{"status":"available","doknr":"OLD363903","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"4 AR 4/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 AR 4/15 = 151 F 31/14 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 16.02.2016 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend \n \n[…], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Dr. Haberland, Dr. Röfer und Küchelmann \n \nam 11.2.2016 beschlossen: \n \nAls örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven bestimmt. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nGründe: \nI. \nDie in Bremerhaven lebenden weiteren Beteiligten sind miteinander verheiratet. Der \nweitere Beteiligte zu 1., ein deutscher Staatsangehöriger, möchte die leibliche Tochter \nder weiteren Beteiligten zu 2., X, geboren am […] 1996 in Novi Sad/Serbien, \nadoptieren. Sowohl die weitere Beteiligte zu 2. als auch ihre Tochter besitzen die \nserbische Staatsangehörigkeit. Ein Adoptionsantrag ist am 8.1.2014 beim Amtsgericht \n– Familiengericht – Bremerhaven eingegangen, in dessen Gerichtsbezirk alle \nBeteiligten wohnen. Am […] 2014 ist X volljährig geworden. Mit Beschluss vom \n24.8.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven auf entsprechenden \nAntrag das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen verwiesen. Mit \nBeschluss vom 7.9.2015 hat dieses die Übernahme des Verfahrens verweigert und \nsich für unzuständig erklärt. Mit Verfügung vom 14.10.2015 hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremerhaven das Verfahren dem Senat zur Bestimmung der \nZuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vorgelegt. \n \nII. \nDie Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind im \nvorliegenden Verfahren gegeben. Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG \nals übergeordnetes Gericht des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen und des \nAmtsgerichts – Familiengericht - Bremerhaven zur Entscheidung berufen. Beide \nFamiliengerichte haben sich auch rechtskräftig für unzuständig erklärt: Das \nAmtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat mit Beschluss vom 24.8.2015 das \nvorliegende Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen verwiesen, das \nsich mit Beschluss vom 7.9.2015 für unzuständig erklärt und die Verfahrensübernahme \nabgelehnt hat. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nFamFG vor. \n \nZum örtlich zuständigen Gericht ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven \nzu bestimmen. \n \nDie örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes folgt grundsätzlich aus \n§ 187 Abs. 1 FamFG und richtet sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des \nAnnehmenden. Im vorliegenden Fall lebt der weitere Beteiligte zu 1., der Annehmende, \nim Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven, weshalb dieses gemäß § 187 Abs. 1 \nFamFG für das Adoptionsverfahren örtlich zuständig ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven besteht \nkeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen gemäß \n§ 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 AdWirkG. Die Anzunehmende ist am \n[…]2014 18 Jahre alt geworden, weshalb das Adoptionswirkungsgesetz nicht mehr auf \nsie anzuwenden ist (§ 1 S. 2 AdWirkG). \n \nDass sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Adoptionsantrags beim Amtsgericht \nBremerhaven noch keine 18 Jahre alt war und somit das Verfahren noch dem \nAdoptionswirkungsgesetz unterfiel, kann nicht über § 2 Abs. 2 FamFG die örtliche \nZuständigkeit des Amtsgerichts Bremen begründen. Die perpetuatio fori-Regelung \nsetzt voraus, dass das zunächst angegangene Gericht im Zeitpunkt seines Befassens \nmit der Angelegenheit überhaupt örtlich zuständig ist und die für die Zuständigkeit \nentscheidenden Umstände in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht mit der \nSache befasst wird (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 2 Rn. 16). Im vorliegenden Fall \nwäre aber zum Zeitpunkt des Eingangs des Adoptionsantrags beim Amtsgericht \nBremerhaven gemäß §§ 187 Abs. 4 FamFG, 5 Abs. 1 AdWirkG das Amtsgericht \nBremen örtlich zuständig gewesen. Bei ihm ist der Antrag aber nicht eingegangen; der \nAntragseingang beim Amtsgericht Bremen erfolgte erst am 1.9.2015 und somit weit \nnach dem 18. Geburtstag der Anzunehmenden. \n \nNach dem […]2014 war somit eine Volljährigenadoption auszusprechen, weshalb hier \nauch nicht die über § 5 AdWirkG bewirkte Zuständigkeitskonzentration eingreift, die \nsich ausschließlich auf Kinder bis zum 18. Lebensjahr bezieht. Nur auf diese ist das \nAdoptionswirkungsgesetz gemäß § 1 S. 2 AdWirkG anzuwenden. Dieser Auffassung \nschließt sich der erkennende Senat an. Für eine Zuständigkeitskonzentration, die sich \nnicht auf Verfahren mit Anzunehmenden unter 18 Jahren beschränkt, sondern auch \nErwachsene mit einbezieht, soweit auch ausländische Sachvorschriften zur \nAnwendung \nkommen, \nbesteht \nkein \nBedürfnis. \nDie \nvom \nSenat \nvertretene \nRechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung (vgl. OLG \nMünchen, NJW-RR 2009, 592; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 59; Keidel/Engelhardt, \nFamFG, 18. Auflage, § 199 Rn. 27; Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage, Art. 22 EGBGB \nRn. 9). \n \nAuch das OLG Köln hat sich mittlerweile dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es \nhat in seiner Entscheidung vom 30.8.2010 im Hinblick auf die zum 1.9.2009 erfolgte \nNeuregelung in § 187 Abs. 4 FamFG ausdrücklich klargestellt, dass es nicht an seiner \nursprünglichen Rechtsauffassung, geäußert in seinem Beschluss vom 29.5.2006 \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n(FamRZ 2006, 1859), festhalte (FamRZ 2011, 311). Eine weite Auslegung der \nRegelung des § 5 Abs. 1 AdWirkG im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung entspreche \nnicht dem gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber habe zwar zu der bereits zum § \n43b Abs. 2 S. 2 FGG bestehenden Streitfrage, ob sich die Zuständigkeitskonzentration \nauch auf Erwachsenenadoptionen beziehe, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er \nhabe aber darauf verzichtet, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 2 AdWirkG auf \ndie Adoptionsverfahren bei Erwachsenenadoptionen auszudehnen. Angesichts dieses \nSchweigens des aktuellen Gesetzgebers sieht das OLG Köln keinen Anlass mehr für \neine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 AdWirkG (OLG Köln, FamRZ 2011, 311 \nRn. 7 m.w.N.). Die vom Amtsgericht Bremerhaven in der Verfügung vom 14.10.2015 in \nBezug genommene Entscheidung des OLG Köln, die im Übrigen noch zur alten \nRechtslage ergangen ist, entspricht somit nicht mehr der aktuellen Rechtsauffassung \ndieses Gerichts. \n \ngez. Dr. Haberland \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-11/4-ar-4-15","cited_norms":[{"jurabk":"AdWirkG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AdWirkG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-11/4-ar-4-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363903","retrieved":"2026-07-09 04:52:00.169358+00:00"}}