{"status":"available","doknr":"OLD363890","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-06-30","aktenzeichen":"1 AuslA 23/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 23/15 \n \n \nBeschluss \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden rumänischen Staatsangehörigen […], \ngeboren am […] 1985 in […], \n \nBeistand: Rechtsanwalt […] \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Marx \nam 30. Juni 2016 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien wird für unzulässig erklärt. \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nGRÜNDE \n \nI. Die rumänischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des \nAmtsgerichts […] vom 29.10.2015 (Aktennummer: 4885/226/2014) um die \nAuslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zweck der Strafvollstreckung. Der \nVerfolgte war am 08.11.2015 aufgrund einer rumänischen Festnahmeausschreibung \nim Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen worden. Am selben \nTag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung \nerlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner \nAuslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Nach den \nInformationen aus dem Begleitpapier zur Festnahmeausschreibung im Schengener \nInformationssystem und dem Europäischen Haftbefehl wurde der Verfolgte in \nRumänien am 16.04.2015 durch das Amtsgericht in […] wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis, begangen am 05.08.2014 in Rumänien, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \nvon einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Urteil ist durch den \nStrafbescheid Nr. 698/Ap des Berufungsgerichts […] vom 15.10.2015 rechtskräftig. In \njenes Urteil wurde eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von \neinem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen aus dem Urteil des \nAmtsgerichts […] vom 17.12.2013 (422/2013) einbezogen. \nAm 11.11.2015 hat der Senat gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl \nerlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 20.11.2015 \nbeantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung für zulässig zu \nerklären. \nDa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Rumänien mit mehreren \nUrteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt hat \n(EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, \nConstantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu \nMarin/Rumänien, Nr. 79857/12), sah sich der Senat veranlasst, mit Beschluss vom \n08.12.2015 gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union \n(AEUV) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung dem europäischen Gerichtshof \nvorzulegen (veröffentlicht in: NJW-Spezial 2016, 122 Leitsatz und Kurzwiedergabe): \n„1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den \nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten \n(2002/584/JI) \nso \nauszulegen, \ndass \neine \nAuslieferung \nzum \nZwecke \nder \nStrafvollstreckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der \nbetroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des \nVertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so \nauszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die \n\n3 \n \nZulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von \nHaftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der \nVollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden \nHaftbedingungen formulieren? \n \n2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 \nüber den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den \nMitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde \nauch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu \nmachen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des \nAusstellungsmitgliedstaates?“ \n \nDer Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 05.04.2016 (C-404/15 und C-\n659/PPU, Abl EU 2016, Nr. C 211, 21 Leitsatz = EuGRZ 2016, 107 = StraFo 2016, \n198 = NJW 2016, 1709 = JZ 2016, 617) vorgegeben, wie Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. \n6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über \nden \nEuropäischen \nHaftbefehl \nund \ndie \nÜbergabeverfahren \nzwischen \nden \nMitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. \nFebruar 2009 geänderten Fassung auszulegen sind. Danach ist mehrstufig \nvorzugehen: Zunächst hat die vollstreckende Justizbehörde festzustellen, ob \nobjektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die \ndas Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder \nbestimmte \nHaftanstalten \nbetreffende \nMängel \nder \nHaftbedingungen \nim \nAusstellungsmitgliedstaat belegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat die \nvollstreckende \nJustizbehörde \nin \neinem \nzweiten \nSchritt \nzu \nprüfen, \nob \nausgeschlossenen werden kann, dass gerade der Verfolgte aufgrund der \nBedingungen der beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer \nsolchen echten Gefahr ausgesetzt wird. Dazu können gemäß Art. 15 Abs. 2 des \nRahmenbeschlusses \nNachfragen \nan \ndie \nJustizbehörde \ndes \nAusstellungsmitgliedsstaats gestellt werden. Kann diese Gefahr nicht binnen \nangemessener \nFrist \nausgeschlossen \nwerden, \nmuss \ndas \nGericht \nim \nVollstreckungsstaat darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren endgültig zu \nbeenden ist. \nVor \ndiesem \nHintergrund \nhat \nder \nSenat \nunter \ndem \n14.04.2016 \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft einen entsprechenden Fragenkatalog unterbreitet, welche \ndiese mit Schreiben vom 19.04.2016 an die rumänischen Behörden weitergeleitet hat. \nDer Generaldirektor des Nationalen Vereins