Beteiligten 2) und - nach Vollendung des 25. Lebensjahres - den Beteilig-\nten 3) und 4). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der Beteiligte 2) bzw. die \nErben der Beschwerdeführerin unberechtigte Verfügungen über den Nachlass in einer \nGrößenordnung von rd. 1 Mio. Euro vorwarfen, die die Beschwerdeführerin unter Hin-\nweis auf das Testament vom 5.07.2001 bzw. die ihr erteilte Vollmacht für gerechtfer-\ntigt hielt. In dem in Spanien geführten Rechtsstreit stellte das Oberste spanische Zivil-\ngericht in letzter Instanz fest, dass das am 5.07.2001 errichtete Testament des Erb-\nlassers wegen Verstoßes gegen das Ehegattentestament vom 1.09.1987 unwirksam \nist. In dem in Deutschland geführten Rechtsstreit wurde die Beschwerdeführerin we-\ngen der - unberechtigten - Verfügung über eine auf Mallorca belegene Wohnung des \nErblassers auf Herausgabe des Veräußerungserlöses im Wege der unberechtigten \nBereicherung in Anspruch genommen (LG Bremen 6-O-3041/04 = OLG Bremen 5 U \n17/09 und 5 U 4/14). In diesem Rechtsstreit verteidigte sich die Beschwerdeführerin \ngegenüber der von den Klägern zuletzt auf 311.882,26 € bezifferten Klageforderung \nhilfsweise im Wege der Aufrechnung mit dem ihr zustehenden Pflichtteilsanspruch. \nDurch - rechtskräftiges - Urteil vom 15.05.2014 wies der Senat die Klage des Beteilig-\nten 2) und der Beteiligten 3) und 4) ab, da der Bereicherungsanspruch der Kläger \ndurch die Aufrechnung der Beklagten erloschen sei. Dabei ging der Senat davon aus, \ndass der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin tatsächlich deutlich höher als \ndie Klagforderung ist. Dieser könne - ungeachtet einer evtl. Verjährung - von der Be-\nschwerdeführerin auch noch aufgerechnet werden (§ 215 BGB). Eine Gegenaufrech-\nnung der Kläger mit weiteren Bereicherungsansprüchen habe den Pflichtteilsanspruch \nnicht erlöschen lassen, denn die zeitlich vorangehende Aufrechnung der Beschwerde-\nführerin habe Klagforderung und Pflichtteilsanspruch bereits getilgt. \n \nMit Antrag vom 26.10.2010 hat die Beschwerdeführerin die Entlassung des Beteiligten \n2) als Testamentsvollstrecker begehrt und zur Begründung u.a. darauf verwiesen, \ndieser habe sich angeblich über seine dem Erblasser gegenüber übernommene Ver-\npflichtung, sich schützend vor die Beschwerdeführerin zu stellen, pflichtwidrig hinweg-\ngesetzt. Nach Aussetzung des Verfahrens wegen der zwischen den Beteiligten ge-\nführten Rechtsstreitigkeiten hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfü-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\ngung vom 10.07.2015 darauf hingewiesen, dass es Zweifel an deren Beteiligteneigen-\nschaft hege. Die Beschwerdeführerin sei lediglich pflichtteilsberechtigt, verfüge also \nnur über einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und stehe damit ei-\nnem normalen Nachlassgläubiger gleich. Ferner habe der Senat in seinem Hinweis-\nbeschluss vom 17.03.2014 deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsanspruch der Be-\nschwerdeführerin verjährt sei, so dass diese kein rechtlich schützenswertes Interesse \nan der Entlassung des Testamentsvollstreckers habe könne. Dem ist die Beschwerde-\nführerin unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Beteiligteneigen-\nschaft des Pflichtteilsberechtigten im Verfahren des § 2227 BGB entgegengetreten \nund hat geltend gemacht, die Berufung der Erben auf Verjährung verstoße im vorlie-\ngenden Fall gegen Treu und Glauben. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2015 hat das Amtsgericht den Entlas-\nsungsantrag als unzulässig zurückgewiesen und seine Rechtsauffassung, es fehle der \nBeschwerdeführerin an der Beteiligteneigenschaft, bekräftigt. Der Pflichtteil sei nicht \nals Erbteil ausgestaltet worden, sondern als rein schuldrechtlicher Anspruch des Be-\nrechtigten. Damit habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einen Mindesterb-\nteil zu normieren, weswegen eine Besserstellung des Pflichtteilsberechtigten gegen-\nüber anderen Nachlassgläubigern nicht gerechtfertigt sei. Das Interesse des Pflicht-\nteilsberechtigten sei rein wirtschaftlicher und nicht rechtlicher Natur. Bei dem Pflicht-\nteilsberechtigten gelte – wie bei jedem anderen rein wirtschaftlich beteiligten Nach-\nlassgläubiger –, dass jedwede Verfügung des Testamentsvollstreckers zu einer Be-\ntroffenheit führe, denn sie könne bewirken, dass der Nachlass geschmälert und gege-\nbenenfalls die rein tatsächliche Durchsetzung von Ansprüchen beeinflusst werde. An \nden Ansprüchen selbst und damit an ihrem rechtlichen Bestand könnten Handlungen \ndes Testamentsvollstreckers nichts ändern, so dass ein rechtliches Interesse des \nPflichtteilsberechtigten an der Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht erkenn-\nbar sei. \nGegen den der Beschwerdeführerin zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am \n5.10.2015 zugestellten Beschluss hat diese am 4.11.2015 Beschwerde eingelegt, der \ndas Amtsgericht durch Beschluss vom 6.11.2015 nicht abgeholfen hat. Die Be-\nschwerdeführerin meint, das Amtsgericht habe die besondere familien- und erbrechtli-\nche Stellung des Pflichtteilsberechtigten verkannt. Sie werde durch das Handeln des \nTestamentsvollstreckers unmittelbar betroffen, da dieser ausschließlich die Interessen \nder Erben, nicht aber den in seinen Verfügungen vom 15.07.2001 zum Ausdruck ge-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nbrachten letzten Willen des Erblassers verfolge. Ferner verweigere ihr der Testa-\nmentsvollstrecker die geschuldeten Auskünfte zu weiteren Vermögenswerten in Spa-\nnien und den USA. \n \n \nDas gem. §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthafte und zulässige \nRechtsmittel hat Erfolg und führt gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG zur Zurückverweisung \ndes Verfahrens an das Nachlassgericht, weil dieses in der Sache noch nicht entschie-\nden hat. \n \nGem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag \neines Beteiligten entlassen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte im materiell-\nrechtlichen Sinn, also derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Testaments-\nvollstreckung unmittelbar betroffen werden können, der also ein rechtliches Interesse \nan der Testamentsvollstreckung hat (BGHZ 35, 296, 300/301; KG NJW-RR 2002, \n439; OLG München NJW-RR 2006, 14; Palandt/Weidlich § 2227 Rn. 7; Herber-\nger/Martinek/Rüßmann jurisPK 7.° 2014, § 227 Rn. 4). Ein rechtliches Interesse wird \nnach überwiegender Ansicht dem Pflichtteilsberechtigten (BayObLG FamRZ 1997, \n905, 906/907; KG NJW-RR 2002, 439; NJW-RR 2005, 809, 810; Palandt/Weidlich \na.a.O.; Herberger/Martinek/Rüßmann jurisPK a.a.O.; Ermann/Schmidt 14.° § 2227 Rn. \n9; a.A. Muscheler ZErb 2009, 54), nicht aber dem Nachlassgläubiger zuerkannt \n(BGHZ 35, 296, 301). \nDer Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Zwar trifft es zu, dass das \ndas Pflichtteilsrecht nur einen Geldanspruch des Berechtigten gegen den Erben be-\ngründet (Palandt/Weidlich § 2317 Rn. 2; Staudinger/Otte (2015) § 2303 Rn. 44) und \ndem Pflichtteilsberechtigten weder einen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch \ngem. § 2218 BGB (Palandt/Weidlich § 2218 Rn. 8; Staudinger/Reimann (2012) BGB § \n2218 Rn. 6 m.w.N.) noch einen Haftungsanspruch aus § 2219 BGB gegen den Tes-\ntamentsvollstrecker verschafft (BayOBLG FamRZ 1997, 905, 909; Palandt/Weidlich \n§ 2219 Rn. 4; Staudinger/Reimann (2012) § 2219 Rn. 17). Gleichwohl rechtfertigen es \ndie besondere Rechtsstellung und Interessenlage, dem Pflichtteilsberechtigten im \nRahmen des § 2227 BGB ein Antragsrecht einzuräumen. \nDas Verwandtenerbrecht unter angemessener Beteiligung des Ehegatten entspricht \ndeutscher Rechtstradition (BVerfGE 91, 346, 359). Im Zivilrecht kommt dies vor allem \ndurch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB), das - nach der Nähe \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\ndes Begünstigten zum Erblasser ausgestaltete - gesetzliche Erbrecht der Verwandten \ndes Erblassers (§§ 1924 ff. BGB) sowie dadurch zum Ausdruck, dass Ehegatten und \nengen Verwandten (Eltern und Abkömmlingen) des Erblassers Pflichtteilsansprüche \n(§ 2303 BGB) zustehen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR \n2464/07 – juris - Rn. 97). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts \n(Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst auch das Pflichtteilsrecht des Kindes (BVerfG, Nichtan-\nnahmebeschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2723/06 – juris - Rn. 19 und \nBVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03). Der verfas-\nsungsrechtliche Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) spricht dafür, auch dem Pflichtteils-\nrecht des Ehegatten verfassungsrechtlichen Schutz beizumessen. Das rechtfertigt es \nwiederum, dem Pflichtteilsanspruch trotz seiner schuldrechtlichen Ausgestaltung ein \nhöheres Gewicht zuzuerkennen, als dem Anspruch eines gewöhnlichen Nachlass-\ngläubigers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Testamentsvollstre-\nckung leicht zu einem Interessengegensatz zwischen Erben und Pflichtteilsberechtig-\nten kommen kann. Ausgangspunkt hierfür ist die letztwillige Verfügung des Erblas-\nsers, die den Ehegatten oder einen Abkömmling von seinem gesetzlich vorgesehenen \nErbrecht (§§ 1924, 1931 BGB) zugunsten des Bedachten ausschließt. Aufgabe des \nTestamentsvollstreckers ist es, diesen in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck \ngebrachten Willen auch gegenüber dem Nichterben durchzusetzen, was - wie insbe-\nsondere der vorliegende Fall anschaulich belegt - erhebliche gerichtliche Auseinan-\ndersetzungen mit sich bringen kann. Insbesondere die Durchsetzung von möglichen \nAnsprüchen des Nachlasses gegen den Pflichtteilsberechtigten, aber auch die Siche-\nrung des Nachlasses im Allgemeinen berühren damit die Interessen der Pflichtteilsbe-\nrechtigten nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Weise, weil das \nPflichtteilsrecht ein Mindestmaß an Partizipation am Nachlass des Ehegatten oder \nVaters absichern will. Indem der - schuldrechtlich ausgestaltete - Pflichtteilsanspruch \nunmittelbar vom Wert des Nachlasses abhängt, definiert er zugleich das verfassungs-\nrechtlich gebotene Mindestmaß an erbrechtlicher Beteiligung. Da die Tätigkeit des \nTestamentsvollstreckers im Rahmen der Sicherung des Nachlasses mithin unmittelba-\nre Auswirkung auf die rechtlich geschützten Interessen des Pflichtteilsberechtigten \nhat, erscheint es geboten, dem Pflichtteilsberechtigten im Falle der Pflichtverletzung \ndes Testamentsvollstreckers ein Antragsrecht gem. § 2227 BGB einzuräumen. \n \nDas Antragsrecht der Beschwerdeführerin ist auch nicht durch Interessenwegfall un-\ntergegangen. Richtig ist insoweit, dass der Pflichtteilsberechtigte durch das Handeln \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\ndes Testamentsvollstreckers noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer-\nde betroffen sein muss (Keidel/Meyer-Holz § 59 FamFG 17°. Rn. 19 m.w.N.), was \nbeispielsweise dann auszuschließen ist, wenn sein Pflichtteilsanspruch durch eine \nVereinbarung mit dem Erben bereits abschließend geregelt ist (vgl. KG NJW-RR \n2005, 809). Davon kann indes nicht die Rede sein. Ausweislich der vorliegenden Ent-\nscheidungen berühmen sich die Beteiligten 2) bis 4) noch weitergehender Ansprüche \ngegen die Beschwerdeführerin, über deren Bestand und Durchsetzbarkeit nichts be-\nkannt ist. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Pflichtteils-\nansprüche gegen die Erben infolge Verjährung (§ 2332 BGB) nicht mehr aktiv verfol-\ngen kann; das schließt indessen nicht aus, dass sie diese Ansprüche etwaigen weite-\nren Forderungen der Erben gegenüber im Wege der Aufrechnung entgegenhalten \nkann (§ 215 BGB), weil unstreitig bislang nur ein Teil dieser Ansprüche durch die im \nUrteil des Senats vom 15.05.2014 behandelte Aufrechnung erloschen ist. Solange \nhierüber jedenfalls nicht definitive Klarheit herrscht, kann von einem Interessenwegfall \nnicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beteiligte 2) nach dem unwider-\nsprochen gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin die Ermittlung des Nachlasses \nnach wie vor nicht abgeschlossen hat, weil es angeblich noch Nachlassbestandteile \nim Ausland geben soll. Da der weitere Erbe […] das 25. Lebensjahr erst im Januar \n2017 vollendet, besteht die Testamentsvollstreckung jedenfalls bis zu diesem Zeit-\npunkt noch fort. \n \nVon der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sieht der Senat gem. \n§§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ab. \n \n \ngez. Lüttringhaus \n \n \ngez. Hoffmann \n \n \ngez. 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