{"status":"available","doknr":"OLD363882","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-10-18","aktenzeichen":"4 UF 61/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 61/16 = 64 F 5417/15 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 18.10.2016 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nH i n w e i s - \nb e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\nden Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann \n \nam 18.10.2016 beschlossen: \n \nDie Beteiligten des Verfahrens werden darauf hingewiesen, dass nach \nderzeitiger Rechtsansicht des Senats die Beschwerde des Antragstellers gegen \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.4.2016 \nkeinen Erfolg haben dürfte. \n \nGründe: \nI. \nDie Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am 28.5.1993 geschlossene Ehe ist \nmit Scheidungsverbundentscheidung vom 26.4.2016 geschieden worden. Zugleich ist \nder Versorgungsausgleich geregelt und der Antrag des Antragstellers auf \nZugewinnausgleich abgewiesen worden. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat \nder Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit vor dem \nSenat unter der Geschäftsnummer 4 UF 71/16 anhängig. Während des laufenden \ngüterrechtlichen Verfahrens hat der Antragsteller im September 2015 einen Antrag auf \nRückübertragung u.a. der Lebensversicherung bei der X.-Versicherung, VersNr. [...], \nan ihn sowie die Herausgabe der Originalpolice durch die Antragsgegnerin gestellt. Er \nhatte diese Versicherung – neben sieben weiteren auf ihn als Versicherungsnehmer \nlaufenden Versicherungen – im Jahre 2004/2005 auf die Antragsgegnerin übertragen, \nso dass diese seitdem Versicherungsnehmerin ist. \n \nDer Antragsteller behauptet, er habe die Übertragung der Lebensversicherungen im \nJahre 2004/2005 vorgenommen, um die Versicherungen einem eventuellen \nGläubigerzugriff zu entziehen. Letzteren habe er befürchtet, da sich das von ihm \ngeführte Unternehmen, dessen Gesellschafter er zudem sei, seit dem Jahre 2001 in \nwirtschaftlichen \nSchwierigkeiten \nbefunden \nhabe. \nDer \nÜbertragung \nder \nLebensversicherungen habe eine Treuhandabrede mit der Antragsgegnerin zugrunde \ngelegen, wonach die Antragsgegnerin spätestens bei Beendigung der Ehe die \nLebensversicherungen auf ihn zurückübertragen sollte. \n \nDie Antragsgegnerin bestreitet den Antragstellervortrag. Es sei keine Treuhandabrede \ngetroffen worden. Aus welchem (anderen) Grund die Versicherungen im Jahre \n2004/2005 auf sie übertragen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\n \nMit Beschluss vom 26.4.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen u.a. den \nAntrag \nauf \nRückübertragung \nder \nbei \nder \nX.-Versicherung \nbestehenden \nLebensversicherung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller sei für \nseine Behauptung eines Rückübertragungsanspruches aus einer im Jahre 2004 \ngetroffenen Treuhandvereinbarung beweisfällig geblieben. Soweit er sich für sein \nHerausgabeverlangen auf ein Gespräch berufe, das er im Jahre 2010 mit der \nAntragsgegnerin geführt haben wolle, ergebe sich bereits aus der von ihm hierüber \nniedergelegten Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 nicht die behauptete Vereinbarung, \nwonach die Lebensversicherung von der Antragsgegnerin vor der Scheidung der Ehe \nzurückzuübertragen sei. Der Gesprächsvermerk spreche vielmehr für einen \nwertmäßigen Ausgleich der Lebensversicherung im Rahmen des gesetzlich \nvorgesehenen Zugewinnausgleichs. \n \nGegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29.4.2016 zugestellten \nBeschluss hat der Antragsteller am 24.5.2016 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den \nBeschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.4.2016 aufzuheben und die \nAntragsgegnerin zu verpflichten, die Lebensversicherung bei der X.