{"status":"available","doknr":"OLD363875","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-16","aktenzeichen":"4 UF 91/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 91/16 = 69 F 1273/15 Amtsgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 16.12.2016 \ngez. […], Amtsinspektorin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 11 \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2016 durch den Vorsitzen-\nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann beschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n- Familiengericht – Bremen vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. \n \nDer am […] 2014 geborene Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgeg-\nners. Er lebt bei der Kindesmutter. \n \nDer Antragsgegner ist bei der Firma X. beschäftigt und hat im Jahre 2015 ausweislich \nder Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2015 ein Gesamtbruttoeinkommen \ni.H.v. 28.524,10 € erzielt, woraus sich ein Gesamtnettoeinkommen von 18.458,44 € \n(monatlich 1.538,20 €) errechnet. Im Jahr 2014 betrug sein Gesamtbruttoeinkommen \nausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2014 insgesamt \n27.624,90 €, was zu einem Nettoeinkommen von 18.060,53 € (monatlich 1.505,04 €) \nführte. \n \nDer Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.12.2014 zur Aus-\nkunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert. Mit Antragsschrift vom 2.3.2015, \ndem Antragsgegner zugestellt am 8.7.2015, hat der Antragsteller einen auf Geltend-\nmachung von Kindesunterhalt gerichteten Stufenantrag beim Amtsgericht Bremen \nanhängig gemacht. Das Amtsgericht Bremen hat den Antragsgegner mit (Teil-) Ver-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 11 \n \nsäumnisbeschluss vom 28.07.2015 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte ver-\npflichtet. \n \nMit Schriftsatz vom 21.12.2015, dem Antragsgegner zugestellt am 20.01.2016, hat der \nAntragsteller im Rahmen der Zahlungsstufe beantragt, \n \nden Antragsgegner zu verpflichten, \n \nan den Antragsteller einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 110 % des Mindestun-\nterhalts der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersgruppe unter Verrechnung des \nKindergeldanteils, jeweils zahlbar zum Ersten eines Monats, zu zahlen, derzeit ent-\nsprechend einem Zahlbetrag von 269 €; \n \nsowie einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum \n31.12.2015 i.H.v. 3.401 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. \n \nIn der nicht-öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 27.5.2016 hat der Antragsteller \nseinen Antrag insoweit zurückgenommen, als er nur noch laufenden Unterhalt i.H.v. \n100 % des Mindestunterhalts, Zahlbetrag 240 €, und für den Zeitraum vom 1.12.2014 \nbis 31.05.2016 rückständigen Unterhalt i.H.v. 4.180 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzuweisen. \n \nMit dem angefochtenen (Schluss-) Beschluss vom 17.06.2016 hat das Familiengericht \nden Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab 1.6.2016 Kindesunterhalt \ni.H.v. 100 % des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle in der jeweiligen Alters-\ngruppe unter hälftiger Anrechnung des Kindergeldes, derzeit Zahlbetrag i.H.v. 240 €, \nsowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum 31.05.2016 \ni.H.v. 4.180 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nauf einen Betrag i.H.v. 2.980 € seit dem 20.01.2016 und auf einen Betrag i.H.v. 1.200 \n€ seit dem 28.05.2016 zu zahlen. \n \nGegen diese, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.07.2016 zugestellte Ent-\nscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 01.08.2016 beim Amtsge-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 11 \n \nricht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er geltend macht, nicht leistungsfähig \nzu sein. Im Hinblick auf den rückständigen Unterhalt bestreitet der Antragsgegner \nzudem vor dem Hintergrund des Sozialleistungsbezugs des Antragstellers dessen \nAktivlegitimation bzw. Befugnis, Zahlung an sich selbst verlangen zu können. \n \nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß, \n \nden angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den An-\ntrag abzuweisen \n \nDer Antragsteller beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in \nder Sache keinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Familiengericht dem Antragsgegner gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 \nS. 1, 1612a BGB auferlegt, an den Antragsteller, seinen minderjährigen Sohn, \nKindesunterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts abzüglich des jeweiligen \nhälftigen Kindergeldes zu zahlen. \n \n1. \nDer Antragsgegner ist für den geltend gemachten Mindestunterhalt leistungsfähig. \n \na) Entgegen der Annahme des Familiengerichts beträgt das durchschnittliche Netto-\neinkommen des Antragsgegners nicht lediglich 1.390 €, sondern 1.538 €. Dies ist aus \nder vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.05.2016 zur Akte gereichten Ver-\ndienstabrechnung für den Monat Dezember 2015 (Bl. 66 der Akte) ersichtlich. Aus-\nweislich dieser Verdienstabrechnung beträgt das vom Antragsgegner im Jahre 2015 \nerzielte Jahresbruttoeinkommen 28.524,10 €. Daraus errechnet sich ein Jahresnetto-\neinkommen von 18.458,44 €, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoein-\nkommen von etwa 1.538 € entspricht. Im Jahr 2014 betrug sein Gesamtbruttoein-\nkommen ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2014 (Bl. 99 \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 11 \n \nd.A.) insgesamt 27.624,90 €, was zu einem Nettoeinkommen von 18.060,53 € (monat-\nlich etwa 1.505 €) führte. \n \nb) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Nettoeinkommen des \nAntragsgegners um Fahrtkosten i.H.v. 297 € bereinigt hat. Zutreffend hat das Famili-\nengericht insofern ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob dem Antragsgegner die \nBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zuzumuten sei, weil der An-\ntragsgegner im Ergebnis auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten \nPkw-Kosten leistungsfähig sei. Der Höhe nach hat das Familiengericht die Pkw-\nKosten zutreffend in Anwendung von Ziff. 10.2.2. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien \nder Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (im Folgenden: \nLeitlinien) mit 297 € (27 km * 2 = 54 km/Tag * 0,30 € * 220 Arbeitstage / 12 Monate) \nermittelt. \n \nc) Soweit der Antragsgegner darüber hinaus monatliche Darlehensraten i.H.v. 317 € \nfür einen zum Erwerb seines Kraftfahrzeugs aufgenommen Verbraucherkredit geltend \nmacht, hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Dar-\nlehensraten nicht zusätzlich zu den angesetzten Werbungskosten abgesetzt werden \nkönnen. Denn die in Ziff. 10.2.2. der Leitlinien aufgeführten notwendigen Kosten der \nberufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs (0,30 € je gefahrenem Kilometer) er-\nfassen in der Regel auch die Anschaffungskosten einschließlich Finanzierungskosten. \nGemäß Ziff. 10.4. der Leitlinien können Schulden (Zins und gegebenenfalls Tilgung) \nbei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes mit ange-\nmessenen Raten zu berücksichtigen sein. Beim Unterhalt minderjähriger Kinder ist \ninsofern eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit, \nZeitpunkt und Art der Entstehung, Dringlichkeit des Bedürfnisses, Möglichkeit der \nSchuldenreduzierung). Geht es nur um Mindestunterhalt, ist ein besonders strenger \nMaßstab anzuwenden. Hiervon ausgehend erscheint es nicht angemessen, die Dar-\nlehensraten über die bereits von Ziff. 10.2.2. der Leitlinien erfasste berufliche Nutzung \ndes Kraftfahrzeugs hinaus einkommensmindernd anzuerkennen. Das gleiche gilt für \ndie vom Antragsgegner geltend gemachte Kfz-Versicherung in Höhe von monatlich \n130 €, die zudem der Höhe nach unangemessen erscheint und auch nicht nachge-\nwiesen ist. \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 11 \n \nd) Damit errechnet sich zunächst das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende \nEinkommen des Antragsgegners für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Dezem-\nber 2014 wie folgt: \n \n \n \n \n \nab 01/15 \n12/14 \nNettoeinkommen \n \n1.538 € \n1.505 € \nabzüglich Fahrtkosten \n 297 € \n 297 € \nverbleibt \n \n \n1.241 € \n1.208 € \nabzgl. notw. Selbstbehalt \n1.080 € \n1.000 € \nverbleibt \n \n \n 161 € \n 208 € \n \nDamit steht zwar nur ein Betrag i.H.v. 161 € (im Dezember 2014: 208 €) zur Verfü-\ngung, der die Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts (Zahlbetrag bis 31.7.2015: \n225 €, bis 31.12.2015: 236 €, derzeit: 240 €) nicht erlaubt. \n \ne) Jedoch folgt aus § 1603 Abs. 2 BGB die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der \neigenen Arbeitskraft, um ihre Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber zu erfüllen. \nBei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist daher nicht nur das tatsächlich erzielte \nEinkommen zu berücksichtigen. Vielmehr sind auch fiktiv erzielbare Einkünfte zu be-\nrücksichtigen, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare \nErwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen\" ausüben könnte. Die \nZurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben dem Fehlen subjektiver Erwerbsbemühun-\ngen des Unterhaltsschuldners voraus, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten \nerforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sind. Dies \nhängt unter anderem von persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, \nberuflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie vom Vor-\nhandensein entsprechender Arbeitsstellen ab (BVerfG, FamRZ 2012, 1283; OLG \nBremen, Beschluss vom 10.11.2016 – 4 UF 113/16 – juris, Rn. 29). Eltern müssen \ndabei auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb ihrer ge-\nwohnten Lebensstellung übernehmen (BGH, FamRZ 2013, 278 Rn. 20; OLG Bremen, \na.a.O.). Den Unterhaltsschuldner trifft im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des ArbZG \ngegebenenfalls auch eine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit (vgl. BGH, \nFamRZ 2014, 637 Rn. 18; OLG Bremen, a.a.O., Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Un-\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rn. 370). Allerdings \nkönnen dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsoblie-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 11 \n \ngenheit des § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit \nzugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall zumutbar ist (BVerfG, \nFamRZ 2003, 661; BGH, FamRZ 2009, 314; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 33). Es ist zu \nprüfen, ob und in welchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltspflichtigen unter \nAbwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation \nsowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten \nzugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ferner ist zu prüfen, ob es \nNebentätigkeiten entsprechender Art überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der \nAufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen Hindernisse entgegen-\nstünden, wobei insoweit die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltspflichtigen \nliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661; OLG Bremen, a.a.O.). Im Rahmen der Zumut-\nbarkeitsabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, inwieweit der Unterhalts-\npflichtige bereits durch seine Haupttätigkeit belastet ist. Ferner ist zu gewährleisten, \ndass dem Unterhaltspflichtigen ggf. ausreichend Zeit bleibt, um Umgang mit seinen \nKindern pflegen zu können (BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662; BGH, FamRZ 2009, 314 \nRn. 25; OLG Bremen, a.a.O.). \n \nFür seine die Sicherung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB betreffende Leis-\ntungsunfähigkeit sowie für die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit \ni.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB zu stellenden Anforderungen ist der Unterhaltspflichtige in \nvollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet (BGH, FamRZ 2014, 637; 2002, 536; \nOLG Brandenburg, FamFR 2011, 223; OLG Bremen, a.a.O.). Insofern ist ein umfas-\nsender Vortrag erforderlich (OLG Brandenburg, a.a.O.; Viefhues, FF 2012, 481, 483 f. \nm.w.N.). Der Verpflichtete hat darzulegen, dass er trotz intensiver Anspannung aller \nKräfte keine Erwerbstätigkeit finden konnte. Bei verbleibenden Zweifeln ist er als leis-\ntungsfähig zu behandeln (OLG Bremen, a.a.O.; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 786). \n \nf) Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Antragsgegner ein Einkommen aus Ne-\nbentätigkeit i.H.v. jedenfalls bis zu 80 € fiktiv zuzurechnen, welches zur Leistungsfä-\nhigkeit des Antragsgegners