der Justizvollzugsanstalten antwortete \nam 09.05.2016 und 26.05.2016 dahingehend, dass der Verfolgte möglicherweise die \nFreiheitsstrafe im halboffenen Vollzug der Haftanstalt […] verbüßen solle. Die den \n\n4 \n \nGefangenen \nzur \nVerfügung \nstehende \nFläche \nder \nHaftzelle \nbetrage \ndort \ndurchschnittlich 2,2 qm; der Überbelegungsgrad belaufe sich auf 107%, die \nAuslastung betrage daher 207%. \nDaraufhin hat die Generalstaatsanwaltschaft am 30.05.2016 die Entlassung \nangeordnet (§ 24 Abs. 2 S. 2 IRG) und den am 20.11.2015 gestellten Antrag \nzurückgenommen, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie hat darüber hinaus \nbeantragt, den Auslieferungshaftbefehl vom 11.11.2015 aufzuheben sowie die \nAuslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung der durch Strafurteil Nr. 52/2015 des \nAmtsgerichts […] vom 16.05.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 \nMonaten für unzulässig zu erklären. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 06.06.2016 den Auslieferungshaftbefehl vom \n11.11.2015 aufgehoben. \n \nII. \n \nDer \nZulässigkeit \nder \nAuslieferung \nsteht \nein \nnicht \nüberwindbares \nAuslieferungshindernis entgegen. \n1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat \nder Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu \nbefinden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 \nIRG. Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen \nGrundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Entsprechend ist \nnach jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für \nunzulässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen \nRechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem \nGebiet der Menschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom \n15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = \nEGRZ 2016, 33 = NJW 2016, 1149 = JuS 2016, 373). Zwar ist einem Mitgliedstaat \nder Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der \nRechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes \nVertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird \njedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im \nFall der Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der \nMenschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG aaO Rn. 59-75). \n2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des hiesigen \nVorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 5. April 2016 (C-404/15 und C-659/15 \nPPU) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte \nGrundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Beachtung eines \n\n5 \n \nEuropäischen \nHaftbefehls \n \nverpflichtet. \nLediglich \ndie \nabschließend \nim \nRahmenbeschluss aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der \nÜberstellung führen. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls \nnur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten \nBedingungen geknüpft werden (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 16.07.2015 -37/15 \nPPU, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.). Allerdings ist unter außergewöhnlichen \nUmständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseiteigen Anerkennung \nund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten möglich (Rn. 80). \nAußergewöhnliche Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU-\nGrundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe \noder Behandlung verletzt wird (Rn. 91-95). \nDie vollstreckende Justizbehörde hat daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, \ngenaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen \nsystemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte \nHaftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat \nbelegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen \ninternationaler Gerichte, wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten \ndes Ausstellungsmitgliedstaates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen \nSchriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten \nNationen ergeben (Rn. 89). \nIn einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen \nbestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner \nAuslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 \ndes Rahmenbeschlusses unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die \nJustizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden. Für die Beantwortung \nkann eine Frist gesetzt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das \nGericht im Vollstreckungsstaat fest, dass eine echte Gefahr im oben genannten Sinn \nbesteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben (Rn. 92- 98). Es ist dann \ndarüber zu befinden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. \nDiese Entscheidung hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. \nInsbesondere sind Umstände zu berücksichtigten wie die Schwere der Tat, die \nBelastung der verfolgten Person oder die Erwartung, zu welchem Zeitpunkt eine \nÄnderung der Verhältnisse im Ausstellungsstaat zu erwarten sind. Auch der \nUnschuldsvermutung (Art. 48 der EU-Grundrechtecharta) ist Rechnung zu tragen. Es \nkann erforderlich sein, Eurojust nach § 83c Abs. 4 IRG zu informieren. \n\n6 \n \nKann aber letztlich das Vorliegen einer echten Gefahr nicht (innerhalb einer \nangemessenen \nFrist) \nausgeschlossen \nwerden, \nmuss \ndie \nvollstreckende \nJustizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. (Rn. \n104). \n3. Nach den Erkenntnissen des Senats bestehen im Auslieferungsstaat objektive, \nzuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben, die das Vorliegen \nsystemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Rumänien