{"status":"available","doknr":"OLD363886","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-08-05","aktenzeichen":"4 UF 49/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 49/16 = 152 F 73/13 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 11.08.2016 \n \ngez. Packhäuser, Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend \n \nX., geb. am […] 2009, […], \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwalt […], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter: \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n2. Kindesvater: \n[…] \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \nRechtsanwalt […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\n \n3. Amt für Jugend, Familie und Frauen, […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 5.8.2016 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht \n– \nBremerhaven \nvom \n18.12.2015 \nsowie \ndas \nihm \nzugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremerhaven zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen. \n2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird \nabgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n3. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt […], für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Die Beiordnung \nerfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der \nbeigeordnete \nRechtsanwalt \nseine \nKanzlei \nnicht \nim \nBezirk \ndes \nBeschwerdegerichts \nhat, \nnur \nbis \nzur \nHöhe \nder \nVergütung \neines \nVerkehrsanwaltes am Wohnort des Verfahrenskostenhilfe begehrenden \nAntragstellers erstattungsfähig sind. \n4. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin […], für das Beschwerdeverfahren bewilligt. \n5. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen VKH-\nAntragstellers wesentlich oder ändert sich seine Anschrift, ist dies dem Gericht \nunverzüglich mitzuteilen. Das Gericht soll bei wesentlicher Änderung der \npersönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich die Zahlung der \nKosten oder Ratenzahlungen anordnen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 120a Abs. \n1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO). \n6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\nI. \nEs geht um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seiner Tochter X., geboren am \n[…]. \n \nDie Kindeseltern führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der am \n12.8.2009 ihre gemeinsame Tochter X. hervorgegangen ist. Bereits vor deren Geburt \nhat der Kindesvater die Vaterschaft anerkannt und es ist eine gemeinsame \nSorgeerklärung durch die Kindeseltern abgegeben worden. Im März 2012 haben sich \ndie Kindeseltern getrennt. Die Kindesmutter hat inzwischen geheiratet. Am 15.3.2013 \nist die Halbschwester X.s geboren worden. X. lebt mit ihrer Mutter, dessen Ehemann \nund der Halbschwester zusammen in B. \n \nNach der Trennung haben sich die Kindeseltern im Juni 2012 auf eine Regelung des \nUmgangs zwischen Vater und Tochter verständigt. Der Kindesvater hat am 29.6.2012 \neinen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ihn sowie hilfsweise auf \nÜbertragung \ndes \nAufenthaltsbestimmungsrechts \nfür \nX. \ngestellt. \nDas \nSorgerechtsverfahren ist ebenfalls vor dem Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven anhängig geworden. Mit Beschluss vom 18.3.2016 hat das Amtsgericht \nBremerhaven in jenem Verfahren der Kindesmutter die alleinige Sorge für X. \nübertragen. Diese Entscheidung ist allerdings aufgrund der Beschwerde des \nKindesvaters durch den Senat mit Beschluss vom heutigen Tage aufgehoben worden \n(Geschäftsnummer 4 UF 46/16). \n \nDas vorliegende Verfahren ist durch den Antrag des Kindesvaters vom 23.1.2013 \neingeleitet worden, nachdem die Kindesmutter im Januar 2013 die Umgangskontakte \nzwischen ihm und X. eingestellt hatte. Mit Schriftsatz vom 7.2.2013 hat die \nKindesmutter die Aussetzung von Umgangskontakten beantragt, was sie mit \nVerhaltensauffälligkeiten des Kindes nach dem letzten Besuchskontakt im Zeitraum \nvom 4.1. bis 6.1.2013 begründet hat. Gegenüber dem X. beigeordneten \nVerfahrensbeistand hat die Kindesmutter geäußert, sie habe konkrete Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kindesvater die Tochter sexuell missbraucht habe. Sie könne sich zwar \nnicht vorstellen, dass er so etwas getan habe, aber X.s Aussagen seien eindeutig \ngewesen, sodass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als „diesen Vorwürfen \nnachzugehen“. Trotz der Vorfälle frage X. aber nach ihrem Vater. Nach der mündlichen \nAnhörung der Beteiligten im Februar 2013 ist mit Beschluss vom 25.2.2013 die \nEinholung eines schriftlichen fachpsychologischen Gutachtens über die Frage \nangeordnet worden, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\nentspreche. Der Sachverständige solle laut Beweisbeschluss hierbei auch zu einem \netwaigen Ausschluss der Umgangsrechte des Kindesvaters Stellung nehmen. Hierbei \nwerde er auf einen etwaigen Kindesmissbrauch von X. durch ihren Vater eingehen \nmüssen. \n \nIn ihrem Gutachten vom 22.8.2013 ist die Sachverständige Diplom-Psychologin […] zu \nder Empfehlung gelangt, der bestehende vorübergehende Umgangsausschluss zum \nKindesvater solle aufgehoben werden. Stattdessen sollten zunächst begleitete \nUmgangskontakte mit dem Kindesvater eingerichtet werden. Inwieweit in Zukunft auf \nunbegleitete Umgangskontakte umgestellt werden könne, hänge in erster Linie vom \nindividuellen Verlauf der begleiteten Umgangskontakte und von den Fortschritten der \nKindeseltern \nim \nHinblick \nauf \nihre \nVertrauensbildung, \nZusammenarbeit \nund \nKommunikation ab. Angesichts der Kontaktwünsche des Kindes an den Kindesvater \nsei aus gutachterlicher Sicht die Einrichtung eines begleiteten Umgangs erforderlich. \nFür X. sei es unbedingt erforderlich, dass Umgangskontakte langfristig, regelmäßig und \nverlässlich geplant werden und in entspannter Atmosphäre abliefen, was aufgrund der \nKonflikthistorie und den bei der Kindesmutter bestehenden Unsicherheitsgefühlen im \nHinblick auf die aktuell nicht zu klärenden Missbrauchsvorwürfe „keinesfalls möglich“ \nsei. Ebenfalls sei eine professionelle Umgangsbegleitung erforderlich, die sowohl eine \nnotwendige Elternarbeit, aber auch eine Unterstützung für X. bieten müsse. Zu den im \nRaum stehenden Missbrauchsvorwürfen hat die Sachverständige ausgeführt, zu \ndiesen könnten gutachterlicherseits keine für die Beurteilung ausreichenden Angaben \ngemacht werden, da das Kind jegliche Einzelgesprächsaufnahme mit der Gutachterin \nverweigerte. Dementsprechend lägen zur Diagnostik lediglich die Berichte der \nKindesmutter über ihre Beobachtungen von X.s Verhalten und Ausführungen des \nKindes ihr gegenüber vor. Eine aussagepsychologische Untersuchung X.s sei daher \nnicht \nmöglich. \nAllerdings \nwäre \nauch \nfraglich, \nob \neine \nAussage \nX.s \nals \ngerichtsverwertbar einzustufen wäre, da die Aussagetüchtigkeit einer Dreijährigen als \neher unwahrscheinlich angesehen werde. \n \nVor dem Hintergrund dieses Sachverständigengutachtens hat sich die Kindesmutter \ngegen begleitete Umgangskontakte ausgesprochen, da das Kind weiterhin erhebliche \nVerhaltensauffälligkeiten aufweise. In der mündlichen Anhörung vom 5.11.2013 haben \nsich die Kindeseltern darauf verständigt, dass zunächst unter professioneller Anleitung \nElterngespräche geführt werden sollten, ehe begleitete Umgangskontakte zwischen \ndem Kindesvater und X. etabliert werden. Im Protokoll der mündlichen Anhörung vom \n8.4.2014, die auf Antrag des Jugendamtes stattfand, ist niedergelegt, dass noch in \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\nderselben \nWoche \nein \ngemeinsames \nHilfeplangespräch \nmit \nder \nkünftigen \nUmgangsbegleiterin geführt und möglichst bald begleitete Umgangskontakte \nstattfinden sollten. Im September 2014 konnten begleitete Umgangskontakte im 14-\ntägigen Rhythmus zwischen dem