{"status":"available","doknr":"OLD363873","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-18","aktenzeichen":"5 UF 110/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 110/16 = 65 F 7360/15 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \nbetreffend die elterliche Sorge für \ndas mdj. Kind […], geboren am […] 2005 \n \nVerfahrensbeistand: \n[…] \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Kindesvater: \n[…], \n \n- Antragsteller und Beschwerdeführer - \n \nVerfahrensbevollmächtige: \nRechtsanwältin […] \n \n \n2. Kindesmutter: \n[…], \n \n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nZuständiges Jugendamt: \n[…], \n \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \nden Richter am Amtsgericht Hogenkamp und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann \n \nam 16.12.2016 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Bremen vom 20.07.2016 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten streiten über die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach \n§ 1626a BGB. Der Antragsteller ist Vater des am […] 2005 geborenen Kindes X. Die \nKindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Vaterschaft wurde durch den \nAntragsteller am 13.04.2005 anerkannt. X. lebt im Haushalt seiner allein sorgeberech-\ntigen Mutter, der Antragsgegnerin. \n \nNachdem die Kindesmutter einer außergerichtlichen Aufforderung nicht zugestimmt \nhatte, hat der Antragsteller mit am 14.12.2015 eingegangenem Antrag die gemeinsa-\nme Sorge für das Kind begehrt. Zur Begründung hat er sich unter anderem darauf \nberufen, dass die Kindeseltern gut kooperierten. Das Amtsgericht - Familiengericht - \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nBremen hat die Beteiligten im Termin vom 19.02.2016 persönlich angehört. Für das \nebenfalls persönlich angehörte Kind X. wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. Das \nErgebnis der Kindesanhörung wurde mit den Beteiligten sodann im Termin vom \n27.05.2016 erörtert. Mit Beschluss vom 20.07.2016 hat das Amtsgericht den Antrag \ndes Kindesvaters auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen und es den Eltern \ngleichzeitig zur Auflage gemacht, Gespräche bei einer Erziehungsberatungsstelle zu \nführen. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung des Antrags damit begründet, dass \ndie Übertragung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspräche. Zur Begrün-\ndung hat es unter anderem darauf abgestellt, dass der Kindeswille der gemeinsamen \nSorge entgegenstehe. So nehme es X. seinem Vater übel, dass dieser versuche, die \naktuelle Situation zu verändern. Die Bedürfnisse des Kindes beachte der Vater bei \nseinem Vorgehen nicht. X.s Bedenken über die Ausgestaltung der Umgangskontakte, \nbesonders die Art der Konfliktlösung zwischen dem Vater und dessen Lebenspartne-\nrin sowie der Umgang des Vaters mit der in seinem Haushalt lebenden Katze, nehme \nder Vater nicht ernst. Zudem sei deutlich geworden, dass Vater und Mutter unter-\nschiedliche Erziehungsziele verfolgten. Ein Austausch der Eltern hierüber erfolge \nnicht, was für das Kind nachteilig sei. Zwischen den Kindeseltern bestehe ein tiefgrei-\nfender Elternkonflikt. So vermute der Vater, dass die Sorge des Jungen vor einer Ver-\nänderung des Lebensmittelpunktes auf eine Einflussnahme der Mutter zurückzuführen \nsei. Die Mutter wiederum fühle sich durch den Vater nicht unterstützt. Das von dem \nVater nach der Anerkennung eingeleitete Vaterschaftsanfechtungsverfahren habe für \ndie Mutter zudem einen Vertrauensbruch dargestellt. Die Auseinandersetzung der \nKindeseltern habe im Ergebnis dazu geführt, dass X. den Kontakt zum Vater ablehne \nund die vormals vorhandene Kommunikation vollständig zum Erliegen gekommen sei. \n \nGegen die Zurückweisung des Amtsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antrag-\nstellers. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass der Widerspruch der Kindesmutter \nnicht ausreichen könne, um die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. In der \nVergangenheit habe immer ein sehr gutes Einvernehmen über alle Angelegenheiten, \ndie das Kind betrafen, bestanden. Die Kindesmutter habe Elterngespräche abgelehnt. \nEine Kontaktaufnahme zu den Großeltern des Kindes habe sie ebenfalls nicht geför-\ndert. Die Störung der Kommunikationsebene beruhe daher ausschließlich auf der \nVerweigerung der Kindesmutter und auch erst seit Antragstellung. Erst auf die außer-\ngerichtliche Bitte der Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung sei der Um-\ngang ausgesetzt worden. Die Katzen würden beim Antragsgegner artgerecht gehalten \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nwerden. Die diskutierte Auseinandersetzung zwischen der Lebensgefährtin und dem \nAntragsteller selbst sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Umgang zu ziehen. Das \nKind habe lediglich mitbekommen, dass ein Messer zu Boden gefallen sei. Es gebe \nauch nicht ständig Streit im Haushalt des Vaters. Ursprünglich habe er sich im No-\nvember/Dezember 2015 mit X. für einen Kinobesuch verabredet, mutmaßlich die Kin-\ndesmutter habe dann aber einen