{"status":"available","doknr":"OLD363892","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-05-20","aktenzeichen":"1 HES 2/16, 1 HES 3/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN \n \n \nGeschäftszeichen: 1 HEs 2/16 und 3/16 \n60 KLs 320 Js 37377/13 (2/16) \n \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \n1. […], \ngeboren […] 1988 in […]/Bulgarien, \nzur Zeit JVA Bremen, […] \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […] \n \n \nRechtsanwalt […] \n \n \n2. […], \ngeboren […] 1988 in […]/Bulgarien, \nzur Zeit JVA Bremen, […] \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […] \n \n \nwegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a. \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Ober-\nlandesgericht Dr. Siegert \nam 20. Mai 2016 beschlossen: \n \n \n1. Der Haftbefehl des Landgerichts Bremen vom 25.04.2016 – 60 KLs 320 Js \n37377/13 (2/16) – wird aufgehoben. \n \n\n \n \n2\n \n2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 28.10.2015 – 91b Gs 711/15 – \nwird aufgehoben. \n \n3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 28.10.2015 – 91b Gs 712/15 – \nwird aufgehoben. \n \n4. Die sofortige Entlassung der Angeklagten […] und […] aus der Untersuchungs-\nhaft wird angeordnet. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nMit der am 25.04.2016 vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage \nwird den Angeklagten u.a. gemeinschaftlicher Menschenhandel zum Zweck der sexuel-\nlen Ausbeutung, gemeinschaftliche Zuhälterei und Körperverletzung vorgeworfen. Sie \nsollen im Zeitraum 2012 bis 2015 drei bulgarische Frauen in Bremerhaven als Prostitu-\nierte für sich haben arbeiten lassen. Dabei sollen sie den Geschädigten detaillierte Vor-\ngaben für die Ausübung der Prostitution gemacht haben. Die Geschädigten sollten da-\nnach u.a. täglich ca. 19 Stunden für die Freier zu Verfügung stehen und auch arbeiten, \nwenn sie krank waren, Schmerzen oder ihre Periode hatten oder direkt nach einer Ab-\ntreibung. Ihnen soll zudem untersagt worden sein, sich miteinander zu unterhalten, da-\nmit sie sich nicht gegenseitig von der Arbeit abhielten. Die gesamten Einnahmen sollen \ndie Angeklagten eingesammelt haben, um sie für sich zu verwenden. Die Geschädigten \nsollen von den Angeklagten regelmäßig geschlagen worden sein, wenn sie zu wenig \nverdienten oder die Anweisungen der Angeklagten nicht befolgten. Einer vierten Ge-\nschädigten soll der Angeklagte [...] ebenfalls detaillierte Vorgaben für die Ausübung der \nProstitution gemacht haben. Auch ihr sollen täglich die Einnahmen abgenommen wor-\nden sein. Außerdem soll er sie durch Drohungen mit Schlägen aufgefordert haben, \nmehr Geld zu verdienen. \n \nDas Amtsgericht Bremen erließ am 28.10.2015 – 91b Gs 711/15 und 91b Gs 712/15 – \njeweils Haftbefehl gegen die Angeklagten u. a. wegen des dringenden Verdachts des \nMenschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die beiden Haftbefehle \nwurden bislang nicht aufgehoben aber durch den Haftbefehl des Landgerichts Bremen \nvom 25.04.2016 nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses vom selben Tage neu ge-\nfasst. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte wegen der Haftgründe der Flucht-\n\n \n \n3\ngefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 \nAbs. 2 Nr. 3b StPO. Der Angeklagte [...] wurde noch am 28.10.2015, die Angeklagte [...] \nam 02.11.2015 festgenommen. \n \nDie Angeklagte [...] hat am 05.11.2015, der Angeklagte [...] am 19.11.2015 mündliche \nHaftprüfung beantragt. Nach Durchführung des Haftprüfungstermins am 10.11.2015 hat \ndas Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 12.11.2015 angeordnet, dass hinsichtlich \nder Angeklagten [...]a der Haftbefehl vom 28.10.2015 aufrecht erhalten und in Vollzug \nbleibt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Haftbeschwerde der Angeklagten vom \n20.11.2015 verwarf das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 11.12.2015 als unbe-\ngründet. Der Angeklagte [...] wurde am 01.12.2015 mündlich angehört. Mit Beschluss \nvom 03.12.2015 ordnete das Amtsgericht Bremen auch hinsichtlich des Angeklagten \nan, dass der Haftbefehl vom 28.10.2015 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. \n \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat nach Abschluss der Ermittlungen am 30.12.2015 \ngegen beide Angeklagte Anklage u.a. wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexu-\nellen Ausbeutung zum Landgericht – Strafkammer – Bremen erhoben. Nach einem ent-\nsprechenden Hinweis des Gerichts von 06.01.2016, dass entgegen dem Antrag in der \nAnklageschrift die Große Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven zuständig sei, \nverfasste die Staatsanwaltschaft Bremen mit Datum vom 08.01.2016 eine neue Ankla-\nge, mit der die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Bremen – Straf-\nkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven – beantragt wurde. \n \nDie Anklage vom 08.01.2016 ging am 11.01.2016 beim Landgericht Bremen ein. Mit \nVerfügung vom 12.01.2016 teilte die Vorsitzende der Strafkammer gemäß § 201 StPO \nden Angeklagten und deren Verteidigern die Anklageschrift mit, bat die Verteidiger und \ndie Sachverständige um Mitteilung der freien Termine im Zeitraum von April bis August \n2016 und ordnete die Übersetzung der Anklageschrift an. \n \nMit Vermerk vom 26.02.2016 legte die Vorsitzende der 60. Strafkammer im Einzelnen \nnieder, weshalb aus ihrer Sicht die Anklage hinsichtlich ihrer Informations- und Um-\ngrenzungsfunktion erheblichen Bedenken begegne. Sie sandte daher am 29.02.2016 \ndie Akte zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zu-\nrück. Dort wurde die Akte am 03.03.2016 der zuständigen Dezernentin vorgelegt. Die \nStaatsanwaltschaft hat sodann am 14.03.2016 unter Rücknahme der Anklage vom \n08.01.2016 erneut Anklage vor dem Landgericht – Strafkammer bei dem Amtsgericht \nBremerhaven – erhoben, welche von Hand zu Hand übergeben wurde. Wie sich dem \nAbschlussvermerk vom 14.03.2016 entnehmen lässt, wurde vor der Erstellung der neu-\nen Anklage das seitens der Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer eingeholte Er-\n\n \n \n4\ngänzungsgutachten der Sachverständigen […] zu dem aussagepsychologischen Gut-\nachten über die Zeugin […] abgewartet, welches am 09.03.2016 beim Landgericht \nBremen eingegangen und der Staatsanwaltschaft am 10.03.2016 zur Kenntnis gelangt \nist. \n \nMit Verfügung vom 16.03.2016 hat die Vorsitzende den Angeklagten und ihren Vertei-\ndigern die neue Anklage gemäß § 201 StPO mitgeteilt, sowie die Übersetzung der An-\nklageschrift angeordnet. Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-\nrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft hat das Landgericht die Akte mit Verfü-\ngung vom 21.04.2016 dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß \n§ 122 StPO vorgelegt. Bei Übersendung der Akte wurde u.a. mitgeteilt, dass beabsich-\ntigt sei, ab dem 15.07.2016 zu verhandeln (drei Termine im Juli, acht Termine im Au-\ngust, drei Termine im September und zwei Termine im Oktober). Die Vorsitzende der \nStrafkammer 60 teilte darüber hinaus mit, dass ein rechtzeitiger Beginn der Hauptver-\nhandlung wegen der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs der Er-\nmittlungen, die schließlich in der Neufassung der Anklage gemündet hätten, nicht mög-\nlich gewesen sei. Aufgrund bereits begonnener bzw. anberaumter anderer Hauptver-\nhandlungen sei ein früherer Beginn als nunmehr vorgesehen nicht möglich. Die Kam-\nmer habe mit Überlastanzeige vom 09.02.2016 gegenüber dem Präsidium darauf hin-\ngewiesen, dass ein Beginn der Hauptverhandlung nicht innerhalb der (sich aus § 121 \nAbs. 1 StPO ergebenden) Sechsmonatsfrist erfolgen könne. Das Präsidium habe sich \nnicht der Lage gesehen, eine Hilfsstrafkammer zu bilden. \n \nAuf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft hat die Vorsitzende am 26.04.2016 noch \nmitgeteilt, dass es sich bei den von ihr in dem Vermerk vom 21.04.2016 erwähnten an-\nderen Hauptverhandlungen bis auf eine Ausnahme um Haftsachen handele. Die Nicht-\nhaftsache, bei der dem Angeklagten der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht werde, \nsei bereits einmal verschoben worden. Diese Sache beginne am 11.07.2016. \n \nDie Akten sind am 22.04.2016 beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangen. \nMit Verfügung vom selben Tag bat der Senat die Präsidentin des Landgerichts um Aus-\nkunft darüber, ob die in dem Vermerk der Vorsitzenden erwähnte Überlastanzeige vom \n09.02.2016 weiterhin Bestand habe. Der Senat wies ferner darauf hin, dass in dem \nkonkreten Fall der Beginn der Hauptverhandlung erst ab dem 15.07.2016 im Hinblick \nauf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen problematisch sein könnte und fragte an, \nob die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer tatsächlich nicht möglich sei. In diesem Fall \nbat der Senat um nähere Erläuterung der dafür verantwortlichen Umstände. \n \n\n \n \n5\nMit Beschluss vom 25.04.2016 hat die Große Strafkammer 60 mit Sitz bei dem Amtsge-\nricht Bremerhaven das Hauptverfahren eröffnet, wobei sie Abweichungen von der An-\nklageschrift vorgenommen hat. Am selben Tag hat die Strafkammer die Haftbefehle \ngegen die Angeklagten neu gefasst sowie jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft \nangeordnet. Die Akte wurde zur Zustellung und mit der Bitte um Einreichung einer neu-\nen Anklageschrift (§ 207 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 StPO) an die Staatsanwaltschaft über-\nsandt. \n \nDie Präsidentin des Landgerichts hat mit Schreiben vom 09.05.2016 auf die Anfrage \ndes Senats geantwortet. