{"status":"available","doknr":"OLD363878","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-10","aktenzeichen":"4 UF 113/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 113/16 = 151 F 1520/15 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, \n \n \n[…] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], geboren am […] 2002 \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […], \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \nam 10.11.2016 beschlossen: \n \n \n1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe \nohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] bewilligt (§§ 113 \nAbs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). \n \n2. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des \nAntragsgegners unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und \nStreitstandes lediglich Aussicht auf Erfolg hat, soweit er sich gegen \nUnterhaltsansprüche des Antragstellers für den Monat Oktober 2015 sowie \nhöhere monatliche Unterhaltsansprüche des Antragstellers als 342 € für den \nMonat September 2015 und für den Zeitraum von November 2015 bis \nDezember 2016 wendet. \n \nIm Übrigen hat die Beschwerde des Antragsgegners bei vorläufiger Bewertung \nkeine Erfolgsaussicht. \n \n \nGründe zu 2: \n \nI. \nDer am […] 2002 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des \nAntragsgegners \nund \nmacht \ngegen \ndiesen \nKindesunterhalt \nin \nHöhe \ndes \nMindestunterhalts geltend. \n \nDer Antragsteller lebt im Haushalt der Kindesmutter. Jedes zweite Wochenende in der \nZeit von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr hält er sich im Rahmen von \nUmgangskontakten im Haushalt des Antragsgegners auf. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nDer Antragsgegner hat im Zeitraum von September 2015 bis jedenfalls August 2016 \nmonatlich 197 € an den Antragsteller gezahlt, mit Ausnahme des Monats November \n2015, in welchem der Antragsgegner nur 100 € gezahlt hat. \n \nDer am 12.02.1984 geborene Antragsgegner ist gelernter Fahrzeuglackierer und hat \nbis Ende Juli 2016 bei der Firma K. in B. eine vollschichtige Tätigkeit auf Basis einer \n40-Stundenwoche ausgeübt, durch die er einen monatlichen Bruttolohn von 1.800 € \nerzielte, woraus sich ein monatliches Nettogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.264,82 \n€ ergab. Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 31.07.2016 ordentlich \ngekündigt. Seit August 2016 bezieht der Antragsgegner Krankengeld von der […] in \nHöhe von monatlich netto 1.005 €. \n \nWährend der Zeit seiner Tätigkeit für die Firma K. entstanden dem Antragsgegner \nmonatliche Fahrtkosten i.H.v. unstreitig 49,50 €. \n \nDer Antragsgegner wendet monatlich 120 € für eine der Altersvorsorge dienende \nLebensversicherung auf. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an \nihn zu Händen der Kindesmutter für die Zeit ab September 2015 einen monatlich im \nVoraus fälligen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu \nzahlen abzüglich geleisteter Zahlungen im Zeitraum vom 01.09.2015 – 30.06.2016 in \nHöhe von monatlich jeweils 197 €. Außerdem hat der Antragsteller Verzugszinsen im \nHinblick auf die in den Monaten September bis November 2015 entstandenen \nRückstände geltend gemacht. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. \n \nDas Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss vom \n18.08.2016 verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter \nrückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 in Höhe \nvon insgesamt 1.820 € zu zahlen. \n \nEs hat den Antragsgegner des Weiteren verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen \ndessen jeweiligen gesetzlichen Vertreters ab dem 01.09.2016 bis zum dritten Werktag \ndes jeweiligen Monats monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 349 € zu \nzahlen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\n \nZur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich der Antragsgegner ein \nfiktives Nettoeinkommen i.H.v. 1.429,49 € zurechnen lassen müsse, woraus sich unter \nBerücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts von 1.080 € eine Leistungsfähigkeit \ni.H.v. 349 € ergebe. \n \nHiergegen wendet sich der Antragsgegner, dem der Beschluss vom 18.08.2016 am \n25.08.2016 zugestellt worden ist, mit seiner am 21.09.2016 beim Amtsgericht \nBremerhaven eingegangenen Beschwerde. \n \nDer Antragsgegner behauptet, er sei seit dem 20.06.