{"status":"available","doknr":"OLD363883","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-17","aktenzeichen":"5 UF 105/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 105/16 = 154 F 603/14 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […] \n \n2. […] \n \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nden Richter am Amtsgericht Hogenkamp und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 17.10.2016 beschlossen: \n \n \n \nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.07.2016 wird zurück-\ngewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 04.07.2016 hat das Familiengericht auf den am 15.11.2014 zuge-\nstellten Scheidungsantrag die am 02.02.2005 zwischen der Antragstellerin und dem \nAntragsgegner geschlossene Ehe geschieden und über den Versorgungsausgleich \nentschieden. \n \nGegenstand der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind allein Anrechte \nder geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Antragstel-\nlerin hat in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.02.2005 bis zum 31.10.2014 \nbei der weiteren Beteiligten zu 1. ein Anrecht in Höhe von 0,8041 Entgeltpunkten er-\nworben, dessen Ausgleichswert 0,4021 Entgeltpunkte beträgt, was einem korrespon-\ndierenden Kapitalwert von 2.649,02 € entspricht. Der Antragsgegner hat in der Ehe-\nzeit bei der weiteren Beteiligten zu 2. ein Anrecht in Höhe von 1,5834 Entgeltpunkten \nerworben, dessen Ausgleichswert 0,7917 Entgeltpunkte beträgt, was einem korres-\npondierenden Kapitalwert von 5.215,70 € entspricht. Das Familiengericht hat den Ver-\nsorgungsausgleich durch interne Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) dieser Anrechte \ndurchgeführt, obwohl die Differenz ihrer Ausgleichswerte mit 2.566,68 € den nach § \n18 Abs. 3 VersAusglG hier maßgebenden Grenzwert von 3.318 € (120 Prozent der \nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) unterschreitet und somit ein Fall \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\ndes § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegt, wonach das Familiengericht beiderseitige An-\nrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte \ngering ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des BGH auf das ihm eingeräumte Ermessen hingewiesen und aus-\ngeführt, dass weder den beteiligten Versorgungsträgern ein so unverhältnismäßig \nhoher Verwaltungsaufwand entstehe, dass die Durchbrechung des Halbteilungs-\ngrundsatzes gerechtfertigt sei, noch den Versorgungsträgern unzumutbare geringfü-\ngige Splitterversorgungen entständen. \n \nGegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die weitere Beteilig-\nte zu 2., der der erstinstanzliche Beschluss am 03.08.2016 zugestellt worden ist, mit \nihrer am 10.08.2016 beim Familiengericht eigelegten Beschwerde, die darauf abzielt, \neinen Wertausgleich wegen der geringen Differenz der Ausgleichswerte nicht stattfin-\nden zu lassen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nist unbegründet. \n \nDas Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht und mit zutreffender \nBegründung durchgeführt. \n \nZwar trifft es zu, dass in Fällen, in denen – wie hier – die Differenz der Ausgleichswer-\nte beiderseitiger Anrechte gleicher Art gering i. S. des § 18 Abs. 3 FamFG ist, das \nFamiliengericht nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 FamFG diese Anrechte nicht aus-\ngleichen soll. Die „Soll-Fassung“ der Vorschrift verdeutlicht indes, dass das Familien-\ngericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat, ob trotz geringer Wertdiffe-\nrenz ein Ausgleich der Anrechte vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist das \nzwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbtei-\nlungsprinzip bestehende Spannungsverhältnis zu beachten. Mit der hälftigen Teilung \nder erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an \ndem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch \nwenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so \nist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungs-\nausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessens-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; \n2012, 192, 195; 513, 514). Gesetzlicher Zweck der Regelung des § 18 VersAusglG ist \nes, zu vermeiden, dass hinsichtlich geringer Ausgleichswerte – sei es bezüglich der \nDifferenz auch hoher Anrechte gleicher Art (Abs. 1), sei es bezüglich einzelner An-\nrechte (Abs. 2) – ein unverhältnismäßiger Aufwand bei den Versorgungsträgern und \nFamiliengerichten mit der Folge der Splitterung der Versorgungsanrechte betrieben \nwerden muss (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 1). Im \nRahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz \nauf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten \nEhegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ \n2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG). Wenn die mit \nder Bagatellklausel bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Aus-\nschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden kann, gebührt dem \nHalbteilungsgrundsatz der Vorrang und das Anrecht ist ungeachtet des für den Aus-\ngleichsberechtigten nur geringen Wertzuwachses auszugleichen. Entscheidend ist \nalso nicht, ob im Einzelfall trotz Geringfügigkeit der Ausgleichswertdifferenz besonde-\nre Gründe gegen einen Ausschluss sprechen, sondern ob der Ausgleich im konkreten \nFall einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Versor-\ngungsträger auslösen würde. Sind hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersicht-\nlich, erfordert der Halbteilungsgrundsatz die Einbeziehung gleichartiger Anrechte von \ngeringer Ausgleichswertdifferenz in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, Der Ver-\nsorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 425 m. w. Nachw.). \n \nSo liegen die Dinge hier. Zutreffend hat das Familiengericht sich im Rahmen der von \nihm angestellten – und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in den \nGründen der angefochtenen Entscheidung sehr wohl dokumentierten – Ermessens-\nerwägungen maßgeblich davon leiten lassen, dass im vorliegenden Fall durch die \nÜbertragung der Anrechte für die beteiligten Versorgungsträger weder ein derart ho-\nher Verwaltungsaufwand entsteht, dass die Durchbrechung des Halbteilungsgrund-\nsatzes gerechtfertigt wäre, noch die Entstehung geringfügiger Splitteranrechte – von \ndieser wird in Fällen, in denen beide Ehegatten bereits über ein Versicherungskonto \nverfügen, wohl ohnehin regelmäßig nicht ausgegangen werden können – im Raum \nsteht. \n \nAuch die Beschwerdebegründung veranlasst keine abweichende Beurteilung. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\n \nInsbesondere teilt der Senat nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass nur \nfür den – hier nicht gegeben – Fall, dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchun-\ngen auf den beteiligten Rentenversicherungskonten vornehmen muss, nicht von ei-\nnem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ausgegangen werden könne. Im \nFall beiderseitiger gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit \ngeringer Ausgleichswertdifferenz entsteht vielmehr regelmäßig kein besonderer Ver-\nwaltungsaufwand durch die Umbuchung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) von Entgelt-\npunkten eines Ehegatten auf ein vorhandenes Versicherungskonto des anderen Ehe-\ngatten (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, FamRB 2014, 326, 327; Bergner, FamFR \n2012, 553, 554; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1639). Der \nAusschluss von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung wird daher in der \nRegel nicht gerechtfertigt sein, insbesondere wenn der Ausgleichsberechtigte bereits \nüber ein Versicherungskonto verfügt (Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, a. a. O.). \n \nSoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die programmtechnische Umsetzung \ndes Versorgungsausgleichs stelle gegenüber der Prüfung des Beschlusses einen wei-\nteren Arbeitsschritt unter Einbindung eines anderen Instanzenweges im Hause und \nsomit einen relevanten Mehraufwand dar, ist darauf hinzuweisen, dass es hier allein \num den durch den Ausgleich der Anrechte entstehenden Verwaltungsaufwand geht, \nder unabhängig von der ohnehin vorzunehmenden Prüfung der gerichtlichen Ent-\nscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit anfällt. Dass der mit dem Umbuchungsvorgang \nverbundene Aufwand entgegen dem vorstehend Ausgeführten von nennenswertem \nGewicht ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin \nzur Begründung eines hohen Verwaltungsaufwands darüber hinaus auf gegebenen-\nfalls zu bearbeitende Anpassungen nach Rechtskraft gemäß §§ 32 ff. VersAusglG \nhinweist, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach Auffassung des Senats \nreicht die bloße abstrakte Möglichkeit derartiger nicht konkret absehbarer Anpassun-\ngen, die allenfalls mittelbar durch den Ausgleich bedingt sind, zur Bejahung eines ho-\nhen Verwaltungsaufwands nicht aus. \n \nSoweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf oberlandes-\ngerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle (Be-\nschl. v. 29.02.2016, Gesch.-Nr. 21 UF 295/15, juris; ebenso OLG Köln FamRZ 2015, \n146), Bezug nimmt, wonach gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur gering-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nfügig voneinander abweichen, ohne besondere und vom Normalfall abweichende Um-\nstände nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind und ein geringer Auf-\nwand der Teilung sowie die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts \nfür sich genommen nicht ausreichen, um den Ausgleich zu rechtfertigen, folgt der Se-\nnat dieser Auffassung nicht, weil sie dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend \nGeltung verschafft. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet vielmehr in der hier vorliegen-\nden Fallkonstellation, in der durch den Ausschluss der Anrechte vom Versorgungs-\nausgleich bei den Versorgungsträgern kein ins Gewicht fallender Entlastungseffekt \neintritt, trotz der geringen Ausgleichswertdifferenz die Einbeziehung der gleichartigen \nAnrechte in den Versorgungsausgleich (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426 unter Berufung \nauf BGH FamRZ 2012, 192, 196 f.; 277, 279; 513, 514 und OLG Düsseldorf FamRZ \n2014, 132; ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2014, Gesch.-Nr. 2 UF 41/14, juris). \nOb in Fällen, in denen sich die Differenz der Ausgleichswerte in einem derart extrem \nniedrigen Bereich bewegt, dass auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrund-\nsatzes schon die schlichte Umbuchung durch den Versorgungsträger als unangemes-\nsen hoher Verwaltungsaufwand erscheinen könnte, etwas anderes gelten kann, be-\ndarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, da die hier vorliegende Wertdifferenz von \n2.566,68 € jedenfalls nicht in diesem Sinne unerheblich ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. mit § 97 Abs. 1 \nZPO, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. \n \nDer Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Si-\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zu, dass die Rechts-\nfrage, unter welchen Voraussetzungen gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Ren-\ntenversicherung, deren Ausgleichswertdifferenz gering ist, nach § 18 Abs. 1 VersAus-\nglG nicht auszugleichen sind, noch nicht abschließend geklärt ist und in der Recht-\nsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt wird. \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen-\nhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung \noder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach frei-\ner Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzö-\ngert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean-\ntragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hogenkamp \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-10-17/5-uf-105-16","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-10-17/5-uf-105-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363883","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.581569+00:00"}}