{"status":"available","doknr":"OLD363888","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-03","aktenzeichen":"1 AuslA 14/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 14/15 \n \n \nBeschluss \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden lettischen Staatsangehörigen […], \ngeboren am […] 1984 in […], \nz Zt. JVA […] \n \nBeistand: Rechtsanwalt […] \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nOberlandesgericht Witt \nam 03. August 2016 beschlossen: \n \n \nDie Auslieferung des Verfolgten nach Lettland wird für unzulässig erklärt. \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nGRÜNDE \n \nI. Die lettischen Justizbehörden ersuchen mit den Europäischen Haftbefehlen der \nGeneralstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 28.05.2012 (Aktenzeichen: 1/1-\n5-120-12) und vom 20.10.2014 (Aktenzeichen: 1/1-5-264-14) um die Auslieferung des \nVerfolgten nach Lettland zum Zweck der Strafverfolgung. Der Verfolgte wurde am \n23.04.2015 in anderer Sache festgenommen. Am 19.06.2015 verurteilte ihn das \nAmtsgericht Bremen in dem Verfahren 85 Ls 540 Js 17995/15 wegen räuberischen \nDiebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtheitsstrafe von \neinem \nJahr \nund \nzwei \nMonaten. \nDas \nLandgericht \nBremen \nsetzte \nim \nBerufungsverfahren (51 Ns 540 Js 17995/15) die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr \nherab. Der Verfolgte verbüßt derzeit die Strafhaft aus jenem und drei anderen \nVerfahren in der Justizvollzugsanstalt […]. \nDer Verfolgte wurde am 29.06.2015 in dem Auslieferungsverfahren durch das \nAmtsgericht Bremen angehört. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der \nVerfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden \nerklärt. \nIn dem Europäischen Haftbefehl vom 20.10.2014 werden dem Verfolgten eine \nfahrlässige Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Der \nVerfolgte soll am 04.07.2010 in […] im Bezirk Valmiera aufgrund überhöhter \nGeschwindigkeit (130 km/h statt der erlaubten 50 km/h) als Fahrer eines Motorrads \nvon der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt sein, wobei sein \nBeifahrer diverse Verletzungen erlitt, nämlich Prellungen am Kopf, einen doppelten \nBruch des Unterkiefers, eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen und einen \nSchienbeinbruch. Da das Bezirksgericht Valmiera dem Verfolgten am 19.01.2010 die \nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Jahren für die Neuerteilung \nangeordnet hatte, verfügte er am 04.07.2010 über keine Fahrerlaubnis. \nIn dem Europäischen Haftbefehl vom 28.05.2012 werden dem Verfolgten Fahren \nohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt. \nDer Verfolgte soll am 04.10.2010 unter Alkoholeinfluss (mindestens 0,6 Promille \nBlutalkohol) und nach wie vor ohne Fahrerlaubnis in […] einen Pkw geführt haben. \nDen ihn kontrollierenden Polizeibeamten […] soll der Verfolgte gegen die Brust \ngeschlagen und versucht haben, ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, um \nden Griff des Polizeibeamten zu lösen. Auf dem Weg zum Streifenwagen soll der \nVerfolgte den Beamten […] und einen weiteren Polizeibeamten gegen die Beine \n\n3 \n \n \ngetreten und erneut versucht haben, den Polizeibeamten […] mit der Faust ins \nGesicht zu schlagen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Schreiben vom 07.07.2016 beantragt, \ndie Auslieferung des Verfolgten zur Verfolgung wegen der in den vorgenannten \nEuropäischen Haftbefehlen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland \naufgeführten Straftaten für unzulässig zu erklären. \n \nII. \nDer \nZulässigkeit \nder \nAuslieferung \nsteht \nein \nnicht \nüberwindbares \nAuslieferungshindernis entgegen. \n1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat \nder Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu \nbefinden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 \nIRG. Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen \nGrundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Entsprechend ist \nnach jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für \nunzulässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen \nRechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem \nGebiet der Menschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom \n15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = \nEGRZ 2016, 33 = NJW 2016, 1149 = JuS 2016, 373; vgl. auch Hans. OLG Bremen, \nBeschluss vom 30.06.2016, Az.: 1 Ausl. A 23/15). Zwar ist einem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der \nRechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes \nVertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird \njedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im \nFall der Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der \nMenschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG aaO Rn. 59-75; Hans. OLG \nBremen, aaO). \n2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. April 2016 (C-\n404/15 und C-659/15 PPU) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des \nRahmenbeschlusses verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die \nMitgliedstaaten zur Beachtung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet. Lediglich \ndie abschließend im Rahmenbeschluss aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen \nzur Ablehnung der Überstellung führen. Außerdem kann die Vollstreckung des \nEuropäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses \nerschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. bereits EuGH, Urteil \n\n4 \n \n \nvom 16.07.2015 -37/15 PPU, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.). Allerdings ist unter \naußergewöhnlichen \nUmständen \neine \nBeschränkung \nder \nGrundsätze \nder \ngegenseiteigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den \nMitgliedstaten möglich (Rn. 80). Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, \ndass das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird (Rn. 91-95). \nDie vollstreckende Justizbehörde hat daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, \ngenaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen \nsystemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte \nHaftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat \nbelegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen \ninternationaler Gerichte, wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten \ndes Ausstellungsmitgliedstaates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen \nSchriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten \nNationen ergeben (Rn. 89). \nIn einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen \nbestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner \nAuslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 \ndes Rahmenbeschlusses unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die \nJustizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden. Für die Beantwortung \nkann eine Frist gesetzt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das \nGericht im Vollstreckungsstaat fest, dass eine echte Gefahr im oben genannten Sinn \nbesteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben (Rn. 92- 98). Es ist dann \ndarüber zu befinden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. \nDiese Entscheidung hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. \nInsbesondere sind Umstände zu berücksichtigten wie die Schwere der Tat, die \nBelastung der verfolgten Person oder die Erwartung, zu welchem Zeitpunkt eine \nÄnderung der Verhältnisse im Ausstellungsstaat zu erwarten sind. Auch der \nUnschuldsvermutung (Art. 48 der EU-Grundrechtecharta) ist Rechnung zu tragen. Es \nkann erforderlich sein, Eurojust nach § 83c Abs. 4 IRG zu informieren. \nKann aber letztlich das Vorliegen einer echten Gefahr nicht (innerhalb einer \nangemessenen \nFrist) \nausgeschlossen \nwerden, \nmuss \ndie \nvollstreckende \nJustizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. (Rn. \n104). \na) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen dem Senat Erkenntnisse vor, dass \noffenbar strukturelle, mindestens aber in bestimmten Haftanstalten deutlich zu Tage \n\n5 \n \n \ntretende \nMängel \nder \nHaftbedingungen \nbestehen, \ndie \nder \nAuslieferung \nentgegenstehen können. Die Haftbedingungen, denen der Inhaftierte in Lettland für \ndie Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft in \nLettland ausgesetzt sein könnte, entsprechen danach in einigen Bereichen bzw. in \neinigen Haftanstalten und in Polizeistationen nicht den Mindestanforderungen, die der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n04.11.1950 (EMRK) entspricht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich etwa aus \nden Gründen der Urteile des EGMR vom 28.02.2012 im Fall Melnitis gegen Lettland \n(Application nos. 30779/05) und vom 18.12.2012 im Fall Cuprakovs gegen Lettland \n(Application nos. 8543/04). Im Fall Melnitis gegen Lettland beanstandete der EGMR \neine \nVerletzung \nvon \nArt. \n3 \nder \nEMRK, \nweil \nder \nBeschwerdeführer \nmenschenunwürdigen hygienischen und sanitären Bedingungen im Gefängnis in \nValmiera ausgesetzt gewesen sei. So habe der Gefangene beinahe fünf Monate lang \nkeine ausreichenden Hygieneartikel zur Verfügung gestellt bekommen; er habe die \nvon der übrigen Zelle nicht abgetrennte Toilette nur in Gegenwart von und ohne \nBlickschutz vor den zahlreichen anderen