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Er \nist außerdem der Auffassung, das Familiengericht habe die Anforderungen an seine \nErwerbsobliegenheiten überspannt und zu Unrecht die unstreitigen Fahrtkosten sowie \ndie von ihm betriebene Altersvorsorge nicht berücksichtigt. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremerhaven vom \n18.08.2016, Az. 151 F 1520/15 UK, aufzuheben und die Anträge des \nAntragstellers abzuweisen. \n \nDer Antragsteller beantragt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung, \n \ndie Beschwerde des Antragsgegners vom 21.9.2016 zurückzuweisen. \n \n \nII. \n \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des \nAntragsgegners hat bei vorläufiger Bewertung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Aussicht auf Erfolg. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ \n1601, 1603, 1612a BGB in Höhe von monatlich 342 € für den Zeitraum von September \n2015 bis Dezember 2016. Ab Januar 2017 ist der Antragsgegner leistungsfähig für den \nvom Amtsgericht zugesprochenen Unterhalt in Höhe von monatlich 349 €. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\nDies ergibt sich aus folgendem: \n \n1. \nUnter Zugrundelegung seines tatsächlichen Einkommens wäre der Antragsteller für \nden Zeitraum von September 2015 bis Juli 2016 nur in Höhe von 136 € und ab August \n2016 nur in Höhe von 125 € leistungsfähig. \n \na) Der Antragsgegner hat ausweislich der von ihm vorgelegten Lohnabrechnung für \nDezember 2015 (Anl. B5) bei seinem früheren Arbeitgeber einen durchschnittlichen \nmonatlichen Nettolohn von 1.264,82 € erzielt. \n \nb) Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieses Einkommen um \nberufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 49,50 € zu bereinigen. Insofern handelt es sich \num notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kfz, die der Höhe nach \nunstreitig sind. Da die geltend gemachten Kosten nicht höher sind als ein \nentsprechendes ÖPNV-Ticket und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls die Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel zuzugestehen ist, bestehen keine Bedenken, die der Höhe \nnach unstreitigen berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen. \n \nc) Zu Recht hat das Familiengericht die vom Antragsgegner geltend gemachte \nzusätzliche Altersvorsorge nicht in Abzug gebracht. Zwar können Unterhaltspflichtige \nbis zu 4 % ihres Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Im \nvorliegenden Fall wäre dies, ausgehend von dem monatlichen Bruttoeinkommen des \nAntragsgegners i.H.v. 1.800 €, ein monatlicher Betrag i.H.v. 72 €. Das gilt aber nicht, \nwenn nicht einmal der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sichergestellt ist \n(BGH, FamRZ 2013, 616; Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der \nfamilienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 1 Rn. 1034). \n \nd) Es verbleibt somit ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen i.H.v. 1.215,32 € \n(1.264,82 € abzgl. 49,50 € Fahrtkosten). Unter Berücksichtigung des notwendigen \nSelbstbehalts i.H.v. 1.080 € steht ein Betrag i.H.v. lediglich 135,32 € für \nUnterhaltszwecke zur Verfügung. Der geltend gemachte Mindestunterhalt kann somit \naus dem tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners nicht geleistet werden. \n \ne) Ab August 2016 bezieht der Antragsgegner nur noch Krankengeld i.H.v. netto 1.005 \n€, \nso \ndass \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nnotwendigen \nSelbstbehalts \nfür \nNichterwerbstätige i.H.v. 880 € nur 125 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\n \n2. \nDem Antragsgegner ist jedoch ein zusätzliches fiktives Einkommen zuzurechnen. \n \na) Denn aus § 1603 Abs. 2 BGB folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der \neigenen Arbeitskraft, um ihre Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber zu erfüllen. Bei \nder Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist daher nicht nur das tatsächlich erzielte \nEinkommen zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu \nberücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare \nErwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen\" ausüben könnte. Die \nZurechnung \nfiktiver \nEinkünfte \nsetzt \nneben \ndem \nFehlen \nsubjektiver \nErwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners voraus, dass die zur Erfüllung der \nUnterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt \nerzielbar sind. Dies hängt unter anderem von persönlichen Voraussetzungen wie \nbeispielsweise \nAlter, \nberuflicher \nQualifikation, \nErwerbsbiografie \nund \nGesundheitszustand sowie vom Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab \n(BVerfG, FamRZ 2012, 1283). Eltern müssen dabei auch Gelegenheitsarbeiten oder \nberufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer gewohnten Lebensstellung übernehmen \n(BGH, FamRZ 2013, 278 Rn. 20). Für die Feststellung, dass für einen \nUnterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind - insbesondere \nim Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge \nMaßstäbe anzulegen (BGH, FamRZ 2014, 637). Für seine die Sicherung des \nMindestunterhalts nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit sowie für die \nEinhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB zu \nstellenden Anforderungen ist der Unterhaltspflichtige in vollem Umfang darlegungs- \nund beweisbelastet (BGH, FamRZ 2014, 637; 2002, 536; OLG Brandenburg, FamRZ \n2011, 223). Insofern ist ein umfassender Vortrag erforderlich (OLG Brandenburg, \na.a.O.; Viefhues, FF 2012, 481, 483 f. m.w.N.). Der Verpflichtete hat darzulegen, dass \ner trotz intensiver Anspannung aller Kräfte keine Erwerbstätigkeit finden konnte. Bei \nverbleibenden Zweifeln ist er als leistungsfähig zu behandeln (Wendl/Dose, a.a.O., § 1 \nRn. 786). \n \nb) Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens geht der Senat nicht davon aus, dass \nfür den Antragsgegner bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung seines früheren \nArbeitsverhältnisses \neine \nObliegenheit \nbestand, \nsich \neine \nbesser \nbezahlte \nvollschichtige Tätigkeit zu suchen. Zwar bezog der Antragsgegner, der seinen eigenen \nAngaben zufolge gelernter Fahrzeuglackierer ist, von seinem früheren Arbeitgeber \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\nausgehend von dem monatlichen Bruttolohn i.H.v. 1.800 € und der vereinbarten 40 \nStundenwoche einen Stundenlohn in Höhe von lediglich etwa 10,38 €. Ausweislich des \nWSI-Tarifarchivs der Hans-Böckler-Stiftung (vgl. www.böckler.de) beträgt die tarifliche \nGrundvergütung im Maler-und Lackiererhandwerk in den Bundesländern Sachsen-\nAnhalt und Sachsen nach bestandener Gesellenprüfung im ersten und zweiten \nGesellenjahr 13,11 € - 14,57 €. Dennoch geht der Senat davon aus, dass der \nAntragsgegner sich mit der bis Ende Juli 2016 ausgeübten Tätigkeit – jedenfalls soweit \nes eine vollschichtige Hauptbeschäftigung betrifft - seiner unterhaltsrechtlichen \nErwerbsobliegenheit entsprechend verhalten hat, zumal es dem Antragsgegner unter \nBerücksichtigung seiner Umgangskontakte mit dem Antragsteller nicht zumutbar ist, \nsich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle zu bewerben (vgl. OLG Hamburg, \nFamRZ 2005, 603). \n \nc) Der Antragsgegner hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem von \nihm vorgelegten Arbeitsvertrag vom 01.02.2014 (Anlage B6, Bl. 85 d.A.) ersichtlich ist, \ndass Überstunden nicht gesondert vergütet wurden, so dass ihm durch eine zeitliche \nAusweitung der Tätigkeit für seinen früheren Arbeitgeber eine Erhöhung seines \nEinkommens nicht möglich war. \n \nd) Den Unterhaltsschuldner trifft aber gegebenenfalls im Rahmen der zeitlichen \nVorgaben des ArbZG eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit (vgl. BGH, \nFamRZ 2014, 637 Rn. 18; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 370). \n \naa) Allerdings können dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen der gesteigerten \nErwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit \nnur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar \nist (BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH, FamRZ 2009, 314). Es ist zu prüfen, ob und in \nwelchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltspflichtigen unter Abwägung seiner \nvon \nihm \ndarzulegenden \nbesonderen \nLebens- \nund \nArbeitssituation \nsowie \ngesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten zugemutet \nwerden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ferner ist zu prüfen, ob es \nNebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der \nAufnahme \neiner \nsolchen \nTätigkeit \nwiederum \nkeine \nrechtlichen \nHindernisse \nentgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim \nUnterhaltspflichtigen \nliegt \n(vgl. \nBVerfG, \na.a.O.). \nIm \nRahmen \nder \nZumutbarkeitsabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit der \nUnterhaltspflichtige bereits durch seine Haupttätigkeit belastet ist. Ferner ist zu \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\ngewährleisten, dass