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2016 beantragt, \nden Haftbefehl des Landgerichts Bremen vom 25.04.2016 – 60 KLs 320 Js 37377/13 \n(2/16) – sowie die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 28.10.2015 – 91b Gs \n711/15 und 91b Gs 712/15 – aufzuheben und die sofortige Entlassung der Angeklagten \naus der Untersuchungshaft anzuordnen. Nach ihrer Auffassung stelle die von der Vor-\nsitzenden der 60. Strafkammer aufgezeigte Überlastung der Strafkammer keinen wich-\ntigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar. Eine Überlastung des Gerichts kom-\nme nur dann als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn sie \nkurzfristig und weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei. Die von der Vorsit-\nzenden der Strafkammer mitgeteilte Überlastung sei weder kurzfristig noch unvorherge-\nsehen, da sie bereits am 09.02.2016 angezeigt worden sei. Aufgrund der Überlas-\ntungsanzeige seien auch keine gerichtsorganisatorischen Maßnahmen bezogen auf \ndas vorliegende Verfahren ergriffen worden. Zudem ergebe sich aus einem Bericht von \nRadio Bremen vom 27.04.2016 eine sich schon längere Zeit entwickelnde ganz erhebli-\nche Belastung der Strafkammern des Landgerichts Bremen. Es sei daher schon seit \nlängerem nicht nur bekannt, dass die Strafkammer 60 überlastet sei, sondern dass an-\ngesichts der Verfahrenseingänge auch eine Überlastung anderer Strafkammern zu be-\nfürchten stehe bzw. hinsichtlich einzelner Kammern bereits eingetreten sei. \n \nDer Senat hat mit Verfügung vom 12.05.2016 unter Hinweis auf die Stellungnahme der \nGeneralstaatsanwaltschaft mitgeteilt, er sehe noch Klärungsbedarf im Hinblick darauf, \nob es sich bei der angezeigten Überlastung der Strafkammer um eine kurzfristige, we-\nder vorhersehbare noch vermeidbare Überlastung handele. Er hat daher die Präsidentin \ndes Landgerichts und den Senator für Justiz und Verfassung um kurzfristige Vorlage \neiner Reihe von Kennzahlen über die Belastungssituation des Landgerichts Bremen \nersucht. \n \n\n \n \n6\nDie Präsidentin des Landgerichts und der Senator für Justiz und Verfassung haben \njeweils mit Schreiben vom 17.05.2016 auf das vorgenannte Ersuchen geantwortet. \n \nII. \n \nDer Haftbefehl des Landgerichts Bremen vom 25.04.2016 – 60 KLs 320 Js 37377/13 \n(2/16) – sowie die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 28.10.2015 – 91b Gs \n711/15 und 91b Gs 712/15 – waren aufzuheben und die sofortige Entlassung der An-\ngeklagten aus der Untersuchungshaft anzuordnen. \n \nZwar sind die Angeklagten der ihnen in dem Haftbefehl des Landgerichts Bremen vom \n25.04.2016 noch vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Es bestehen auch bei \nbeiden Angeklagten die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der \nVerdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 3b) StPO). \n \nDie Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, den \nAngeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit dem Recht des \nAngeklagten auf ein im rechtstaatlichen Verfahren verankertes Beschleunigungsgebot \nnicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig. \n \n1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Span-\nnungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Ein-\nzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen \nStrafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die \nFreiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdäch-\ntigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, \nnur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus \nerforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsan-\nspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber-\ngestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Be-\ndeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris Rn. 55; \nBeschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 , juris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 \nBvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 19; \nBeschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17.01.2013 - \n2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris Rn. \n32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom \n09.12.2014 - Ws 121/14 -; Senat, Beschluss vom 06.11.2014 - Ws 104/14 – und vom \n11.01.2016 – 1 HEs 3/15). \n\n \n \n7\n \nMit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Frei-\nheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfol-\ngung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in \neiner Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen \nauch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Be-\nschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 \nBvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 20; \nBeschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 17.01.2013 - \n2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR \n2301/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 20; Se-\nnat, aaO). \n \nDer Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbe-\nhörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die \nnotwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine ge-\nrichtliche Entscheidung über die einem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizufüh-\nren, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung \nder Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig an-\nerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht \nworden ist. Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte \nund vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren \nAufrechterhaltung \nder \nUntersuchungshaft \nentgegen \n(BVerfG, \nBeschluss \nvom \n11.06.2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 -, \njuris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 21; Beschluss vom \n24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 \n-, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 42; Beschluss \nvom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 34; Senat, aaO). \n \nEine Überlastung des Gerichts kommt allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinne des \n§ 121 Abs. 1 StPO in Betracht, wenn sie kurzfristig ist und weder vorhersehbar noch \nvermeidbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. \n32; BGH, Beschluss vom 23.07.1991 – AK 29/91 – juris Rn. 4 f.; OLG Stuttgart, Be-\nschluss vom 21.04.2011 – 2 HEs 37-39/11 – juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 25.10.2013 – 2 Ws 430/13, HEs 154/13 – juris Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Auf-\nlage, § 121, Rn. 18; LR/Hilger, StPO, 26. Auflage, § 121, Rn. 42; Meyer-\nGoßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 121, Rn. 21a). Die nicht nur kurzfristige Überlas-\ntung eines Gerichts kann dagegen niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer \nsein (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 23, so auch \n\n \n \n8\nschon BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73 – juris Rn. 25). Vielmehr \nkann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der \nUntersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der \nsich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht \nmehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts \nfällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Ver-\nantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf \nnicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhal-\ntung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner \nPflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Be-\nschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 23; zu den Anforderungen an eine \nfunktionsadäquate Ausstattung der Justiz vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015 \n– 2 BvR 2718/10 – juris Rn. 62 f.). Die verfassungsgemäße Ausstattung der Gerichte \n(und der Staatsanwaltschaft) hat sich dabei daran zu orientieren, dass die Gerichte \nauch tatsächlich in die Lage versetzt werden, dem unmittelbar in der Verfassung wur-\nzelnden Gebot der Beschleunigung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung \nund eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte gerecht zu werden. \n \nHilft der Staat einer Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und \ngegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche \nStraftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen \noder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom \n29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 – juris Rn. 46). Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte \nhaben den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen. Bei einem Versagen \ndes Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächlichen Mitteln aus-\nzustatten, müssen sie im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die gebo-\ntenen Konsequenzen ziehen (BVerfG, aaO sowie Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR \n1457/14 – juris Rn. 27). \n \n2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die weitere Fortdauer der Untersuchungs-\nhaft der beiden Angeklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Es kann insoweit dahinstehen, \nob es bereits im Ermittlungsverfahren oder im Zwischenverfahren zu Verfahrensverzö-\ngerungen gekommen ist. Jedenfalls die nunmehr geplante Terminierung der Hauptver-\nhandlung führt zu Verfahrensverzögerungen, für welche es keinen die Haftfortdauer \nrechtfertigenden Grund gibt. \n \na) Soweit die Vorsitzende in ihrer Verfügung vom 21.04.2016 darauf hinweist, ein recht-\nzeitiger Beginn der Hauptverhandlung sei der Kammer unter anderem wegen der be-\nsonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfangs der Ermittlungen nicht möglich, \n\n \n \n9\nist das nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Sache weist sicher einen besonderen \nUmfang und auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Allerdings \nlag die Akte mit der Anklage vom 08.01.2015 der Kammer bereits Anfang Januar vor. \nBereits mit Vermerk vom 26.02.2016 wies die Vorsitzende die Staatsanwaltschaft auf \nBedenken im Hinblick auf die Fassung der Anklage hin. Mithin hatte sich die Kammer \njedenfalls zu diesem Zeitpunkt schon intensiver mit dem Akteninhalt beschäftigt, so \ndass auch in Ansehung der neuen Anklage vom 14.03.2016 theoretisch eine zeitnahe \nBefassung und Terminierung hätte möglich sein müssen. \n \nDer hauptsächliche Grund für den späten Verhandlungsbeginn liegt daher ersichtlich in \nder von der Vorsitzenden angeführten Belastung mit bereits begonnenen bzw. anbe-\nraumten anderen Hauptverhandlungen. Deutlich wird dies aus der Überlastanzeige der \nVorsitzenden vom 09.02.2016, in der sie bereits zu jenem Zeitpunkt dem Präsidium des \nLandgerichts anzeigte, dass die Strafkammer 60 aufgrund der Belastung mit zu jenem \nZeitpunkt sieben laufenden bzw. unmittelbar bevorstehenden Verfahren, davon sechs \nHaftsachen, keine Kapazitäten mehr besitze, um die Hauptverhandlung der in Rede \nstehende Sache vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu beginnen. \n \nb) Diese Überlastung der Kammer hat sich weder kurzfristig ergeben, noch war sie un-\nvorhersehbar oder unvermeidbar. Die durch den Senat eingeholten Kennzahlen und \nsonstigen eingeholten Informationen über die Belastungssituation des Landgerichts \nerweisen, dass die aktuelle Situation nur die Spitze einer bereits seit 2014 manifest \nwerdenden Überforderung der Spruchkörper markiert. \n \naa) Nach dem Bericht zur Belastung der bremischen Justiz (Fortschreibung 2016) be-\nwegen sich die Eingänge je Richter am Landgericht in Bremen in Strafsachen erster \nInstanz zwar seit dem Jahr 2007 knapp oder sogar deutlich unterhalb des Bundes-\ndurchschnitts. Für die tatsächliche Belastungssituation von Strafkammern ist diese \nKennzahl aber wenig aussagekräftig. Die Untersuchung von Dölling/Feltes aus dem \nJahr 2000 (Dölling/Feltes, Die Dauer von Strafverfahren vor den Landgerichten: Eine \nempirische Analyse zur Rechtswirklichkeit von Strafverfahren in der Bundesrepublik \nDeutschland, Köln Bundesanzeiger 2000) etwa hat gezeigt, dass der Aufwand für die \nBewältigung von Strafverfahren durch Strafkammern von vielfältigen Parametern ab-\nhängt. Ein wesentlicher findet sich bereits in der Deliktsstruktur im Einzugsbereich des \njeweiligen Landgerichtes. Großstädtisch geprägte Landgerichtsbezirke weisen grund-\nsätzlich andere Deliktsstrukturen auf als eher ländlich geprägte Bereiche. Bei den \nLandgerichten in Großstädten wiederum kommt es darauf an, ob sie einen hohen Anteil \nvon aufwändig zu bearbeitenden Verfahren zu erledigen haben, wie etwa Strafverfah-\nren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, der Wirtschaftskriminalität, der Clan- \n\n \n \n10\nund Bandenkriminalität und insbesondere auch der Betäubungsmittelkriminalität. Im \nBezirk des Landgerichts Bremen sind derartige Verfahren signifikant gehäuft. Weitere \ngewichtige Faktoren sind die Ausstattung von Polizei und Staatsanwaltschaft und die \nQualität der Ermittlungsarbeit, die sie leisten. Gut und vollständig ermittelte Verfahren \nsind wesentlich einfacher und schneller zu bearbeiten als solche, in denen die Ermitt-\nlungen auf das Notwendigste beschränkt werden und weitere Ermittlungen erstmalig \ndurch die Landgerichte im Zwischen- oder Hauptverfahren durchgeführt oder veranlasst \nwerden müssen. Die nicht aufgabengerechte Ausstattung der Bremer Polizei ist dem \nSenat aus vielen Verfahren und Veröffentlichungen bekannt. Exemplarisch belegt wur-\nde sie im November 2015 durch die Untersuchung des Instituts für Polizei- und Sicher-\nheitsforschung der Hochschule für öffentliche Verwaltung für den Bereich der Sexual-\nstraftaten (IPOS, Untersuchung zu Verfahrensverlauf und Verurteilungsquoten bei Se-\nxualstraftaten in Bremen, Bremen 12.11.2015). Die Staatsanwaltschaft Bremen hat ihre \nÜberlastung auf einer Pressekonferenz in der vergangenen Woche öffentlich gemacht. \n \nDem Bericht zur Belastung der bremischen Justiz (Fortschreibung 2016) ist auch zu \nentnehmen, dass die Bestände beim Landgericht Bremen in Strafsachen 1. Instanz im \nJahr 2014 um 38% und im Jahr 2015 sogar um 63 % höher als der Bundesdurchschnitt \nlagen (bezogen auf 2014 – die Vergleichszahlen 2015 liegen noch nicht vor). Damit \neinher geht eine deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegende Verfahrensdauer (im \nJahr 2014 41% über dem Bundesdurchschnitt, im Jahr 2015 – gemessen an 2014 – 32 \n% über dem Bundesdurchschnitt). Diese Werte zeigen, dass die Strafkammern beim \nLandgericht Bremen – auch wenn die Eingänge sich kontinuierlich unterhalb des Bun-\ndesdurchschnitts bewegten - mit dem zur Verfügung gestellten Personal schon seit län-\ngerem nicht in der Lage sind, alle anfallenden Verfahren