Kindesvater und X. etabliert werden. Das Jugendamt \nBremerhaven meldete im Dezember 2014 einen sehr guten Verlauf der \nUmgangskontakte. Ende April 2015 hat die Kindesmutter die Umgangskontakte \neingestellt. Als Grund hierfür hat sie benannt, X. habe gegenüber dem \nVerfahrensbeistand geäußert, dass sie ihren Vater nicht sehen wolle. Diese Äußerung \nvon X. hat der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 22.4.2015 (Blatt 216 der \nAkte) ebenfalls dargestellt. Auch die Kinder- und Jugendpsychologin, Frau Y., habe \neine Aussetzung der Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und X. empfohlen. \nIn einem vom Jugendamt Bremerhaven vorgelegten Bericht der Therapeutin vom \n15.4.2015 wird geschildert, dass X. in der Therapie viele Symptome zeige, die auf eine \n„Traumafolgestörung“ hinwiesen. Sie sei sehr verängstigt und zeitweise erstarrt. Sie \nschaffe es aktuell nicht, sich von der Mutter zu trennen und suche häufig engen \nKontakt zu ihr. Insgesamt wirke X. instabil und sehr verunsichert. Aus \nkindertherapeutischer Sicht werde daher dringend eine Aussetzung der Kontakte \nempfohlen, um erfassen zu können, ob die gezeigten Auffälligkeiten durch die Kontakte \nverursacht werden (Blatt 212 ff. der Akte). Auch der Verfahrensbeistand hat sich in \nseinem Bericht vom 22.4.2015 gegen die Fortsetzung der Umgangskontakte \nausgesprochen, da diese keine positive Wirkung auf X. entfalteten. Er werte die \nAussage X.s ihm gegenüber, den Kindesvater nicht sehen zu wollen, als eine Art \n„Hilfeschrei“. \n \nDie Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 8.5.2015 beantragt, das Umgangsrecht des \nKindesvaters mit der Tochter für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen. In der \nmündlichen Anhörung vom 12.5.2015 sind neben den Kindeseltern und dem \nVerfahrensbeistand die Umgangsbegleiterin, Frau Z., sowie die Therapeutin des \nKindes, Frau Y., angehört worden. Das Gericht hat dem Kindesvater nahegelegt, \nseinen Antrag auf Umgangsregelung mit X. zurückzunehmen. Im Übrigen ist \nprotokolliert worde, dass sämtliche Beteiligte damit einverstanden seien, dass eine \nEntscheidung, die bei Aufrechterhaltung des Antrages des Kindesvaters die Einholung \neines Gutachtens sein werde, erst Mitte/Ende Juni 2015 getroffen werde. Mit \nSchriftsatz vom 1.7.2015 hat der Kindesvater mitgeteilt, dass eine Antragsrücknahme \nfür ihn nicht in Betracht komme und er daher um Beauftragung der Sachverständigen \nbitte. Am 30.7.2015 hat das Amtsgericht das Mädchen angehört und hierüber einen \nVermerk gefertigt, auf den wegen der Einzelheiten der Anhörung verwiesen wird (Blatt \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\n254 der Akte). Mit Schreiben vom gleichen Tage, dem der Anhörungsvermerk beilag, \nhat das Amtsgericht Bremerhaven den Kindesvater gebeten, nochmals zu erwägen, \nden Antrag auf Umgang und den Sorgerechtsantrag aus dem Parallelverfahren \nzurückzunehmen. Mit Schreiben vom 1.9.2015 hat das Amtsgericht Bremerhaven den \nBeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben, dass es die neuerliche \nEinholung eines Sachverständigengutachtens angesichts seines Eindrucks, den es bei \nder Anhörung des Kindes gewonnen habe, nicht mehr für notwendig halte. Während \ndie Kindesmutter und der Verfahrensbeistand mit diesem Vorgehen einverstanden \nwaren, hat der Kindesvater geäußert, dass die Ausführungen des Gerichts für ihn nicht \nnachvollziehbar seien. \n \nMit Beschluss vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven \nden Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter X. für die Dauer von einem Jahr \nausgeschlossen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.2016 \nzugestellten Beschluss hat der Kindesvater am 10.2.2016 beim Amtsgericht \nBremerhaven Beschwerde eingelegt, die versehentlich in der Parallelakte zum \nSorgerechtsverfahren abgeheftet wurde. Da dieser Irrtum zunächst nicht erkannt \nworden war, ist der Kindesvater mit Verfügung des