{"status":"available","doknr":"OLD363901","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-17","aktenzeichen":"4 WF 184/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 184/15 = 154 F 759/15 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 19.02.2016 \n \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 17.2.2016 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 8.10.2015 dahingehend \nabgeändert, dass der Antragstellerin für einen beabsichtigten Zahlungsantrag i.H.v. \n570 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n5.5.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 € ratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe \nunter \nBeiordnung \nihres \nVerfahrensbevollmächtigten \nRechtsanwalt […], Bremerhaven, bewilligt wird. Im Übrigen wird die sofortige \nBeschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \nGründe: \nI. \nDie miteinander verheirateten Beteiligten leben seit Januar 2015 voneinander getrennt. \nDer Antragsgegner ist im Januar 2015 aus der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung \nausgezogen, während die Antragstellerin und die beiden gemeinsamen Kinder bis \nEnde April 2015 in der bisherigen Familienwohnung wohnen geblieben sind. Die \nEheleute \nhaben \nden \nMietvertrag \nhinsichtlich \nder \nbisherigen \ngemeinsamen \nEhewohnung, abgeschlossen im November 2009, fristgerecht zum 30.4.2015 \ngekündigt. Zum 1.5.2015 hat die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern eine \nneue, kleinere Wohnung bezogen, für die sie eine Nettomiete von 335 € monatlich \nzahlt. Die Antragstellerin hat die für die bisherige gemeinsame Ehewohnung anfallende \nNettomiete von monatlich 715 € sowie die Nebenkosten für die Monate Februar, März \nund April 2015 allein bezahlt. Der Antragsgegner hat u.a. im Zeitraum von Februar bis \nApril 2015 an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 952 € monatlich und \nKindesunterhalt von insgesamt 748 € monatlich gezahlt. Bei der Berechnung des \nUnterhalts sind die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag \nnicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 12.3.2015 ist der Antragsgegner vom \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur hälftigen Beteiligung an den \nWohnkosten und somit zur Zahlung von 845 € - die damals fälligen hälftigen \nBruttomieten für Februar und März 2015 - bis zum 23.3.2015 aufgefordert worden. Mit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nSchreiben vom 20.4.2015 ist er erfolglos zur Zahlung der hälftigen Kaltmiete für die \nMonate Februar, März und April 2015 in Höhe von insgesamt 1.072,50 € bis zum \n4.5.2015 aufgefordert worden. \n \nDie Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag \nauf \nGesamtschuldnerausgleich \ni.H.v. \n1.072,50 \n€ \nnebst \nvorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 5.5.2015. Zur Begründung des Zahlungsantrags i.H.v. \n1.072,50 € hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner sei verpflichtet, für \ndie Monate Februar, März, April 2015 die hälftige Miete für die ehemalige gemeinsame \nFamilienwohnung zu zahlen. Die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten macht die \nAntragstellerin als Verzugsschaden geltend, wobei sie eine Antragsumstellung \nangekündigt hat, da sie bisher nur einen Vorschuss von 150 € an ihren \nVerfahrensbevollmächtigten gezahlt hat. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat mit Beschluss vom 8.10.2015 \ndie Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin zurückgewiesen. In \nseiner Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit \nnicht ausreichend nachgewiesen habe, da sie weder eine aktuelle Erklärung über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch hinreichend substantiiert \ndargelegt habe, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Zahlung \neines Verfahrenskostenvorschusses zustehe. Außerdem habe die Antragstellerin \nbislang auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob im Rahmen der Berechnung \ndes Unterhalts berücksichtigt worden sei, dass der Antragsgegner nach Ansicht der \nAntragstellerin auch noch an ihren Wohnkosten in der streitgegenständlichen Zeit \nbeteiligt sein sollte. Wenn die Beteiligten sich im Rahmen des Kindes- und \nTrennungsunterhalts darüber einig gewesen seien, dass das Einkommen des \nAntragsgegners nicht um anteilige Wohnkosten für die Antragstellerin zu bereinigen \nsei, so sei darzulegen, weshalb etwas anderes im vorliegenden Verfahren gelten sollte. \n \nGegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2015 zugestellten \nBeschluss hat die Antragstellerin am 13.11.2015 beim Amtsgericht Bremerhaven \nsofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, der Antragsgegner \nhabe die anteiligen Wohnkosten bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche nicht in \nAbzug gebracht, da diese gerade nicht von ihm gezahlt worden seien. Der \nAntragsgegner werde sich deshalb an der Miete beteiligen müssen, zumal der \nAntragstellerin die Wohnsituation durch den Auszug des Antragsgegners auch \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\naufgedrängt worden sei. Im Übrigen zahle der Antragsgegner seit November 2015 nur \nnoch den Kindesunterhalt und keinen Trennungsunterhalt mehr, da er sich im \nKrankengeldbezug befinde und ein Abänderungsverfahren angekündigt habe. Die \nAntragstellerin hat im Beschwerdeverfahren eine auf den 6.11.2015 datierte aktuelle \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO \nvorgelegt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin \nzurückzuweisen. Das Amtsgericht Bremerhaven hat der sofortigen Beschwerde mit \nBeschluss vom 8.12.2015 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es hierin ausgeführt, \ndie Antragstellerin habe die Wohnung in der streitgegenständlichen Zeit alleine genutzt \nund \nein \netwaiger \nGesamtschuldnerausgleich \nsei \ndurch \ndie \ndurchgeführte \nUnterhaltsregelung überlagert worden, wobei die Beteiligten nach bisherigem \nSachstand im Rahmen der Berechnung der Unterhaltszahlungen nicht davon \nausgegangen seien, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners in der Zeit vom \n1.2. bis 30.4.2015 deshalb herabgesetzt sei, da er sich an der hälftigen Kaltmiete für \ndie ehemalige Familienwohnung zu beteiligen habe. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), form- und \nfristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Nach \nder derzeitigen Sachlage bestehen für den von der Antragstellerin beabsichtigten \nAntrag \nauf \nGesamtschuldnerausgleich \nim \ntenorierten \nUmfang \nhinreichende \nErfolgsaussichten (§§ 114 ff. ZPO). \n \nUnstreitig waren die Antragstellerin und der Antragsgegner die Mieter der ursprünglich \ngemeinsamen Familienwohnung und daher grundsätzlich beide zur Zahlung des \nMietzinses als Gesamtschuldner verpflichtet. Ebenfalls unstreitig ist, dass die \nAntragstellerin die Miete von 715 € monatlich und die Nebenkosten für die Monate \nFebruar bis April 2015 alleine getragen hat. Für die von ihr geforderte Beteiligung des \nAntragsgegners an den Nettomietzahlungen bestehen hinreichende Erfolgsaussichten \nin Höhe von 190 € monatlich und somit insgesamt 570 €. \n \n1. \nGrundsätzlich gilt gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Gesamtschuldner im \nVerhältnis zueinander zu gleichen Teilen haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. \nNach dieser Regelung kann somit der Mieter, der den vollständigen Mietzins an den \nVermieter gezahlt hat, von seinem Mitmieter Erstattung des hälftigen Betrages \nverlangen. Derjenige Mieter, der sich auf eine hiervon abweichende Regelung, also \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\neine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, beruft, ist für das \nVorliegen von Umständen darlegungs- und beweisbelastet, die eine solche - \nabweichende - Verteilung rechtfertigen (Wever, Vermögensauseinandersetzung der \nEhegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 387). Den ausgezogenen \nMieter, der jegliche Beteiligung an den nach Trennung fällig werdenden Mieten für die \nehemalige Ehewohnung ablehnt, trifft also die Darlegungs- und Beweislast für die \nbehauptete alleinige Zahlungspflicht des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten. \n \nDer somit für eine anderweitige Bestimmung darlegungs- und beweisbelastete \nAntragsgegner hat im vorliegenden Fall bisher keine Umstände vorgetragen, die den \nGesamtschuldnerausgleich im tenorierten Umfang zu