nämlich mit mehreren \nUrteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt \n(EGMR, Vociu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, \nConstantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu \nMarin/Rumänien, Nr. 79857/12). Der Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass der \nrumänische Staat mit der Unterbringung der Gefangenen in zu kleinen und \nüberbelegten Haftzellen (unter 4 qm) ohne ausreichende Beheizung in den \nHaftanstalten Poarta Alba und Magineni (Nr. 22015/10) gegen Art. 3 EMRK verstoßen \nhabe. Im Verfahren Nr. 13054/12 wurde der Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch die \nUnterbringung des Gefangenen in den Haftzellen der Haftanstalt Botosani in kleinen, \nüberbelegten und verdreckten Haftzellen (kleiner 2 qm pro Häftling) ohne ausreichend \nwarmes Wasser zum Duschen begründet. Ähnliches galt im Verfahren Nr. 22015/10 \nund Nr. 51318/12 für die Haftanstalt Rahova. Die Gefangenen mussten sich \nHaftzellen von 9 qm mit 10 Insassen teilen und Haftzellen von 24 qm wurden mit 10 \nBetten belegt. Der Gerichtshof bezog sich auf den Bericht des Ausschusses zur \nVerhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder \nStrafe des Europarates vom 24.11.2011, nach dem die in Rumänien vorhandenen 42 \nHaftanstalten eine Kapazität von 16.898 Plätzen aufwiesen. Darin seien zu Beginn \ndes Jahres 2010 25.543 und im August 2010 26.971 Häftlinge untergebracht \ngewesen. Jedem Gefangenem müsse ein eigener Schlafplatz zustehen, dem \nEinzelnen müsse ein Haftraum von mindestens 4 qm zustehen und jedem \nGefangenem müsse zwischen den vorhandenen Einrichtungsgegenständen eine freie \nBewegungsmöglichkeit in der Haftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte Platz, \nerschwert \ndurch \neinen \nMangel \nan \nIntimsphäre, \ndie \neingeschränkten \nSchlafmöglichkeiten, \nschlechte \nBelüftung \nund \nBeheizung \nstellten \nbei \nder \nanzustellenden Gesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung \ndar. Auch aus einem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von \nFolter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des \nEuroparates vom 24.09.2015 (CPT/inf (2015) 32 – im Folgenden: CPT-Bericht) \nergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der \n\n7 \n \nVerfolgte im Fall der Übergabe an die rumänischen Behörden ausgesetzt wäre, nicht \nden völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Diese Wertung bezieht sich \ninsbesondere auf die bei Besuchen vom 5. bis 17. Juni 2014 festgestellte massive \nÜberbelegung der Zellen. \n4. Dem Senat oblag es nunmehr zu ermitteln, ob es neben den bekannten \nAnhaltspunkten für systemische Mängel bei den Haftbedingungen für den Verfolgten \nim konkreten Fall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme \ngibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen bei seiner beabsichtigten \nInhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt ist. \nDementsprechend \nhat \nder \nSenat \nmit \nVerfügung \nvom \n14.04.2016 \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft gebeten, diese zusätzlichen Informationen einzuholen. \nHierauf wurde unter dem 09.05.2016 mitgeteilt, dass gegenwärtig nicht dargelegt \nwerden könne, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werde, da diese \nEntscheidung gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes 254/2013 der „Nationalen \nAdministration der Haftanstalten“ obliege. Es sei jedoch mehr als wahrscheinlich, \ndass dies wohnortnah in dem halboffenen Vollzug der Haftanstalt […] erfolgen werde. \nEine Unterbringung in Polizeihaft sei während der Inhaftierung aber ebenso möglich \nwie auch die Überstellung in eine andere Haftanstalt. Auf erneute Nachfrage seitens \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft \nvom \n18.05.2016 \nauch \nhinsichtlich \nder \nBelegungszahlen \nteilte \nder \nGeneraldirektor \ndes \nNationalen \nVereins \nder \nJustizvollzugsanstalten in seiner Stellungnahme vom 26.05.2016 nunmehr mit, dass \ndie nationale Verwaltung der Haftanstalten gegenwärtig nicht im Stande sei \nanzugeben, in welcher Haftanstalt der Verfolgte seine Strafe verbüßen werde. \nHinsichtlich der Haftanstalt […] wird darin ausgeführt, dass diese für 330 Gefangene \nausgelegt, aber mit 659 Gefangenen belegt sei und jedem Gefangenen lediglich ein \nFreiraum von ca. 2 m² zur Verfügung stehe. Die Auslastung der Haftanstalt betrage \nmehr als 200%. \n5. Vor diesem Hintergrund hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 30.05.2016 \ndie Freilassung des Verfolgten angeordnet, den Antrag zurückgenommen, die \nAuslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und beantragt, den \nAuslieferungshaftbefehl vom 11.11.2015 aufzuheben sowie die Auslieferung für \nunzulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 06.06.2016 hat der Senat den \nAuslieferungshaftbefehl aufgehoben. Aufgrund der gewährten Auskunft kann der \nSenat im vorliegenden Fall gerade nicht ausschließen, dass der Verfolgte bei einer \nAuslieferung nicht Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK, seine \nGrundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S.v. Art. 6 AEUV beachten. Die \nAuslieferung ist daher für unzulässig zu erklären. \n\n8 \n \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \ngez. Dr. Marx","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-06-30/1-ausla-23-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83c","ref_norm":"83c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-06-30/1-ausla-23-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363890","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.767931+00:00"}}