{"status":"available","doknr":"OLD363891","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-06-09","aktenzeichen":"3 U 23/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 23/14 = 6 O 2184/12 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 09. Juni 2016 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 02.05.2016 durch die Richterin Buse, die Richterin Dr. Siegert \nund die Richterin Otterstedt für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n06.06.2014 (6 O 22184/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 25.399,50 nebst Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 \nsowie € 1.199,43 Rechtsanwaltsgebühren für außergerichtliche Tä-\ntigkeit nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 20.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewie-\nsen. \n \nDie Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger im Voraus eine \nmonatliche progressive Unfallrente von mindestens € 619,50 seit \nJanuar 2013 aus der bei der Beklagten bestehenden privaten Unfall-\nversicherung zu Versicherungsscheinnummer [...]zu zahlen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachge-\nlassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwen-\nden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Si-\ncherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \n \n \nGründe: \nI. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in An-\nspruch. \n \nDer Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung zu Gunsten seines \nSohnes S. als versicherte Person. Für diesen war ab einem unfallbedingten Invalidi-\ntätsgrad von (insgesamt) 40 % die Leistung einer monatlichen progressiven, dynami-\nsierten Unfallrente von 619,50 € vereinbart. Gemäß 2.1.1.1 der vereinbarten AUB \n2006 muss die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein \nund innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt, schriftlich \ndokumentiert und schriftlich geltend gemacht worden sein. Der versicherte Sohn des \nKlägers verunglückte am 4.8.2009 bei einem Verkehrsunfall und erlitt dabei schwere \nVerletzungen, die wegen der festgestellten körperlichen Dauerschäden unstreitig zu \neiner unfallbedingten Invalidität von 20 % führten. Die Parteien streiten vorliegend \ndarüber, ob der Sohn des Klägers wegen eines zusätzlichen neurologischen Dauer-\nschadens insgesamt einen Invaliditätsgrad von 40 % erreicht und hieraus einen An-\nspruch auf die vereinbarte progressive Unfallrente hat. Der Kläger hat zu dem von ihm \nbehaupteten neurologischen Dauerschaden die ärztliche Bescheinigung des Facharz-\ntes für Allgemeinmedizin Thomas Schwade vom 2.8.2011 vorgelegt. Für deren Wort-\nlaut wird auf Anl. K8 (Bl. 29 ff. der Akte) verwiesen. \n \nDer Kläger hat behauptet, sein versicherter Sohn sei infolge des Verkehrsunfalls vom \n4.8.2009 insgesamt zu (mindestens) 40 % invalide und habe daher einen Anspruch \nauf die vereinbarte progressive Unfallrente. Er hat dazu die Auffassung vertreten, \ndurch die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Thomas Schwade vom 2.8.2011 \nsei der unfallbedingte neurologische Dauerschaden rechtzeitig und in ausreichender \nWeise ärztlich festgestellt worden. Im Übrigen stehe ihm hinsichtlich der geltend ge-\nmachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten wegen der schwierigen \nMaterie eine 1,8 Geschäftsgebühr zu. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine rückständige Unfallrente i.H.v. \n25.399,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \nRechtshängigkeit für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Dezember 2012 aus \nder bei der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherung zu Versicherungs-\nschein Nr. [...]zu zahlen sowie 1.647,44 € Rechtsanwaltsgebühren für die außerge-\nrichtliche Tätigkeit nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen; \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger im Voraus eine monatliche progressive \nUnfallrente von