Beschwerdegerichtes vom \n13.5.2016 darauf hingewiesen worden, dass sich keine form- und fristgerechte \nBeschwerdeeinlegung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom \n18.12.2015 aus der Akte ergebe. Der Kindesvater hat daher am 1.6.2016 einen Antrag \nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde \nbeantragt und seine Beschwerdeeinlegung wiederholt. \n \nDer Kindesvater beantragt in seiner Beschwerde vom 10.2.2016, den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremerhaven vom 18.12.2015 aufzuheben und ihm ein Umgangsrecht \nmit seiner Tochter jeweils von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr 14-tägig \neinzuräumen, hilfsweise einen regelmäßigen begleiteten Umgang mit seiner Tochter \nanzuordnen. Zudem beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren. \n \nDie Kindesmutter beantragt, die Beschwerde des Kindesvaters kostenpflichtig \nzurückzuweisen und ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu \nbewilligen. Der Verfahrensbeistand hat sich ebenfalls für die Fortdauer des \nUmgangsausschlusses ausgesprochen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\nMit Verfügung vom 20.7.2016 sind den Beteiligten die Bedenken des Senats \nhinsichtlich der Entscheidung über einen Umgangsausschluss ohne vorherige \nEinholung eines Sachverständigengutachtens mitgeteilt worden. Auf den Hinweis des \nSenats hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 26.7.2016 beantragt, die \namtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht \nBremerhaven zurückzuverweisen. Zugleich hat er erklärt, er halte seine mit Schriftsatz \nvom 10.2.2016 angekündigten Anträge als Hilfsanträge aufrecht. \n \nII. \nDie Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht \neingelegt worden. Dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim \nAmtsgericht Bremerhaven eingegangen ist und nur versehentlich in die Akte des \nparallel geführten Sorgerechtsverfahrens eingeheftet wurde, ist bereits mit Verfügung \nvom 8.6.2016 den Beteiligten mitgeteilt worden. Aufgrund des Vorliegens einer \nfristgerecht eingelegten Beschwerde ist über den Wiedereinsetzungsantrag des \nKindesvaters im Schriftsatz vom 31.5.2016 nicht mehr zu entscheiden; er geht ins \nLeere. \n \n1. \nDie zulässige Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - \nBremerhaven hat den Umgang zwischen X. und ihrem Vater aufgrund einer \nunzureichenden Sachverhaltsaufklärung und daher verfahrensfehlerhaft für ein Jahr \nausgeschlossen (§ 1684 Abs. 4 BGB). Die Entscheidung sowie das ihm zugrunde \nliegende Verfahren sind daher gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG aufzuheben und die \nSache antragsgemäß an das Familiengericht Bremerhaven zurückzuverweisen. \n \na) An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils \nnach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung \ndes Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der \nSchutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder \nkörperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, FamRZ 2007, 105; OLG Bremen, \nNZFam 2014, 914; OLG Saarbrücken, MDR 2012, 1231; Palandt/Götz, BGB, \n75. Auflage, § 1684 Rn. 36). Denn das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem \nSchutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und \nder damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis \nzueinander respektiert werden. Daher hat der Elternteil, bei dem sich das Kind \ngewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nanderen Elternteil zu ermöglichen. Wenn sich die Eltern über die Ausübung des \nUmgangsrechts nicht einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die \nsowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des \nKindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Nach ständiger \nbundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Gerichte sich im \nEinzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG, \na.a.O.; OLG Bremen a.a.O.). Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden \nEntscheidung ist somit auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des \nKindes auf Selbstbestimmung darstellt, zu berücksichtigen. Der Kindeswille hat bei \neinem Kleinkind nur geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, einen \neigenen Willen zu bilden. Dem Kindeswillen kommt aber mit zunehmendem Alter des \nKindes und damit verbundener Einsichtsfähigkeit vermehrte Bedeutung zu. Denn nur \ndadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und \nselbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht \naus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, die Entwicklung des Kindes zu einer \neigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, erreicht werden \n(BVerfG, FamRZ 2008, 1737). Bei der Regelung der Ausübung des Umgangsrechts \nzwischen Eltern und Kind gilt es also, im Rahmen der Amtsermittlung eine \nEntscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der \nEltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger \nberücksichtigt \n(OLG \nBremen, \na.a.O., \nS. \n915; \nGerhardt/v. \nHeintschel-\nHeinegg/Klein/Büte, Familienrecht, 10. Aufl., 4. Kap. Rn. 457). Da grundsätzlich von \nder Prämisse auszugehen ist, dass der Umgang mit dem eigenen Elternteil in der \nRegel dem Kindeswohl entspricht, muss der Umgang gegebenenfalls auch gegen den \nKindeswillen gewährt werden, soweit nicht die Begründung seiner Ablehnung aus der \nSicht des Kindes berechtigt erscheint. Die Nichtbeachtung eines Widerstandes des \nKindes, selbst wenn er nur auf Suggestion des anderen Elternteils beruht, wird nur \ndann zu rechtfertigen sein, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die \nwirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben. Überwiegend wird die \nAuffassung vertreten, dass man in der Regel bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr davon \nausgehen kann, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen, so dass ihr \nWille beachtlich ist (OLG Bremen, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 741; \nPalandt/Götz, a.a.O., § 1684 Rn. 32 f;). \n \nDas Fachgericht muss vor einer umgangsrechtlichen Entscheidung, insbesondere über \neinen Umgangsausschluss gemäß § 1684 Abs. 4 BGB, den Sachverhalt grundsätzlich \ngemäß § 26 FamFG umfassend aufklären. Denn Grundrechtsschutz ist auch durch die \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\nGestaltung des Verfahrens sicherzustellen, wie das Bundesverfassungsgericht u.a. in \nseiner Entscheidung vom 26.9.2006 (FamRZ 2007,105) ausgesprochen hat. Es hat \nsich in der vorgenannten Entscheidung weiter dahingehend geäußert, dass die \nGerichte diesen Anforderungen nur gerecht werden, wenn sie sich mit den \nBesonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie \nderen Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes \neingehen. Die Gerichte müssten ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst \nzuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen \nkönnen. Grundsätzlich sei es dabei den Fachgerichten überlassen, welchen \nverfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Sie \nseien daher nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn sie \naber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssten sie anderweitig \nüber eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen. Sie seien \nzumindest gehalten, den tatsächlichen Willen des Kindes zu ermitteln, was durch \npersönliche \nAnhörung \ndes \nKindes \nund \nauch \ndurch \nBestellung \neines \nVerfahrensbeistandes geschehen könne (BVerfG, a.a.O.). Diese Rechtsauffassung hat \ndas Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 (FamRZ 2013, \n67) noch einmal bestätigt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das \nFachgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter \nBerücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausgehe, dass \ndie als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs nicht ohne \nSchäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl durch die \nDurchführung begleiteter Umgangskontakte konkret gefährdet sei. Die Begründung der \nKindeswohlgefährdung könne selbständig auf die Feststellung gestützt werden, der \nWille des Kindes könne derzeit nicht überwunden werden, ohne das Kind zu schädigen \n(BVerfG, FamRZ 2013, 67, 73). \n \nb) An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen hat das \nAmtsgericht \nhier \nzu \nUnrecht \nvon \nder \nerneuten \nEinholung \neines \nfamilienpsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen, bevor es den \nUmgangsausschluss für die Dauer von einem Jahr angeordnet hat. \n \nIm vorliegenden Fall hatte schon im Jahre 2013 eine Sachverständigenbegutachtung in \nBezug auf die Umgangssituation stattgefunden. Wie bereits erwähnt, ist die \nSachverständige damals in einem überzeugenden Gutachten zu dem Schluss \ngekommen, dass begleitete Umgangskontakte zwischen X. und ihrem Vater etabliert \nwerden müssten. Die Sachverständige hatte eine tiefe Sehnsucht des Kindes zu ihrem \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nVater festgestellt. Nachdem trotz dieses eindeutigen Gutachtens erst über ein Jahr \nspäter mit der Durchführung begleiteter Umgangskontakte begonnen worden war, die \nnach Beobachtungen der Umgangsbegleitung auch einen sehr guten Verlauf zeigten, \nhat die Kindesmutter, insbesondere gestützt auf eine einmalige Äußerung des damals \nfünfjährigen Kindes, es wolle seinen Vater nicht treffen, die Umgangskontakte im April \n2015 abgebrochen. Seitdem hat es kein weiteres Zusammentreffen des Kindes mit \nseinem Vater gegeben. Ob die danach behaupteten positiven Veränderungen im \nVerhalten und im Äußeren X.s darauf zurückzuführen sind, dass die Kontakte des \nKindes mit seinem Vater unterbunden werden, ist sachverständigerseits bisher nicht \nüberprüft worden. Dass die Kindesmutter, die Therapeutin des Kindes, Frau Y., die \nJugendamtsmitarbeiter und der Verfahrensbeistand eine dahingehende Überzeugung \näußern, kann die Einholung einer fachlichen Beurteilung durch einen gerichtlich \nbestellten Sachverständigen nicht ersetzen. Diese Beurteilung ist insbesondere auch \ndeshalb erforderlich, weil im vorliegenden Fall auch diverse andere Erklärungen dafür \ninfrage kommen, dass es bei X. zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist, die sich \nmittlerweile verringert haben sollen. Verhaltensauffälligkeiten bei X. sind von der \nKindesmutter bereits im Januar 2013 als Grund für den Abbruch der Umgangskontakte \nzum Kindesvater benannt worden. Die im Jahre 2013 zur Begutachtung eingesetzte \nSachverständige Diplom-Psychologin […] hat beobachtet, dass die Kindesmutter dazu \nneige, Verhaltensauffälligkeiten bei X. überzuinterpretieren und Erklärungen dafür zu \nsuchen, die aus den Umgangskontakten mit dem Kindesvater herrühren. Dass der \nKontakt X.s zu ihrem Vater, der in den letzten 6 Monaten vor dem letzten \nUmgangsabbruch auch nur in begleiteter Form durchgeführt wurde, für die \nVerhaltensauffälligkeiten ursächlich sein könnte, erscheint auch deshalb zweifelhaft, \nweil nach den Schilderungen der Umgangsbegleitung die Umgänge zwischen dem \nKindesvater und X. jeweils sehr positiv verlaufen sind. Auch die Sachverständige hat \nbei ihrer Interaktionsbeobachtung einen engen Kontakt und ein vertrauensvolles \nVerhältnis zwischen Vater und Kind festgestellt. \n \nDie Fortsetzung dieser Kontakte ohne erneute sachverständige Beurteilung zu \nunterbrechen, ist verfahrensfehlerhaft. Angesichts des Zeitablaufs von drei Jahren und \ndes damit nun fortgeschrittenen Kindesalters muss eine erneute sachverständige \nBeurteilung vorgenommen werden. Die Auffassung von auf dem Gebiet der \nKinderpsychologie nicht bewanderten Laien darf nicht entscheidend für die Beurteilung \nsein, ob weitere Umgangskontakte zwischen X. und ihrem Vater aus Gründen des \nKindeswohles ausgeschlossen werden müssen oder