{"status":"available","doknr":"OLD363899","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-23","aktenzeichen":"4 UF 186/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 186/15 = 60 F 2932/13 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 26.2.2016 \n \ngez. […] \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die Vormundschaft \n \nfür […], \n \n \n \nAmt für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvormundschaft -, […] \n \nAntragstellerin \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 23.2.2016 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste – Amtsvormundschaft – gegen \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 12.11.2015 \nwird zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n2. Gerichtskosten \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nwerden \nnicht \nerhoben. \nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 2.7.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen das \nRuhen der elterlichen Sorge für den im Jahre 2013 aus Guinea nach Bremen \ngekommenen […], geboren am […] 1996 in Guinea, festgestellt sowie das Jugendamt \nzu seinem Vormund bestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2015 hat das Jugendamt um \nEntlassung aus der Vormundschaft gebeten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit \nBeschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragstellerin \nals Vormund im Amt verbleibe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die \nVolljährigkeit des Mündels gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht seines \nHeimatlandes richte und in Guinea die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. \nLebensjahres eintrete. Gegen diesen, dem Jugendamt am 20.11.2015 zugestellten \nBeschluss hat das Jugendamt - Amtsvormundschaft - beim Amtsgericht Bremen am \n3.12.2015 Beschwerde eingelegt. \n \nII. \n1. \nDie Beschwerde des Jugendamtes ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG \nstatthaft. Sie ist auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden und somit \nzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das vorliegende \nVerfahren ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom \n27.11.2003 (EuEheVO – Brüssel IIA-VO) gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2016, 87 \nsowie ZKJ 2015, 469, 471; OLG Bremen, FamRZ 2013, 312). Diese Verordnung ist \nstets anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat, \nhier Deutschland, hat; diesbezüglich besteht nach Art. 61 a) EuEheVO auch ein \nVorrang gegenüber dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die \nZuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und \nZusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen \nzum Schutz von Kindern (KSÜ). Der Anwendungsbereich der EuEheVO bezieht sich \ngemäß Art. 1 Abs. 2b EuEheVO auch auf die Vormundschaft, so dass für ein Kind, das \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gemäß §§ 1773 ff. BGB ein \nVormund bestellt werden kann (vgl. MüKo/Siehr, BGB, 6. Aufl., Art. 8 EuEheVO \nRn. 26). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nIm vorliegenden Fall hat der Mündel unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \nDeutschland. Für die internationale Zuständigkeit ist es im vorliegenden Fall \nunerheblich, dass die Minderjährigkeit des Betroffenen zweifelhaft ist. Im Hinblick \ndarauf, dass die Frage der Minderjährigkeit gleichzeitig notwendige Voraussetzung für \ndie vom Jugendamt begehrte Feststellung des Erlöschens der Vormundschaft und für \ndie gerichtliche Zuständigkeit ist, es sich somit um eine so genannte doppelrelevante \nTatsache handelt, ist für die Zuständigkeitsfrage zu unterstellen, dass der Betroffene \nnoch Kind i.S.d. Art. 8 EuEheVO ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873; OLG Karlsruhe, NJW \n2016, 87). \n \n2. \nDie somit zulässige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, \ndass die Vormundschaft noch fortbesteht. \n \nDa es sich bei dem Betroffenen bei seiner Ankunft in Deutschland um einen \nMinderjährigen handelte, dessen Eltern in seinem Heimatland verblieben waren, hat \ndas Amtsgericht im Jahr 2013 zu Recht gemäß § 1674 BGB festgestellt, dass die \nelterliche Sorge seiner leiblichen Eltern ruht und zugleich gemäß § 1773 Abs. 1 BGB \ndas Jugendamt zum Vormund für ihn bestellt. Gemäß § 1882 BGB endet die \nVormundschaft durch Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmten \nVoraussetzungen, wobei es sich hier um den Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen \nhandelt. Der Betroffene ist aber - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - \nnoch nicht volljährig, weshalb die Vormundschaft fortdauert. \n \nDer Eintritt der Volljährigkeit ist hier gemäß Art. 24 EGBGB nach dem Recht des \nStaates Guinea zu beurteilen. \n \nDer Anwendungsbereich des EGBGB ist hier weder durch eine Regelung der \nEuropäischen Union (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) noch durch Regelungen in völkerrechtlichen \nVereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) ausgeschlossen. Insbesondere findet auf den \nvorliegenden Fall das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli \n1951, die sog. Genfer Flüchtlingskonvention, keine Anwendung, da es bereits an \nAnhaltspunkten dafür fehlt, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Flüchtling i.S.d. \nArt. 1 der Konvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge vom 31.1.1967 handelt. Daher kann auch die vom OLG Karlsruhe (ZKV \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n2015, 469) abschlägig beantwortete Frage, ob sich aus Art. 12 der Konvention etwas \nhinsichtlich des Eintritts der Volljährigkeit bei Flüchtlingen ergibt, dahinstehen. \n \nWer gesetzlicher Vertreter des nicht voll Geschäftsfähigen ist und welche Rechtsmacht \nder gesetzliche Vertreter hat, richtet sich nicht nach Art. 7 EGBGB, sondern nach den \nArtt. 