halbwegs zeitgerecht zu be-\nwältigen - ein deutlicher Hinweis auf eine bestehende Überlastung. \n \nEine weitere Stütze erfährt dieser Befund in dem Zahlenmaterial, das dem Bericht der \nPräsidentin des Landgerichts Bremen an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlan-\ndesgerichts Bremen vom 15.07.2015 beigegeben ist. Zu jenem Zeitpunkt waren beim \nLandgericht Bremen 22 Verfahren anhängig, die vor dem 31.12.2012 angeklagt worden \nsind und noch nicht verhandelt werden konnten. Das älteste dieser Verfahren ist bereits \nim Jahre 2004 eingegangen. Von diesen Verfahren hatten acht Vorwürfe aus dem Be-\nreich der Betäubungsmittelkriminalität, drei den Vorwurf der Vergewaltigung und eines \nden Vorwurf der gemeinschaftlichen Geiselnahme zum Gegenstand. \n \nDiese Verfahrensverläufe bieten einen weiteren Beleg für eine personelle Ausstattung \nder Strafkammern, die den aus der Verfassung abzuleitenden Grundsätzen nicht ge-\nnügt. Das Beschleunigungsgebot gehört zu den grundlegenden Maximen von Strafver-\n\n \n \n11\nfahren. Es ist eng mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Straf-\nrechtspflege verknüpft. Diese erfordert nicht nur die Durchsetzung des staatlichen \nStrafanspruches überhaupt. Zu geschehen hat dieses innerhalb so kurzer Zeit, dass die \nRechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrneh-\nmen kann (BVerfG, Beschluss vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 - juris Rn. 73; vgl. auch \nLandau, NStZ 2011, 537, 545). Verfahrensverläufe wie sie der Senat vorgefunden hat, \nstellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe infrage, sie beeinträchtigen auch das \nverfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen \nWahrheitsermittlung im Strafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf ver-\nfälscht werden kann (vgl. BVerfG, aaO; Landau, aaO). \n \nbb) Besonders deutlich wird die Vorhersehbarkeit der Überlastung der Strafkammer 60 \naus den dem Senat vorgelegten Berichten der Präsidentin des Landgerichts Bremen an \ndie Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, in denen über die offenen Ver-\nfahren berichtet wird. Danach zeichnete sich die drohende strukturelle Überlastung spä-\ntestens Mitte 2015 ab, ohne dass ihr durch wirkungsvolle Maßnahmen planvoll entge-\ngengewirkt worden wäre. \n \n(1) Zwar heißt es noch in dem Bericht vom 12.08.2014, dass die Strafkammern des \nLandgerichts beabsichtigten, sämtliche Altverfahren mit Eingang bis einschließlich 2009 \nim Jahr 2014 zu terminieren. Hingewiesen wird allerdings schon darauf, dass die Straf-\nkammer 2 einen erheblichen Bestand aufweise, der im laufenden Geschäftsjahr nicht \nreguliert werden könne. Zudem könnten die in der Strafkammer 32 (personenidentisch \nmit der Strafkammer 3) anhängigen offenen Wirtschaftsstrafsachen wegen eines kom-\nplexen anstehenden Wirtschaftsstrafverfahrens, für das die Strafkammer 32 von neuen \nVerfahren komplett freigestellt werden müsse, nicht verhandelt werden. Zudem liege \neine Überlastanzeige für die Besetzung der Strafkammern 5 und 31 (personeniden-\ntisch) vor. \n \n(2) In dem Bericht vom 15.07.2015 zum Stichtag 30.06.2015 teilte die Präsidentin des \nLandgerichts mit, dass das im letzten Bericht formulierte Ziel, sämtliche Altverfahren mit \nEingang bis einschließlich 2009 im Kalenderjahr 2014 zu terminieren nicht habe einge-\nhalten werden können. Im Gegenteil habe sich die Lage der Altverfahren verschärft. \nGrund dafür sei, dass seit 01.07.2014 eine allgemeine Strafkammer (Strafkammer 3) \nweniger zur Verfügung stehe, um die bis zum 30.06.2015 gegenüber dem Vorjahres-\nzeitraum um 18,42 % gestiegenen Eingänge erstinstanzlicher Verfahren zu bewältigen. \nSo hätten trotz der bis zum 30.06.2015 um 22,54 % gestiegenen Erledigungszahlen \nwegen des hohen Anteils an Haftsachen faktisch nur neu anhängig gewordene Haftsa-\nchen terminiert werden können. Inzwischen seien fast alle allgemeinen Strafkammern \n\n \n \n12\nmit Haftsachen überlastet. Dem Präsidium lägen fünf Überlastanzeigen vor, so dass nur \ndrei Strafkammern überhaupt noch für neue Haftsachen zur Verfügung stünden. Dem \nLandgericht fehlten Richter für die dringend benötigte allgemeine Strafkammer 3. We-\ngen der fast ausschließlichen Konzentration auf Haftsachen seien bereits diejenigen \nanhängigen Verfahren negativ betroffen, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-\nstimmung bzw. Missbrauchsvorwürfe zum Gegenstand hätten. 24 derartige Verfahren \nseien zum 08.07.2015 anhängig und könnten von den Kammern nur verhandelt wer-\nden, wenn in diesem Verfahren Untersuchungshaft vollstreckt werde. \n \n(3) Aus dem Bericht vom 24.02.2016 ergibt sich eine weitere Verschärfung der Situati-\non. Die Eingänge 2015 hätten mit 183 erstinstanzlichen Verfahren einen Höchststand \nerreicht, der mit den zur Abarbeitung zur Verfügung stehenden Strafrichtern nicht annä-\nhernd habe bewältigt werden können. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass der \nBestand zum Jahresende einen Höchststand von 172 Verfahren erreicht habe. Seit \nJanuar 2016 habe sich die Situation aufgrund der langwierigen Umfangshaftverfahren \nund aufgrund der außerordentlich großen Anzahl neu eingeganger Haftsachen weiter \nso zugespitzt, dass seit Mitte Februar nur noch eine Kammer in der Lage sei, neu ein-\ngehende Haftsachen zu verhandeln. Im Jahr 2016 seien 14 Haftsachen eingegangen \n(Vergleichszeitraum 2015: 6 Haftsachen; Vergleichszeitraum 2014: 8 Haftsachen). Die \nBelastung mit Sitzungstagen habe einen Spitzenwert erreicht. \n \ncc) Darüber hinaus verdeutlichen die Schreiben der Präsidentin des Landgerichts vom \n09.05.2016 und insbesondere vom 17.05.2016, dass die eingetretene Überlastung \nstruktureller Art ist und durch eigene personelle Umorganisationen nicht aufgefangen \nwerden kann und sich schon im Laufe des Jahres 2015 ankündigte. \n \n(1) In dem Schreiben vom 09.05.2016 teilt die Präsidentin des Landgerichts u.a. mit, \ndass sich das Präsidium, das sich am 09.05.2016 noch einmal mit der Angelegenheit \nbefasst habe, nicht in der Lage sehe, eine Hilfsstrafkammer zu bilden, die das Verfah-\nren gegenüber der Planung der Strafkammer 60 früher, d.h. vor dem 15.07.2016, be-\nginnen und zügig durchführen könnte. Insofern stünden dem Präsidium keine freien \nRichterkapazitäten zur Verfügung. Die Präsidentin teilt ferner mit, dass die Besetzungen \nder Strafkammern 5, 6 und 7 (fortdauernd) überlastet seien und wegen ihrer fortdau-\nernden Überlast mit der Vorbereitung, mit den Sitzungen und mit den Urteilsabsetzun-\ngen in den bereits terminierten Haftverfahren nicht am Haftturnus teilnähmen. Die in \ndiesen Kammern tätigen Richter stünden wegen der bereits laufenden Um-\nfangs(haft)verfahren für neue Verfahren auch nicht zeitweise zur Verfügung. Die Beset-\nzungen der Strafkammern 1, 2, 3 und 4 hätten zwar noch keine Überlast gemeldet. Sie \nstünden aber bis Mitte Juli wegen bereits terminierter Verfahren Haftsachen oder Ge-\n\n \n \n13\nwaltdelikte betreffend bzw. wegen der in den Schulferien stattfindenden Urlaube frühes-\ntens in der 2. Juliwoche für die Einarbeitung in das komplexe hier in Rede stehende \nUmfangsverfahren zur Verfügung. Die Besetzung der Wirtschaftsstrafkammer 32 kom-\nme wegen eines Umfangsverfahrens für die Besetzung einer Hilfsstrafkammer ebenfalls \nnicht in Betracht. Die beiden am 01.06.2016 ihren Dienst beim Landgericht antretenden \nRichter hätten ebenso wie die für einen Einsatz in einer Strafkammer in Betracht kom-\nmenden Zivilrichterinnen und Zivilrichter mehrwöchige Urlaube im Juni bzw. Juli fest \ngeplant. Ihr Einsatz in einer Hilfsstrafkammer könne wegen der dadurch entstehenden \nVerzögerungen oder Unterbrechungen bei der Durchführung der Hauptverhandlung \neine Beschleunigung gerade des gegenständlichen Verfahrens nicht bewirken. \n \n(2) Nach den weiteren Erläuterungen der Präsidentin des Landgerichtes im Schreiben \nvom 17.05.2016 wurden im Kalenderjahr 2015 insgesamt zehn Überlastanzeigen er-\nstattet, davon sieben durch die Strafkammern. Per 01.01.2016 konnten nur noch die \nStrafkammern 6 und 7 vollständig sowie die Strafkammer 5 zu einhalb am Haftturnus \nteilnehmen. Im Kalenderjahr 2016 haben drei Strafkammern (davon auch die hier be-\ntroffene 60. Strafkammer) Überlast angezeigt. Ab dem 19.02.2016 war faktisch nur \nnoch die Strafkammer 7 im allgemeinen Haftturnus. Mit Überlastanzeige auch der 7. \nStrafkammer vom 12.04.2016 mussten – wie es im Beschluss des Präsidiums vom \n19.04.2016 heißt - trotz der äußerst angespannten Lage in den übrigen Strafkammern \neinzelne Strafkammern wieder an dem Haftsachenturnus beteiligt werden. Wie die Prä-\nsidentin des Landgerichts mit Schreiben vom 17.05.2016 mitteilt, sei bereits jetzt ab-\nsehbar, dass die mit laufenden Verfahren noch hoch belasteten Kammern nur im be-\ngrenzten Umfang neu eingehende Haftsachen werden aufnehmen können. Das Präsi-\ndium habe mehrfach auf der Grundlage der personellen Möglichkeiten beraten, ob die \nBildung einer Hilfsstrafkammer in Betracht komme. Dies habe nicht positiv beschieden \nwerden können, weil das Landgericht wegen der personellen Unterdeckung in der or-\ndentlichen Gerichtsbarkeit nicht über die nötigen Personalkapazitäten verfüge. Drei der \nbeim Landgericht eingesetzten oder für den Einsatz beim Landgericht vorgesehenen \nRichter hätten in diesem Zeitraum wegen Erkrankung, Verzögerungen beim Wechsel \nzum Landgericht bzw. Verlängerung der Abordnung zur Bürgerschaft nicht zur Verfü-\ngung gestanden. Aus den anderen Strafkammern hätten keine Richter herangezogen \nwerden können. Der Dienstbetrieb in den Strafkammern, die mit Ausnahme der Wirt-\nschaftsstrafkammer 32 durchgängig mit Haftsachen austerminiert seien, habe schon \nseit Ende 2015 nur dadurch aufrechterhalten