für den geltend gemachten Mindestunterhalt während des \ngesamten streitgegenständlichen Zeitraums ab Dezember 2014 (Zahlbetrag derzeit: \n240 €) führt. Ein solches Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe von 80 € monatlich \nwürde unter Zugrundelegung des derzeit gültigen Mindestlohns i.H.v. 8,50 € lediglich \neine jedenfalls zumutbare wöchentliche Mehrarbeit von etwa 3 Stunden erfordern. \nAuch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner seine Haupttä-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 11 \n \ntigkeit seinem eigenen Vortrag zufolge im Schichtdienst ausübt, wäre es ihm ohne \nweiteres möglich, die geforderte Nebentätigkeit beispielsweise am Wochenende aus-\nzuüben, zumal der Antragsgegner keinen Umgang mit seinem Sohn ausübt und be-\nsondere berufliche Belastungen durch die Haupttätigkeit oder gesundheitliche Ein-\nschränkungen vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. In \nBetracht kommt insofern neben den vom Amtsgericht genannten Tätigkeiten (Zei-\ntungaustragen, Reinigungs- und Gartenarbeiten, Kellnern) insbesondere eine Tätig-\nkeit bei einem Sicherheitsdienst, welche der Antragsgegner dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag des Antragstellers zufolge bereits in der Vergangenheit an den \nWochenenden ausgeübt hat. \n \n2. \nAuch im Hinblick auf die Unterhaltsrückstände ab einschließlich Dezember 2014 hat \ndie Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg. \n \na) Unstreitig hat der Antragsteller den Antragsgegner mit Rechtsanwaltsschreiben \nvom 16.12.2014 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefor-\ndert, so dass der Antragsgegner gemäß § 1613 Abs. 1 BGB den geltend gemachten \nKindesunterhalt ab Dezember 2014 schuldet. \n \nb) Zwar hat der Senat die Beteiligten mit Beschluss vom 28.9.2016 darauf hingewie-\nsen, dass der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf die Rückstände nicht schlüssig \nsei, weil aufgrund seines Verfahrenskostenhilfeantrages Anhaltspunkte für einen mög-\nlichen Sozialleistungsbezug bestünden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe \ndes Beschlusses vom 28.9.2016 verwiesen. \n \nc) Der Antragsteller hat aber auf den Hinweis des Senats reagiert und eine mit dem \nJobcenter Bremen gemäß §§ 33 Abs. 4 SGB II, 398 BGB geschlossene Rückübertra-\ngungsvereinbarung vom 31.10.2016 in Kopie vorgelegt. \n \nSoweit der Antragsgegner bestreitet, dass die Mitarbeiterin des Jobcenters, die den \nVertrag unterzeichnet hat, mit der erforderlichen Vertretungsmacht gehandelt habe, \nbleibt sein Vorbringen erfolglos. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 11 \n \naa) Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf ein gültiges \nVertretergeschäft beruft (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 164 Rn. 18). Die \nÜbertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Voll-\nmacht erfordert, enthält allerdings regelmäßig stillschweigend zugleich eine entspre-\nchende Bevollmächtigung (BGH, NJW 2010, 1203 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, a.a.O., \n§ 167 Rn. 1 und § 172 Rn. 19; Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch \nder Beweislast, 3. Auflage, § 167 BGB Rn. 2). Der Antragsteller hat unbestritten vor-\ngetragen, dass der handelnden Sachbearbeiterin die Tätigkeit als „Sachbearbeiterin \nfür Unterhaltsheranziehung im Bereich SGB II“ übertragen worden sei. Es kann daher \ndavon ausgegangen werden, dass die Sachbearbeiterin jedenfalls stillschweigend \nbevollmächtigt wurde, Rückabtretungsverträge abzuschließen, zumal zum Tätigkeits- \nund Kompetenzprofil ihrer Stelle nach dem Vortrag des Antragstellers auch die Ein-\nforderung von Unterhaltsansprüchen (ggf. Einschaltung der Gerichte) gehört. \n \nbb) Zwar ist im Bereich des öffentlichen Rechts die stillschweigende Erteilung einer \nVollmacht jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Satzung der betreffenden juristi-\nschen Person des öffentlichen Rechts eine ausdrückliche Vollmachtserteilung vorsieht \n(Staudinger/Schilken, BGB (2014), § 167 Rn. 46). Im vorliegenden Fall sind aber kei-\nne Vorschriften ersichtlich, die nur eine ausdrückliche Vollmachtserteilung vorsehen. \n \nDas Jobcenter ist eine sogenannte gemeinsame Einrichtung im Sinne von §§ 6d, 44b \nSGB II. Diese