{"status":"available","doknr":"OLD363887","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-05","aktenzeichen":"4 UF 46/16 und 4 UF 66/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 46/16 und 4 UF 66/16 \n= 152 F 900/13 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 11.08.2016 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend das mdj. Kind \n \nX., geboren am […].2009, […], \n \nVerfahrensbeistand: \n[…] \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n2. Kindesvater: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nRechtsanwalt […] \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \nam 5.8.2016 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerden des Kindesvaters werden die Beschlüsse des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 8.1.2016 und vom \n18.3.2016 sowie das ihnen zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die \nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht \nBremerhaven zurückverwiesen. \n2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. \nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n3. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt […], für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Beiordnung \nerfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der \nbeigeordnete \nRechtsanwalt \nseine \nKanzlei \nnicht \nim \nBezirk \ndes \nBeschwerdegerichts \nhat, \nnur \nbis \nzur \nHöhe \nder \nVergütung \neines \nVerkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden \nAntragstellers erstattungsfähig sind. \n4. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin […], bewilligt. \n5. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen VKH-\nAntragstellers wesentlich oder ändert sich seine Anschrift, ist dies dem Gericht \nunverzüglich mitzuteilen. Das Gericht soll bei wesentlicher Änderung der \npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich die Zahlung der \nKosten oder Ratenzahlungen anordnen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120a \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). \n6. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nIm vorliegenden Verfahren geht es um das Sorgerecht für X., die gemeinsame Tochter \nder Kindeseltern. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\n \nDie Kindeseltern haben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. \nNoch vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes am 12.8.2009 hat der Kindesvater am \n7.7.2009 gegenüber dem Jugendamt des Landkreises […] die Vaterschaft anerkannt \n(Urk.RegNr. […]) und die Kindeseltern haben eine gemeinsame Sorgeerklärung \nunterzeichnet (Urk.RegNr. […]). Im März 2012 haben sich die Kindeseltern getrennt \nund im Juni 2012 sich auf eine Regelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter \nverständigt. Der Kindesvater hat am 29.6.2012 einen Antrag auf Übertragung des \nSorgerechts \nallein \nauf \nihn \nsowie \nhilfsweise \nauf \nÜbertragung \ndes \nAufenthaltsbestimmungsrechts für X. gestellt. Diesem Antrag ist die Kindesmutter \nentgegengetreten \nund \nhat \nihrerseits \neinen \nAntrag \nauf \nÜbertragung \ndes \nAufenthaltsbestimmungsrechtes für X. auf sich selbst gestellt. Im Oktober 2012 ist vom \ndamals noch zuständigen Amtsgericht S. mit Einverständnis der Kindeseltern das \nRuhen des Verfahrens angeordnet worden. Nachdem die Kindesmutter mit dem Kind \nnach B. umgezogen war, hat der Kindesvater die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. \nNachdem das Amtsgericht S. Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Kindesvater \nmittlerweile vor dem Amtsgericht B. ein Verfahren zur Regelung des Umgangs mit \nseiner Tochter führte, hat es die vorliegende Sorgerechtssache an das Amtsgericht B. \nabgegeben. Am 5.11.2013 hat vor dem Amtsgericht – Familiengericht – B. eine \nmündliche Anhörung sowohl in der vorliegenden Sorgerechtssache als auch in dem \nparallel betriebenen Umgangsverfahren stattgefunden. Der Kindesvater wollte danach \ndas Sorgerechtsverfahren zunächst nicht weiter betreiben, sondern die Anbahnung der \nUmgangskontakte in dem Parallelverfahren abwarten. Die Anbahnung begleiteter \nUmgangskontakte war in dem Parallelverfahren durch die dort eingesetzte \nSachverständige empfohlen worden. \n \nMit Schriftsatz vom 25.8.2015 hat die Kindesmutter im vorliegenden Verfahren \nbeantragt, ihr die alleinige Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X. zu \nübertragen. Mit Beschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – B. \neinen Umgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr angeordnet. Mit Beschluss \nvom 8.1.2016 hat es im vorliegenden Fall die Anträge des Kindesvaters auf \nÜbertragung des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für seine \nTochter X. zurückgewiesen. Sowohl aus den Gründen dieses Beschlusses als auch \naus dem handschriftlichen Vermerk