Fall bringen könnten. \n \na) Allein aus der Tatsache, dass die Antragstellerin während der Zeit von Februar bis \nApril 2015 gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung gelebt hat, während der \nAntragsgegner nach seinem Auszug im Januar 2015 eine anderweitige Unterbringung \nfinden musste, ergibt sich noch keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 \nAbs. 1 S. 1 BGB. \n \nZwar kann sich aus der Gestaltung der Beziehungen der Ehegatten nach ihrer \nTrennung eine Bestimmung mit dem Inhalt ergeben, dass der in der Wohnung \nverbliebene Ehegatte im Innenverhältnis für die Miete alleine aufzukommen hat. Es ist \nallerdings danach zu differenzieren, ob es sich um eine nach der Trennung der \nEheleute gewählte oder um eine aufgedrängte Wohnsituation handelte (vgl. Wever, \na.a.O., Rn. 324). Entscheidet sich der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nach \nTrennung dafür, in der Wohnung weiterhin leben zu wollen, kann von einer gewählten \nWohnsituation ausgegangen werden, weshalb der verbliebene Ehegatte dann auch für \ndie Miete alleine aufzukommen hat. Anders liegt es dann, wenn dem in der ehemals \ngemeinsamen Ehewohnung zurückbleibenden Ehegatten diese Wohnsituation \n„aufgedrängt“ wurde bzw. Einverständnis zwischen den Ehegatten darüber besteht, \ndass er die Wohnung noch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nutzen soll. Dann \nist eine alleinige interne Haftung des zurückbleibenden Ehegatten für die Mietschulden \nbis zum Ende des Mietvertrages nicht gerechtfertigt. Der Verbleib des Ehegatten in der \nWohnung während der dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht vielmehr vernünftigen \nwirtschaftlichen Überlegungen: Würde auch er die ehemalige gemeinsame \nEhewohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen, würde für die Ehegatten neben \ndem Mietzins für diese Wohnung noch der jeweils für ihre weiteren Wohnungen zu \nzahlende Mietzins anfallen. Somit dient es auch der Vermeidung unnötiger Kosten, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\nwenn der zurückbleibende Ehegatte während der dreimonatigen Kündigungsfrist noch \nin der ehemals gemeinsamen Ehewohnung lebt (vgl. auch Wever, a.a.O., Rn. 326). \n \nIm vorliegenden Fall haben die Eheleute gemeinsam nach der Trennung unter \nEinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten das Mietverhältnis \nbeendet. Es entsprach daher wirtschaftlicher Vernunft, dass die Antragstellerin und die \nKinder noch während dieser drei Monate die Wohnung nutzten. Allein hieraus kann \nsich keine Verpflichtung der Antragstellerin zur alleinigen Tragung der Mietkosten \nergeben. \n \nb) Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann im \nvorliegenden Fall auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsgegner \nwährend der verfahrensgegenständlichen drei Monate an die Antragstellerin sowohl \nTrennungs- als auch Kindesunterhalt gezahlt hat. \n \nWerden bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Ehefrau und der \ngemeinsamen minderjährigen Kinder tatsächlich erbrachte hälftige Mietzinszahlungen \nfür \ndie \nehemalige \nFamilienwohnung \nberücksichtigt \nund \nfallen \ndaher \ndie \nUnterhaltsansprüche entsprechend geringer aus, wird die spätere Durchführung eines \nGesamtschuldnerausgleiches, angestrebt vom Ehemann gegen die Ehefrau, zu Recht \naufgrund \nder \nvorgenommenen \nUnterhaltsberechnung \nam \nVorliegen \neiner \nanderweitigen Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB scheitern. Gleiches muss \ngelten, wenn der Unterhaltsberechtigte die Schulden von seinem Einkommen allein \nbedient: Dann kommt es zu einer Beteiligung des Unterhaltspflichtigen am \nSchuldenabtrag dadurch, dass sich die Differenz der beiderseitigen Einkommen und \ndamit der Unterhaltsanspruch erhöht (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 330, 332). Ein Ausgleich \nnach § 426 BGB ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldenabtrag bei der \nUnterhaltsbemessung nicht zum Tragen gekommen ist (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 331). \n \nIm vorliegenden Fall ist der von der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom \n12.3.2015 geltend gemachte Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 \nAbs. 1 S. 1 BGB unstreitig bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden, \nso dass grundsätzlich der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB besteht. Der \nAntragsgegner hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er sich an der von der \nAntragstellerin geforderten hälftigen Kaltmiete bereits dadurch beteiligt habe, dass die \n715 € monatlich vom Einkommen der Antragstellerin abgezogen wurden und sich \ndadurch ihr Unterhaltsanspruch ihm gegenüber erhöht habe. Nach den vorliegenden \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\nVerfahrenskostenhilfeunterlagen \nist \nvielmehr \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nAntragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei eigenes Einkommen \nerzielte. Bei Einkommenslosigkeit der Antragstellerin konnte die Mietzahlung durch sie \nkeine Reduzierung ihres - nicht vorhandenen - Einkommens und die Erhöhung ihres \nUnterhaltsanspruchs gegen den Antragsgegner bewirken. Weder eine unmittelbare \nnoch eine mittelbare tatsächliche Beteiligung des Antragsgegners am Abtrag der \nGesamtschuld hat nach Aktenlage stattgefunden. \n \nEs ist somit nach dem derzeitigen Vortrag der Beteiligten nicht nachvollziehbar, \ninwiefern es zu einer „Überlagerung“ des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs durch \nUnterhaltszahlungen gekommen sein soll. In der Akte findet sich nur der Satz des \nAntragsgegnervertreters, die Gegenseite sei im Rahmen der vorprozessualen \nKorrespondenz darauf hingewiesen worden, dass der Antragsgegner entweder \nUnterhalt oder eine Mietbeteiligung zahlen könne, mit Sicherheit nicht beides \n(Schriftsatz vom 8.6.2015, Bl. 19 der Akte). Die erwähnte Korrespondenz ist nicht \nvorgelegt worden. Der Antragsgegner hat ebenfalls nicht behauptet, dass die \nBeteiligten eine Vereinbarung in Bezug auf die hälftige Mietzinsforderung in dem Sinne \ngetroffen haben, dass die Antragstellerin die Mieten vollständig allein aufzubringen \nhabe. Allein aus der Tatsache, dass Unterhaltszahlungen im Zeitraum von Februar bis \nApril 2015 geflossen sind, kann kein Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs \nhergeleitet werden, schließlich ist auf die Unterhaltsansprüche und nicht auf den \nAnspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gezahlt worden. \n \nSollte der Antragsgegner angesichts der - ihm bereits seit März 2015 bekannten - \nInanspruchnahme auf hälftigen Mietzins eine Überzahlung von Unterhaltsansprüchen \ngeltend \nmachen \nwollen, \nmüsste \ner \neinen \nentsprechenden \nkonkreten \nRückforderungsanspruch gegen die Antragstellerin formulieren, den er dem Anspruch \naus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten könnte. Hieran fehlt es aber bisher. \n \nSo ergibt sich nur aus dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin, in welcher \nHöhe der Antragsgegner Unterhalt gezahlt hat. Ob diesen Beträgen eine Vereinbarung \noder \neine \nexakte \nQuotenunterhaltsberechnung \nzugrunde \nliegt, \nwelche \nEinkommenshöhe des Antragsgegners und der Antragstellerin angesetzt und welche \nAbzüge hiervon vorgenommen wurden, wird nicht vorgetragen. Es ist somit nicht klar, \nin welcher Höhe der Antragsgegner noch Trennungsunterhaltszahlungen an die \nAntragstellerin hätte leisten müssen, wenn bei der Unterhaltsberechnung der Anspruch \nder Antragstellerin auf Gesamtschuldnerausgleich berücksichtigt worden wäre. Der für \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\neine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, aber auch für \neinen \neventuellen \nRückforderungsanspruch \ndarlegungs- \nund \nbeweisbelastet \nAntragsgegner hat somit nicht konkret vorgetragen, inwiefern sich die von der \nAntragstellerin geforderte Beteiligung an der hälftigen Kaltmiete überhaupt auf die \nUnterhaltsberechnung für die Monate Februar bis April 2015 ausgewirkt hätte. Es ist \noffen, ob und wenn ja um welchen Betrag die Unterhaltszahlungen geringer \nausgefallen wären, wenn er zusätzlich noch die Beteiligung an der Kaltmiete hätte \ntragen müssen. Allein die - angesichts der Höhe der erbrachten Unterhaltszahlungen \nbereits zweifelhafte - Behauptung, er habe entweder Unterhalt oder die hälftige \nKaltmiete zahlen können, kann