Stimmungswandel bei dem Kind verursacht. X. sei \nnur deswegen in Hinsicht auf seinen Lebensmittelpunkt verunsichert, weil die Kin-\ndesmutter ihn so stark in die Auseinandersetzung einbezogen habe. Die vom Amtsge-\nricht beigezogene Akte des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sei der Rechtsanwäl-\ntin des Vaters nicht bekannt, was eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, dass \nes seit der Geburt des Kindes tiefgreifende Diskrepanzen zwischen den Kindeseltern \ngegeben habe. Eine Kommunikation zwischen Mutter und Vater sei auch während der \nAufnahme der Umgangskontakte, die erst nach Rücknahme des Anfechtungsverfah-\nrens eingeführt worden seien, nicht erfolgt. Gemeinsame Gespräche mit dem Ziel, \neinen Kontakt des Kindes mit dem Vater zu erzwingen, seien nicht angezeigt. Die \nDarstellungen des Kindes im Hinblick auf die Katzenhaltung und die Auseinanderset-\nzung seien glaubhaft. \n \nII. \nDie statthafte - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Beschwerde der An-\ntragstellerin (§ 58, 59, 63, 64 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nDas Familiengericht hat zu Recht sowie mit ausführlicher und in jeder Hinsicht zutref-\nfender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollum-\nfänglich Bezug nimmt, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zurückgewiesen. \n \nDabei hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet, dass ebenso wie bei § 1671 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch bei der „negativen Kindeswohlprüfung“ nach § 1626a \nAbs. 2 BGB das Kindeswohl vorrangiger Maßstab für die gerichtliche Entscheidung \nist. Der Bundesgerichthof hat klargestellt, dass in beiden Fällen von der gemeinsamen \nelterlichen Sorge abzuweichen ist, wenn und soweit die Alleinsorge eines Elternteils \ndem Kindeswohl besser entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 \n–, Rn. 13, juris). Wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind dabei alle für und gegen \ndie gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nund umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, aaO. Rn. 19 - \njuris, m. H. a. BVerfG, FamRZ 2010, 1403, Rn. 58). Die von dem Amtsgericht vorge-\nnommene Abwägung ist erschöpfend und auch nach Ansicht des Senats zutreffend. \n \nDas Vorbringen in der Beschwerdeinstanz gibt keinen Anlass für eine abweichende \nBeurteilung: \n \nZwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es dem Kindeswohl nicht bereits dann \nwiderspricht, wenn ein Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge ablehnt (Haberland, \njurisPR-BGHZivilR 15/2016, Anm. 1). Das Amtsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, \ndass die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Über-\neinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine \ntragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt (BGH, aaO, Rn. 23 \nm.w.N.; BT-Drucks. 17/11048, S. 17 m.w.N.). Eine solche tragfähige Beziehung ist \nhier nicht anzunehmen, die Kommunikation erscheint gestört. Eine schwere und \nnachhaltige Störung liegt vor, wenn Eltern zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei \naber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die \nBelange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen \nEntscheidung zu gelangen (BGH, aaO, Rn. 25). Der Konflikt der Eltern geht vorlie-\ngend über eine Weigerung zu Gesprächen durch die Mutter weit hinaus und hat einen \nSchweregrad erreicht, der die Besorgnis begründet, dass die Eltern auch in Zukunft \nnicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterli-\nchen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. So \nist ersichtlich, dass die geäußerten wechselseitigen Vorwürfe im Zuge des Verfahrens \nzunehmend an Schärfe gewannen. Der Konflikt zeigte sich auch darin, dass X. nach \nden Angaben der Verfahrensbeiständin und den Feststellungen des Amtsgerichts \njedenfalls subjektiv den Antrag des Vaters verunsichert aufgenommen hatte. Ein kon-\nstruktiver Dialog darüber, ob solche Empfindungen von dem Kind geäußert worden \nsind, was die möglichen Ursachen solcher Äußerungen sind und wie die Eltern jeweils \nzum Wohle des Kindes am besten damit umgehen sollten, wurde nicht geführt. Zu \nden wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Ver-\nständigungsmöglichkeit gefordert werden muss, gehören zudem auch die Grundent-\nscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden \nElternteil. Die Art und Weise, wie die Eltern insoweit in der Lage zu gemeinsamen \nEntscheidungen sind, kann bei der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\n(BGH, aaO, Rn. 29). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kam im Laufe \ndes Verfahrens der Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller vollständig \nzum Erliegen. Zwischen den Eltern besteht dabei weder Einigkeit über die Ursachen \nder von dem Kind geäußerten Ablehnung, noch über die Relevanz der Äußerungen \noder der erforderlichen weiteren Schritte. Die Entwicklung der Umgangskontakte zeigt \ndabei, dass sich der Konflikt der Eltern bereits belastend auf X. auswirkt. Auch hier-\nüber tauschen die Eltern sich nicht kindeswohlorientiert aus. Vielmehr bestehen be-\nreits darüber, ob die Angaben des Kindes nachvollziehbar sind, oder nicht, völlig un-\nterschiedliche Ansichten. Während die Mutter angibt, den 11-jährigen Sohn nicht um-\nstimmen zu können, vermutet der Vater eine vorsätzliche Blockadehaltung und eine \nbewusste Einflussnahme auf das Kind. \n \nEine vor Einleitung des erstinstanzlichen Sorgerechtsverfahrens bestehenden Koope-\nrationsfähigkeit der Eltern ist weiterhin kaum ersichtlich. Diese Frage ist, ebenso wie \ndie Frage der Ursachen des jetzigen Konfliktes, zwischen den Eltern weiterhin streitig. \nIm Übrigen rechtfertigte auch eine erst im Zuge des Verfahrens eingetretene Verhär-\ntung des Elternkonfliktes keine andere Entscheidung: denn der dargestellte, das Kind \nzunehmend belastende Konflikt besteht jedenfalls über die gesamte Dauer des Ver-\nfahrens, verschärfte sich zunehmend und weitete sich auch auf den Umgang aus. \nDer von dem Antragsteller herausgestellte zeitliche Zusammenhang zwischen der \nVerschlechterung der Umgangskontakte und dem von ihm eingeleiteten Verfahren \nführt ebenfalls nicht dazu, dass von einer ansonsten funktionierenden Kommunikation \nder Eltern auszugehen wäre. Die Vermutung des Vaters, dass ausschließlich eine \nEinflussnahme der Mutter die ablehnende Haltung des Kindes und den von ihm eben-\nfalls wahrgenommenen Loyalitätskonflikt ausgelöst habe, hat sich nicht bestätigt. \nAuch der Hinweis des Vaters, er halte seine Katzen artgerecht und die (einmalige) \nAuseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin habe sich anders dargestellt, als vom \nKind berichtet, ist nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung zu rechtfertigen. \nDem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass es nicht allein um das objektiv feststell-\nbare Geschehen geht, sondern gerade auch darum, wie der Vater auf eine geäußerte \nWahrnehmung des Kindes reagiert. Indem er der von X. mehrfach geäußerten Dar-\nstellung zunehmend widerspricht, löst er dessen Vorbehalte ihm gegenüber erkennbar \nnicht auf. Aufgrund der fehlenden Kommunikation der Eltern, aber auch der einge-\nschränkten Kommunikation zwischen Vater und Sohn, ist zudem eine kindeswohlori-\nentierte Aufklärung dieses Konfliktpunktes derzeit kaum zu erwarten. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\n \nSchließlich erging die Entscheidung auch verfahrensfehlerfrei. Ob die Vorgehenswei-\nse des Amtsgerichts, die Akte des Anfechtungsverfahrens der Vaterschaft des An-\ntragstellers beizuziehen und in die Entscheidung einzubringen, ohne hierüber die Be-\nteiligten zu informieren, überhaupt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt, \nerscheint bereits zweifelhaft. Denn ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn ein \nGericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf \nrechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauf-\nfassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerfGE \n84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2015, 1867 Rn. 20; BVerfG, Beschluss \nvom 31.03.2016 2 BvR 1576/13, juris Rn. 69). Das Anfechtungsverfahren war \nschließlich dem Vater persönlich dem Inhalt und dem Ablauf nach bekannt. In jedem \nFall aber ist ein wie hier erfolgtes bloßes Berufen auf eine Verletzung rechtlichen Ge-\nhörs ohne Vortrag zur Erheblichkeit nicht ausreichend. Denn zur Entscheidungserheb-\nlichkeit des Verfahrensfehlers muss der Beteiligte darlegen, was bei Gewährung des \nrechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass \ndieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BGH, Beschluss vom \n28.07.2016 – III ZB 127/15 –, Rn. 11, juris). \n \nDie Anordnung der Teilnahme der Eltern an Beratungsgesprächen (§ 156 Abs. 2 S. 4 \nFamFG) wurde vom Amtsgericht zutreffend begründet. Die von der Mutter im Rahmen \ndes Beschwerdeverfahrens erklärte Weigerung steht der Anordnung nicht entgegen; \nes gilt insoweit lediglich § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG. \n \nIII. \nDie Beschwerde war gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung \nals unbegründet zurückzuweisen. Vorliegend hat das Amtsgericht das Kind und die \nweiteren Beteiligten zeitnah und umfassend angehört (vgl. hierzu: Dürbeck in: Heil-\nmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 68, Rn. 7 - juris). Von einer \nerneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen \nErkenntnisse zu erwarten. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über die Festset-\nzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 40, 45 Nr. 1 \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nFamGKG. Da maßgeblich der Ausspruch über die elterliche Sorge angegriffen wurde, \nsieht der Senat von einer Erhöhung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz \nab. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. Hogenkamp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-18/5-uf-110-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2016-12-18/5-uf-110-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363873","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.337806+00:00"}}