-Versicherung zur \nVers.-Nr. \nVersNr. \n[...] \nan \nden \nAntragsteller \nzurückzuübertragen \nund \ndie \nRückübertragung \nder \nVersicherungsgesellschaft \nanzuzeigen. \nIn \nder \nBeschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller weiterhin auf eine im Jahre 2004 \ngeschlossene Treuhandabrede, wonach die Antragsgegnerin nun zur Rückübertragung \nder Lebensversicherung verpflichtet sei. Die Übertragung der Lebensversicherungen \nauf die Antragsgegnerin sei durch die Steuerberater des Antragstellers angesichts der \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten des von ihm geführten Unternehmens ins Gespräch \ngebracht worden. Es habe Vorgespräche mit den Steuerberatern gegeben, wonach die \nRechtsstellung der Antragsgegnerin nach Übertragung der Lebensversicherungen im \nInnenverhältnis einen rein treuhänderischen Charakter haben sollte. Sie habe nicht \nüber die Versicherungen verfügen können und sei auch nicht zur Beitragszahlung \nverpflichtet gewesen. Die Beiträge habe - unstreitig - weiterhin der Antragsteller \ngezahlt. Eine endgültige Zuordnung der Versicherungen zum Vermögen der \nAntragsgegnerin sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragsgegnerin sei in alle \nAbsprachen eingebunden gewesen. Zum Beweis für den Inhalt der der Abtretung \nzugrunde liegenden Gespräche beziehe sich der Antragsteller auf das Zeugnis seiner \nSteuerberater, die er in der Beschwerdebegründung als Zeugen benennt. Der \nAntragsteller \nist \nder \nAuffassung, \ndass \ndie \nLebensversicherung \nauf \nihn \nzurückzuübertragen sei, unabhängig davon, ob es sich bei dem der Übertragung auf \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\ndie Antragsgegnerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um eine Treuhandabrede \noder eine ehebedingte Zuwendung handele. Ein Ausgleich der Lebensversicherung \nüber den Zugewinn sei nicht ausreichend, da er über den Zugewinnausgleich nicht die \nRückgabe \nder \nLebensversicherung \nerreichen \nkönne. \nEine \nvergleichbare \nAltersversorgung, wie sie diese Versicherung jetzt für ihn darstelle, könne er unter den \nherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erlangen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die \nerstinstanzliche Entscheidung. \n \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des \nAntragstellers ist zulässig. Sie erscheint aber nach dem derzeitigen Vorbringen der \nBeteiligten unbegründet. \n \n1. \nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller im Jahre 2004 oder \n2005 alle damals auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Lebensversicherungen \nauf die Antragsgegnerin übertragen hat. Als Rechtsgrund für die Übertragung der \nLebensversicherungen, zu der auch die verfahrensgegenständliche gehört, nennt der \nAntragsteller ein Treuhandverhältnis i.V.m. Auftragsrecht bzw. hilfsweise eine \nehebezogene Zuwendung und somit ein familienrechtliches Verhältnis eigener Art, das \nnach Trennung der Eheleute über § 313 BGB rückabzuwickeln sei. Die \nAntragsgegnerin beschränkt sich darauf, den Vortrag des Antragstellers zu bestreiten, \nohne darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Übertragung der Lebensversicherungen \ndamals stattgefunden hat. \n \nDer Antragsteller vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, dass kein \nhinreichendes Bestreiten durch die Antragsgegnerin vorliege. Die Frage, ob das \nBestreiten durch die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO \nentspricht oder der Vortrag des Antragstellers wegen nicht hinreichenden Bestreitens \ndurch die Antragsgegnerin als zugestanden anzusehen ist, kann offenbleiben, wenn \nauch \nnach \ndem \nVortrag \ndes \nAntragstellers \nnicht \nvom \nVorliegen \neines \nRückübertragungsanspruchs \nhinsichtlich \nder \nverfahrensgegenständlichen \nLebensversicherung ausgegangen werden kann. Letzteres ist nach dem bisherigen \nVortrag der Fall. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\n \n2. \nDer Übertragung der Lebensversicherung auf die Antragsgegnerin im Jahre 2004/2005 \nkönnten theoretisch drei Rechtsgrundlagen zugrunde liegen. Es könnte sich um eine \nSchenkung handeln, um eine Treuhandvereinbarung oder um eine ehebezogene \nZuwendung. \n \na) Vom Vorliegen einer Schenkung ist bereits deshalb nicht auszugehen, weil weder \nder Antragsteller noch die Antragsgegnerin eine derartige Behauptung aufstellt. \n \nb) Der Antragsteller geht primär davon aus, dass zwischen der Antragsgegnerin und \nihm im Jahre 2004/2005 eine Treuhandvereinbarung, gerichtet auf Rückübertragung \nder Lebensversicherungen bei Scheitern der Ehe, zustande gekommen sei, weshalb \nsie nun gemäß § 667 BGB zur Rückgabe der verfahrensgegenständlichen \nLebensversicherung verpflichtet sei. \n \nGrundsätzlich kann eine Zuwendung im Rahmen einer Treuhandabrede erfolgen. \nDiese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Willen der Vertragsparteien der \nTreuhänder nach außen uneingeschränkt über das ihm übertragene Treugut verfügen \nkann, er im Innenverhältnis aber Bindungen unterliegt und nach Erledigung des \nTreuhandzwecks zur Rückübertragung an den Treugeber verpflichtet ist. In der Regel \nliegt einer derartigen Treuhandabrede ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB zugrunde, \nso dass sich die Pflicht des Treuhänders zur Rückübertragung des Treugutes nach \nErledigung des Treuhandzwecks nach § 667 BGB richtet. Aus den zwischen \nTreuhänder und Treugeber getroffenen Abreden ergibt sich regelmäßig, ob der \nTreugeber jederzeit Rückübertragung des Treuguts verlangen kann bzw. unter \nwelchen Voraussetzungen eine Rückübertragungsverpflichtung besteht. Der Ehegatte, \nder einen auf § 667 BGB gestützten Rückübertragungsanspruch auf ein \nTreuhandverhältnis stützt, muss dementsprechend darlegen und beweisen, dass eine \nTreuhandabrede getroffen worden ist und dass der andere Ehegatte zur \nRückübertragung unter bestimmten Umständen verpflichtet sein sollte. Zwar kann eine \nsolche Vereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden. Es sind jedoch \ninsoweit strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht allein der Umstand, \ndass das übertragene Vermögen dem Zugriff von Gläubigern des Zuwendenden \nentzogen werden sollte, nicht für die Annahme eines Treuhandverhältnisses aus (vgl. \nWever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. \nAuflage, Rn. 409, 944, 946, 947). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\n \nIm vorliegenden Fall gibt es unstreitig keine schriftlich vereinbarte Treuhandabrede. \nDer Antragsteller kann sich noch nicht einmal konkret daran erinnern, wann genau die \nLebensversicherungen auf seine damalige Ehefrau übertragen worden sind. Er trägt \naußerdem nichts dazu vor, welche konkreten, dann eben mündlichen Abreden \nzwischen den damaligen Eheleuten getroffen worden sein sollen. In der \nBeschwerdeinstanz hat er sich auf seine Steuerberater hinsichtlich der Behauptung \nberufen, diese hätten die Übertragung der Lebensversicherungen auf die \nAntragsgegnerin angeregt, um die Lebensversicherungen so dem möglichen Zugriff \nseiner Gläubiger zu entziehen. Dies allein reicht – wie erwähnt – für die Annahme einer \nTreuhandabrede aber nicht aus. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, \ndass zwischen ihm und der Antragsgegnerin konkret vereinbart worden ist, zu welchem \nZeitpunkt der Treuhandzweck erreicht sein sollte bzw. unter welchen Voraussetzungen \neine Rückübertragung der Lebensversicherung(en) auf ihn, den Antragsteller, durch \ndie Antragsgegnerin erfolgen sollte. Der Antragstellervortrag beschränkt sich auf die \nvage Behauptung, die Antragsgegnerin sei damals in alle „Absprachen eingebunden“ \ngewesen. Nach dem gesamten Antragstellervortrag zu urteilen, ist aber keine konkrete \nAbrede bei Übertragung der immerhin acht Lebensversicherungen getroffen worden. \nAuch seine Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 über ein Gespräch, das erst sechs Jahre \nnach der Abtretung der Lebensversicherungen geführt wurde, spricht gegen das \nBestehen einer bei Abtretung der Lebensversicherungen getroffenen Treuhandabrede. \nSelbst wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen \njuristischen Laien handelt, hätte es bei Bestehen einer nun behaupteten \nTreuhandvereinbarung nahegelegen, sich auf diese zu berufen und nicht zu \nformulieren, „wir einigten uns darauf“, was darauf schließen lässt, dass eine Einigung \nzuvor nicht bestanden hat. Dass der Antragsteller von seiner ehemaligen Ehefrau nur \ndie bei der B. Versicherung mit der VersNr. […] und die bei der X.-Versicherung mit der \nVersNr. [...] bestehenden Lebensversicherungen zurückerhalten möchte, wirft die \nFrage auf, was hinsichtlich der übrigen 5 Versicherungen vereinbart worden sein soll. \nDass die angeblich getroffene Treuhandabrede dahin lautete, nur diese beiden \nVersicherungen seien bei Erreichen des Treuhandzwecks zurückzuübertragen, hat der \nAntragsteller nicht behauptet. \n \nc) Da somit bereits aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht vom Vorliegen \neines Treuhandverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin \nausgegangen werden kann, kommt hier allein das Vorliegen einer ehebezogenen \nZuwendung in Betracht, auf die sich der Antragsteller hilfsweise beruft. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\n \nVon einer ehebezogenen Zuwendung ist dann auszugehen, wenn ein Ehegatte dem \nanderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung \nund Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nzukommen lässt, wobei er die Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft \nBestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen \nFrüchten weiter teilhaben wird. Im Unterschied zu einem Schenkenden hat der die \nehebezogene Zuwendung durchführende Ehegatte somit nicht eine rein altruistische \nMotivation, sondern verfolgt auch eigennützige Interessen (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 419 \nf.). \n \nEben diese Kriterien einer ehebezogenen Zuwendung trägt der Antragsteller vor, wenn \ner \nbehauptet, \ndurch \ndie \nÜbertragung \nder \nLebensversicherungen \nauf \ndie \nAntragsgegnerin habe das weitere Leben der Familie abgesichert werden sollen. Bei \nweiterem Fortbestand der Ehe hätten im höheren Lebensalter beide Ehegatten von \nden Lebensversicherungen profitiert. \n \nEine ehebezogene Zuwendung ist nur unter den Voraussetzungen des § 313 BGB \nrückabzuwickeln, die nach dem bisherigen antragstellerseitigen Vortrag aber nicht \nvorliegen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass das Scheitern der Ehe zum \nWegfall der Geschäftsgrundlage für die ehebezogene Zuwendung führt. Damit ist der \nWeg zu einer Anpassung oder zur Rückgewähr über § 313 BGB grundsätzlich eröffnet. \nNach § 313 BGB ist Anspruchsvoraussetzung, dass einem Vertragspartner unter \nBerücksichtigung aller Umstände das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht \nzugemutet werden kann. Bezogen auf die Rückgewähr einer ehebezogenen \nZuwendung hängt dies davon ab, ob die Beibehaltung der gegenwärtigen \nVermögenssituation dem