mindestens 619,50 € seit Januar 2013 aus der bei der Beklagten be-\nstehenden privaten Unfallversicherung zu Versicherungsscheinnummer [...]zu zahlen; \n \nzwischenzeitlich festzustellen, dass die neurologischen Schäden bei S. aus dem Un-\nfall vom 4.8.2009 stammen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe schon deswegen keine An-\nsprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag, weil es an der Anspruchsvoraussetzung \nder fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität fehle. Denn die Bescheinigung \nvom 2.8.2011 genüge nicht den Anforderungen, die an eine solche ärztliche Feststel-\nlung zu stellen seien. Vorsorglich hat sie im Übrigen bestritten, dass unfallbedingt ein \nneurologischer Dauerschaden bei dem versicherten Sohn des Klägers eingetreten sei. \nWeiter vorsorglich hat sie den behaupteten Invaliditätsgrad auf neurobiologischem \nGebiet bestritten. Zudem hat sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss für \nkrankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gemäß 5.2.6. AUB berufen, da \ndie behaupteten Beschwerden allenfalls mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden \nkönnten. Im Übrigen hat die Beklagte die Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr \nbestritten. Es müsse auch bestritten werden, dass der Prozessbevollmächtigte des \nKlägers eine solche in Rechnung gestellt und der Kläger sie gezahlt habe. Allenfalls \nsei eine 1,3 Geschäftsgebühr zu ersetzen. \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \nMit Urteil vom 06.06.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziff. 1, \n2 AUB 2006 schon dem Grunde nach ausscheide, da es an einer fristgerechten ärztli-\nchen Feststellung fehle. Die Fristenregelung sei für sich genommen nicht zu bean-\nstanden. Deren inhaltliche Anforderungen seien zudem schon deshalb nicht erfüllt, \nweil der betreffende Arzt dem angekreuzten „ja“ bei der Frage nach dem Eintritt eines \nunfallbedingten Dauerschadens von voraussichtlich mindestens 40 % den einschrän-\nkenden Vermerk „wahrscheinlich“ hinzugefügt habe. Zudem habe es offenbar an ei-\ngenen Erhebungen zu objektivierbaren Befunden gefehlt. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entschei-\ndung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genom-\nmen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich der Kläger vollumfänglich gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht schon die Gesetzesände-\nrung des VVG aus dem Jahr 2008 verkenne und fehlerhaft von einer Prüfung des § \n307 BGB abgesehen habe. Zudem habe die Beklagte zuerst eine neurologische Be-\ngutachtung beauftragt und dem Kläger eine entsprechende Mitteilung gemacht (Anla-\nge K 11), dies sodann aber mit Schreiben vom 19.09.2012 (Bl. 160 d.A.) widerrufen. \nAuch im chirurgischen Gutachten (Anlage K 9) sei auf S. 15 die neurologische Begut-\nachtung empfohlen worden. Zwei Ärzte hätten damit beim Kläger die behaupteten \nneurologischen Dauerschäden festgestellt. \n \nDer Kläger hat zuletzt beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine rückständige Unfallrente \ni.H.v. 25.399,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis-\nzinssatz seit Rechtshängigkeit für die Zeit von August 2009 bis ein-\nschließlich Dezember 2012 aus der bei der Beklagten bestehenden priva-\nten Unfallversicherung zu Versicherungsschein Nr. […] zu zahlen sowie \n1.647,44 € Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit zu zahlen; \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger im Voraus eine monatliche \nprogressive Unfallrente von mindestens 619,50 € seit Januar 2013 aus \nder bei der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherung zu Versi-\ncherungsscheinnummer [...] zu zahlen; \n \n \nDie Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \n die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt die Auffassung, dass das \nUrteil nicht zu beanstanden sei. Der Kläger verkenne nach wie vor, dass