gemeinsame Einrichtung ist eine Mischbehörde aus Bundes- und Lan-\ndesbehörde. Sie ist eine (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui gene-\nris und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und \nPflichten (BeckOK SozR/Mushoff (Stand: 31.7.2016), § 44b SGB II Rn. 4). Gemäß § \n44d Abs. 1 S. 2 SGB II führt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haupt-\namtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Ab-\nweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt gemäß § 44d Abs. 1 S. 2 SGB II die ge-\nmeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. \n \nEs ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer die \nVertretungsmacht kraft ihres/seines Weisungsrechts an Mitarbeiter der gemeinsamen \nEinrichtung delegieren kann (BeckOK SozR/Mushoff (Stand: 31.7.2016), § 44d Rn. 4; \nGagel/Wendtland, SGB II (Stand 1.10.2016), § 44d Rn. 7; Eicher/Weißenberger, SGB \nII, 3. Auflage, § 44d Rn. 7; Münder/Korte, SGB II, 5. Auflage, § 44d Rn. 2; \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 11 \n \nHauck/Noftz/Luthe, SGB II (Stand: Juli 2015); § 44d Rn. 25). Teilweise wird verlangt, \ndass wegen des zwingenden Charakters von § 44d Abs. 1 S. 2 SGB II darauf zu ach-\nten sei, dass die jeweiligen Handlungen nach außen erkennbar für die Geschäftsfüh-\nrerin oder den Geschäftsführer vorgenommen würden (vgl. Gagel/Wendtland, a.a.O., \n§ 44d Rn. 7). Diese Voraussetzung ist gewahrt, denn in dem vom Antragsteller vorge-\nlegten Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 31.10.2016 (Bl. 148 der Akte) \nwird die Zedentin als „Jobcenter Bremen als Leistungsträger, dieses vertreten durch \ndie Geschäftsführerin“ bezeichnet. Somit wird auch nach außen hin deutlich, dass die \nhandelnde Sachbearbeiterin für die Geschäftsführerin tätig geworden ist. \n \n3. \nDen bis einschließlich Mai 2016 entstandenen Rückstand hat das Amtsgericht zutref-\nfend wie folgt ermittelt: \n \nRückstand 2014: 1 * 225 € = \n 225 € \nRückstand 2015: 7 * 225 € + 5 * 236 € = 2.755 € \nRückstand 2016: 5 * 240 € \n1.200 € \nGesamtrückstand: \n4.180 € \n \n4. \nIm Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch hat das Amtsgericht zutreffend \nausgeführt, dass mangels konkreter Angaben zum Zinsbeginn der Antrag so auszule-\ngen sei, dass Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geltend gemacht werden. Zinsen \nwerden daher ab Rechtshängigkeit des jeweils geltend gemachten Hauptanspruchs \ngeschuldet. Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Unterhaltsrückstände für den Zeit-\nraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 trat mit der am 19.01.2016 erfolgten \nZustellung des Schriftsatzes vom 21.12.2015 ein. Der die Monate Januar bis Mai \n2016 betreffende Rückstand ist vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom \n27.05.2016 rechtshängig gemacht worden. \n \n5. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG unter Berücksichtigung des \nRechtsgedankens der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO. \n \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 11 \n \nEine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, wonach der Antragsgeg-\nner die Kosten der ersten Instanz zu tragen hat, ist nicht angezeigt. Zwar hat der An-\ntragsteller seinen Zahlungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2016 \ninsoweit zurückgenommen, als er nur noch 100% des Mindestunterhalts statt 110% \ndes Mindestunterhalts geltend gemacht hat, also einen Zahlbetrag von derzeit 240 € \nstatt 274 €. Da aber auch das Unterliegen des Antragsgegners auf der Ebene der \nAuskunftsstufe zu berücksichtigen ist (vgl. (Teil-)Versäumnisbeschluss des Amtsge-\nrichts vom 28.07.2015 = Bl. 18 d.A.), erscheint es sachgerecht, dem Antragsgegner \ndie gesamten erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. \n \ngez. Dr. Haberland \n \n \ngez. Dr. Röfer \n \ngez. Küchelmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-16/4-uf-91-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44d","ref_norm":"44d","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 6d","ref_norm":"6d","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-16/4-uf-91-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363875","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.385263+00:00"}}