der zuständigen Amtsrichterin vom 27.1.2016 ist \nzu entnehmen, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 8.1.2016 von einer \nAlleinsorge der Kindesmutter für X. ausgegangen ist und dementsprechend den \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nSorgerechtsantrag des Kindesvaters für einen solchen nach § 1626a Abs. 2 BGB \ngehalten hat. \n \nGegen den Beschluss vom 8.1.2016, dem Verfahrensbevollmächtigten des \nKindesvaters am 14.1.2016 zugestellt, hat der Kindesvater am 3.2.2016 beim \nAmtsgericht B. Beschwerde eingelegt. Mit dieser beantragt er, den Beschluss des \nAmtsgerichts B. vom 8.1.2016 aufzuheben und festzustellen, dass beide Elternteile das \nSorgerecht über X. weiterhin gemeinsam ausüben. Seine Beschwerdebegründung \nstützt er insbesondere darauf, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss von falschen \nVoraussetzungen ausgegangen sei, da es den § 1626a Abs. 2 BGB geprüft habe, \nobwohl eine gemeinsame Sorgeerklärung der Kindeseltern vorliege. Aus den \nBeschlussgründen würde sich weiter ergeben, dass die Kindesmutter allein \nsorgeberechtigt sein solle. Eine derartige Antragstellung durch die Kindesmutter liege \nnicht vor. Durch diese fehlerhafte amtsgerichtliche Entscheidung sei er beschwert, \nobwohl er seinen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf sich nicht mehr \nweiter verfolgen wolle. Auch wenn der Tenor der Entscheidung nicht so laute, dass der \nMutter das alleinige Sorgerecht übertragen werde, ergebe sich aus den \nEntscheidungsgründen, dass das Gericht so entschieden habe. Aus dieser fehlerhaften \nEntscheidung ergebe sich sein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag. Es \nmüsse klargestellt werden, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die \nKindesmutter nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. \n \nDiese Beschwerde hat das Amtsgericht – Familiengericht – B. nicht unverzüglich dem \nBeschwerdegericht vorgelegt, sondern stattdessen einen Termin zur mündlichen \nErörterung der Anträge der Kindesmutter aus dem Schriftsatz vom 25.8.2015 \nbestimmt. Nach Anhörung der Beteiligten – außer des Kindesvaters, der nach seinem \nVortrag den Termin verwechselt hatte – und Anhörung des Kindes hat das Amtsgericht \n- Familiengericht – B. am 18.3.2016 beschlossen, „in Ergänzung und unter \nEinbeziehung des Beschlusses vom 18.1.2016“ werde nunmehr der Kindesmutter die \nelterliche Sorge für X. allein übertragen. Die Gründe des Beschlusses werden wie folgt \neingeleitet: \n \n„In dem vorgenannten Beschluss vom 8.1.2016 sind in einer Teilentscheidung die \nAnträge des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts auf ihn, hilfsweise auf \nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn zurückgewiesen worden. \nNunmehr ist unter Einbeziehung dieser Entscheidung und unter Berücksichtigung, \ndass die Kindeseltern.... die gemeinsame Sorge für das Kind X. ausüben, über die \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nAnträge der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie für die \ngemeinsame Tochter X..... zu entscheiden.“ \n \nGegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 8.4.2016 zugestellten \nBeschluss hat der Kindesvater am 26.4.2016 beim Amtsgericht B. Beschwerde \neingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts B.vom 18.3.2016 aufzuheben \nund festzustellen, dass beide Elternteile das Sorgerecht über X. weiterhin gemeinsam \nausüben. Zudem beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren. Die \nKindesmutter beantragt, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen und ihr \nebenfalls Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für \ndas \nBeschwerdeverfahren \nzu \nbewilligen. \nAufgrund \ndes \nHinweises \ndes \nSenatsvorsitzenden vom 20.7.2016 beantragt der Kindesvater nunmehr, den \nBeschluss vom 8.1.2016 aufzuheben und weiter den Beschluss vom 18.3.2016 \naufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht B. zurückzuverweisen. Seine in \nden Schriftsätzen vom 1.2.2016 und 25.4.2016 gestellten Anträge erhält er hilfsweise \naufrecht. \n \nII. \nBeide Beschwerden des Kindesvaters sind statthaft (§ 58 FamFG) sowie form- und \nfristgerecht eingelegt worden. Sie sind somit zulässig. Sie sind auch begründet und \nführen zur vom Kindesvater beantragten Aufhebung der ergangenen Entscheidungen \nsowie des ihnen zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache \nan das Amtsgericht B. (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG). \n \n1. \nEs liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor, \nda das Amtsgericht – Familiengericht – B. gegen die Regelung des § 68 Abs. 1 S. 2 \nFamFG verstoßen hat. Es hat in einer Familiensache eine Abhilfeentscheidung \ngetroffen, obwohl es hierzu angesichts der mit Beschluss vom 8.1.2016 getroffenen \nEndentscheidung nicht berechtigt war. \n \nMit dem Beschluss vom 8.1.2016 hat das Amtsgericht eine endgültige Entscheidung in \nder vorliegenden Sorgerechtssache getroffen. Dies ergibt sich sowohl aus der \nÜberschrift des Beschlusses, der nicht als Teil-Entscheidung gekennzeichnet ist, als \nauch aus Tenor und Entscheidungsgründen. Aus beidem ergibt sich, dass das \nAmtsgericht eine Entscheidung über einen Antrag des Kindesvaters unter Anwendung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\ndes § 1626a Abs. 2 BGB getroffen hat. Es ging bei seiner Entscheidungsfindung davon \naus, dass eine von den Eltern abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung nicht existiert \nund der Kindesvater daher mit seinem Antrag die gemeinsame Sorge für seine Tochter \nX. erlangen wollte. Dass es sich hierbei um einen Irrtum des entscheidenden Gerichts \nhandelte, weil die Kindeseltern bereits vor der Geburt des Kindes vor dem damals \nzuständigen Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten (vgl. Bl. \n5 d.A.) und es dem Kindesvater mit seinem Antrag darum ging, die Alleinsorge für X. \nzu erhalten, hat das Amtsgericht nach Erlass der Entscheidung selbst festgestellt. \n \nDa die Berichtigung von Endentscheidungen in Familiensachen gemäß § 68 Abs. 1 \nS. 2 FamFG allein dem Beschwerdegericht obliegt, war das Amtsgericht nach Erlass \ndes Beschlusses vom 8.1.2016 und Eingang der Beschwerde des Kindesvaters an \nweiteren Verfahrenshandlungen in dieser Sache gehindert. Insbesondere war es auch \nnicht dazu berechtigt, die Endentscheidung in eine Teilentscheidung nachträglich \numzudeuten, wie es in dem Beschluss vom 18.3.2016 meint. Es hätte die Sache \nmangels eigener Abhilfemöglichkeit (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG) unverzüglich dem \nBeschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen müssen. \n \nHiervon hat es abgesehen und stattdessen einen Termin zur mündlichen Anhörung \nanberaumt und nach dieser Anhörung sowie der Anhörung des Kindes eine weitere \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren, nun über den Antrag der Kindesmutter vom \n25.8.2015 auf Übertragung der Alleinsorge auf sie, getroffen. Da es in diesem durch \nden unter Ziff. I. zitierten Eingangssatz der Gründe den Beschluss vom 8.1.2016 mit \neinbezogen hat, lässt sich die Entscheidung vom 18.3.2016 nur als eine Quasi-\nAbhilfeentscheidung verstehen. Dass das Amtsgericht hierzu aufgrund der Regelung in \n§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht berechtigt war, ist bereits erläutert worden. \n \nEs sind daher beide Beschlüsse aufzuheben: Für den Beschluss vom 18.3.2016 \nbestand \nbeim \nerstinstanzlichen \nGericht \nmangels \nAbhilfemöglichkeit \nkeine \nEntscheidungsbefugnis. Der Beschluss vom 8.1.2016 ist ebenfalls aufzuheben, da das \nAmtsgericht hier über einen tatsächlich nicht vorliegenden Antrag gemäß § 1626a Abs. \n2 BGB entschieden hat. Diese damit fehlerhafte Entscheidung ist zu korrigieren, was \nnicht dem Amtsgericht, sondern allein dem Beschwerdegericht obliegt. \n \n2. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nDas \nBeschwerdegericht \nmacht \nim \nvorliegenden \nVerfahren \nvon \nder \nZurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG Gebrauch, da zur \nEntscheidung eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig ist. \n \nDas Amtsgericht wird nun in der vorliegenden Sorgerechtssache erneut entscheiden \nmüssen. Mittlerweile liegt nach Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages des \nKindesvaters nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 BGB nur noch ein Antrag der \nKindesmutter, gerichtet auf die Übertragung der Alleinsorge für X. auf sie, vor. \nAngesichts der sich sowohl aus der Sorgerechtsakte als auch der dem \nBeschwerdegericht ebenfalls vorliegenden Akte zum Umgangsrecht des Kindesvaters \n(GeschäftsNr. des AG: 152 F 73/13 UG) ergebenden komplexen familiären Situation \nerscheint es im vorliegenden Fall geboten, vor Entscheidung in der Sache ein \nfamilienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Außerdem müsste \ndanach schon allein aufgrund des Zeitablaufs eine erneute mündliche Anhörung aller \nVerfahrensbeteiligten und auch des Kindes durchgeführt werden. \n \nOb eine Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB \nvorgenommen werden muss, ist danach zu beurteilen, ob die Aufhebung der \ngemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den antragenden Elternteil \ndem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob es in der \nVergangenheit überhaupt Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern in das Kind \nbetreffenden wesentlichen Angelegenheiten gegeben hat und ob den Kindeseltern \ndann eine Einigung unmöglich war. Ausschlaggebend muss sein, ob die Kindeseltern \nin Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu einer einvernehmlichen \nRegelung nicht in der Lage