eine konkrete Berechnung nicht ersetzen. Solange \ndiese nicht erfolgt ist, bleibt der bisherigen antragsgegnerseitige Einwand einer \n„unterhaltsrechtlichen Überlagerung“ des von der Antragstellerin angestrebten \nGesamtschuldnerausgleichs hinsichtlich der nach Trennung angefallenen Mieten \nunsubstantiiert. \n \nc) Hinsichtlich der Bemessung der Haftungsquote des Antragsgegners ist hier \nabweichend von der grundsätzlich in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen hälftigen \nBeteiligung von einem geringeren Anteil auszugehen. Der von der Antragstellerin \nbeabsichtigte Zahlungsantrag hat daher nur in Höhe von 190 € monatlich und somit \ninsgesamt 570 € hinreichende Erfolgsaussichten. \n \nDie Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht den hälftigen Nettomietzins für die \ndrei verfahrensgegenständlichen Monate verlangen. Es ist vielmehr mit dem OLG \nDüsseldorf (vgl. FamRZ 2014, 1296) und Wever (vgl. a.a.O., Rn. 326 sowie FF 2015, \n135) davon auszugehen, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner nur eine hälftige \nBeteiligung an dem Teil der Miete von 715 € monatlich verlangen kann, der über die \nMiete hinausgeht, die sie für eine mit der ehemaligen Ehewohnung vergleichbare, aber \nkleinere, nämlich auf ihre Situation nach Trennung zugeschnittene Wohnung hat \nzahlen müssen. Im vorliegenden Fall bewohnt die Antragstellerin seit dem 1.5.2015 \neine kleinere Wohnung, für die 335 € Nettomiete pro Monat anfallen. Die Differenz \nzwischen diesem Betrag und den für die ehemalige Ehewohnung gezahlten 715 € \nbeträgt 380 €. Von diesen hat der Antragsgegner die Hälfte und somit 190 € zu zahlen. \nHieraus errechnet sich für die verfahrensgegenständlichen drei Monate ein \nZahlungsanspruch i.H.v. 570 €. Die 335 € hätte die Antragstellerin bei Anmietung einer \nnach der Trennung angemessenen kleineren Wohnung ohnehin alleine tragen müssen. \nGleiches gilt für die Nebenkosten. Dementsprechend kann sie nur eine hälftige \nBeteiligung des Antragsgegners an den darüber hinaus für die ehemalige Ehewohnung \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nanfallenden Mietkosten verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der \nAntragsgegner verpflichtet sein sollte, den Teil der Miete, der die angemessene Miete \nfür den Wohnbedarf der Antragstellerin nach Trennung übersteigt, allein zu tragen. \n \n2. \nSoweit die Antragstellerin mit einem Satz vorträgt, sie wolle ihre „Klagforderung“ auch \nmit einem Anspruch auf Zahlung der hälftigen Mietkaution begründen, kann sie hiermit \nnicht durchdringen. Diesbezüglich mangelt es bereits daran, dass die Höhe der Kaution \nnicht vorgetragen wird und es somit an einem hinreichend konkretisierten hilfsweisen \nZahlungsantrag fehlt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Hinzukommt, dass zwischen den Beteiligten \nStreit darüber besteht, ob die vom Vermieter unstreitig an den Antragsgegner \nzurückgezahlte Kaution überhaupt den Eheleuten hälftig zugestanden hätte. Der \nVortrag der Antragstellerin und des Antragsgegners, jeweils ihre Eltern hätten die \nKaution gestellt, schließt sich gegenseitig aus. Beweisangebote für die Richtigkeit der \nvon der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin aufgestellten \nBehauptung liegen nicht vor. \n \n3. \nSoweit der Antragsgegner hilfsweise mit Ansprüchen wegen Renovierungsarbeiten vor \nRückgabe der Wohnung an den Vermieter aufrechnen möchte, sind die von ihm \ndiesbezüglich erhobenen Forderungen streitig. Der Antragsgegner hat für seine \nBehauptung von Renovierungsarbeiten in der Wohnung Zeugenbeweis angeboten. Da \ndas Ergebnis einer derartigen Beweisaufnahme nicht vorhersehbar ist und zudem auch \nnicht antizipiert werden dürfte, muss zu Gunsten der Antragstellerin weiterhin vom \nBestehen einer hinreichenden Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Antrag auf \nGesamtschuldnerausgleich i.H.v. 570 € ausgegangen werden. Für die ebenfalls \nhilfsweise zur Aufrechnung gestellten, von der Antragstellerin bestrittenen Zahlungen \ndes Antragsgegners wegen Nachforderungen des Energieversorgers […] fehlt bisher \nein Nachweis durch den Antragsgegner, weshalb auch dieser Vortrag nichts an der \nhinreichenden Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags der Antragstellerin ändert. \n \n4. \nDer Amtsrichter hat in dem angefochtenen Beschluss grundsätzlich zu Recht darauf \nhingewiesen, \ndass \nder \nAntragstellerin \nein \nVorschussanspruch \ngegen \nden \nAntragsgegner gemäß § 1360a Abs. 4 BGB zustehen könnte. Dieser wäre gegenüber \nder Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe vorrangig und daher vorab zu prüfen \n(vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1360a Rn. 8). Allerdings wird angesichts \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nder mittlerweile unstreitig beim Antragsgegner eingetretenen Umstände nicht mehr \ndavon ausgegangen werden können, dass ein Vorschussanspruch der Antragstellerin \nzweifelsfrei besteht und zeitnah durchgesetzt werden könnte. Der Antragsgegner steht \nnach Vortrag der Beteiligten seit Oktober 2015 im Krankengeldbezug und hat \nhinsichtlich \ndes \nTrennungsunterhaltes \nund \ndes \nKindesunterhaltes \nseine \nLeistungsunfähigkeit behauptet und ein Abänderungsverfahren hinsichtlich der \nbestehenden Unterhaltstitel gegenüber der Antragstellerin angekündigt. Es muss somit \ndavon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin einen Vorschussanspruch \ngegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich geltend machen könnte. \n \n5. \nSoweit die Antragstellerin beabsichtigt, gegenüber dem Antragsgegner die ihr \nangefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201 € geltend zu machen, \nbestehen diesbezüglich nur hinsichtlich eines Betrages von 147,56 € hinreichende \nErfolgsaussichten. \n \nGrundsätzlich kann ein Gläubiger gegenüber dem in Zahlungsverzug befindlichen \nSchuldner die ihm für die außergerichtliche Rechtswahrnehmung anfallenden \nRechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286, 288, 249 BGB ersetzt \nverlangen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts - wie hier - berechtigt war. Die \nKosten der den Verzug begründende Erstmahnung kann der Gläubiger allerdings nicht \nverlangen, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. \nPalandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 286 Rn. 44). Im vorliegenden Fall hat der \nVerfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht nur das Schreiben vom 12.3.2015 \nverfasst, mit dem der Antragsgegner hinsichtlich der hälftigen Mietkosten in Verzug \ngesetzt worden ist, sondern auch das weitere Mahnschreiben vom 20.4.2015. \nEntgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung muss sich die Antragstellerin \nauch nicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe verweisen \nlassen. Der Gegner des Rechtsuchenden, der verpflichtet ist, die Kosten der \nRechtsverfolgung etwa als Verzugsschaden zu ersetzen, soll keinen Nutzen daraus \nziehen, dass durch die Möglichkeit einer Beratungshilfe und damit durch den Einsatz \nöffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt wurde (vgl. BGH, NJW 2011, 2300). \nAllerdings sind die Rechtsverfolgungskosten hier nicht nach einem Verfahrenswert von \n1.072 €, sondern nach einem solchen von 570 € zu bemessen. Bei einem \nVerfahrenswert bis 1.000 € beträgt eine Gebühr des Rechtsanwalts 80 €, so dass die \nMittelgebühr \nvon \n1,3 \nnebst \nPostpauschale \nund \nMehrwertsteuer \neinen \naußergerichtlichen Aufwand der Rechtsverfolgung i.H.v. 147,56 € ausmacht. \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\n \n6. \nSoweit die Antragstellerin einen Verzugszinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB mit \ndem von ihr beabsichtigten Antrag verfolgen möchte, können diesbezüglich \nErfolgsaussichten hinsichtlich eines Verzugszinsanspruchs auf die Hauptforderung ab \n5.5.2015 zugebilligt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind hingegen nicht zu \nverzinsen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473). \n \n7. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die \nGerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 1912 Anlage 1 zum \nFamGKG auf die Hälfte ermäßigt. \n \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-17/4-wf-184-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-17/4-wf-184-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363901","retrieved":"2026-07-09 04:52:00.113606+00:00"}}