{"status":"available","doknr":"OLD363898","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-02-26","aktenzeichen":"2 U 92/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 92/15 = 2 O 1666/14 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 26. Februar 2016 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […]5 \n \ngegen \n \n[…] Bank, […] \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 9 \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 5. Februar 2016 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchnelle als Einzelrichter für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, \nvom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. \nDie Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger begehrt die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung \nnach Widerruf eines bereits abgewickelten Darlehensvertrages. \n \nDie Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der X-Bank. Mit ihr schloss der Kläger im Januar \n2008 einen Darlehensvertrag über insgesamt € 110.000,00 mit einer Laufzeit bis zum \n31.01.2018, verzinslich mit nominal 4,78%, ab. \n \nAm 04.01.2008 übersendete die X-Bank dem Kläger „Darlehensvertrag“ überschrie-\nbenes mehrseitiges Vertragsformular, welches auf der Seite 3 in einem Feld mit der \nÜberschrift \n \n„Annahme durch die X- AG: \nDer Darlehensvertrag kommt durch Unterzeichnung durch die X- AG zustande“ \n \nvon zwei Mitarbeitern der X-Bank unterzeichnet war. Auf Seite 5 befand sich zudem \neine Widerrufsbelehrung. Am 12.01.2008 unterschrieb der Kläger das Vertragsformu-\nlar in dem darüber stehenden Feld mit der Überschrift \n \n„Verbindliches Angebot durch den Darlehensnehmer: Durch Unterzeichnung gibt der Darle-\nhensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss des vorstehenden Darlehensvertrages \nab. Der Darlehensnehmer ist vier Wochen ab Unterzeichnung an sein Vertragsangebot ge-\nbunden.“ \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 9 \n \n \nund übersendete es zurück an die Beklagte. \n \nAm 07.01.2014 tilgte der Kläger das Darlehen vorzeitig. Die Beklagte machte darauf-\nhin bezogen auf die drei Darlehensbeträge Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von \ninsgesamt € 13.078,90 geltend, die der Kläger vorbehaltslos zahlte. \n \nMit Schreiben vom 04.06.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und ver-\nlangte die Rückabwicklung der Verträge und insbesondere die Rückzahlung der Vor-\nfälligkeitsentschädigung, was die Beklagte ablehnte. \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen be-\ngonnen, da die Widerrufsbelehrung aus verschiedenen, im Einzelnen dargestellten \nGründen fehlerhaft sei. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts komme nicht in Betracht, \nda dies mit der gesetzgeberischen Wertung nicht in Einklang stehe und es zudem an \ndem Umstandsmoment fehle. \n \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.078,90 zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 25.06.2014 sowie weitere € 1.029,35 vorgerichtliche Rechts-\nanwaltskosten zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sei Klagezustellung \nzu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat die Auffassung vertreten, ein vollständig beendeter Darlehensvertrag könne \nnicht mehr widerrufen werden, da dies vom Zweck des verbraucherschützenden Wi-\nderrufsrechts nicht mehr gedeckt sei. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam und der \nWiderruf verfristet. Zumindest stehe dem Widerruf der Einwand der Verwirkung ent-\ngegen, da der Kläger unstreitig erst mehrere Monate nach vollständiger Erfüllung des \nVertrages und mehr als sechs Jahre nach Erhalt der Widerrufsbelehrung den Vertrag \nwiderrufen habe. Sie habe auf den Bestand des Vertrages vertraut. \n \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 9 \n \nMit Urteil vom 27.07.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger \nstehe kein Anspruch auf Rückgewähr der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € \n13.078,90 aus §§ 491, 495, 355 Abs. 1 a.F., 346 BGB zu. \n \nZum einen sei der Widerruf verfristet, da die Widerrufsbelehrung nach den damals \ngeltenden Vorschriften rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies wird im Einzelnen \nausgeführt. Außerdem stehe einem etwa bestehenden Widerrufsrecht der Einwand \nder Verwirkung entgegen. Der auf § 242 BGB gestützte Verwirkungseinwand gelte \nauch für den Verbraucherwiderruf und verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das \nZeitmoment sei gegeben, da seit dem Abschluss des Darlehensvertrags sechs Jahre \nund seit der vollständigen Ablösung fünf Monate vergangen seien. Ferner liege auch \ndas Umstandsmoment vor, da durch die vollständige Abwicklung des Darlehensver-\ntrages und die vorbehaltslose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Zäsur \neingetreten sei, wodurch sich die Beklagte darauf habe einstellen dürfen, ein Widerruf \nwerde nicht mehr erfolgen, zumal ihr ohnehin kein offensichtlicher und schwerwiegen-\nder Belehrungsmangel vorgeworfen werden könne. \n \nGegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete \nBerufung des Klägers. \n \nDie Widerrufsbelehrung sei vor allem, wie näher dargestellt wird, im Hinblick auf den \nFristbeginn fehlerhaft. Ferner habe das Landgericht rechtsfehlerhaft den Einwand der \nVerwirkung angenommen. Die Beklagte habe schon nicht vorgetragen, dass sie sich \nim Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs eingerichtet habe oder vermögens-\nrelevante Dispositionen getroffen habe. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 13.078,90 nebst Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n25.06.2014 zu zahlen; \n2. abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.029,35 vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 9 \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie tritt dem Vorbringen des Klägers in allen Punkten entgegen. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung \ndes Landgerichts, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeits-\nentschädigung nach den §§ 481, 495, 355, Abs. 1, 346 BGB a.F. nicht zusteht. \n \n1. Der Berufungsbegründung folgend hat Senat allerdings insoweit Bedenken gegen \ndie Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, als die dem Kläger seinerzeit von der X-\nBank mitgeteilte Regelung über den „Fristlauf“ unklar gefasst sein dürfte. So konnte \nauch für den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Kunden durchaus der \nEindruck entstehen, mit der darin genannten „Vertragsurkunde“ könne bereits das am \n04.01.2008 übersendete, vom Kläger erst noch zu unterzeichnende Vertragsformular \ngemeint sein. denn dieses war bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben. \n \n2. Letztlich kann aber dahinstehen, ob dem Kläger deshalb ein Verbraucherwiderrufs-\nrecht zustand. Nach Auffassung des Senats ist ein etwa bestehendes Widerrufsrecht \njedenfalls verwirkt. \n \nDer Einwand der Verwirkung stellt einen Unterfall der Einwendung unzulässiger \nRechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens dar (Grüneberg in: Palandt, \nBGB 75. Aufl., Rn. 15 zu § 242) und gehört damit zu den Fallgruppen des § 242 BGB, \nwobei der Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB hier in der illoyalen Ver-\nspätung der Rechtsausübung liegt (BGHZ 105, 290, 298). Die Verwirkung eines \nRechtes tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit hinweg nicht geltend \ngemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Be-\nrechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, \ndass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH in std. \nRspr., zuletzt NJW 14, 1230). \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 9 \n \n \nAuch Verbraucherrechte, zu denen das Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 BGB zählt, \nunterliegen grundsätzlich dem Einwand der Verwirkung. Dem steht nicht entgegen, \ndass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsge-\nmäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumte. Dies be-\ndeutet nichts weiter, als dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten \nVerbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht \naber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleich-\nsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Es gibt keinen Grund, dem Verbraucherwi-\nderruf gegenüber anderen Gestaltungsrechten eine Sonderstellung einzuräumen und \ndem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 242 BGB von vornherein zu entziehen. Der \nmit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz wird durch den Verwirkungs-\neinwand nicht gefährdet; denn das Widerrufsrecht ist in die bestehende Rechtsord-\nnung eingebettet und besteht nicht losgelöst von ihr. Insoweit gelten für ein unbefriste-\ntes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an \ndie Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (so auch OLG \nFrankfurt a.M., Urt. v. 19.11.2014 – 19 U 74/14; OLG Köln, Urt. V. 25.01.2012 – 13 U \n30/11; OLG Düsseldorf, Urt. V. 9.1.2014 – I-14 U 55/13). \n \nDer Senat sieht die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegend als erfüllt an. \n \na) Das erforderliche Zeitmoment ist immer dann gegeben, wenn seit der Möglichkeit, \ndas Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist, wobei die erforderli-\nche Zeitspanne, anders als bei der Verjährung, nicht unverrückbar festliegt, sondern \nsich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bemisst. Dabei kann ein Verhal-\nten des Berechtigten, welches einem konkludenten Verzicht auf seine Rechtsaus-\nübung nahekommt, die für die Annahme der Verwirkung erforderliche Zeitdauer redu-\nzieren. \n \nGemessen an diesen Grundsätzen ist das Zeitmoment im vorliegenden Fall erfüllt. \nSeit dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Ausübung des Widerrufsrechts \nwaren bereits mehr als sechs Jahre vergangen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach \nvollständiger Abwicklung des Vertrages und vorbehaltsloser Zahlung der Vorfällig-\nkeitsentschädigung weitere fünf Monate zuwartete, bevor er den Widerruf erklärte. Die \nrestlose und vorbehaltlose Begleichung der mit € 13.078,90 nicht unerheblichen Vor-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 9 \n \nfälligkeitssumme konnte aus Empfängersicht bereits einem konkludenten Verzicht auf \ndie Geltendmachung etwa noch bestehender Widerrufsrechte nahekommen. Das zu-\nsätzliche Verstreichenlassen von weiteren