es vorliegend \nnicht um eine Ausschlussfrist, sondern eine Anspruchsvoraussetzung gehe, die mit \nVerjährungsfristen nichts zu tun habe. Auch sei keine unangemessene Benachteili-\ngung zu erkennen. Die ärztliche Feststellung sei schon deshalb nicht ausreichend, \nweil sie einen einschränkenden Zusatz („wahrscheinlich“) enthalte. Dieser relativiere \ndie Feststellung, dass ein Dauerschaden bis zum Ablauf der Frist durch die Unfallver-\nletzung eingetreten sei und nicht nur den Grad der prognostizierten Invalidität. Dies \naber sei nicht ausreichend und eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers \nauch nicht möglich. Der Grundsatz der „Waffengleichheit“ sei nicht heranzuziehen. \nAuch aus Treu und Glauben ergebe sich nichts anderes. Denn es sei schon nicht er-\nsichtlich, dass die Beklagte durch die Gestaltung des Formulars eine eindeutige Aus-\nsage verhindert hätte. Selbst wenn dies aber anders zu sehen wäre, führe dies allen-\nfalls dazu, dass die Beklagte sich nicht auf das Fristversäumnis berufen könne, nicht \naber dazu, dass die ärztliche Feststellung an sich entbehrlich werde. Eine solche aber \nhabe der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Jeden-\nfalls aber beruhe die Bescheinigung offensichtlich nicht auf eigenen Feststellungen. \nIm Übrigen liege der neurologische Dauerschaden auch nicht vor und folge auch nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit aus der durchgeführten Beweisaufnahme. \n \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurologischen \nSachverständigengutachtens sowie eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung. \nZudem hat der Sachverständige Dr. med. X. das Gutachten im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 02.05.2016 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Be-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \nweisaufnahme wird auf die jeweils bei den Akten befindlichen Gutachten (neurologi-\nsches Gutachten vom 19.01.2016 und neuropsychologisches Zusatzgutachten vom \n31.08.2015) sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom \n02.05.2015 (Bl. 304 ff. der Akte) verwiesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Termine zur münd-\nlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nII. \nDie Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zuläs-\nsig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist zudem auch überwiegend, nämlich bis \nauf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskos-\nten, begründet. \n \nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem streitgegenständlichen \nVersicherungsvertrag gemäß § 1 VVG i.V.m. Ziff. 1, 2 AUB 2006 auf Zahlung der \nrückständigen Unfallrente i.H.v. 25.399,50 € für die Zeit von August 2009 bis ein-\nschließlich Dezember 2012 sowie auf Zahlung einer monatlichen progressiven Unfall-\nrente von mindestens 619,50 € seit Januar 2013. Denn diese Ansprüche bestehen \nsowohl dem Grunde (1.) als auch der Höhe nach (2.). Die geltend gemachten vorge-\nrichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger dagegen nur teilweise zu (3.). \nHinzu kommen Zinsen in der ausgeurteilten Höhe (4.). \n \n1. Zunächst einmal hat der versicherte Sohn des Klägers unstreitig am \n04.08.2009 einen bedingungsgemäßen Unfall i.S.d. Ziff. 1.3. AUB erlitten. Der \nSenat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass \ndieser Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen zum Eintritt einer bedin-\ngungsgemäßen Invalidität der versicherten Person mit einem Invaliditätsgrad \nvon (insgesamt) 45 % geführt hat. Denn der versicherte Sohn des Klägers erlitt \nhierbei schwere Verletzungen, die nicht nur zu den (unstreitigen) körperlichen \nDauerschäden mit einer unfallbedingten Invalidität von 20 % führten, sondern \ndarüber hinaus auch einen neurologischen Dauerschaden mit einer Invalidität \nvon 25 % verursacht haben, so dass insgesamt (mehr als) der dem Grunde \nnach für den Anspruch auf eine monatliche