{"status":"available","doknr":"OLD363877","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-11-10","aktenzeichen":"4 WF 82/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 82/16 = 69 F 6850/15 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 14.11.2016 \n \ngez. Packhäuser, Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 10.11.2016 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der - die Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe \nbetreffende \n- \nBeschluss \ndes \nAmtsgerichts \n– \nFamiliengericht – Bremen vom 5.4.2016 dahingehend abgeändert, dass dem \nAntragsteller Rechtsanwalt […], Bremen, als Verfahrensbevollmächtigter \nbeigeordnet wird. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, \n127 Abs. 4 ZPO). \n \nGründe: \nI. \nDer aus Afghanistan stammende und am […] 2001 geborene Antragsteller ist Ende \nletzten Jahres nach B. gekommen. Da seine Eltern in Afghanistan verblieben sind, hat \ndas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen auf Antrag des Jugendamtes mit \nBeschluss vom 11.12.2015 festgestellt, dass die elterliche Sorge der Eltern des \nAntragstellers ruht. Es hat die elterliche Sorge daher dem Jugendamt Bremen als \nVormund übertragen. Am 18.1.2016 ist ein in Deutschland lebender Cousin des \nAntragstellers bei der zentralen Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Bremen \nerschienen und hat beantragt, ihn anstelle des Jugendamtes zum Vormund zu \nbestellen. Der Antragsteller selbst hat mit einem am 1.3.2016 beim Amtsgericht \nBremen eingegangenen Schreiben sein Einverständnis mit der Bestellung seines \nCousins als Vormund erklärt. Am 7.3.2016 ist an das Jugendamt – Amtsvormundschaft \n– eine am 27.1.2016 erstellte Bescheinigung über die Bestellung zum Vormund für den \nAntragsteller abgeschickt worden. Zugleich ist auch der Antrag des Cousins des \nAntragstellers mit der Bitte um Stellungnahme an die Amtsvormundschaft und das \nJugendamt – Casemanagement – abgeschickt worden. Am 14.3.2016 hat der \nAntragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, u.a. beantragt, statt \ndes Jugendamtes ihm seinen Cousin zum Vormund zu bestellen und ihm \nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu \nbewilligen. Mit Beschluss vom 5.4.2016 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts \nBremen dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung des \nVerfahrensbevollmächtigten \naber \nabgelehnt. \nDieser \nBeschluss \nist \ndem \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.5.2016 zugestellt worden. Am \n30.6.2016 hat der Antragsteller gegen die Ablehnung der Beiordnung seines \nVerfahrensbevollmächtigten \nsofortige \nBeschwerde \neingelegt. \nDieser \nhat \nder \nRechtspfleger mit Beschluss vom 10.8.2016 nicht abgeholfen. \n \nII. \nDie statthafte (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), form- und fristgerecht \neingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Dem \nAntragsteller war der von ihm als vertretungsbereit benannte Rechtsanwalt gemäß § \n78 Abs. 2 FamFG beizuordnen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nEntgegen der vom Rechtspfleger vertretenen Auffassung ist der Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig und kann \nsomit sowohl einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen als auch ein \nVerfahrenskostenhilfeverfahren betreiben (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. \nAuflage, § 9 Rn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, § 9 Rn. 6; Heiter, \nFamRZ 2009, 85 (88)). \n \nDie Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind hier erfüllt. Der Antragsteller \nwar zum Zeitpunkt der Beantragung der Bestellung seines Cousins als Vormund und \nder Bevollmächtigung seines Verfahrensbevollmächtigten am 14.3.2016 14 Jahre alt \nund somit beschränkt geschäftsfähig im Sinne des § 106 BGB. Bei einem auf \nÄnderung der Auswahl des Vormundes gemäß § 1887 BGB gerichteten Verfahren \nhandelt es sich um ein solches, das die Person des Minderjährigen betrifft. Dem \nMinderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kommt gemäß § 1887 Abs. 2 \nBGB auch ein eigenes Antragsrecht zu (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage, § 1887 \nRn. 4). \n \nObwohl das minderjährige Kind an sich weder einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit \neinem Anwalt schließen noch ihm Verfahrensvollmacht erteilen kann, muss bei \nVorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG insofern eine beschränkte \nGeschäftsfähigkeit angenommen werden, als dass das Kind den Rechtsanwalt \nwirksam mandatieren und auch selbst Verfahrenskostenhilfe beantragen kann. Nur so \nist zu erreichen, dass die dem Kind von Gesetzgeber eingeräumte Verfahrensfähigkeit \ngemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch Wirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne auch \nKeidel/Zimmermann, a.a.O., § 9 Rn. 16). Die vom Rechtspfleger angeführte \nEntscheidung des Kammergerichts (NJW 2012, 2293) führt im vorliegenden Fall zu \nkeinem anderen Ergebnis. Es handelte sich dort um ein Strafverfahren, auf das die \nRegelungen der StPO anzuwenden sind und nicht der hier als Spezialnorm \nheranzuziehende § 9 FamFG. \n \nDie somit aufgrund bestehender Verfahrensfähigkeit des Antragstellers zulässige \nBeschwerde ist auch begründet. Die Beiordnungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 \nFamFG sind gegeben. \n \nDa es sich im vorliegenden Fall um eine Kindschaftssache gemäß § 111 Nr. 2 FamFG \nhandelt, ergibt sich der Maßstab für die Rechtsanwaltsbeiordnung aus § 78 FamFG. \nDa im vorliegenden Fall kein Anwaltszwang herrscht und somit § 78 Abs. 1 FamFG \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nnicht zum Zuge kommt, müssen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG erfüllt \nsein, dessen Voraussetzungen allerdings enger sind als die des vom Rechtspfleger \nangewandten § 121 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG Rn. \n3). Voraussetzung für die Beiordnung ist das Vorliegen einer Schwierigkeit der Sach- \nund Rechtslage, die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen \nlässt. Entscheidendes Kriterium hierfür ist, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der \nLage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. \nHierbei kommt es auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Unbemittelten an. Die \nPrüfung ist einzelfallbezogen durchzuführen, wobei wichtige Kriterien auch sind, in \nwelchem Umfang die Fähigkeit besteht, sich schriftlich oder mündlich auszudrücken \n(Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 3 ff.). \n \nDie Anwendung der vorstehenden Kriterien auf den vorliegenden Fall muss zu einer \nBeiordnung des Rechtsanwalts führen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen \n14 Jahre alten Jungen. Unabhängig von seinen - sicher noch nicht vorhandenen - \nFähigkeiten, sich in Deutsch mündlich oder schriftlich auszudrücken, ist allein aufgrund \nseines geringen Lebensalters von der Notwendigkeit einer Beiordnung eines \nVerfahrensbevollmächtigten für die Abänderung der Vormundsauswahl gemäß § 1887 \nBGB auszugehen. Auch einem deutschen Kind im Alter von 14 Jahren wäre für ein \nderartiges Verfahren im Regelfall ein Verfahrensbevollmächtigter zu bestellen, es sei \ndenn, es wäre ihm bereits ein Verfahrensbeistand beigeordnet (vgl. insofern \nThomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 5), was hier allerdings nicht der Fall \nwar. \n \nSoweit der Rechtspfleger in dem Beschluss von 5.4.2016 darauf abstellt, dass das \nVerfahren gemäß § 1887 BGB zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.3.2016 bereits betrieben wurde \nund es somit keiner weiteren Unterstützung durch anwaltliche Vertretung des Kindes \nbedurfte, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Verfahren war im Januar \n2016 durch den Antrag des Cousins des Antragstellers, der gemäß § 1887 Abs. 2 S. 1 \nBGB ebenfalls antragsberechtigt ist, eingeleitet worden. Durch dessen Antragstellung \nerlischt allerdings nicht das ebenfalls dem minderjährigen 14-jährigen Kind selbst \nzustehende Antragsrecht nach § 1887 Abs. 2 BGB. Dieses hat es mit dem Antrag vom \n14.3.2016 ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt war über den auf dasselbe Ziel gerichteten \nAntrag vom 18.1.2016 noch nicht entschieden. Vielmehr ist erst am 7.3.2016 der \nAntrag des Cousins an das Jugendamt – Amtsvormundschaft – und das Jugendamt in \nseiner Funktion als Casemanager zur Stellungnahme gemäß § 1887 Abs. 3 BGB \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nübermittelt worden. Zum Zeitpunkt der eigenen Antragstellung durch den vom \nminderjährigen Kind beauftragten Verfahrensbevollmächtigten lief somit noch diese - \nzeitlich nicht begrenzte - Stellungnahmefrist, wobei allerdings die Wiedervorlage für die \nAkte auf 4 Wochen verfügt worden war. Dass der Antragsteller über diesen \nVerfahrensverlauf informiert war, ist der Akte nicht zu entnehmen. Es kann daher auch \noffenbleiben, ob er eventuell auf eine eigene Antragstellung unter dem Gesichtspunkt \nder Mutwilligkeit hätte verzichten müssen, wenn er von der in überschaubarer Zeit zu \nerwartenden Entscheidung über den Antrag seines Cousins informiert gewesen wäre. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 2 FamFG, \n127 Abs. 4 ZPO). Da die Beschwerde begründet ist, sind keine Gerichtskosten \nangefallen. \n \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-10/4-wf-82-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1887","ref_norm":"1887","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-11-10/4-wf-82-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363877","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.434123+00:00"}}