nicht. Auch die von der \nzuständigen Amtsrichterin bei der Anhörung des Kindes am 30.7.2015 gemachte \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\nBeobachtung, das Kind habe bei der Frage, ob sie sich an Frau Z. erinnern würde, den \nBlickkontakt abgebrochen und teilnahmslos an der Richterin vorbeigeschaut, muss von \nsachverständiger Seite beurteilt werden. Hieraus ohne entsprechende sachverständige \nUnterstützung zu schließen, das Kind lehne seinen Vater ab und wolle ihn nicht mehr \ntreffen, ist mit der Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung gerade im Falle des \nin das Elternrecht stark eingreifenden Umgangsausschlusses nicht vereinbar. Dies gilt \ninsbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das mittlerweile 6-jährige Kind unfähig \nzu sein scheint, mit Erwachsenen einen normalen Gesprächskontakt aufzubauen. \nAuch auf Fragen der Amtsrichterin hat es höchsten mit Kopfbewegungen reagiert, so \ndass eine eigenständige Äußerung des Kindes nicht vorliegt. Hier bedarf es einer \neingehenden fachlichen Exploration durch einen entsprechend qualifizierten gerichtlich \nzu bestellenden Sachverständigen, wobei für eine erneute Beauftragung der \nSachverständigen A. sprechen könnte, dass diese aufgrund ihrer früheren \nBeobachtungen X.s Entwicklung bis heute einschätzen kann. \n \nVon einer erneuten familienpsychologischen Begutachtung kann auch nicht unter dem \nAspekt abgesehen werden, dass X. in einer einmaligen Situation im April 2015 \ngegenüber dem Verfahrensbeistand geäußert hat, sie wolle ihren Vater nicht treffen. \nBereits angesichts der Situationsschilderung durch den Verfahrensbeistand ist \nersichtlich, dass es sich um eine einmalige und spontane Äußerung des Kindes \nhandelte, das zu dem Zeitpunkt erst fünf Jahre alt war. Von einer kontinuierlich und \nüber einen längeren Zeitraum geäußerten strikten Ablehnung der Kontakte mit dem \nVater kann nicht die Rede sein. Im Übrigen hat der Wille eines erst fünfjährigen Kindes \nkein \nderartiges \nGewicht, \ndass \nes - \nallein \nhierauf gestützt \n- \nzu \neinem \nUmgangsausschluss kommen kann. \n \n2. \nDas \nBeschwerdegericht \nmacht \nim \nvorliegenden \nVerfahren \nvon \nder \nZurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG Gebrauch, da zur \nEntscheidung eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig ist. \n \nDas Amtsgericht wird in der vorliegenden Umgangsrechtssache erneut entscheiden \nund aus den bereits unter Ziff. II.1b) dargestellten Gründen zur Vorbereitung dieser \nEntscheidung erneut ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholen \nmüssen, um die derzeitige Situation X.s aus fachlicher Sicht hinreichend abzuklären. \nNach Einholung des Sachverständigengutachtens wird eine erneute Anhörung der \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\nBeteiligten und im Regelfall auch des Kindes durchzuführen sein. Diese umfangreiche \nBeweiserhebung durchzuführen, obliegt dem Amtsgericht. \n \n3. \nAngesichts der Begründetheit seiner Beschwerde und der bestehenden Bedürftigkeit \nwird \ndem \nKindesvater \nVerfahrenskostenhilfe \nunter \nBeiordnung \nseines \nVerfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 76 FamFG, 114, 115 ZPO bewilligt. \n \nDie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter richtet sich nach den \n§§ 76 FamFG, 114, 115, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO. \n \n4. \nAngesichts der vorzunehmenden Zurückverweisung kann eine Entscheidung über die \nKosten des Beschwerdeverfahrens dem erstinstanzlichen Gericht auferlegt werden. Im \nvorliegenden \nFall \nkann \nallerdings \ndas \nBeschwerdegericht \nbereits \neine \nKostenentscheidung treffen. Sie beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 20 \nFamGKG und im Übrigen auf § 81 FamFG. \n \nDie Verfahrenswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den \n§§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. 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