werden können, dass Beisitzer teilweise \nauf mehrere Kammern aufgeteilt und Referendare für den Protokolldienst in den massiv \nangestiegenen Hauptverhandlungen angelernt worden seien, was den Arbeitsaufwand \nfür die Vorsitzenden weiter erhöht habe. \n \n\n \n \n14\ndd) Die unzureichende personelle Ausstattung beruht auch nicht auf einer Fehlgewich-\ntung innerhalb des Landgerichts zugunsten der Zivilkammern. \n \nDies wird in dem Bericht der Präsidentin des Landgerichts vom 17.05.2016 an den er-\nkennenden Senat deutlich. Danach seien zum Jahreswechsel 2016 die Besetzungen \nder Strafkammern so gut wie möglich durch Richter auch der Zivilkammern verstärkt \nworden. Aus den Zivilkammern könnten über das schon geleistete Maß hinaus weitere \nRichter ohne Gefährdung des Dienstbetriebs nicht abgezogen werden. Die Zivilkam-\nmern seien seit Jahren durch ihre hohen Bestände sowie aktuell durch personell unzu-\nreichend ausgestattete Serviceeinheiten und durch die gerade Ende 2015 stattgefun-\ndenen Richterwechsel stark belastet. \n \nDiese Einschätzung deckt sich mit den vorgelegten Zahlen zur Belastung der Justiz, die \neine im Bundesvergleich überdurchschnittlich hohe Belastung aufzeigen. So lag die \nBelastung der Zivilkammern mit unerledigten Verfahren in den Jahren 2007 bis 2013 \nzwischen 28 % und 68 % über dem Bundesdurchschnitt. 2014 lag sie 39% über dem \nBundesdurchschnitt und 2015 (gemessen an den Vergleichszahlen 2014) immerhin \nnoch 19 % über dem Bundesdurchschnitt. Obwohl in diesem Bereich auch die Erledi-\ngungen in der Langzeitbetrachtung deutlich überdurchschnittlich waren, ist es den Zivil-\nkammern nicht gelungen, die Bestände signifikant abzubauen. Eine Überausstattung \nder Zivilkammern zu Lasten der Strafkammern ist danach nicht ersichtlich. Die Zivil-\nkammern arbeiten danach auch am Rande der Belastungsgrenze. \n \nff) Schließlich kann die personelle Unterausstattung offenbar auch nicht durch eine \nUmorganisation innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeglichen werden. In \neinem Bericht vom 04.05.2016 an den Senator für Justiz und Verfassung teilt die Präsi-\ndentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen insoweit mit, dass eine noch \nim März angenommene Verbesserung der Personalausstattung im April nicht wie er-\nwartet eingetreten sei. Im Mai werde in der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit die \nSollzahl im Richterbereich von 133,5 Arbeitskraftanteilen um 4,9 Arbeitskraftanteile un-\nterschritten, so dass auch ein Ausgleich unter den Gerichten keine sinnvolle Alternative \nsei. Erst ab Juni stelle sich die Situation am Landgericht etwas günstiger dar, weil zwei \nRichter dort ihren Dienst aufnähmen. \n \nc) Zwischen der Eröffnungsentscheidung des Landgerichts vom 25.04.2016 und dem \ngeplanten Beginn der Hauptverhandlung am 15.07.2016 liegen fast zwölf Wochen, in \ndenen das Verfahren nicht mehr nachhaltig gefördert wird. Die hierdurch eingetretene \nVerzögerung, die bei verfassungsgemäßer Ausstattung des Landgerichts vermeidbar \nwäre, haben die Angeklagten nicht zu vertreten. Die Verzögerung ist auch nicht nur \n\n \n \n15\nunerheblich. Sie könnte auch durch eine hohe Verhandlungsdichte nach Beginn der \nHauptverhandlung nicht mehr ausgeglichen werden. Unabhängig davon hat der Senat \nohnehin erhebliche Zweifel, dass die von der Kammer ins Auge gefasste Terminierung \nin Anbetracht der Dauer der bis zum geplanten Verhandlungsbeginn bereits vollzoge-\nnen Untersuchungshaft und der zu erwartenden erheblichen weiteren Verfahrensdauer \nden Anforderungen an das Beschleunigungsgebot genügen würde. Es handelt sich um \nein absehbar umfangreiches Verfahren, das nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts die Durchführung von mehr als einem durchschnittlichen Hauptver-\nhandlungstag pro Woche gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR \n2652/07 – juris Rn. 44; Beschluss vom 19.09.2007 – 2 BvR 1850/07 – juris Rn. 16). \nAuch insoweit dürfte die angespannte Personalsituation Grund für die relativ geringe \nVerhandlungsdichte sein. Die zu erwartende Verfahrensverzögerung durch die Termi-\nnierung steht wegen ihrer Unabwendbarkeit der bereits eingetretenen Verzögerung \ngleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05 – juris Rn. 42; Hans. \nOLG Bremen, Beschlüsse vom 16.01.2008 – Ws 3/08 – und 17.12.2014 – HEs 3/14 –; \nOLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 – 2 Ws 599/13 – juris Rn. 16). \n \nNach alledem waren die gegen die Angeklagten ergangenen Haftbefehle mit der Folge \nder Freilassung der Angeklagten aufzuheben. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-05-20/1-hes-2-16-1-hes-3-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-05-20/1-hes-2-16-1-hes-3-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363892","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.825635+00:00"}}