{"status":"available","doknr":"OLD363880","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-07","aktenzeichen":"4 UF 60/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 60/16 = 154 F 721/15 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 14.11.2016 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Daimler AG, […] \n \n2. VGH-Versicherungen, […] \n \n3.VBL, […] \n \n4. Allianz Lebensversicherungs-AG, […] \n \n5. Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, […] \n \n6. Deutsche Rentenversicherung Bund, […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\n \n7. VGH-Versicherungen, […] \n \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 7.11.2016 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven \nvom 14.3.2016 wird \nzurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3. \n \n3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 11.1.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven \ndie Scheidung der am 12.7.2001 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin \ngeschlossenen Ehe ausgesprochen. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich \nwar bereits in der mündlichen Anhörung am 11.1.2016 von dem Scheidungsverfahren \nabgetrennt worden, da noch keine endgültige Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 \nvorlag. \n \nDer im Jahre 1974 geborene Antragsteller und die im Jahre 1978 geborene \nAntragsgegnerin haben während der Ehezeit vom 1.7.2001 bis 31.7.2015 \nverschiedene Versorgungsanrechte erlangt. \n \nDer Antragsteller hat während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung \nOldenburg-Bremen gemäß Mitteilung vom 1.10.2015 Versorgungsanrechte von \n20,5661 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\nvon \n10,2831 \nEntgeltpunkten \nvorgeschlagen, \nwas \neinem \nkorrespondierenden \nKapitalwert von 67.300,97 € entspricht. Zudem besteht zu Gunsten des Antragstellers \neine betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger Daimler AG bzw. dem \nVersorgungsträger Allianz Lebensversicherungs-AG, wie sich der Auskunft seines \nArbeitgebers, der Daimler AG, vom 16.9.2015 entnehmen lässt. Laut Mitteilung seines \nArbeitgebers beträgt das ehezeitanteilige Versorgungsguthaben nach Abzug der \nTeilungskosten 22.393 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichswert \ndes so genannten Startbausteins (10.901 €), des Zusatzbausteins (2.289 €) und der so \ngenannten Jahresbausteine (9.203 €). Der Antragsteller hat zudem bei der VGH-\nVersicherungen während der Ehezeit ein Versorgungsanrecht aus einer privaten \nAltersversorgung \n(Riester-Rente) \nerworben. \nDiese \nhat \nnach \nAuskunft \ndes \nVersorgungsträgers vom 17.9.2015 einen Kapitalwert von 61,31 €, so dass der \nVersorgungsträger - ohne Berücksichtigung der Teilungskosten von 3 % des \nausgewiesenen Ehezeitanteils bzw. mindestens 100 € - einen Ausgleichswert von \n30,65 € vorschlägt. Zugleich hat er allerdings darauf hingewiesen, dass der \nAusgleichswert unter die Geringfügigkeitsgrenze nach § 18 VersAusglG fällt. Für den \nAntragsteller besteht zudem eine betriebliche Altersversorgung bei der Allianz \nLebensversicherungs-AG. Hierfür hat der Versorgungsträger laut Auskunft vom \n5.10.2015 einen Ehezeitanteil von 1.610,58 € berechnet und dementsprechend einen \nAusgleichswert von 805,29 € vorgeschlagen. Der Versorgungsträger hat die externe \nTeilung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG beantragt. \n \nDie Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Versorgungsanrechte bei der Deutschen \nRentenversicherung \nBund \nerworben. \nDeren \nEhezeitanteil \nbeträgt \n6,1825 \nEntgeltpunkte, so dass der Versorgungsträger mit seiner Auskunft vom 2.12.2015 \neinen \nAusgleichswert \nvon \n3,0913 \nEntgeltpunkten \nvorschlägt, \nwas \neinem \nkorrespondierenden Kapitalwert von 20.231,98 € entspricht. Zu Gunsten der \nAntragsgegnerin bestehen zudem Anrechte aus einer Zusatzversorgung des \nöffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). In \nseiner Auskunft vom 29.1.2016 hat der Versorgungsträger hinsichtlich der \nZusatzversicherung VBL Klassik den Ehezeitanteil mit 11,59 Versorgungspunkten \nangegeben und einen Ausgleichswert mit 4,76 Versorgungspunkten vorgeschlagen. \nDer korrespondierende Kapitalwert wird in der Auskunft mit 1.548,52 € und nach Abzug \nder hälftigen Teilungskosten von 125 € mit 1.423,52 € angegeben. Der \nVersorgungsträger hat die interne Teilung des Anrechtes vorgeschlagen. Desweiteren \nbesteht für die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht aus einer privaten \nAltersversorgung \n(Riester-Rente) \nbei \nder \nVGH-Versicherungen, \ndie \nvom \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\nVersorgungsträger in seiner Auskunft vom 10.11.2015 mit einem ehezeitanteiligen \nKapitalwert von 363,47 € angegeben wird. Der Versorgungsträger hat - ohne \nBerücksichtigung der Teilungskosten von 3 % des ausgewiesenen Ehezeitanteils bzw. \nmindestens 100 € - einen Ausgleichswert von 181,74 € ausgewiesen. \n \nMit \nBeschluss \nvom \n14.3.2016 \nhat \ndas \nFamiliengericht \nBremerhaven \nden \nVersorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Eheleuten geregelt. Dabei hat es die \ninterne \nTeilung \nder \nvon \nden \nehemaligen \nEheleuten \nin \nder \nallgemeinen \nRentenversicherung erworbenen Anrechte vorgenommen, wie jeweils von der weiteren \nBeteiligten zu 5 und der weiteren Beteiligten zu 6 beantragt. Zudem hat es das Anrecht \ndes Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung intern geteilt, wie von dem \nVersorgungsträger, der weiteren Beteiligten zu 1, vorgeschlagen. Außerdem hat das \nFamiliengericht antragsgemäß das bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehende \nAnrecht der Antragsgegnerin intern geteilt, indem es 4,76 Versorgungspunkte nach \nMaßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers auf den Antragsteller \nübertragen hat. Hinsichtlich der zu Gunsten des Antragstellers bei der Allianz \nLebensversicherungs-AG und bei der VGH-Versicherungen bestehenden Anrechte \nsowie hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der VGH-Versicherungen hat \nes ausgesprochen, dass ein Ausgleich nicht stattfinde. \n \nDer Beschluss vom 14.3.2016 ist der weiteren Beteiligten zu 3 am 5.4.2016 zugestellt \nworden. Am 2.5.2016 ist beim Amtsgericht Bremerhaven die Beschwerde der weiteren \nBeteiligten zu 3 vom 27.4.2016 eingegangen. Diese ist darauf gerichtet, den Ausgleich \ndes Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3 zu Gunsten des \nAntragstellers auszuschließen. Die weitere Beteiligte zu 3 hat zur Begründung \nausgeführt, es handele sich um ein geringfügiges Anrecht im Sinne des § 18 Abs. 2 \nund 3 VersAusglG, hinsichtlich dessen Ausgleich dem Gericht nur in engen Grenzen \ngestattet sei, im Rahmen einer Ermessensentscheidung „vom Normalfall des \nNichtausgleichs“ Abstand zu nehmen. Da der frühere Ehemann nicht auf die Teilung \ndieses Anrechts zur Erlangung einer angemessenen Altersversorgung angewiesen sei, \nwerde beantragt festzustellen, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin \nbei der VBL nicht stattfinde. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom \n24.6.2016 die getroffene amtsgerichtliche Regelung für „vertretbar“ gehalten. Die \nAntragsgegnerin hat von einer Stellungnahme zur Beschwerde der weiteren Beteiligten \nzu 3 ausdrücklich abgesehen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht Bremerhaven das von der \ngeschiedenen Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 3 erworbene Anrecht im Wege \nder internen Teilung ausgeglichen. \n \n1. \nDer beschwerdeführende Versorgungsträger hat zutreffend ausgeführt, dass es sich \nbei dem bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Versorgungsanrecht der \nAntragsgegnerin um ein geringfügiges Anrecht im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 \nVersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV handelt. Der im vorliegenden Fall \nentscheidende Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße i.S.d. § 18 Abs. 3 \nVersAusglG durfte im Jahre 2015 höchsten 120 % der maßgeblichen Bezugsgröße \nnach § 18 Abs. 1 SGB IV und somit 3.402 € betragen. Der Ausgleichswert, für den der \nBetrag vor Abzug der hälftigen Teilungskosten maßgeblich ist (vgl. Beschluss des \nHans. OLG Bremen vom 8.9.2015, GeschäftsNr. 