Ehegatten, der die Zuwendung gemacht hat, unzumutbar ist. \nVon entscheidender Bedeutung ist dabei, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt \nhaben. \nBestand \nzwischen \nihnen \nder \ngesetzliche \nGüterstand \nder \nZugewinngemeinschaft, \nsteht \nmit \ndem \nZugewinnausgleich \nein \ngesetzliches \nAusgleichssystem zur Verfügung, das in der Regel für einen angemessenen \nVermögensausgleich sorgt und daher von Rechtsprechung und herrschender Meinung \nals vorrangig angesehen wird, so dass die Heranziehung des § 313 BGB verdrängt \nwird. Auf § 313 BGB kann in diesem Fall nur ganz ausnahmsweise zurückgegriffen \nwerden und zwar dann, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne schuldrechtliche \nKorrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Es ist daher zunächst zu \nklären, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich zwischen den \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\nEhepartnern kommt. Denn normalerweise erhält der Zuwendende über den \nZugewinnausgleich wertmäßig die Hälfte seiner Zuwendung zurück. Ein derartiges \ngüterrechtliches Ergebnis rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kaum \nje die Annahme, die Grenze der Untragbarkeit im Sinne des § 313 BGB sei \nüberschritten. Ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr, wie im vorliegenden Fall mit der \nRückübertragung der Lebensversicherung von der Antragsgegnerin auf den \nAntragsteller verlangt, kann nur bestehen, wenn der Zuwendende ein schutzwürdiges \nInteresse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjektes selbst hat und es \nunerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, statt es - \neventuell gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - zurückzuübertragen. In \naller Regel sind aber die Interessen des Zuwendenden ausreichend gewahrt, wenn er \nüber den Zugewinnausgleich einen teilweisen finanziellen Wertausgleich erhält. Bei der \nBeurteilung der Unzumutbarkeit i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB sind alle relevanten \nEinzelfallumstände zu betrachten, so z.B. Art und Umfang der erbrachten Leistungen \nsowie, ob die Vermögensmehrung in Form der Zuwendung noch im Vermögen des \nEmpfängers vorhanden ist. Weitere entscheidende Kriterien für die Beurteilung der \nUnzumutbarkeit im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB sind die gegenwärtigen und die zu \nerwartenden künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die \nDauer der Ehe bis zur Trennung, der Zeitpunkt der Zuwendung im Verlaufe der Ehe, \nAlter und Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Leistungen, die der \nZuwendungsempfänger in der Ehe selbst erbracht hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 452 ff. \nund Rn. 467 ff.). \n \nIm vorliegenden Fall wird der Antragsteller nach derzeitiger Rechtsauffassung des \nSenats einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe von \n157.257,70 € haben. Nach Abzug der unstreitig der Antragsgegnerin zustehenden \n10.000 € müsste der Antragsteller einen Betrag von 147.257,70 € erhalten. Hiervon \nentfallen 28.195,81 € auf die verfahrensgegenständliche Lebensversicherung bei der \nX.-Versicherung zur VersNr […]. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den \nBeschluss des Senats vom heutigen Tage zur Geschäftsnummer 4 UF 71/16 \nverwiesen. Die Tatsache, dass die vorgenannte Versicherung im Vermögen der \nAntragsgegnerin verbleibt und somit von ihr später für ihre eigene Alterssicherung \nverwandt werden kann, ist im vorliegenden Fall unter Heranziehung der vorgenannten \nKriterien nicht als für den Antragsteller unzumutbar anzusehen. \n \nFür diese Beurteilung ist die gegenwärtige und künftige Einkommens- und \nVermögenssituation der ehemaligen Ehegatten mit ausschlaggebend. Diese stellt sich \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nfür den heute 58-jährigen Antragsteller wie folgt dar: Durch die insoweit rechtskräftige \nScheidungsverbundentscheidung \nvom \n26.4.2016 \nsteht \nfest, \ndass \ner \nRentenanwartschaften \nvon \n16,1408 \nEntgeltpunkten \nin \nder \ngesetzlichen \nRentenversicherung \nerworben \nhat, \nwovon \n15,6070 \nEntgeltpunkte \nauf \nden \nVersorgungsausglich zurückzuführen sind. Bei dem aktuellen Rentenwert von 29,21 € \npro Entgeltpunkt errechnet sich hieraus eine monatliche Rente von 472 €. Dem \nAntragsteller verbleibt zusätzlich ungeschmälert sein Anteil an dem von ihm geführten \nUnternehmen, dessen Wert die Antragsgegnerin unwidersprochen mit mindestens \n500.000 € angegeben hat. Zusätzlich ist der Antragsteller Eigentümer der Wohnung im \nF.-Weg mit einem Wert von 100.000 €. Diese ist zwar noch belastet, zum Zeitpunkt der \nZustellung des Scheidungsurteils in Höhe von 143.161 €. Diese Belastung war aber \nbereits damals durch die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung bei der B., \nderen damaliger Wert 79.315 € betrug, abgesichert. Im Laufe der vergangenen fünf \nJahre dürfte sich die Kreditbelastung weiter verringert und der Wert der absichernden \nLebensversicherung weiter erhöht haben; Angaben hierzu liegen nicht vor. Es ist nichts \ndafür ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund seines Alters oder seines \nGesundheitszustandes seine bisherige Berufstätigkeit nicht vollumfänglich bis zum \nErreichen der regulären Altersgrenze von zurzeit 67 Jahren fortführen und mit seinem \nEinkommen noch weiter Vorsorge für seine Alterssicherung betreiben könnte. \n \nDie Antragsgegnerin ist bei einem Verbleib der ihr im Jahre 2004/2005 übertragenen \nLebensversicherung, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsurteils einen \nWert von 56.391 € hatte und die in ihrem Vermögen heute noch vorhanden ist, nicht \nderart gut gestellt, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB \nauszugehen \nist. \nDer \nAntragsgegnerin \nverbleibt \nnach \nDurchführung \ndes \nVersorgungsausgleichs eine ebenso hohe monatliche Altersrente aus der gesetzlichen \nRentenversicherung wie dem Antragsteller. Zusätzlich ist sie Alleineigentümerin des \nauf 400.000 € geschätzten Hauses in der M.-Straße in Bremen, das allerdings auch \nnoch belastet sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sollen \ndie Kreditbelastungen insgesamt 256.882 € betragen haben. Hiervon dürfte der zur \nSicherung eines der Darlehen abgetretene Bausparvertrag des Antragstellers, dessen \nHöhe zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 18.063 € betragen hat, \nabzusetzen sein. Die Antragsgegnerin hat im Gegensatz zum Antragsteller keine \nGesellschaftsbeteiligung an dem vom Antragsteller geführten Unternehmen. Sie hat in \ndiesem seit dem 1.12.1993 gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis ist ein Jahr nach der \nTrennung beendet worden, weshalb die Beteiligten sich auf die bereits erwähnte \nZahlung von 10.000 € an die Antragsgegnerin geeinigt haben. Ob die Antragsgegnerin, \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nfür die in den Versorgungsausgleichsunterlagen kein erlernter Beruf angegeben ist, \nwieder eine Arbeit gefunden hat und wie hoch ihr dort erzieltes Einkommen ist, ist nicht \nbekannt. Es ist somit derzeit nicht klar, in welcher Höhe die 48 Jahre alte \nAntragsgegnerin \nbis \nzu \nihrem \nRenteneintritt \nin \n19 \nJahren \nnoch \nweitere \nRentenanwartschaften wird erwerben können. Der Antragsgegnerin stehen außerdem \nfünf \nLebensversicherungen \nzu, \ndie \nzum \nZeitpunkt \nder \nZustellung \ndes \nScheidungsantrages einen Wert von