dem Unterhaltspflichtigen ggf. ausreichend Zeit bleibt, um \nUmgang mit seinen Kindern pflegen zu können (BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662; BGH, \nFamRZ 2009, 314 Rn. 25). \n \nbb) Im vorliegenden Fall erscheint unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner mit \ndem Antragsteller ausgeübten Umgangskontakte eine sechs Wochenstunden \numfassende Nebentätigkeit zumutbar, zumal der Antragsgegner während des \nBestehens seines früheren Arbeitsverhältnisses nur in geringem Umfang mit \nWegezeiten belastet war. Der Arbeitsweg von lediglich 4,5 km (einfache Strecke) \nwurde vom Antragsgegner mit dem Pkw zurückgelegt. \n \ncc) Zwar sind sich die Beteiligten darüber einig, dass eine Nebentätigkeit an den \nUmgangswochenenden nicht ausgeübt werden kann. Es sind jedoch auch durchaus \nNebentätigkeiten denkbar, die unter der Woche, insbesondere abends, ausgeübt \nwerden können. Zu denken wäre an Tätigkeiten in der Gastronomie oder in der \nReinigungsbranche. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner durch eine \nNebentätigkeit in solchen, dem Niedriglohnsektor zuzurechnenden Bereichen nur den \ngesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 € erzielen kann. \n \ndd) Eine sechs Wochenstunden umfassende Nebentätigkeit würde die zeitlichen \nVorgaben gemäß § 3 ArbZG einhalten. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der \nArbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur \nverlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 \nWochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese \nAnforderung ist im Fall der dem Antragsgegner abverlangten 46-Stunden-Woche \ngewahrt. \n \nee) Dass der Aufnahme einer Nebentätigkeit rechtliche Gründe entgegenstünden, hat \nder Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist in § 1 \ndes zwischen dem Antragsgegner und seinem früheren Arbeitgeber am 01.02.2014 \ngeschlossenen Arbeitsvertrages geregelt, dass der Antragsgegner während der Dauer \ndes Arbeitsverhältnisses sein ganzes berufliches Können und Wissen ausschließlich \ndem Arbeitgeber zu widmen habe und dass die Aufnahme irgendwelcher auf Erwerb \ngerichteten Tätigkeiten der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers \nbedürfe. Dass der Arbeitgeber aber eine solche Zustimmung nicht erteilt hätte, ist vom \nAntragsgegner nicht behauptet worden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nff) Der Antragsgegner hätte damit im Ergebnis monatlich zusätzlich 221 € erzielen \nkönnen (8,50 € × 6 Wochenstunden x 52 Wochen/12 Monate). Nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein fiktives Einkommen noch um fiktive \npauschalierte berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (vgl. BGH, FamRZ 2009, \n314 Rn. 39), die vorliegend i.H.v. 15 Euro monatlich angenommen werden können. Es \nverbleibt somit ein zusätzlicher fiktiver Verdienst aus einer Nebentätigkeit i.H.v. 206 €. \nDiesen Betrag könnte der Antragsgegner im Rahmen eines sogenannten Minijobs \nsteuerfrei hinzuverdienen. Damit stünde insgesamt ein Betrag i.H.v. 341,32 € (135,32 € \naus tatsächlichem Einkommen zzgl. 206 € fiktives Einkommen) für Unterhaltszwecke \nzur Verfügung, so dass der Antragsgegner einen Kindesunterhalt i.H.v. 342 € schuldet. \n \n3. \nAn dieser Unterhaltsverpflichtung ändern weder die vom Antragsgegner behauptete \nArbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 20.06.2016 noch die arbeitgeberseitig erfolgte \nKündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2016 etwas. \n \na) Wer behauptet, infolge Krankheit arbeitsunfähig zu sein, hat seine gesundheitliche \nBeeinträchtigung und das Ausmaß der Minderung seiner Arbeitsfähigkeit substantiiert \ndarzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Fehlt es an entsprechendem Vortrag zu \nkonkreten Erwerbsbeeinträchtigungen, muss sich der Unterhaltspflichtige als \nerwerbsfähig behandeln lassen. Ihm sind dann nach den Umständen des Einzelfalles \nerzielbare Einkünfte fiktiv zuzurechnen. Im Falle einer Erkrankung trifft den \nUnterhaltspflichtigen zudem eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner \nArbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (vgl. \nDose, in Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 787 und 789). \n \nGemessen an diesen Maßstäben kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich darauf \nberufen, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Antragsgegner hat bislang seine \ngesundheitliche \nBeeinträchtigung \nund \ndas \nAusmaß \nder \nMinderung \nseiner \nArbeitsfähigkeit \nnicht \nhinreichend \ndargelegt. \nAllein \ndie \nVorlage \nder \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nvom \n22.06.2016 \noder \nder \nNachweis \ndes \nKrankengeldbezuges ab 01.08.2016 kann vor dem Hintergrund der den Antragsgegner \ntreffenden Darlegungslast nicht ausreichen. \n \nb) Ferner kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass sein Arbeitgeber das \nbisherige Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016 gekündigt habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\naa) Zwar wird der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage dem Unterhaltspflichtigen \nregelmäßig nur dann als unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit zum Vorwurf gemacht \nwerden können, wenn sie offensichtlich Aussicht auf Erfolg versprochen hätte. \nAllerdings \nmuss \nder \nUnterhaltsschuldner \nim \nUnterhaltsprozess \nden \nkündigungsrelevanten Sachverhalt so konkret darlegen, dass die Beurteilung der \nErfolgsaussichten \neiner \nKündigungsschutzklage \nmöglich \nist \n(vgl. \nBüte/Poppen/Menne/Botur, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, § 1603 BGB Rn. 17). \nVorliegend fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners. \n \nbb) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es vor dem Hintergrund der vorstehend \ndargestellten strengen Anforderungen des § 1603 Abs. 2 BGB Sache des \nAntragsgegners gewesen wäre, darzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, eine \nandere Arbeitsstelle mit jedenfalls gleichhohen Verdienstmöglichkeiten zu finden. Zwar \nist einem Unterhaltspflichtigen, der seine Arbeitsstelle verliert, regelmäßig eine \nÜbergangszeit hinsichtlich der Suche nach Arbeit zuzubilligen. Die Zubilligung der \nÜbergangszeit richtet sich hinsichtlich ihrer Länge nach den Umständen des \nEinzelfalls, z.B. ob eine allgemeine oder eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht. \nJe nachdem werden einem Unterhaltspflichtigen bis zu sechs Monate Übergangszeit \nzugebilligt (vgl. juris-PK-BGB/Viefhues, 7. Auflage, § 1603 Rn. 509 ff.). Der \nUnterhaltspflichtige muss sich innerhalb der Übergangszeit allerdings zumindest \narbeitslos melden und eine gewisse Anzahl von Erwerbsbemühungen anstrengen, \nansonsten kann die Frist verkürzt oder gar gestrichen werden (Götsche, in: \nRahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 72. Lieferung \n06.2016, B. Arbeitslosengeld I Rn. 97). Im vorliegenden Fall fehlt es an Darlegungen \ndes Antragsgegners zu etwaigen Erwerbsbemühungen, so dass es gerechtfertigt \nerscheint, keine Übergangsfrist zuzubilligen. \n \nc) Daher schuldet der Antragsgegner bei vorläufiger Bewertung auch für den Zeitraum \nab 01.08.2016 den oben errechneten Kindesunterhalt von 342 €. \n \n4. \nIm Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € auf 8,84 € angehoben. \nDer mögliche Hinzuverdienst durch eine Nebentätigkeit steigt dann auf monatlich \n229,84 € (8,84 € × 6 × 52 Wochen / 12 Monate). Unter Berücksichtigung von fiktiven \nberufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 15 € verbliebe dem Antragsgegner ein fiktiver \nNebenverdienst in Höhe von aufgerundet 215 €. Insgesamt stünden dann 350,32 € \n(135,32 € aus einer fiktiven Hauptbeschäftigung und 215 € aus einer fiktiven \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nNebentätigkeit) für Unterhaltszwecke zur Verfügung, so dass der Antragsgegner ab \nJanuar 2017 in der Lage ist, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag i.H.v. 349 € \nzu zahlen. \n \n5. \nFür den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 sind unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass sich der Antragsteller im Oktober 2015 unstreitig überwiegend im \nHaushalt des Antragsgegners aufgehalten hat und daher für diesen Monat kein \nUnterhalt geschuldet war, Rückstände i.H.v. 1.398 € entstanden (11 × 342 = 3.762 € \nabzüglich geleistete Zahlungen i.H.v. 12 × 197 € = 2.364 €). \n \n \nDr. Haberland \nDr. Röfer \nKüchelmann \n \nAnmerkung: \nDie Verfahrensbeteiligten haben nach Erlass des obigen Hinweisbeschlusses einen \nVergleich geschlossen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-10/4-uf-113-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":2},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-10/4-uf-113-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363878","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.456150+00:00"}}