sind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 557). Hierbei ist \nauch beachtlich, ob es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Konflikten \ngekommen ist oder ob dies nicht der Fall war, weil ein Elternteil das \nEntscheidungsrecht des anderen Elternteils in wesentlichen Punkten nie infrage \ngestellt hat. Nicht zuletzt ist für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB \nauch entscheidend, ob in absehbarer Zeit sorgerechtsrelevante Entscheidungen \ngemeinsam zu treffen sein werden. Insbesondere die Argumentation der Kindesmutter \nim vorliegenden Verfahren, dem Kindesvater sei das Sorgerecht zu entziehen und auf \ndie Kindesmutter allein zu übertragen, weil der Kindesvater keinen Umgang mit X. \nhabe und daher nicht deren Situation beurteilen könne, scheint zu kurz zu greifen. \nWäre allein dieser Umstand, dass der Vater am Kindesleben unmittelbar nicht mehr \nteilhat, für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB entscheidend, \nwäre Elternteilen, die sich bei Umgangsschwierigkeiten zunächst zurückziehen und \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nkeine Kontakte mit dem Kind zu erzwingen suchen, jeweils das Sorgerecht zu \nentziehen. Sie würden damit für ihr umsichtiges und sachgerechtes Verhalten mit dem \nVerlust des gemeinsamen Sorgerechtes für ihr Kind gewissermaßen „bestraft“. Es ist \nvielmehr eine alltägliche Situation, dass bei getrenntlebenden Eltern, von denen ein \nElternteil nur Umgangskontakte mit dem Kind ausübt, dieser Elternteil keine derart \nenge und unmittelbare Teilhabe an dem Leben seines Kindes hat wie derjenige, bei \ndem das Kind dauerhaft lebt. Dies kann für die Übertragung des Sorgerechts auf den \nletztgenannten Elternteil auch allein deshalb nicht als Argument ins Feld geführt \nwerden, weil die Ausübung der gemeinsamen Sorge keinen ständigen und \numfassenden Austausch über die Kindesinteressen erfordert. Es bedarf lediglich in \nAngelegenheiten von erheblicher Bedeutung einer gemeinsamen Entscheidung der \nKindeseltern. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein \nMindestmaß an Verständigungsmöglichkeit gefordert werden muss, gehören alle nach \n§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 15.06.2016 - XII 419/15, Rn. 29 – juris). Da die Übertragung der \nalleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil eine Beeinträchtigung des Elternrechts \ndes anderen Elternteils darstellt, muss bei einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 \nAbs. 1 Nr. 2 BGB auch insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nberücksichtigt werden. Selbst dann, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, eine \ngemeinsame elterliche Sorge kann aufgrund der Kommunikationsunfähigkeit und \nmangelnden Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern nicht \npraktiziert werden, ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht automatisch das \nkomplette Sorgerecht auf den einen Elternteil zu übertragen, sondern, wenn mit dem \nKindeswohl vereinbar, nur Sorgerechtsanteile (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.). \n \nDas Amtsgericht - Familiengericht – B. wird erneut die Voraussetzungen des § 1671 \nAbs. 1 Nr. 2 BGB im vorliegenden Fall zu prüfen haben. Da in dem parallel betriebenen \numgangsrechtlichen Verfahren nach Auffassung des Senates nicht ohne vorherige \nEinholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden kann, dürfte es sich \nanbieten, mit der sorgerechtlichen Problematik des vorliegenden Falles dieselbe bzw. \ndenselben Sachverständigen zu beauftragen wie mit der umgangsrechtlichen. \n \n3. \nAngesichts der Begründetheit seiner Beschwerden und der bestehenden Bedürftigkeit \nwird \ndem \nKindesvater \nVerfahrenskostenhilfe \nunter \nBeiordnung \nseines \nVerfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 76 FamFG, 114, 115 ZPO bewilligt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nDie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter richtet sich nach den \n§§ 76 FamFG, 114, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n \n4. \nAngesichts der vorzunehmenden Zurückverweisung kann eine Entscheidung über die \nKosten des Beschwerdeverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht auferlegt werden. Im \nvorliegenden \nFall \nkann \nallerdings \ndas \nBeschwerdegericht \nbereits \neine \nKostenentscheidung treffen. Sie beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 \nFamGKG und im Übrigen auf § 81 FamFG. \n \nDie Verfahrenswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den \n§§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-08-05/4-uf-46-16-und-4-uf-66-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-08-05/4-uf-46-16-und-4-uf-66-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363887","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.695361+00:00"}}