insgesamt 156.253 € hatten. Hierin ist die \nverfahrensgegenständliche Versicherung eingeschlossen, während die zunächst \nebenfalls verfahrensgegenständliche Lebensversicherung bei der B. zur VersNr. […] \nhierin aus den im Hinweisbeschluss zur Geschäftsnummer 4 UF 71/16 genannten \nGründen nicht eingerechnet wird. An dem Wert dieser Lebensversicherungen zum \nZeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages wird der Antragsteller durch den \nZugewinnausgleich hälftig beteiligt, da die Antragsgegnerin ihm gegenüber \nausgleichspflichtig ist, wie die Berechnungen in dem Parallelverfahren ergeben. \nGleiches gilt für das während der Ehe erworbene Haus in der M.-Straße. Eine hälftige \nBeteiligung der Antragsgegnerin an dem vom Antragsteller während der Ehe \nerworbenen Vermögen, so zum Beispiel der Wohnung im F.-Weg, findet nicht statt, da \nnach bisherigem Sachstand der Antragsteller keinen Zugewinn erwirtschaftet hat (vgl. \nBeschluss des Senats vom 18.10.2016 zur GeschäftsNr. 4 UF 71/16). \n \nAngesichts der vorgenannten Umstände kann sich der Antragsteller nicht darauf \nbeschränken, sein besonders schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung der \nverfahrensgegenständlichen Versicherung damit zu begründen, dass die Zuwendung \nhier einen treuhänderischen Einschlag habe und eine vergleichbare Altersvorsorge, \nwie sie die verfahrensgegenständliche Versicherung jetzt darstelle, von ihm unter den \nherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erlangt werden könne. \nInsbesondere die letztgenannte Behauptung müsste näher im Hinblick auf die \nverfahrensgegenständliche \nLebensversicherung \nkonkretisiert \nwerden. \nIn \nihrer \nAllgemeinheit ist sie sicher schon angesichts des nun fortgeschritteneren Lebensalters \ndes \nAntragstellers \nverglichen \nmit \ndem \nZeitpunkt \ndes \nAbschlusses \nder \nverfahrensgegenständlichen Lebensversicherung zutreffend. Damit werden aber nicht \ndie strengen Voraussetzungen für eine Rückübertragung nach § 313 Abs. 1 BGB \ndargelegt, für die der Antragsteller darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist. \nNach dem bisherigen Vortrag wird insbesondere nicht deutlich, weshalb der \nAntragsteller angesichts der vorgenannten persönlichen Umstände unbedingt auf eben \ndie \nverfahrensgegenständliche \nLebensversicherung \nfür \nseine \nAltersvorsorge \nangewiesen sein sollte. Dies gilt insbesondere auch angesichts der von ihm selbst \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nangesprochenen derzeitigen wirtschaftlichen Lage. So hat der Antragsteller nicht \ndargelegt, wie hoch sein wirtschaftlicher Nachteil wäre, d.h. welcher Betrag mit der \nverfahrensgegenständlichen Lebensversicherung in den kommenden 9 Jahren noch zu \nerwirtschaften wäre und zwar verglichen mit alternativen Anlagenformen, die er mit \ndem für die Lebensversicherung im Zugewinnausgleich zu zahlenden Betrag erwerben \nkönnte. Soweit ein treuhänderischer Einschlag der Zuwendung vom Antragsteller \nangesprochen wird, ist bereits unter Ziff. II.2b) ausgeführt worden, weshalb davon \nausgegangen wird, dass eine Treuhandabrede und somit auch eine Zuwendung mit \nüberwiegend treuhänderischem Charakter nicht bestehen. \n \n \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann \ngez. Hoffmann \n \n \nAnmerkung: \nDer Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung \nnach dem o.g. Hinweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem \nBeschwerdegericht zurückgenommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-10-18/4-uf-61-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-10-18/4-uf-61-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363882","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.550987+00:00"}}