fünf Monaten bis zum endlich erklärten \nWiderruf war zudem geeignet, auf Seiten der Darlehensgeberin bzw. ihrer Rechts-\nnachfolgerin den Eindruck zu erwecken, der Kläger seinerseits betrachte die Ver-\ntragsabwicklung als endgültig abgeschlossen. Die tatsächliche Kenntnis des Klägers \nvon dem Widerrufsrecht ist insoweit unerheblich. \n \nb) Auch das Umstandsmoments ist in dem hier gegebenen Fall gegeben. Soweit eini-\nge Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen hierzu unterschiedlich entschieden \nhaben (einerseits OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11 -; OLG Düsseldorf, Urt. \nv. 09.01.2014 – I-14 U 55/13 -; HOLG Hamburg, Urt. v. 26.02.2014 – 13 U 71/13; \nOLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.03.2014 – 17 W 11/14 -; Urt. v. 19.11.2014 – 19 U \n74/14 -; anderseits OLG Hamm, Urt. v. 25.03.2015 – 31 U 155/14 -; OLG Frankfurt, \nBeschl. v. 02.09.2015 – 23 U 24/15 -; Urt. v. 27.01.2016 – 17 U 16/15), ist hierbei je-\ndoch zu berücksichtigen, dass es jeweils um konkrete Einzelfälle geht, deren Sach-\nverhalte nicht deckungsgleich sind. \n \nFür den hier vorliegenden Fall sieht das Gericht die Voraussetzungen des Um-\nstandsmoments jedenfalls als erfüllt an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an dieses \nTatbestandsmerkmal der Verwirkung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, \nwenn wie hier das Zeitmoment aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Abschluss \ndes Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs erheblich ins Gewicht fällt \n(ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 – 19 U 74/14). \n \nDie Parteien hatten den geschlossenen Darlehensvertrag bereits einvernehmlich ab-\ngewickelt, und der Kläger hatte die Vorfälligkeitsentschädigung schon fünf Monate vor \nErklärung des Widerrufs vorbehaltslos gezahlt. Die vollständige und beanstandungs-\nfreie Vertragsabwicklung bildete somit eine Zäsur mit der Folge, dass aus Sicht der \nBeklagten in diesem Zeitpunkt nach vollständiger Vertragsabwicklung ein in sich ab-\ngeschlossener Vorgang – gleichsam eine „erledigte Akte“ – und damit auch ein Ver-\ntrauenstatbestand vorlag. Bei einer derartigen Konstellation brauchte sie redlicher-\nweise nicht mehr damit zu rechnen, der Kläger werde den Vorgang zu irgendeinem \nspäteren Zeitpunkt wieder aufgreifen und von einem ihm tatsächlich oder vermeintlich \nzustehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 9 \n \n \nFür diese Betrachtung kann auch folgender Umstand nicht unberücksichtigt bleiben: \nDie hier gegenständliche Widerrufsbelehrung wies allenfalls Mängel formeller Art auf-\nwies, so dass einem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher \njedenfalls das grundsätzliche Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts nicht ver-\nborgen bleiben konnte. Im Gegensatz zu Fällen mit einer gänzlich fehlenden Wider-\nrufsbelehrung war die Belehrung hier jedenfalls geeignet, den Kläger über die Bedeu-\ntung eines befristeten Widerrufsrechts zu belehren und ihm die grundsätzlich beste-\nhende Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von einer übereilten Entscheidung lösen \nzu können, zu eröffnen (ebenso OLG Köln, a.a.O.; HOLG Hamburg, a.a.O.-; vgl. auch \nOLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2014 – 19 U 74/14). \n \nOhne Erfolg wendet der Kläger gegen das Vorliegen des Umstandsmomentes ein, die \nBeklagte habe sich nicht darauf eingerichtet, dass er sein Recht nicht mehr geltend \nmachen werde. Allerdings erfordert das Umstandsmoment, dass der Verpflichtete sich \naufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes in einem Maße eingerichtet hat, \ndass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nach-\nteil entstünde (zuletzt BGH NJW 14, 1230); dazu kann etwa das Treffen bestimmter \nVermögensdispositionen gehören (siehe Grüneberg, a.a.O., Rn. 95 zu § 242). \n \nAuch dieses Erfordernis ist erfüllt. Bei gebotener typisierter Betrachtung des Massen-\ngeschäfts von Darlehensverträgen mit Privatkunden liegt es in einem Fall wie hier,, \nohne dass es dazu weiteren Vortrags bedarf, auf der Hand, dass die Beklagte den \nGeschäftsvorgang nach vollständiger Begleichung aller Forderungen spätestens fünf \nMonate danach als endgültig abgeschlossen verbucht hat. Es wäre aus wirtschaftli-\ncher, insbesondere kalkulatorischer Sicht nachteilig und unzumutbar, wollte man von \nden Banken verlangen, dass sie sich noch nach jahrelanger reibungsloser Vertrags-\nabwicklung und geraume Zeit nach endgültiger Erledigung des Geschäftsvorganges \nauf mögliche Rückzahlungen an ihre Kunden einstellen müssten. \n \n \nIII, \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 9 \n \nDer Senat sieht keine Veranlassung die Revision zuzulassen. Nach den vorstehenden \nAusführungen knüpft die Entscheidung zur Verwirkung des Verbraucherwiderrufs-\nrechts in den entscheidungserheblichen Punkten an die tatsächlichen Umstände des \nEinzelfalls an. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. \n \n \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-26/2-u-92-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-02-26/2-u-92-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363898","retrieved":"2026-07-09 04:52:00.027213+00:00"}}