{"status":"available","doknr":"OLD363879","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-09","aktenzeichen":"4 UF 108/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAnzunehmende, \n \n[…] \n \nAnnehmender \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Richter Dr. Haberland, die Richterin \nDr. Röfer und den Richter Küchelmann \n \nam 09.11.2016 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 13.07.2016 wird auf ihre Kosten zurück-\ngewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDer Verfahrenswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf \n€ 5.000,00. \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Beteiligten beantragen, dass die Annahme der volljährigen 27-jährigen Beteiligten \nzu 1) als Kind des 88-jährigen Beteiligten zu 2) gemäß §§ 1767, 1770 BGB vom \nGericht ausgesprochen wird. \n \nZur Begründung führen die Beteiligten aus, dass zwischen ihnen eine starke innere \nVerbundenheit entstanden sei. Sie würden sich seit 7 Jahren kennen. Auch wenn sie \nnicht in einem Haushalt lebten, sei eine enge und familiäre, einem Eltern-Kind-\nVerhältnis entsprechende Verbundenheit zwischen ihnen entstanden. Sie sähen sich \nmehrfach in der Woche, nahezu täglich. Sie würden Freizeit und Festtage miteinander \nverbringen und sich gegenseitig unterstützen. Dabei gehe es nicht darum, seitens des \nAnnehmenden künftig pflegerische Hilfe der Anzunehmenden in Anspruch zu neh-\nmen. Der Annehmende habe außerdem ein enges Verhältnis zu Verwandten der An-\nzunehmenden, insbesondere zu deren Mutter. Da der Vater der Anzunehmenden früh \nverstorben sei und auch die Ehefrau und der Sohn des Annehmenden nicht mehr leb-\nten, sei zwischen ihnen eine Beziehung entstanden, wie es sich der Annehmende \nzwischen Vater und Tochter, nicht zwischen Großvater und Enkelin vorstelle. Der \ngroße Altersunterschied spiele dabei keine Rolle. \n \nDas Amtsgericht Bremen hat den Antrag der Beteiligten durch Beschluss vom \n13.07.2016 zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Beschlusses \nwird ergänzend Bezug genommen. \n \nDie Beschwerde der Beteiligten richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages. \n \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betei-\nligten ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht ist zutreffend zu dem \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nErgebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption \ngemäß § 1767 BGB nicht vorliegen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen: \n \nGemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind an-\ngenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halb-\nsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljähri-\ngen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden \nund dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderen-\nfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver \nBetrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das \nEntstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein. \n \nDas Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer \nangelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Be-\nrechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten \nEltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen \nInhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG \nStuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 517, jeweils m.w.N.). Ob \nzwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das \nEntstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich \ngerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand \nder Amtsermittlung (§ 26 FamFG) (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.). \nWenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel \nverbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG \nNürnberg, a.a.O.; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. § 1767 BGB Rn. 5, jeweils m.w.N.). \n \nUnter Würdigung der von den Antragstellern anlässlich ihrer Anhörung vor dem Fami-\nliengericht gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens \nder Beteiligten im Beschwerdeverfahren bestehen zwar keine Zweifel, dass zwischen \ndem Annehmenden und der Anzunehmenden eine gutes persönliches Verhältnis mit \nhäufigen persönlichen Kontakten besteht. Dies reicht aber, wie auch das Amtsgericht \nin dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt hat, nicht aus, um eine famili-\näre Bindung in Form eines Vater-Tochter-Verhältnisses festzustellen. Der Senat ist \ndabei in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Auffas-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nsung, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses im Wege der Volljähri-\ngenadoption regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn eine ungestörte, intakte Be-\nziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht (vgl. \nOLG Stuttgart, a.a.O., S. 593; Münch.-Komm.-Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1767 Rn. 10, \njeweils m.w.N.), soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin \ndes Annehmenden ist. Hier hat die Anzunehmende nach eigener Einlassung eine \nintakte und enge Bindung zu ihrer Mutter. Der Respekt vor einer langen natürlichen \nEltern-Kind-Beziehung fordert, diese nicht im Nachhinein durch „Wegadoption\" zu \nzerstören oder ihr zumindest ihren angemessenen Rang zu nehmen, denn auch wenn \nrechtlich gesehen bei einer Volljährigenadoption dem Anzunehmenden seine leibli-\nchen Eltern erhalten bleiben, ist das Hinzutreten eines weiteren Elternteils in der per-\nsönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber ist es angesichts \nder langen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (so OLG Stuttgart, \na.a.O.). \n \nZutreffend hat das Amtsgericht außerdem festgestellt, dass zwischen dem Anneh-\nmenden und der Anzunehmenden kein der natürlichen Generationenfolge entspre-\nchender Altersunterschied (hier: 61 Jahre) besteht, vielmehr im Falle der Adoption \neine Generation übersprungen werden würde. In einem solchen Fall ist eine Annahme \nim Zweifel ebenfalls nicht sittlich gerechtfertigt (Münch.-Komm.-Maurer, a.a.O.; Stau-\ndinger/Frank, BGB, Bearb. 2007, § 1767 Rn. 16, jweils m.w.N.). \n \nNach alledem bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, dass zwischen den \nBeteiligten ein soziales Familienband dahingehend vorhanden ist, dass ein Eltern-\nKind-Verhältnis bereits besteht oder dessen Entstehung zu erwarten ist. Wie voran-\nstehend dargelegt, führen diese Zweifel dazu, dass der Antrag und damit die Be-\nschwerde zurückzuweisen ist. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Der Verfahrenswert ergibt \nsich aus § 42 Abs. 2 und Abs. 3 FamGKG. Mangels bestehender Anhaltspunkte für \ndie Wertfestsetzung war von dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG auszugehen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit ei-\nnem Rechtsmittel anfechtbar. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-09/4-uf-108-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1770","ref_norm":"1770","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-09/4-uf-108-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363879","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.479681+00:00"}}