{"status":"available","doknr":"OLD363876","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-12","aktenzeichen":"4 WF 108/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 108/16 = 63 F 5102/15 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 13. Dezember 2016 \n \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nBeteiligte: \n \nDer Senator für Justiz u. Verfassung, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim Hans. \nOLG in Bremen, […] \n \nBeschwerdeführer, \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 12.12.2016 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 22.6.2016 dahingehend \nabgeändert, dass der Antragsgegner auf die Verfahrenskosten einmalig einen \nBetrag von 1.942,78 € zu zahlen hat. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 22.6.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen dem \nAntragsgegner für das vorliegende, auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt \nfür seine beiden Töchter gerichtete Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter \nBeiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Diese Entscheidung ist der \nBezirksrevisorin beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen am 12.8.2016 \nzugegangen. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 19.8.2016, das dem \nAntragsgegner mit Schreiben vom 26.8.2016 zur Stellungnahme übersandt worden ist, \ngegen die ratenfreie Verfahrenskostenhilfebewilligung sofortige Beschwerde eingelegt \nund beantragt, dem Antragsgegner eine Einmalzahlung in Höhe der „Prozesskosten“ \naufzuerlegen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat der Beschwerde mit \nBeschluss vom 13.10.2016 nicht abgeholfen. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist \ngemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und \nführt zu der antragsgemäßen Entscheidung wie tenoriert. \n \n1. \nGegen die Entscheidung des Gerichts, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, kann die \nStaatskasse nur eingeschränkt sofortige Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nStaatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur statthaft, wenn weder Monatsraten \nnoch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge bei der Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe festgesetzt worden sind. Die Staatskasse kann ihre sofortige \nBeschwerde dann gemäß § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf stützen, dass der \nBeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu \nleisten hat. Dieses eingeschränkte Beschwerderecht soll die Staatskasse im Interesse \nder Haushaltsmittel der Länder in die Lage versetzen, zu Unrecht unterbliebene \nZahlungsanordnungen nach § 120 ZPO nachträglich zu erreichen. Demnach sind \nBeschwerdeanträge zulässig, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung \nvon Zahlungen auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen (BGH, NJW–RR \n2010, 494). Ziel einer Beschwerde der Staatskasse darf es hingegen nicht sein, die \nVersagung der Verfahrenskostenhilfe an sich zu erreichen (vgl. BGHZ 119, 372; BGH, \nNJW-RR 2010, 494; BGH, FamRZ 2013, 123; a.A. OLG Celle, FamRZ 2012, 808). Die \nStaatskasse kann allerdings mit ihrer Beschwerde begehren, eine Zahlung aus dem \nVermögen des Antragstellers in der Höhe anzuordnen, die den angefallenen Gerichts- \nund Anwaltskosten entspricht. Ein derartiger Antrag steht laut BGH nicht mit dem \nunzulässigen Begehren auf Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Denn selbst \nbei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe bliebe die Bewilligung der \nVerfahrenskostenhilfe bestehen und somit blieben auch ihre in den § 113 Abs. 1 \nFamFG i.V.m. § 122 ZPO geregelten Wirkungen unberührt (vgl. BGH, FamRZ 2013, \n123). \n \nVor dem Hintergrund der vorstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich \nder Senat anschließt, ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der \nBezirksrevisorin statthaft, da der amtsgerichtliche Beschluss vom 22.6.2016 eine \nVerfahrenskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung bzw. Zahlung aus dem \nVermögen ausspricht. Es ist auch nichts gegen den Antrag der Bezirksrevisorin, dem \nAntragsgegner eine Einmalzahlung in Höhe der „Prozesskosten“ aufzuerlegen, \neinzuwenden. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt \nworden und somit zulässig. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet. Dem Antragsgegner \nist es zumutbar, Zahlungen auf die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu leisten \n(§ 115 Abs. 3 ZPO), weshalb eine dahingehende Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 \nZPO) nachträglich zu treffen ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\na) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der VKH-Antragsteller, der weiß oder mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass er einen Rechtsstreit führen und \nfinanzieren muss und gleichwohl sein Vermögen ohne dringendes Bedürfnis verringert, \nals vermögend gilt und insoweit keine Verfahrenskostenhilfe erhält. In einem derartigen \nFall liegt eine böswillig bzw. mutwillig herbeigeführte Vermögenslosigkeit des VKH-\nAntragstellers vor, sodass es nicht gerechtfertigt ist, diesem Verfahrenskostenhilfe zu \nbewilligen. Zur Begründung dieser Auffassung lässt sich entweder an allgemeine \nsozialhilferechtliche Grundsätze anknüpfen bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für die \nVerfahrenskostenhilfebewilligung verneinen (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und \nVerfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 154). Voraussetzung für die Ablehnung von \nVerfahrenskostenhilfe in einem derartigen Fall ist, dass der VKH-Antragsteller \nentweder Kenntnis davon hat, dass ein Prozess bevorsteht, bzw. genügt auch ein \nKennenmüssen. Weitere Voraussetzung sind unangemessene Ausgaben ab diesem \nZeitpunkt wie z.B. Kauf eines PKW, neuer Möbel, einer Einbauküche nebst \nElektrogeräten für einen neuen Haushalt. Außerdem darf eingehendes Kapital nicht zur \nTilgung anderer Schulden verwendet werden, sondern muss für den Prozess \nzurückgelegt werden. In der Regel dürfen nur noch die üblichen Ausgaben für den \nLebensunterhalt getätigt werden. Weiterhin ist i.S. eines „Verschuldens“ erforderlich, \ndass der VKH-Antragsteller - einen Prozess „vor Augen“ - entbehrliche Ausgaben \nmacht. Nicht erforderlich ist, dass er in der Absicht, Verfahrenskostenhilfe zu erlangen, \nsein Vermögen ausgegeben hat (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 154). \n \nb) Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit notariellem Kaufvertrag vom \n19.6.2015 und somit während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens, in dem er \nbereits einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hatte, und knapp drei Monate vor \nBeginn des vorliegenden Verfahrens das in seinem Alleineigentum stehende \nEinfamilienhaus in Bremen an seine Schwester übereignet. Zum Zeitpunkt des \nnotariellen \nKaufvertrages \nam \n19.6.2015 \nlief \nalso \nzum \neinen \ndas \nScheidungsverbundverfahren noch und zum anderen musste der Antragsgegner mit \ngroßer \nWahrscheinlichkeit \ndamit \nrechnen, \ndass \ner \nmit \neinem \nweiteren \nfamiliengerichtlichen Verfahren wegen des bisher nicht gezahlten Kindesunterhalts \nüberzogen wird. Seit der Trennung der Ehegatten im Juni 2012 bis zum gerichtlichen \nUnterhaltsvergleich im vorliegenden Hauptsacheverfahren am 22.6.2016 hatte der \nAntragsgegner für seine mittlerweile 16 und 13 Jahre alten Töchter keinerlei Unterhalt \ngezahlt. Zum Teil hat er noch nicht einmal das Kindergeld an seine Ex-Ehefrau \nweiterüberwiesen, das er weiterhin bezog, obwohl seine beiden Kinder mit der \nKindesmutter zusammenlebten. Dass seine Kinder auf die Unterhaltszahlungen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\ndringend angewiesen waren, auch wenn die Kindesmutter ihn nach dem 29.5.2013 \nnicht mehr zur Zahlung aufgefordert hat, ergibt sich aus den am 29.5.2013 \nbegonnenen Gerichtsverfahren. Sowohl aus dem Scheidungsverfahren (Az. des AG \nBremen 63 F 1944/13 S) als auch aus dem Sorgerechtsverfahren (Az. des AG Bremen \n63 F 1945/13 SO) lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin ihre beruflichen Pläne \nin […] nicht verwirklichen konnte und teilweise wegen fehlender finanzieller Mittel nicht \nzu Gerichtsterminen nach Deutschland reisen konnte. Angesichts dieser finanziellen \nSituation und auch des Alters beider Töchter, die noch mindestens drei bzw. sechs \nJahre unterhaltsbedürftig sein würden, musste der Antragssteller Mitte 2015 davon \nausgehen, noch wegen ausstehenden Kindesunterhaltes in Anspruch genommen zu \nwerden. \n \nTrotzdem hat er mit notariellem Kaufvertrag vom 19.6.2015 sein nur noch in Höhe von \n25.000 € belastetes Einfamilienhaus in B., sein einziges Vermögen, auf seine \nSchwester übertragen. Nach dem zwischen den Geschwistern geschlossenen \nnotariellen Kaufvertrag erfolgte der Kauf zu einem Preis von rund 137.000 €, wovon ein \ngroßer Teil durch Verzicht der Käuferin auf ihr angeblich gegen den Antragsgegner \nzustehende Forderungen beglichen wurde. Zwar stand dem Antragsgegner zudem \nzum 1.7.2015 ein Anspruch auf Zahlung von 15.000 € gegen seine Schwester zu. \nDiesen Zahlungsanspruch hat er aber ebenfalls nicht realisiert. Hinsichtlich eines \nweiteren Kaufpreisanteils von 50.000 € hat der Antragsgegnerin seiner Schwester ein \nunverzinsliches Darlehen gewährt, das erst im Falle der Veräußerung des \nHausgrundstücks bzw. spätestens 6 Monate nach dem Tod der Schwester zur \nRückzahlung fällig sein sollte. Der Antragsgegner hat durch die Veräußerung des \nEinfamilienhauses nicht unmittelbar Barmittel erlangt, da die Geschwister nach dem \nVerkauf