{"status":"available","doknr":"OLD363885","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-09-12","aktenzeichen":"2 AuslA 3/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/15 \n(2 Ausl. A 3/15 GenStA) \n(C-404/15 EuGH) \n \nBeschluss \n \nin der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \n \nden ungarischen […], \ngeboren am […] in […], \nwohnhaft […], \n \n \nBeistand: Rechtsanwältin […] \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle \nam 12. September 2016 beschlossen: \n \nI. \nDem europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die \nArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 104 der \nVerfahrensordnung des Gerichtshofs (EuGH-VerfO) folgende ergänzenden \nFragen zur Vorabentscheidung in dem Verfahren Pál Aranyosi (C-404/15 ) vor-\ngelegt: \n \n\n2 \n2 \n \n1. Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom \n13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwi-\nschen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass der Vollstreckungs-\nmitgliedstaat bei einer Auslieferungsentscheidung zum Zweck der Strafverfolgung \ndie echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Ver-\nfolgten im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union \naufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung lediglich in der ersten Haftanstalt \nauszuschließen hat, in die der Verfolgte nach der Übergabe an den Ausstellungs-\nmitgliedstaat aufgenommen wird? \n2. Hat der Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung auch die echte Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Be-\ndingungen seiner Inhaftierung für die Unterbringung bei sich daran anschließender \nStrafhaft im Fall der Verurteilung auszuschließen? \n3. Hat der Vollstreckungsstaat diese Gefahr für den Betroffenen auch für den Fall \nmöglicher Verlegungen in andere Haftanstalten auszuschließen? \n \nII. \nDas Verfahren über die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung des \nVerfolgten wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union \nausgesetzt. \n \nGRÜNDE \n \n[1] I. Der ergänzenden Nachfrage im Vorabentscheidungsersuchen Pál Aranyosi (C-\n404/15) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \nDie ungarischen Justizbehörden ersuchen mit den Europäischen Haftbefehlen vom \n04.11.2014 (Nr. 33.Bny.911/2014/2) und vom 31.12.2014 (Nr. 21.Bny.1059/2014/2) \ndes Ermittlungsrichters des Amtsgerichts M. um die Auslieferung des Verfolgten nach \nUngarn zum Zwecke der Strafverfolgung. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit \nBeschluss vom 23.07.2015 den Gerichtshof um Vorabentscheidung in der vorliegen-\nden Auslieferungssache ersucht. Der Gerichtshof hat auf die Vorlagefragen das Urteil \nvom 05.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) verkündet. Hinsichtlich des Sachver-\nhalts bis zum Erlass des Urteils wird auf das dem Urteil vorangegangene Verfahren \nverwiesen. \n[2] Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass aufgrund eines \nEuropäischen Haftbefehls grundsätzlich eine Auslieferungspflicht besteht, die Vollstre-\nckung eines Europäischen Haftbefehls aber nicht zu einer unmenschlichen oder er-\n\n3 \n3 \n \nniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen darf (Rn. 91-95). In seinem Urteil stellt \nder Gerichtshof dar, welche Anhaltspunkte es in Ungarn für menschenunwürdige Haft-\nbedingungen gibt. Er führt weiter aus, dass es Aufgabe des Vollstreckungsstaats ist, \ndie Gefahr einer solchen Behandlung durch weitere Ermittlungen auszuschließen. \n[3] Dementsprechend hat der Senat mit Verfügung vom 14.04.2016 die Generalstaats-\nanwaltschaft gebeten, zusätzliche Informationen einzuholen. Hierauf übermittelte das \nungarische Justizministerium mit Schreiben vom 27.05.2016 eine Auskunft des Lan-\ndeskommandanten der Landeskommandantur des Strafvollzugs in Budapest. In dieser \nAuskunft wird dem ungarischen Justizministerium mitgeteilt, welche Haftbedingungen \nin der Haftanstalt S. bestehen (z.B. 4,14 qm Bewegungsfläche/Häftling/Zelle; Belegung \nzu 100%; keine Überbelegung; abgetrennte Toiletten und Waschmöglichkeiten; jah-\nreszeitentsprechende Beheizung und Belüftung der Zellen; Beschäftigungsmöglichkei-\nten; Rauchmöglichkeiten bei Bedarf; Angaben zur Gesundheitsversorgung; Arbeitsbe-\nschäftigungsmöglichkeiten; Angaben zu Zwangsmitteln; Angaben zur Bekleidung). \n[4] Mit Schreiben vom 30.05.