progressive Unfallrente erforderli-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \nche Invaliditätsgrad erreicht ist. Auf einen Leistungsausschluss für krankhafte \nStörungen infolge psychischer Reaktionen gemäß 5.2.6. AUB kann sich die \nBeklagte dagegen nicht mit Erfolg berufen. \n \nDer Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständi-\ngen Dr. X. in seinem nervenärztlichen Gutachten sowie der neuropsychologi-\nschen Zusatzbegutachtung und den Erläuterungen im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 02.05.2016. Als Maßstab war dabei zugrunde zu legen, \ndass der Kläger zwar den vollen Beweis für den unfallbedingten ersten Ge-\nsundheitsschaden und den Eintritt der Invalidität zu führen hat, für die Kausali-\ntät zwischen beiden aber Beweiserleichterungen gelten (vgl. zu diesem Maß-\nstab und der Notwendigkeit eines Hinweises an den Sachverständigen BGH, \nUrteil vom 13.05.2009, IV ZR 211/05, zitiert nach juris). Dies bedeutet, dass \ninsoweit (nur) festzustellen ist, ob eine überwiegende, auf gesicherter Grund-\nlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen \nbesteht, dass der vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zu-\nsammenhang mit dem Unfallereignis steht (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2001, \nIV ZR 205/00, zitiert nach juris). Maßgeblicher – und dem Sachverständigen \nvorzugebender – Zeitpunkt für die Beurteilung war dabei entgegen der zu-\nnächst vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht der Zeitpunkt der letz-\nten mündlichen Tatsachenverhandlung. Denn obwohl grundsätzlich (auch) im \nRechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität des Versicherungsnehmers \nalle bis zur letzten mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen Umstände \nheranzuziehen sind, bedeutet dies für die Frage des richtigen Beurteilungs-\nzeitpunktes lediglich, dass auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Zeit-\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung rückschauend eine Betrachtung \nvorzunehmen ist, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der verein-\nbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier: 18 Monate) bessere tatsächliche Einsichten \nzu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der Invalidität und ihres \nGrade ergeben, nicht dagegen, ob spätere, unvorhersehbare gesundheitliche \nEntwicklungen die Prognoseentscheidung im nachhinein verändern (vgl. BGH, \nUrteil vom 18.11.2015, IV ZR 124/14, zitiert nach juris). Der Senat versteht \ndiese Rechtsprechung des BGH so, dass der Sachverständige sowie das er-\nkennende Gericht in ihre Beurteilung der Prognoseentscheidung zwar grund-\nsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \nabzustellen haben, dabei aber keineswegs „die Augen verschließen“ müssen \nvor dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu \nunterscheiden ist dabei allerdings zwischen solchen „neuen“ Erkenntnissen, \ndie auf unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Verläufen beruhen und daher im \nZeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist gerade nicht \nprognostizierbar waren einerseits und solchen, die auf erwartbaren gesund-\nheitlichen Entwicklungen beruhen und damit lediglich bessere Einsichten in die \nbereits im Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist prog-\nnostizierbare Invalidität ermöglichen andererseits. Nach diesen Kriterien aber \nvermag der Senat den Eintritt einer bedingungsgemäßen Invalidität der versi-\ncherten Person mit einem Invaliditätsgrad von (insgesamt) 45 % aufgrund des \nUnfalls und der unfallbedingten Verletzungen vom 4.8.2009 festzustellen. \n \nDer Sachverständige hat dabei zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass beim \nversicherten Sohn des Klägers neurokognitive Störungen, wie etwa Konzentra-\ntionsstörungen und eine vermehrte Neigung zu Kopfschmerzen, vorhanden \nsind. Auch sei davon auszugehen, dass die Minderentwicklungen