Zelleninsassen benutzen können. Auch im \nFall Cuprakovs gegen Lettland stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 der \nEMRK \nfest, \nweil \ndie \nsanitären \nund \nhygienischen \nBedingungen \ndes \nBeschwerdeführers in einer Zelle des Gefängniskrankenhauses in Riga unzureichend \ngewesen seien. \nZudem hat das „European Committee für the Prevention of Torture“ (CPT) auf \nMissstände \nin \nverschiedenen \nlettischen \nGefängnissen \nund \nPolizeistationen \nhingewiesen. \nNach \ndem \nCPT \nReport \nCPT/inf \n(2013) \n20 \nsollen \ndie \nUnterbringungsbedingungen zur Zeit des Besuchs der Kommission im Jahr 2011 \ninsbesondere im Gefängnis von Valmiera schwierig gewesen sein, insbesondere was \ndie hygienischen und sanitären Standards sowie die Begrenzung natürlichen Lichts in \nden Zellen als auch die Belüftung der Zellen betrifft (dort Rn. 59 ff.). Erkennbar sind \naus dem Bericht auch Missstände im Zentralgefängnis Riga (Rn. 64). Dem CPT \nReport CPT/inf (2014) 5 lässt sich etwa entnehmen, dass die medizinische \nVersorgung im Zentralgefängnis von Riga unzulänglich sein soll (Rn. 41f.). Bemängelt \nwurde auch, dass Untersuchungsgefangene in der Regel bis zu 23 Stunden am Tag \neingeschlossen waren und es kaum Aktivitäten außerhalb der Zellen gab (Rn. 50). \nDer CPT-Report beanstandet ferner, dass viele Untersuchungshäftlinge eine lange \nZeit (Tage bis Wochen) wegen logistischer Schwierigkeiten in Polizeizellen zubringen, \nbevor sie in ein Gefängnis gebracht werden (Rn. 7 ff.). Während im CPT-Report von \n2011 die Zustände in den Polizeizellen noch als unmenschlich und erniedrigend \nbezeichnet wurden (Rn. 12), konnte die die CPT-Delegation in dem Report CPT \n\n6 \n \n \nReport CPT/inf (2014) 5 in einigen Polizeistationen deutliche Verbesserungen \nfeststellen, während andere nach wie vor in einem miserablen Zustand gewesen \nseien (Rn. 13 ff.), so etwa in den Polizeistation in Dobele, Jelgava und Saldus. \nBemängelt wurden die hygienischen Zustände in den Zellen, unzureichende \nFrischluftzufuhr und fauliger Geruch sowie fehlendes Tageslicht in den Zellen. \nOb sich die Zustände im Gefängnis in Valmiera geändert haben, lässt sich dem \nletzten CPT-Bericht nicht entnehmen, weil die Delegation dieses Gefängnis nicht \nerneut besucht hat. Der Report des Besuchs der CPT-Delegation in der Zeit vom 12. \nbis 22. April 2016 ist hier bisher nicht verfügbar. \nb) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen obliegt es dem Senat nach den \nUrteilsgründen des EuGH (Rn. 95) zu ermitteln, ob es für den Verfolgten im konkreten \nFall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass \nder Verfolgte aufgrund der Bedingungen bei seiner beabsichtigten Inhaftierung im \nAusstellungsmitgliedstaat Gefahren wie sie beschrieben werden, ausgesetzt ist. Es \nsind daher aktuelle Erkenntnisse heranzuziehen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft fragte bereits mit Schreiben vom 05.01.2016 bei der \nGeneralstaatsanwaltschaft der Republik Lettland an, in welcher Haftanstalt der \nVerfolgte für den Fall seiner Auslieferung nach Lettland inhaftiert werden würde. In \nBeantwortung dieser Frage übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Lettland mit \nSchreiben vom 18.01.2016 eine Auskunft des „Strafanstaltsdienstes“ (in späterer \nÜbersetzung auch als „Verwaltung des Haftortes“ bezeichnet) vom 15.01.2016. Dort \nheißt es, dass der Verfolgte anfänglich ins Rigaer Zentralgefängnis eingeliefert \nwerden \nwürde. \nDanach \nwürde \ner \nunter \nBerücksichtigung \nder \nregionalen \nZuständigkeiten in das Gefängnis in Valmiera überstellt werden. \nDer erkennende Senat hat unter dem 28.04.2016 der Generalstaatsanwaltschaft \neinen Fragenkatalog übermittelt, welchen diese mit Schreiben vom 02.05.2016 an die \nlettischen Behörden weitergeleitet hat. Hierin wird erneut u.a. um Auskunft über die \nkonkrete Haftanstalt gebeten, in die der Verfolgte im Falle der Auslieferung \neingeliefert werden würde sowie um Auskunft zu den Haftbedingungen, denen er dort \nausgesetzt wäre. \nDie Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland hat auf diese Anfrage mit \nSchreiben vom 03.06.2016 unter Beifügung einer Auskunft der „Verwaltung des \nHaftortes“ geantwortet. In dieser Auskunft werden ausführlich die rechtlichen \nRahmenbedingungen der Inhaftierung dargelegt. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass \nder Verfolgte nach seiner Überstellung zunächst in das Zentralgefängnis der Stadt \nRiga eingeliefert würde. Die weitere Inhaftierung würde dann abhängig von dem \n\n7 \n \n \nStandort des Verfahrensleiters oder im Zentralgefängnis der Stadt Riga erfolgen. \nEbenso sei es möglich, dass der Verfolgte entsprechend der regionalen Zuständigkeit \nan einen anderen Untersuchungshaftort gebracht werde. Nach einem rechtskräftigen \nUrteil würde er entsprechend dem lettischen Strafvollstreckungsrecht an die \nzuständige Strafvollzugsanstalt überstellt werden. Die konkrete Anstalt in der er eine \neventuell verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, würde durch den Vorsitzenden \nder \nVerwaltung \nder \nHaftorte \nbestimmt. \nKonkrete \nInformationen \nüber \ndie \nHaftbedingungen, die den Verfolgten in einer konkret benannten Haftanstalt erwarten \nwürden, ergeben sich aus der Auskunft nicht. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen bat daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft \nder Republik Lettland mit Schreiben vom 13.06.2016 noch einmal um eine \nverbindliche Auskunft, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall seiner \nAuslieferung durchgängig (Untersuchungshaft und Strafhaft) inhaftiert werde und um \nMitteilung der Haftbedingungen in konkret dieser Haftanstalt. Darüber hinaus wies die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen darauf hin, dass nach hiesigen Informationen die \nHaftbedingungen in der Haftanstalt in Valmiera nicht europäischen Mindeststandards \nentsprächen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland übermittelte daraufhin mit \nSchreiben vom 29.06.2016 eine weitere Erklärung der „Verwaltung des Haftortes“. \nDarin heißt es, dass der Verfolgte anfänglich im Zentralgefängnis der Stadt Riga \nuntergebracht werde, später aber entsprechend der regionalen Zuständigkeit der \nStrafsache in die Untersuchungshaft des Gefängnisses der Stadt Valmiera überstellt \nwerden würde. Daneben sei es im weiteren Verlauf möglich, den Verfolgten in einer \nanderen Untersuchungshaftanstalt unterzubringen, nämlich im Zentralgefängnis von \nRiga oder in dem Gefängnis von Daugavgrivas. Aufgrund eines Beschlusses des \nzuständigen „Verfahrensleiters“ könne der Verfolgte während der Dauer der \nVerhandlung aber auch wieder in die Untersuchungshaftanstalt in Valmiera verlegt \nwerden. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung werde der Vorsitzende der \nVerwaltung der Haftorte die konkrete Haftanstalt bestimmen, in der die Freiheitsstrafe \nzu verbüßen sei. \nDa nach alledem offen bleibt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle seiner \nAuslieferung die Untersuchungshaft bzw. sich daran etwa anschließende Strafhaft zu \nverbüßen hätte und wie die Haftbedingungen im Konkreten aussähen, kann der \nSenat aufgrund der gewährten Auskunft im vorliegenden Fall und zum derzeitigen \nZeitpunkt nicht ausschließen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung nicht \nHaftbedingungen ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK, seine Grundrechte und die \n\n8 \n \n \nallgemeinen Rechtsgrundsätze i.S.v. Art. 6 AEUV beachten. Die Auslieferung ist \ndaher für unzulässig zu erklären. \nDer Senat betont allerdings ausdrücklich, dass damit die Frage der Zulässigkeit der \nAuslieferung nach Lettland nicht auch für alle zukünftigen Fälle vorgezeichnet ist. \nVielmehr hegt der Senat die Erwartung, dass die in den Entscheidungen des EGMR \nund \nin \nden \nBerichten \ndes \nCPT \naufgezeigten \nstrukturellen \nMängel \nder \nHaftbedingungen sich in allernächster Zukunft mehr als nur punktuell verbessern \nwerden. So nimmt der Senat zur Kenntnis, dass offenbar schon eine Reihe von \nlettischen Haftanstalten (u.a. auch die Haftsanstalt in Valmiera) im Jahr 2014 \nrenoviert worden sein sollen (Quelle: Concluding observations on the third periodic \nreport of Latvia, International Covenant on Civil and Political Rights, United Nations, \nCCPR/C/LVA/CO/3/Add. 1, Ziff. 32.). Auch die Gewahrsamseinrichtungen in den \nPolizeistationen sollen modernisiert worden sein (aaO, Ziff. 27). Dem Senat lagen \nallerdings noch keine Informationen dazu vor, ob dies zu einer durchgreifenden und \nflächendeckenden Verbesserung der Haftbedingungen geführt hat, so dass eine \nechte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im ersuchenden Staat \nauszuschließen ist. Es bleibt abzuwarten, ob etwa der Bericht des CPT, der infolge \ndes Besuches einer CPT-Delegation vom 12 bis zum 22.04.2016 in Lettland erstellt \nwerden wird, zu einer Neueinschätzung der Situation führen wird. \n \n \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \n \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-08-03/1-ausla-14-15","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83c","ref_norm":"83c","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-08-03/1-ausla-14-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363888","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.721930+00:00"}}