{"status":"available","doknr":"OLD363889","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-07-11","aktenzeichen":"4 UF 51/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 51/16 = 76 F 950/15 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 12. Juli 2016 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Abstammung des mdj. Kindes […] \n \nBeteiligte: \n \n1. […], geb. […] 2011, […] \n \n2. […], \nAntragsteller \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n3. […], \nKindesmutter/Antragsgegnerin, \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, \nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Landgericht \nKasper am 11.07.2016 beschlossen: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \n1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen-Blumenthal vom 21.3.2016 wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € \nfestgesetzt. \n \n4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller ficht seine Vaterschaft für das Kind […], geboren am […] 2011 in […] \n(Beteiligter zu 1), an. \n \nEr hat die Vaterschaft mit Jugendamtsurkunde vom 24.7.2013 anerkannt. Die \nKindesmutter hat mit Jugendamtsurkunde vom 1.8.2013 der Vaterschaftsanerkennung \ndurch den Antragsteller zugestimmt. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er erstmals im September 2015 \ndavon erfahren habe, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit auch anderweitig \nVerkehr gehabt habe und sich gegenüber zwei Zeugen dahingehend geäußert habe, \ndass noch ein anderer Mann als Vater für den Beteiligten zu 1 infrage komme. Im \nRahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller \nerklärt, er wisse, dass die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes auch mit anderen \nMännern zusammen gewesen sei, weil er dabei gewesen sei. Es habe da eine Fete \ngegeben, an der er teilgenommen habe und wo die Antragsgegnerin auch mit anderen \nMännern zusammen gewesen sei. Wenn er danach gefragt werde, wann diese Fete \nganz genau gewesen sei, könne er es heute nicht mehr sagen. Das müsse man aber \nja anhand des Empfängniszeitraums zurückrechnen können. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nDas Familiengericht hat den Anfechtungsantrag des Antragstellers mit der \nangefochtenen Entscheidung vom 21.3.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 1600b \nAbs. 1 BGB nicht gewahrt habe, denn seinem eigenen Vortrag zufolge habe er bereits \nbei der Geburt des Kindes gesicherte Erkenntnisse über Umstände gehabt, die Zweifel \nan seiner Vaterschaft begründen. \n \nGegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.04.2016 zugestellten \nBeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 02.05.2016 beim \nFamiliengericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er geltend macht, er sei zwar \nder Auffassung, dass die Kindesmutter während der genannten Fete auch mit anderen \nMännern zusammen gewesen sei. Etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft hätten sich \naber zerstreut, weil die Kindesmutter ihm in der Folgezeit ausdrücklich versichert habe, \ndass [...] nur von ihm sein könne, da sie nichts mit anderen Männern gehabt habe. \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in \nder Sache keinen Erfolg. \n \nDer Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers ist unbegründet, weil der \nAntragsteller die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB versäumt hat (vgl. \nMüKo/Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1600b Rn. 7). Danach kann die Vaterschaft \nbinnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem \nZeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die \nVaterschaft sprechen. Gemäß § 1600b Abs. 2 BGB beginnt die Frist nicht vor der \nGeburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. \n \n1. \nIm vorliegenden Fall sind sowohl die Anerkennung der Vaterschaft durch den \nAntragsteller als auch die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung den \nFormerfordernissen des § 1597 Abs. 1 BGB entsprechend in öffentlich beurkundeter \nForm \nabgegeben \nworden, \nso \ndass \ndie \nam \n24.07.2013 \nerfolgte \nVaterschaftsanerkennung mit Erteilung der Zustimmung durch die Mutter am \n01.08.2013 wirksam wurde. Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist aber erst am \n08.12.2015, \nund \ndamit \nmehr \nals \nzwei \nJahre \nnach \nWirksamkeit \nder \nVaterschaftsanerkennung beim Amtsgericht eingegangen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n2. \nSeinem eigenen Vortrag zufolge hatte der Antragsteller bereits bei Geburt des Kindes \n– und demzufolge auch im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung - \nKenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. \n \na) Kenntnis i.S.d. § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB erfordert, dass der Anfechtungsberechtigte \nbezüglich der Umstände, die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen, volle oder \nsichere Kenntnis hat, d.h. die Tatsachen müssen nicht nur objektiv vorliegen, sondern \nder Anfechtungsberechtigte muss auch die Gewissheit haben, dass sie zutreffen. Er \nmuss \nsie \nfür \nwahr \nhalten. \nNicht \nerforderlich \nist \ndagegen, \ndass \nder \nAnfechtungsberechtigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung \ngewinnt, das Kind stamme nicht von dem als Vater geltenden Mann ab. Für einen \nbegründeten Anfangsverdacht in diesem Sinne reicht in der Regel die Kenntnis von \nobjektiven Umständen aus, die in ihrer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines \nverständigen, medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien die nicht \nganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann \nergeben. Für das Ingangsetzen der Frist ist danach die Kenntnis von Mehrverkehr der \nMutter ausreichend (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Auflage, § 1600b Rn. 11 ff.). \nDieses Verhalten der Frau hat der Mann allerdings in der Regel nicht selbst \nwahrgenommen. Oft hat der Mann folglich nicht die erforderliche sichere Kenntnis von \neinem Treuebruch der Frau, sondern nur von Tatsachen (Indizien), die in ihrer \nGesamtheit bei verständiger Beurteilung einen mehr oder weniger starken Verdacht \ndes anderweitigen Geschlechtsverkehrs begründen. Ergeben die dem Mann \nbekannten Indizien nur die Möglichkeit bzw. den Verdacht eines Treubruchs der Frau \nin der Empfängniszeit, so genügt dies allein noch nicht, um die Vaterschaft ernstlich \ninfrage zu stellen. Erfährt der Mann jedoch positiv, dass die Mutter auch mit einem \nanderen Mann - dessen Identität nicht bekannt sein muss – in der Empfängniszeit \ntatsächlich Geschlechtsverkehr hatte, so setzt diese Kenntnis in der Regel die Frist in \nLauf (vgl. Müko/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 10). \n \nb) Der Antragsteller hat im Rahmen seiner am 08.03.2016 erfolgten mündlichen \nAnhörung durch das Familiengericht angegeben, die Kindesmutter habe auf einer Fete, \ndie während des Empfängniszeitraums stattgefunden habe, nicht nur mit ihm \nGeschlechtsverkehr gehabt, sondern sei auch mit anderen Männern zusammen \ngewesen. Die Umschreibung „mit anderen Männern zusammen gewesen“ kann in dem \nvorliegenden Kontext, in dem es um die Frage der Vaterschaft für ein Kind geht, nur \ndahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller ausdrücken möchte, die \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nKindesmutter habe auf dieser Fete auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr \ngehabt. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nichts anderes. \nZwar macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, das Familiengericht habe \nihm in den Mund gelegt, dass er von Anfang an begründete Zweifel gehabt habe. \nTatsächlich habe er angegeben, dass er der Auffassung sei, dass die Kindesmutter bei \nder besagten Fete auch mit anderen Männern zusammen gewesen sei. Indes ist nicht \nersichtlich, dass der Antragsteller mit der in der Beschwerdeschrift verwendeten \nFormulierung, „er sei der Auffassung, dass die Kindesmutter bei der Fete mit anderen \nMännern zusammen gewesen sei“, von seiner vom Familiengericht in dem gemäß § 28 \nAbs. 4 FamFG gefertigten Vermerk über die mündliche Anhörung der Beteiligten \nfestgehaltenen Angabe, er wisse, dass die Antragsgegnerin während der Fete mit \nanderen Männern zusammen gewesen sei, weil er dabei gewesen sei, abrücken \nmöchte. Insbesondere hat der Antragsteller seine ursprüngliche Angabe nicht \nausdrücklich dahingehend revidiert, dass er keine sichere Kenntnis vom Mehrverkehr \nder Kindesmutter hat, sondern nur einen vagen Verdacht. Insofern ist weiterhin davon \nauszugehen, dass der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass \ner schon am Tag der Fete sichere Kenntnis vom Mehrverkehr der Kindesmutter hatte \nund diesen nicht etwa nur vermutet hat. \n \nc) Zwar bestreitet die Kindesmutter diesen Vortrag des Antragstellers. Aufgrund der \nRegelung des § 177 Abs. 1 FamFG führt das Vorbringen aber dennoch dazu, dass die \nAnfechtungsfrist versäumt ist. Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren auf \nAnfechtung der Vaterschaft von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte \nTatsachen nur berücksichtigt, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der \nVaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer \nBerücksichtigung nicht widerspricht. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der \nAmtsermittlung führt dazu, dass das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige \nTatsachen nicht berücksichtigen darf, wenn sie zu dem in sich eindeutigen und \nwiderspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen (vgl. \nBGH, NJW 1990, 2813 m.w.N.; Keidel/Engelhardt, FamFG, Ziffer 18. Auflage, § 177 \nRn. 5). Trägt also der Anfechtende selbst Tatsachen vor, die eine Versäumung der \nAnfechtungsfrist ergeben, so ist der Anfechtungsantrag von vornherein abweisungsreif \n(MüKo/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 6). Danach ist für das vorliegende Verfahren \ntrotz des Bestreitens durch die Kindesmutter der Vortrag des Antragstellers zu Grunde \nzu legen, wonach er bereits während der von ihm genannten Fete Kenntnis davon \nerlangt habe, dass die Kindesmutter auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr \ngehabt habe. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nd) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, die Kindesmutter habe \nihm in der Folgezeit ausdrücklich versichert, dass [...] nur von ihm sein könne, da sie \nmit anderen Männern nichts gehabt habe, ist eine solche Beschwichtigung vor dem \nHintergrund der - nach seinen Angaben - sicheren Kenntnis des Antragstellers vom \nMehrverkehr der Kindesmutter nicht geeignet, den Lauf der Anfechtungsfrist zu hindern \n(vgl. MüKo/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 15). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des \nGegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG. \n \nIII. \nDer Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil seine \nBeschwerde nicht die gemäß §§ 76 FamFG, 114 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet. \n \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann \ngez. 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