21, 22 und 24 EGBGB bzw. nach vorgehendem Staatsvertragsrecht (vgl. \nErman/Hohloch, BGB, 14. Auflage, Art. 7 EGBGB Rn. 16). Eine Verdrängung dieser \nRegelung durch staatsvertragliche Sonderregelungen liegt hier nicht vor. Insbesondere \nist das KSÜ nicht anzuwenden, weil der Betroffene mittlerweile 19 Jahre alt ist und \ngemäß Art. 2 KSÜ das Übereinkommen nur auf Kinder von ihrer Geburt bis zur \nVollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden ist. Gemäß Art. 24 Abs. 1 EGBGB \nunterliegt u.a. das Ende der Vormundschaft dem Recht des Staates, dem der Mündel \nangehört. Es ist demnach an das Heimatrecht für die Frage der Volljährigkeit \nanzuknüpfen (vgl. auch OLG Karlsruhe, ZKJ 2015, 469). Der Inhalt einer angeordneten \nVormundschaft, so z.B. die Auswahl und Bestellung des Vormundes, seine Rechte und \nPflichten sowie die Beaufsichtigung, unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 3 EGBGB dem \nRecht des anordnenden Staates (vgl. Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 24 EGBGB, Rn. 13). \nArt. 24 EGBGB ist verglichen mit Art. 7 Abs. 1 EGBGB, der bestimmt, dass sich die \nGeschäftsfähigkeit und Rechtsfähigkeit eines Ausländers nach seinem Heimatrecht \nrichtet, die speziellere Norm (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, Art. 7 EGBGB Rn. 3 \nsowie § 1882 Rn. 4). Für die Beendigung der Vormundschaft gemäß §§ 1882, 1773 \nBGB ist also für die Frage der Volljährigkeit gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf das \nRecht des Staates abzustellen, dem der Betroffene angehört, hier also das Recht des \nStaates Guinea. \n \nGemäß des in Guinea geltenden Code civil, Titre XVI, Chapitre I: De la Majorité, Art. \n443 wird die Volljährigkeit in Guinea mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht (vgl. \nauch Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit \nStaatsangehörigkeitsrecht, Band VI, Guinea, S. 33; Hausmann in: Reithmann/Martiny, \nInternationales Vertragsrecht, 8. Aufl., 7. Teil, Rn. 7.921; Textfassung des code civil \nguineen in Französisch: https://assets.hcch.net/upload/cc_gn.pdf). \n \nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Regelung mittlerweile abbedungen worden \nist, wie von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf den „Code de l´enfant“ behauptet. \n \nBei dem „Code de l´enfant Guineen“ vom 19.8.2008 handelt es sich um ein \nGesetzeswerk, das die Rechte von Kindern in Guinea näher regelt. In seinen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n„Dispositions preliminaires“, also einleitenden Bestimmungen, lautet der erste Satz des \nArt. 1: „Tout être humain âgé de moins de 18 ans est un Enfant“ (vgl. \nhttps://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRONIC/98741/117564/F-1366184401/GIN-\n98741.pdf). Es wird somit – in Übereinstimmung mit Art. 2 KSÜ – definiert, bei welchen \nPersonen es sich um Kinder im Sinne des „Code de l´enfant“ handelt und damit der \nAnwendungsbereich für das Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält allerdings keine \nRegelung über den Eintritt der Volljährigkeit (majorité) in Guinea. Daher muss \ndiesbezüglich die in Art. 441 des „Code de l´enfant“ getroffene Kollisionsregel gelten. \nDanach sind bezüglich jeglicher durch den „Code de l´enfant“ nicht geregelter \nSachgebiete, die in speziellen Normen geregelt sind, diese speziellen Gesetze \nweiterhin zu beachten (Art. 441: „Dans toutes les matières qui n´ont pas été réglées \npar le présent Code et qui sont régies par les Lois et Règlements particuliers, les \nCours et les Tribunaux continueront de les observer.“). \n \nZusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch den „Code de l´enfant“ die durch \ndas Bürgerliche Gesetzbuch Guineas in Art. 443 getroffene Regelung der Volljährigkeit \nnicht abbedungen wird. Auf den „Code de l´enfant“ kann somit keine Beendigung der \nVormundschaft gemäß § 1882 BGB gestützt werden. Dies hat das Amtsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt. Allein die mangelnde \nMitwirkung des Betroffenen an seiner Betreuung durch das Jugendamt stellt keinen \nGrund für eine Entlassung des Jugendamtes als Vormund dar (vgl. OLG Bremen, \na.a.O.). \n \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ \n81 \nFamFG. \nDie \nFestsetzung \ndes \nVerfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40, 45 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-23/4-uf-186-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1882","ref_norm":"1882","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-23/4-uf-186-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363899","retrieved":"2026-07-09 04:52:00.058439+00:00"}}