5 UF 71/15), hat die weitere Beteiligte \nzu 3 mit 1.548,52 € angegeben. Dieser Betrag liegt somit unterhalb der vorgenannten \nBezugsgröße. \n \n2. \nDiese Tatsache hat nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 VersAusglG zur Folge, dass \ndas einzelne Anrecht nicht ausgeglichen werden soll. Ob ein Ausgleich geringfügiger \nAnrechte vorgenommen wird, steht allerdings im Ermessen des Gerichts. Dieses \nErmessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom \n30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR \n2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom \n28.9.2016 \n– \nXII \nZB \n325/16) \nunter \nbesonderer \nBerücksichtigung \ndes \nHalbteilungsgrundsatzes auszuüben. Allerdings habe das Gesetz offengelassen, \nwelche Kriterien das Gericht bei seiner Ermessensausübung im Einzelnen zu \nberücksichtigen hat. Der Halbteilungsgrundsatz könne aber, so der BGH, den \nAusgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem \nAusgleich \nkein \nunverhältnismäßig \nhoher \nVerwaltungsaufwand \nfür \ndie \nVersorgungsträger verbunden sei. Laut BGH gibt die Regelung in § 18 VersAusglG \neine \nAntwort \nauf \nFallkonstellationen, \nbei \ndenen \ndie \nDurchführung \ndes \nVersorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft \nist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610). Dabei entlaste der Verzicht auf die Teilung kleiner \nAusgleichswerte im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor allem die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nVersorgungsträger. Daher seien die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der \nVersorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der \nErlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Daneben solle durch § 18 Abs. 2 \nVersAusglG auch die Entstehung so genannter Splitterversorgungen vermieden \nwerden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in \nkeinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand stehe (vgl. BGH, \nFamRZ 2012, 610). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum \nZwecke der Verwaltungsvereinfachung finde seine Grenze allerdings in einer \nunverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, der nach wie vor \nMaßstab des Versorgungsausgleichsrechts sei. Eine solche Beeinträchtigung liege \ninsbesondere dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter \nAnwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werde, obwohl die mit \ndieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht werde oder wenn \nsich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstelle. Neben dem \nHalbteilungsgrundsatz seien bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer \nVersorgungssituation zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610). \n \n3. \nIn Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 VersAusglG \nentwickelten Rechtsgrundsätze, denen sich das Beschwerdegericht anschließt, ist im \nvorliegenden Fall zunächst festzustellen, welcher Verwaltungsaufwand für die weitere \nBeteiligte zu 3 hinsichtlich der internen Teilung des bei ihr zu Gunsten der \nAntragsgegnerin bestehenden Anrechts anfällt. Denn dieser Verwaltungsaufwand ist \nzu Gunsten des Versorgungsträgers in die vom Gericht vorzunehmenden \nErmessenserwägungen einzustellen. \n \nDie weitere Beteiligte zu 3 hat zu ihrem Verwaltungsaufwand durch die interne Teilung \ndes bei ihr zu Gunsten der Antragsgegnerin bestehenden Anrechts nicht näher \nvorgetragen, weshalb kein erhöhter Verwaltungsaufwand in die Abwägung eingestellt \nwerden \nkann, \nvielmehr \ndavon \nauszugehen \nist, \ndass \nder \nzusätzliche \nVerwaltungsaufwand durch die beanspruchten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) \nausgeglichen wird. \n \nDer BGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der internen Teilung von \nVersorgungsanrechten hinsichtlich des dabei anfallenden Verwaltungsaufwands \ninsbesondere darauf ab, dass dieser höhere Verwaltungsaufwand in der Regel durch \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\ndie nach § 13 VersAusglG geltend zu machenden Teilungskosten ausgeglichen \nwerden könne (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 325/16). Dabei wird \ndavon ausgegangen, dass bei dem Versorgungsträger durch eine interne Teilung \nregelmäßig \nein \nhöherer \nVerwaltungsaufwand \nentsteht, \nweil \nfür \nden \nAusgleichsberechtigten ein zusätzliches Konto eingerichtet und geführt werden muss. \nDiese zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen könnten zwar vermieden werden, wenn \ndas einzelne Anrecht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen würde. Bei \nden im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG anzustellenden Ermessenserwägungen \nmüsse \naber, \nso \nder \nBGH, \nzusätzlich \nberücksichtigt \nwerden, \ndass \nder \nVersorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG die durch eine interne Teilung \nentstehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen könne, \nsoweit die Teilungskosten angemessen seien. Angesichts dieser Möglichkeit zur \nKompensation \ndes \nzusätzlichen \nKostenaufwands \nwürden \ndie \nzusätzlichen \nVerwaltungskosten als Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren. \nStattdessen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, ob der \nHalbteilungsgrundsatz \naus \nSicht \nder \ngeschiedenen \nEhegatten \nauch \nunter \nBerücksichtigung der dadurch verursachten Teilungskosten einen Ausgleich des \neinzelnen Anrechts verlange (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610). Der BGH hat diese \nUnwirtschaftlichkeit des Ausgleichs eines geringfügigen Anrechts aus Sicht der \nEhegatten danach beurteilt, wie hoch der Anteil der durch die interne Teilung \nverursachten Teilungskosten am Gesamtkapitalwert ist. Dabei ist er in seinem \nBeschluss \nvom \n1.2.2012 \n(FamRZ \n2012, \n610) \ndavon \nausgegangen, \ndass \nTeilungskosten von 2 % des Gesamtkapitalwertes nicht geeignet seien, eine \nUnwirtschaftlichkeit des Ausgleichs zu begründen. In seiner Entscheidung vom \n22.6.2016 (NJW-RR 2016, 967) hat der BGH - allerdings bezüglich einer externen \nTeilung - ausgesprochen, dass Teilungskosten in Höhe von 130 € nicht außer \nVerhältnis stünden zu einem ehezeitlichen Kapitalwert von 1.208 € bzw. einem \nAusgleichswert von 604 €. \n \nIm vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Halbteilungsgrundsatz hinter \ndem Gesichtspunkt der Verwaltungseffizienz wegen eines unverhältnismäßig hohen \nVerwaltungsaufwandes, verursacht bei der weiteren Beteiligten zu 3 durch die interne \nTeilung, zurückstehen muss. Hinsichtlich der Verwaltungskosten, die der weiteren \nBeteiligten zu 3 durch die interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts durch \nAufnahme des Antragstellers und künftige Verwaltung eines bei ihr für ihn bestehenden \nKontos gemäß § 32a VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung \nentstehen, muss berücksichtigt werden, dass dieser durch die nach § 13 VersAusglG \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\neingeforderten Teilungskosten grundsätzlich ausgeglichen wird. Wie der BGH in seiner \nEntscheidung vom 1.2.2012 (FamRZ 2012, 610) bereits detailliert dargelegt hat, dienen \ndie Teilungskosten insbesondere der Kompensation auch der im Rahmen der \nKontenverwaltung für den Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten. Der \nVersorgungsträger kann also mit den Teilungskosten den Aufwand ersetzt verlangen, \nder ihm durch die Aufnahme eines zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein \nVersorgungssystem entsteht. Dabei ist der Versorgungsträger nach ständiger \nRechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, seine Teilungskosten im Einzelnen in \nForm einer genauen, nachvollziehbaren Kalkulation darzulegen. Er kann vielmehr auf \neine solche konkrete Darlegung, die im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen \nAufwand verursachen würde, verzichten und seine Teilungskosten pauschaliert geltend \nmachen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610). \n \nVon dieser Möglichkeit, Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG pauschal geltend zu \nmachen, hat die weitere Beteiligte zu 3 Gebrauch gemacht. Sie hat den Ehegatten für \ndie interne Teilung insgesamt 250 € und somit 125 € je Ehegatte für die interne Teilung \nin Rechnung gestellt. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie nicht geltend gemacht, \ndass die von ihr in Rechnung gestellten Teilungskosten zur Kompensation des durch \ndie interne Teilung verursachten höheren Verwaltungsaufwandes nicht auskömmlich \nseien. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf die Erläuterung des \nZwecks der Regelung des § 18 VersAusglG in allgemeiner Form. Angesichts dessen \nmuss davon ausgegangen werden, dass die auf 125 € bzw. 250 € bezifferten \nTeilungskosten den Verwaltungsaufwand der weiteren Beteiligten zu 3 abdecken. \n \nEs kann sich somit nur noch aus Sicht der beteiligten Ehegatten als unwirtschaftlich \ndarstellen, trotz der anfallenden Teilungskosten eine interne Teilung vorzunehmen. \nAllerdings machen die Teilungskosten nur 8 % des Gesamtkapitalwertes von 3.097 € \naus, sodass es aus der Sicht der geschiedenen Ehegatten nicht als unwirtschaftlich \nangesehen werden kann, wenn die interne Teilung der von der Antragsgegnerin bei \nder weiteren Beteiligten zu 3 während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte \nunter Abzug von 125 € Teilungskosten vorgenommen wird. \n \nAuch unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nder geschiedenen Ehegatten, soweit sie sich den Akten entnehmen lassen, ist im \nvorliegenden Fall nicht von dem Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 3 \nbestehenden Versorgungsanrechts abzusehen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nDie weitere Beteiligte zu 3 weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller auf \nden Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 3 zu Gunsten der Antragsgegnerin \nbestehenden Anrechts zum Erwerb einer auskömmlichen Rente nicht dringend \nangewiesen sei. Allerdings steht hinter dem Versorgungsausgleichsrecht der \nGrundsatz der Halbteilung gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG. Es ist somit nicht nur dann \nder Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn der jeweils dadurch begünstigte \nEhegatte auf die Teilung eines Anrechts für seine spätere Altersversorgung \nangewiesen ist, sondern es sind generell alle während der Ehezeit von den Ehegatten \njeweils erworbenen Versorgungsanrechte hälftig zu teilen, was letztlich dazu führt, \ndass beide geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen \nVersorgungsanrechte gleichgestellt sind. Im vorliegenden Fall wird hinsichtlich der vom \nAntragsteller und von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen Anrechte \nin der allgemeinen Rentenversicherung ein Gleichstand dadurch erzielt, dass der \nAntragsteller von den durch seine Berufstätigkeit während der Ehe erworbenen \nAnrechten 10,2831 Entgeltpunkte auf die Antragsgegnerin übertragen muss. Die \nAntragsgegnerin, die während der Ehezeit teilweise in Elternzeit war und zum Teil auch \nnur in Teilzeit gearbeitet hat, hat dadurch bedingt wesentlich geringere Anrechte in der \nallgemeinen Rentenversicherung erworben und muss dementsprechend auch nur \n3,0913 Entgeltpunkte auf den Antragsteller übertragen, so dass beide geschiedenen \nEhegatten nach Durchführung der gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG den \nVersorgungsträgern obliegenden Verrechnung über Anrechte in der allgemeinen \nRentenversicherung von 13,3744 Entgeltpunkten verfügen. Ebenso ist die betriebliche \nAltersversorgung, die allein der Antragsteller während der Ehezeit erworben hat, hälftig \nzwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt worden. Es erscheint vor dem \nHintergrund dieses bereits beschlossenen Ausgleichs der insbesondere zu Gunsten \ndes Antragstellers während der Ehezeit begründeten Anrechte i.S.d. § 1 Abs. 1 \nVersAusglG geboten, dass auch die von der Antragsgegnerin aufgrund ihrer \nBerufstätigkeit bei der X. seit 2010 erworbenen Versorgungsanrechte bei der weiteren \nBeteiligten zu 3 zwischen den ehemaligen Ehegatten hälftig geteilt werden. Angesichts \nder \nbereits \nausgesprochenen \nhälftigen \nTeilung \nder \nin \nder \nallgemeinen \nRentenversicherung erworbenen Anrechte und der betrieblichen Altersversorgung des \nAntragstellers ist auch die Antragsgegnerin nicht dringend darauf angewiesen, dass ihr \ndas bei der weiteren Beteiligten zu 3 zustehende Anrecht in voller Höhe verbleibt. \nAußerdem ist bei einer Gesamtabwägung in Rechnung zu stellen, dass die \nAntragsgegnerin vier Jahre jünger ist als der Antragsteller und ihr somit entsprechend \nmehr Zeit zur Verfügung steht, um noch weitere Versorgungsanwartschaften bis zu \nihrem Renteneintritt zu erwirtschaften. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\n \nIII. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ \n84 \nFamFG. \nDie \nFestsetzung \ndes \nGegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 50 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \n \ngez. Küchelmann \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-07/4-uf-60-16","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":11},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-07/4-uf-60-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363880","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.500454+00:00"}}