übereingekommen sind, dass die Käuferin ihren Zahlungsverpflichtungen aus \ndem Vertrag vom 19.6.2015 nicht durch direkte Kaufpreiszahlung an den \nAntragsgegner, sondern durch Begleichung von Kosten für seine Lebensführung \nnachkommen sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung hat der Antragsgegner nach \neigenem Vortrag in dem Zeitraum von neuneinhalb Monaten zwischen dem 1.7.2015 \nund dem 16.4.2016 45.989,01 € des von seiner Schwester geschuldeten Kaufpreises \nbzw. des ihr gewährten Darlehens über 50.000 € „verbraucht“. Dadurch, dass der \nAntragsgegner \nseine \nSchwester \ngewissermaßen \nals \nVerwalterin \nbzw. \nVermögensbetreuerin eingesetzt und von ihr z.B. die Überweisungen an seine \nGläubiger hat vornehmen lassen, ist bei dem Antragsgegner \naber keine \nVermögenslosigkeit eingetreten. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass es sich \num Zahlungen handelte, die im Einverständnis des Antragsgegners unter Verrechnung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nmit den ihm zustehenden Zahlungsansprüchen gegen seine Schwester vorgenommen \nwurden und ihm unmittelbar zugutegekommen sind. Dabei handelte es sich \ngrößtenteils \nnicht \num \ndringend \nnotwendige \nAnschaffungen, \nwie \nvon \nder \nBezirksrevisorin in ihrer Beschwerdebegründung vom 7.10.2016 bereits im Einzelnen \nausgeführt. So wurde z.B. ein Kredit des Antragsgegners bei der X-Bank \nzurückgezahlt, von dem nicht bekannt ist, ob er überhaupt schon zur Rückzahlung \nfällig war. Die an den Antragsgegner vorgenommenen Barauszahlungen am \n12.10.2015, 14.12.2015 und 14.3.2016 in Höhe von jeweils 1.000 € fanden im Übrigen \nzu einem Zeitpunkt statt, zu dem der Antragsgegner bereits vom vorliegenden \nKindesunterhaltsverfahren Kenntnis hatte. Der ohnehin mit insgesamt 137.000 € für ein \nEinfamilienhaus auf einem Grundstück von 874 m² extrem niedrige Kaufpreis ist \nteilweise auch dadurch „beglichen“ worden, dass die von der Schwester des \nAntragsgegners laut Kaufvertrag zu zahlenden Kosten des Grundstückserwerbs mit \nseinem Kaufpreisanspruch gegen seine Schwester verrechnet wurden, was schon \nallein einen Betrag von 6.320 € ausmacht, der vom Antragsgegner ohne rechtlichen \nGrund „gezahlt“ wurde. Angesichts des laufenden und des im Jahre 2015 absehbaren \nGerichtsverfahrens hätte es dem Antragsgegner oblegen, seine aufgrund des \nGrundstücksverkaufs an seine Schwester bestehenden Ansprüche geltend zu machen \nund mit den ihm zustehenden Beträgen so z.B. in Höhe von 15.000 € die \nVerfahrenskosten \nzu \nbegleichen. \nHiervon \nist \ndas \nAmtsgericht \nin \ndem \nScheidungsverbundverfahren ebenfalls ausgegangen und hat mit Beschluss vom \n23.10.2015 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner zu Recht \nzurückgewiesen. Dabei hat es nicht nur auf die zum 1.7.2015 aus dem notariellen \nKaufvertrag fällige Teil-Kaufpreiszahlung hingewiesen, sondern auch darauf, dass der \nAntragsgegner hinsichtlich eines weiteren Teil-Kaufpreisanteils in Höhe von 50.000 € \nseiner Schwester ein unverzinsliches Darlehen gewährt habe. Das Amtsgericht hat in \ndem Beschluss vom 23.10.2015 weiter zutreffend ausgeführt, bevor der Antragsgegner \nVerfahrenskostenhilfe als besondere Form einer Sozialleistung in Anspruch nehmen \nkönne, wäre er gehalten gewesen, nicht in dieser Weise für absehbare Zeit auf die \nRealisierung einer erheblichen Forderung zu verzichten. \n \nc) Angesichts der nur eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Staatskasse kann die \nBewilligungsentscheidung des Amtsgerichts vom 22.6.2016 nicht aufgehoben werden. \nEs hat somit bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu verbleiben, allerdings ist der \nAntragsgegner gemäß § 120 Abs. 1 ZPO zur Einmalzahlung auf die Verfahrenskosten \naus seinem Vermögen zu verpflichten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nDie Verfahrenskosten, die der Antragsgegner im vorliegenden Fall aus seinem \nVermögen zu begleichen hat, belaufen sich auf 1.942,78 €. Sie setzen sich aus den \nKosten für seinen eigenen Rechtsanwalt in Höhe von 1.739,78 € gemäß \nKostenfestsetzung vom 2.8.2016 sowie einer halben erstinstanzlichen Gerichtsgebühr \nin Höhe von 203 € zusammen. Aufgrund des am 22.6.2016 vor dem Amtsgericht \nBremen geschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Kindesunterhalts und der hierin \nenthaltenen Kostenaufhebung ist gemäß Nr. 1221 der Anlage 1 zum FamGKG nur eine \nGerichtsgebühr in erster Instanz (406 €) angefallen, die der Antragsgegner zur Hälfte \nzu tragen hat. \n \n3. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, \n127 Abs. 4 ZPO). \n \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-12/4-wf-108-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-12/4-wf-108-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363876","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.411749+00:00"}}