sich nicht \nmehr verändern werden, sondern ein Endzustand erreicht sei. Der Sachver-\nständige hat diese neurokognitiven Störungen, die sich in näher geschilderter \nWeise sowohl auf die private Lebensführung des Sohnes des Klägers als auch \nauf dessen berufliche Tätigkeit auswirken, zunächst insgesamt nachvollziehbar \nmit einem Invaliditätsgrad von 30 % bewertet und sodann eine Differenzierung \nin 25 % unfallbedingte Invalidität und 5 % persönlichkeitsimmanente Verarbei-\ntung vorgenommen. Zur Frage der Unfallbedingtheit hat der Sachverständige \ndabei für den Senat überzeugend ausgeführt, dass ohne Zweifel das am \n4.8.2009 erlittene Schädel-Hirn-Trauma III. Grades zu diesen neurokognitiven \nStörungen geführt habe. Soweit von Beklagtenseite im Verlauf des Verfahrens \nZweifel an der Unfallbedingtheit damit begründet worden waren, dass die be-\nhaupteten Beeinträchtigungen sich erst mit zeitlicher Verzögerung ausgewirkt \nhaben, hat der Sachverständige den Senat überzeugt, dass es sich hierbei ge-\nrade um einen typischen oder zumindest erwartbaren Verlauf gehandelt hat. \n \n \nDenn hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass dieser Verlauf aus dem \njugendlichen Alter des versicherten Sohnes des Klägers im Unfallzeitpunkt – \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \nnämlich 18 Jahre – folge. Die Adoleszenz sei eine Phase, in der Hirnschädi-\ngungen ein besonderes Risiko für die weitere biologische und psychosoziale \nEntwicklung bergen würden, da das noch in der Entwicklung befindliche Ge-\nhirn auf traumatische Einwirkungen besonders vulnerabel reagiere. Deshalb \nkönne es in einem solchen Fall sein, dass – trotz guter körperlicher Restitution \n– das kognitive und psychosoziale Defizit gegenüber Gleichaltrigen im Laufe \nder Zeit größer werde. Gleichwohl sei die Hirnschädigung bereits innerhalb \nvon 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten, die Schädigung sei bereits ma-\nnifest gewesen, was sich auch aus dem Entlassungsbericht aus A. ergebe, der \nauf eine dort bekannte noch nicht volle Belastbarkeit des Sohn des Klägers \nhindeute und setze sich fort in den zwischenzeitlich erhobenen „Brückenbe-\nfunden“, die ergeben würden, dass die heute festgestellten Defizite auch An-\nfang 2012 vorhanden gewesen seien. Dies lässt nach Auffassung des Senates \ndie Feststellung i.S.d. § 286 ZPO des (unstreitigen) unfallbedingten ersten Ge-\nsundheitsschadens und des Eintrittes der Invalidität zu und darüber hinaus \nauch die Feststellung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beru-\nhenden Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen, dass \nder vom Kläger vorgetragene Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit \ndem Unfallereignis steht. \n \nZudem hat der Sachverständige auch anschaulich erläutert, dass durchaus \nauch die prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Versicherten Einfluss auf die \nVerarbeitung der Unfallfolgen gehabt habe, der weitaus größere Teil aber (al-\nlein) auf die organische Hirnschädigung zurückzuführen sei. Hierfür spreche \nu.a., dass die vorliegenden Einschränkungen sich ohne weiteres in Überein-\nstimmung bringen ließen mit den beim Versicherten erlittenen hirnlokalen \nSchädigungen im rechten Teil des Gehirns. Hinweise auf eine Fehlverarbei-\ntung – etwa im Rahmen eines posttraumatischen Belastungssyndroms – wür-\nden sich dagegen gerade nicht ergeben. So sei der Sohn des Klägers etwa \ntrotz des schweren Unfalls nach seiner körperlichen Genesung wieder recht \nbald ins Auto gestiegen und gefahren. \n \n Auf dieser Grundlage aber erscheint die Aufteilung von 25 % unfallbedingter \nInvalidität und 5 % persönlichkeitsimmanente Verarbeitung zutreffend, weswe-\ngen der Senat sich dieser ausdrücklich anschließt. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \n \nDer Anspruch scheitert auch nicht bereits dem Grunde nach an einer Ver-\nsäumnis der Frist nach 2.1.1.1 AUB. Vielmehr genügt die fristgerecht vorgeleg-\nte Bescheinigung (Anlage K 8) den Anforderungen, die insoweit zu stellen \nsind, so dass die klägerseits geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit der \nAUB 2006 dahinstehen mögen. \n \nFür eine fristgerechte ärztliche Feststellung im Sinne von Ziff. 2.1.1.1 AUB \nmuss der Arzt rechtzeitig die angenommene Ursache der Invalidität und die Art \nihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten angeben sowie feststel-\nlen, dass das Unfallereignis (mit)ursächlich für den Dauerschaden ist (vgl. da-\nzu Prölss/Martin-Knappmann, VVG. 29. Aufl., zu AUB 2010, Nr. 2 RN 10). Ho-\nhe Anforderungen sind an die Invaliditätsfeststellung allerdings nicht zu stellen. \nSo muss etwa ein Invaliditätsgrad nicht abschließend festgestellt werden. Auch \nbraucht die ärztliche Feststellung nicht inhaltlich richtig zu sein (vgl. BGH, Ur-\nteil vom 07.03.2007, IV ZR 137/06, zitiert nach juris). Diskutiert wird allerdings, \nob eine Einschränkung dahingehend, dass ein Dauerschaden nur „möglich“ \nsei, ausreichend ist (ablehnend: OLG Köln, Urteil vom 08.03.2013, I 20 U \n204/12, zitiert nach juris) bzw. ob eine einschränkende Formulierung wie „mit \neinem Dauerschaden ist zu rechnen“ den Anforderungen genügt (ablehnend \netwa OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2010, 20 U 7/10, zitiert nach juris a. A. \nOLG Celle, Urteil vom 12.03.2009, 8 U 200/08, zitiert nach juris; Prölss-Martin, \na.a.O., RN 13). Der Senat geht dabei, letztlich ebenso wie die Beklagte, davon \naus, dass der Zusatz „wahrscheinlich“, jedenfalls sofern er sich auf die Dauer-\nhaftigkeit des eingetretenen Schadens bezieht, nur den Prognosecharakter der \närztlichen Einschätzung unterstreicht und unschädlich ist. Die Beklagte betont \ndabei jedoch, dass der „Grund“, nämlich die Frage der Kausalität des Unfalls \nfür den fristgemäßen Eintritt der Invalidität, einschränkungslos bestätigt wer-\nden muss, was bei dem vorliegenden Zusatz „wahrscheinlich“ nicht festgestellt \nwerden könne. Eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers sei \nnicht möglich. Aus Sicht des Senates ergibt sich jedoch weder aus diesem \nVortrag noch aus der diesbezüglichen Rechtsprechung eine Veranlassung, an \nder fristgemäßen ärztlichen Feststellung durch die als Anlage K 8 vorgelegte \nBescheinigung zu zweifeln. \n \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \nZunächst fällt dabei auf, dass der ausstellende Facharzt für Allgemeinmedizin \ndas betreffende Formular vollständig ausgefüllt und auf die dort unter II. 1. \nformulierte Frage „ja“ angekreuzt - wenn auch mit dem Zusatz „wahrschein-\nlich“ - und „nein“ durchgestrichen hat. Dies lässt, anders, als wenn keines der \nAntwortkästchen genutzt und die Antwort allein durch einen eigenen Text ge-\ngeben worden wäre, durchaus eine Festlegung bei der Antwort erkennen. Vor \nallem aber geht der Senat, anders als die Beklagte, davon aus, dass die ärztli-\nche Bescheinigung einer Auslegung zugänglich ist. Anders wäre es auch gar \nnicht möglich, deren Erklärungsgehalt zu ermitteln. Allerdings ist der Beklagten \nzugute zu halten, dass es keinen allgemeinen Auslegungsgrundsatz dahinge-\nhend gibt, dass ein Attest unklaren Inhalts zugunsten des Versicherten auszu-\nlegen wäre. Deshalb kann auch nicht allein dem Wortlaut des Zusatzes „wahr-\nscheinlich“ entnommen werden, dass der Aussteller diesen ausschließlich in \nHinblick auf die voraussichtliche Dauerhaftigkeit des Schadens gemacht hätte \nund nicht etwa hinsichtlich der Kausalität und des fristgemäßen Eintritt des \nSchadens. Ersteres ergibt sich allerdings aus den Umständen im Übrigen. \n \nNach Auffassung des Senates ist der Anlage K 8 in ihrer Gesamtheit unter Be-\nrücksichtigung der auf einem Zusatzblatt erstellten Bescheinigung ohne weite-\nres zu entnehmen, dass der Ersteller davon ausging, der „junge Patient“ leide \nnach einem „schweren Polytrauma“ (nämlich dem Unfall) anhaltend an