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bean-\ntragt, nunmehr über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Nach Auffas-\nsung der Generalstaatsanwaltschaft sei in dem Antwortschreiben auch ohne ausdrück-\nliche Garantie die konkludente Zusicherung zu sehen, dass der Verfolgte in der Haft-\nanstalt S. sowohl für die Dauer etwaiger Untersuchungshaft als auch ggf. einer Straf-\nhaft inhaftiert werden würde. \n[5] Der Senat hat sich diesem Verständnis der Mitteilungen der ungarischen Behörden \nnicht anschließen können. Im Vorlageverfahren ist deutlich geworden, dass völker-\nrechtlich verbindliche Zusicherungen nur von solchen Stellen abgegeben werden kön-\nnen, die nach innerstaatlichem Recht dafür zuständig und dazu befugt sind. Ob die \nungarische Landeskommandantur für Strafvollzug eine solche Stelle ist, blieb offen. \nDeren Schreiben richtet sich an das ungarische Justizministerium und versteht sich als \nInformationsschreiben an diese ungarische Behörde. \nAusstellende Behörde der beiden Europäischen Haftbefehle ist der Ermittlungsrichter \ndes Amtsgerichts M.. Dieser Ort liegt ca. 400 km von S. entfernt. Der Senat hat den \nungarischen Behörden deshalb durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben \nvom 28.06.2016 folgende weitere Fragen übermitteln lassen: \n \nWerden sowohl die Untersuchungshaft und im Falle einer Verurteilung des Be-\ntroffenen auch die Strafhaft durchgängig in dem beschriebenen Gefängnis von \nS. vollzogen oder ist eine Verlegung auch in andere Haftanstalten möglich, et-\nwa zur Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht in M.? \n\n4 \n4 \n \n \nFalls andere Haftanstalten in Frage kommen wird gebeten, diese zu benennen \nund die Haftbedingungen entsprechend den Fragen aus der Anfrage vom \n19.04.2016 zu konkretisieren. \n \nWelche ungarischen Gesetze ermöglichen den durchgehenden Vollzug von \nUntersuchungs- und Strafhaft in S.? \n [6] Das Justizministerium von Ungarn antwortete mit Schreiben vom 21.07.2016 und \nlegte das Schreiben der Landeskommandantur des Strafvollzugs Zentrale Hauptabtei-\nlung Lieferung und Registration vom 18.07.2016 vor. Danach sei es nicht ausge-\nschlossen, dass es zum Abbruch der geplanten Unterbringung in der Landesstrafvoll-\nzugsanstalt S. komme. Es bleibe aber auch im Fall einer Überstellung bei den Inhaftie-\nrungsgarantien, die im Antwortschreiben vom 20.05.2016 gegeben worden seien. Im \nÜbrigen blieben die Fragen des Senats unbeantwortet. \n[7] Mit Schreiben vom 08.08.2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nerneut, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig \nzu erklären. \n[8] Der Verfolgte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Sein Rechtsbeistand \nhat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen. \n[9] II. Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefrage für den Erlass seiner Ent-\nscheidung, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn für zulässig zu er-\nklären, für erforderlich. Sie ist entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder \nübertragbare Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die rich-\ntige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünfti-\ngen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 \nBvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 – 2 BvR 1561-1564/12, ju-\nris, Rn. 178). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hängt von einer \nAuslegung des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen \nHaftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) ab. \nVor einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb \ndas Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.a, Abs. 3 AEUV, Art. 104 \nAbs. 2 EuGH-VerfO eine ergänzende Nachfrage zur Vorabentscheidung des Gerichts-\nhofs vom 05.04.2016 zu stellen. \n[10] 1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat \nder Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befin-\nden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 IRG. \nDanach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsät-\nzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Entsprechend ist nach \n\n5 \n5 \n \njüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für unzu-\nlässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsord-\nnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der \nMenschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR \n2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = EGRZ 2016, 33 = NJW \n2016, 1149 = JuS 2016, 373). Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im \nHinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschen-\nrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Grund-\nsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall der Auslieferung die unverzichtbaren An-\nforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG \naaO Rn. 59-75). \n[11] 2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des hiesigen Vor-\nabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 5.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) \nklargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz \ndes gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Beachtung eines Europäischen \nHaftbefehls verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss aufgezählten \nZurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der Überstellung führen. Außerdem \nkann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des \nRahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. \nbereits EuGH, Urteil vom 16.07.2015 - 37/15 PPU, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.). Al-\nlerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze \nder gegenseiteigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den \nMitgliedstaten möglich (Rn. 80). Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, \ndass das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird (Rn. 91-95). Die vollstreckende \nJustizbehörde hat daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend \naktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, be-\nstimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haft-\nbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen (Rn. 89). In einem weiteren Schritt \nist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annah-\nme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmensch-\nlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein \nwird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses unter Beachtung der \nFrist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats ge-\nstellt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das Gericht im Vollstre-\nckungsstaat fest, dass eine echte Gefahr im oben genannten Sinn besteht, ist die Voll-\n\n6 \n6 \n \nstreckung des Haftbefehls aufzuschieben (Rn. 92- 98). Es ist dann darüber zu befin-\nden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. Kann aber letztlich \ndas Vorliegen einer echten Gefahr nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausge-\nschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob \ndas Übergabeverfahren zu beenden ist. (Rn. 104). \n[12] 3. Nach den Erkenntnissen des Senats bestehen im Auslieferungsstaat objektive, \nzuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben, die das Vorliegen syste-\nmischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Nach der \naktuellen Auskunftslage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass beachtliche An-\nhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung Haftbedingun-\ngen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK und die Grundrechte des Verfolgten und \ndie allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europä-\nische Union niedergelegt sind, verletzen würden. Der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 Ungarn wegen der Überfüllung seiner \nGefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.03.2015 Application nos. 14097/12, \n45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 Varga u.a./Ungarn). Auch aus dem Bericht \ndes Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung oder Strafe des Europarates vom 30.04.2013 (CPT/inf (2014) 13 – im \nFolgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbe-\ndingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Ungarn ausgesetzt \nwäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. \n[13] 4. Der Senat hat daher entsprechend den Vorgaben in den Entscheidungsgründen \ndes Urteils des Gerichtshofs vom 05.04.2016 mit Verfügung vom 14.04.2016 die Ge-\nneralstaatsanwaltschaft gebeten, zusätzliche Informationen über die Bedingungen der \nInhaftierung des Betroffenen im Ausstellungsstaat einzuholen. Hierauf wurden die \nHaftbedingungen in der Haftanstalt S. (Ungarn) mitgeteilt. Diese entsprechen den zu \nstellenden Anforderungen. Aus dem Antwortschreiben vom 20.05.2016 ging nicht her-\nvor, ob die Inhaftierung in dieser Haftanstalt für den Betroffenen garantiert werde. Auf \nerneute Nachfrage seitens der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.06.2016 wurde \nnunmehr mitgeteilt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zum Abbruch \nder Inhaftierung in der Landesstrafvollzugsanstalt S. komme. Es bestehe auch die \nMöglichkeit einer Überstellung in eine andere Strafvollzugsanstalt. Mögliche andere \nHaftanstalten wurden jedoch nicht angegeben. \n[14] 5. Die Entscheidung in dieser Sache hängt daher maßgeblich von der Frage ab, \nwie weit die Verantwortung und damit die Erkenntnispflicht des Vollstreckungsmitglied-\nstaates bei einer Auslieferungsentscheidung zum Zweck der Strafverfolgung reicht. Sie \nkönnte sich auf die Prüfung beschränken, ob in der ersten Haftanstalt, in die der Ver-\n\n7 \n7 \n \nfolgte nach der Überstellung an den Ausstellungsmitgliedsstaat gelangt, die Gefahr ei-\nner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für die Untersuchungshaft aus-\nzuschließen ist. Sie könnte sich weitergehend aber auch darauf erstrecken, ob sich \ndiese Gefahr auch für alle anderen Haftanstalten ausschließen lässt, in die der Ver-\nfolgte gelangen könnte, sei es zum Zwecke der Untersuchungshaft oder zum Zwecke \neiner eventuell im Falle einer Verurteilung nicht auszuschließenden Strafhaft. Im vor-\nliegenden Falle ist zu besorgen, dass der Verfolgte jedenfalls für die Durchführung des \nVerfahrens in M. in eine dortige Haftanstalt verlegt wird. Ob er dann im Falle seiner \nVerurteilung für die gesamte Vollzugsdauer in die Haftanstalt S. aufgenommen wird, ist \nnach den erteilten Auskünften wohl möglich aber keineswegs sicher. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Marx \n \n \n \nDr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-09-12/2-ausla-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-09-12/2-ausla-3-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363885","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.640860+00:00"}}