neuro-\nlogischen Defiziten. Der Ersteller hat sowohl ein Datum eingesetzt für den Tag, \nan dem er den Dauerschaden festgestellt hat als auch eine Beschreibung dazu \nabgegeben, welche Funktionsstörungen die Invalidität verursachen. Dass der \nausstellende Arzt, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, zusätzlich Untersuchun-\ngen „für eine exaktere Befundung“ für angezeigt hielt, die einem Neurologen \nvorbehalten sein dürften, stellt diese Aussagen zum „Grund“ nicht infrage. \n \nDiese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck von Ziff. 2.1.1. AUB. Zwar \ndient das Erfordernis der fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität \nden Interessen des Versicherers am Ausschluss von Spätschäden und seinem \nberechtigten Interesse an einer baldigen Klärung seiner Leistungspflicht. Der \nSenat verkennt insofern auch nicht, dass es grundsätzlich hierfür ohne Belang \nist, wenn der Versicherungsnehmer, der die Frist versäumt, an der Nichteinhal-\ntung schuldlos ist. Dem Interesse des Versicherers ist aber dann genügt, wenn \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \nihm Gelegenheit gegeben wird, der Sache nachzugehen, indem eine fristge-\nmäß seit dem Unfall eingetretene Invalidität rechtzeitig bestätigt wird (vgl. \nBGH, Urteil vom 16.12.1987, IV a ZR 195/86, zitiert nach juris). Dabei ist im In-\nteresse der „Waffengleichheit“ zwischen Versicherungsnehmer und Versiche-\nrung nach Auffassung des Senates aber durchaus auch von Bedeutung, ob \nersterer Anlass hat, an der in seinen Händen befindlichen Bescheinigung zu \nzweifeln. Andernfalls hat der Versicherungsnehmer keine Chance, die erfor-\nderliche Feststellung etwa durch einen anderen Arzt treffen zu lassen (vgl. zu \ndiesem Gesichtspunkt für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheini-\ngung BGH, a.a.O.). Vorliegend aber hatte der Versicherungsnehmer nach Auf-\nfassung des Senates keinerlei Veranlassung, an der in seinen Händen befind-\nlichen ärztlichen Bestätigung zu zweifeln. Denn dieser hatte das Formular der \nBeklagten genutzt, dieses von einem Facharzt vollständig im Sinne einer Inva-\nliditätsfeststellung ausfüllen und den Eintritt der Invalidität zusätzlich mit einem \ngesonderten Attest bestätigen lassen. Allein aus dem handschriftlichen Zusatz \n„wahrscheinlich“ an der Stelle, an der der Arzt (auch) eine Prognose zum wei-\nteren Verlauf abgibt, vermag kein verständiger Versicherungsnehmer zu fol-\ngern, dass er einen weiteren Facharzt bemühen muss, um die Invalidität be-\nscheinigen zu lassen. Vor allem aber geht der Senat davon aus, dass bei die-\nser Sachlage die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, der Sache nachzu-\ngehen. \n \nZumindest aber ist es der Beklagten nach Auffassung des Senates nach Treu \nund Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, der handschriftliche Zusatz be-\nziehe sich nicht ausschließlich auf die Dauerhaftigkeit des Schadens. Dies \nfolgt daraus, dass das Formular der Beklagten unter Ziff. II. 1. u.a. vorsieht, \ndass der ausfüllende Arzt sich bereits zum voraussichtlichen Invaliditätsgrad \näußert, obwohl dies gerade nicht zum zwingenden Inhalt einer ausreichenden \nInvaliditätsfeststellung gehört (s.o.) und also eine entsprechende Festlegung \nvom ausstellenden Facharzt gerade nicht verlangt werden kann. Der Einwand \nder Beklagten, dies führe allenfalls dazu, dass der Kläger sich nicht auf den \nFristablauf berufen könne, verfängt insoweit nicht. Zwar sind auch Konstellati-\nonen denkbar, in denen der Versicherer sich ausnahmsweise nach Treu und \nGlauben nicht auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Stellungnahme berufen \nkann (vgl. BGH Urteil vom 20.06.2012, IV ZR 39/11, zitiert nach juris: etwa \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \nwenn dem Versicherten noch nach Fristablauf belastende Untersuchungen \nzugemutet worden sind). Dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nur bedingt \nvergleichbar. Veranlasst die Gestaltung des Formulars für die ärztliche Invalidi-\ntätsfeststellung zu einem einschränkenden Zusatz, so erscheint es treuwidrig, \nwenn die Versicherung sich sodann darauf beruft, es sei nicht eindeutig fest-\nstellbar, ob die Einschränkung sich gerade auf die Prognose der Invalidität be-\nziehe. \n \nSchließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus der Art der Befunderhe-\nbung. Zwar ist eine eigene Erhebung objektiver Befunde erforderlich, denn auf \nsolche muss sich die Prognose stützen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007, IV \nZR 137/06, zitiert nach juris). Anamnesegespräche sind jedoch nicht von vorn-\nherein zur Befunderhebung ungeeignet. Im Rahmen der Feststellung der Inva-\nlidität ist dies jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn es keine verlässli-\nchen objektiven Methoden gibt, die geschilderte Symptomatik zu verifizieren \n(vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.2003, 5 U 157/03, zitiert nach juris, \nfür den Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn). Dabei verkennt der Senat \nnicht, dass es auch für die vom Sohn des Klägers geschilderten Beschwerden \nwie Konzentrationsstörungen oder Schlafstörungen Testverfahren geben mag, \nwie der Kläger sie anscheinend zumindest in gewissem Umfang auch in der \nReha absolviert hat und wie sie auch im Rahmen der Begutachtung durch den \ngerichtlichen Sachverständigen zur Anwendung gekommen sind. Es handelt \nsich dabei aber zumindest teilweise - wie etwa bei Konzentrationstests - nicht \num solche Verfahren, bei denen eine Mitwirkung des Versicherten nicht not-\nwendig ist. Solche Beschwerden sind deshalb auch bei eingehender Untersu-\nchung nur bedingt objektiv verifizierbar. Insofern handelt es sich – anders als \ndies etwa bei Frakturen o.ä. der Fall sein mag – bei Konstellationen wie der \nvorliegenden durchaus um eine ausreichende eigene Befunderhebung, wenn \nder betreffende Facharzt die Beschwerden des Patienten erfragt und diese so-\ndann nicht nur schlicht wiedergibt, sondern die Schilderung auf Glaubhaftigkeit \nüberprüft, diese sodann bejaht und seiner Beurteilung zugrunde legt. \n \n2. Der Höhe nach begegnet der geltend gemachte Betrag sowohl für die rück-\nständige Unfallrente für insgesamt 41 Monate (August 2009 bis einschließlich \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \nDezember 2012) sowie für die monatlich im voraus zu zahlende Unfallrente \nkeinen Bedenken. \n \n3. Soweit der Kläger jedoch auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskos-\nten in Höhe von insgesamt 1.647,44 € geltend macht, hat die Berufung nur \nteilweise, nämlich in Höhe von 1.199,43 €, Erfolg. Denn der Berechnung des \nKlägers lag eine 1,8 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG a.F. i.H.v. \n1.364,40 € zugrunde, so dass sich unter Berücksichtigung einer Post- und Te-\nlekommunikationspauschale von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer, also i.H.v. \n263,04 €, die diesbezügliche Forderung des Klägers berechnet. Die Beklagte \nhat jedoch nicht nur die Ansicht vertreten, dass dem Kläger allenfalls eine 1,3 \nGeschäftsgebühr zustehe, sondern insofern auch unwidersprochen behauptet, \nder Prozessbevollmächtigte des Klägers habe diesem auch keine darüber hin-\nausgehende Gebühr berechnet und dieser sie auch nicht gezahlt. Dement-\nsprechend steht dem Kläger aus §§ 280, 286 BGB zumindest aus diesem \nGrund auch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr zu, also 985,40 €, zuzüglich 20,00 € \nPost- und Telekommunikationspauschale sowie 19 % Umsatzsteuer, also \n191,02 €, woraus sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.199,43 € ergibt. \n \n4. Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB. \n \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläu-\nfige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Siegert \ngez. 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