{"status":"available","doknr":"OLD363867","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-03-16","aktenzeichen":"5 UF 136/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 136/16 = 63 F 7359/15 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegner, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n \n2. […] \n \n3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, […] \n \n4. Deutsche Rentenversicherung Bund, […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \nden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Hogen-\nkamp \n \nam 16.03.2017 beschlossen: \n \nI. \nAuf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. \nwird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bremen vom \n19.10.2016 im Tenor zu Ziffer 1., dort im 2. Absatz abgeändert und wie folgt \nneu gefasst: \n \nIm Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antrags-\ngegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-\nNr. […]) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 24,20 Versor-\ngungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung in der Fassung \nder 20. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.01.2016, übertragen. \n \nII. \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nIII. \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.680 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 19.10.2016 hat das Familiengericht die zwischen der Antragstelle-\nrin und dem Antragsgegner am […] 1974 geschlossene Ehe geschieden und zugleich \neine Entscheidung über den für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.08.1974 \nbis zum 31.01.2016 durchzuführenden Versorgungsausgleich getroffen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDabei hat es u.a. im Tenor zu Ziffer 2., \nim 1. Absatz durch interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Versor-\ngungsanstalt des Bundes und der Länder zu Gunsten des Antragsgegners ein An-\nrecht i.H.v. 2,49 Versorgungspunkten übertragen und \nim 2. Absatz durch interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Versor-\ngungsanstalt des Bundes und der Länder zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht \ni.H.v. 25,76 Versorgungspunkten übertragen. \n \nBei der Entscheidung hat das Amtsgericht Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 3. zu \nGrunde gelegt, welche einen Rentenbezug des Antragsgegners seit dem 01.03.2016 \nteilweise nicht berücksichtigten. \n \nGegen diesen, der weiteren Beteiligten zu 3. und dem Antragsgegner am 02.11.2016 \nzugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3. mit am 16.11.2016 eingegan-\ngenem Schriftsatz vom 14.11.2016 Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, \ndass der Antragsgegner seit dem 01.03.2016 eine Rente wegen Alters und davor \nmöglicherweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen \nRentenversicherung bezogen habe. Der Antragsgegner hat mit am 02.12.2016 einge-\ngangenem Schriftsatz ebenfalls unter Hinweis auf den Rentenbezug Beschwerde ein-\ngelegt. Nach Mitteilung der überarbeiteten Ausgleichswerte durch die weitere Beteilig-\nte zu 3. rügt der Antragsgegner zudem, dass die Teilungsmethode der weiteren Betei-\nligten zu 3. in Form der Umrechnung der Versorgungspunkte in einen Barwert des \nauszugleichenden Anrechts, dessen Teilung und sodann der erneuten Umrechnung in \nVersorgungpunkte bei dem zu begründenden Anrecht gegen die gesetzlichen Rege-\nlungen des Versorgungsausgleichsgesetzes verstoße. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Be-\nschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3. sind im Hinblick auf \ndie begehrte Abänderung der Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der weite-\nren Beteiligten zu 3. begründet und führen zu der aus dem Tenor der Beschwerdeent-\nscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Eine Korrek-\ntur der durchgeführten Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der wei-\nteren Beteiligten zu 3. ist nicht erforderlich. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\n1. \nWie die weitere Beteiligte zu 3. im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom \n27.12.2016 mitgeteilt hat, ergibt sich bei korrekter Berücksichtigung des Rentenbe-\nzugs des Antragsgegners ein Ehezeitanteil der von dem Antragsgegner bei ihr erwor-\nbenen auszugleichenden Versorgung i.H.v. 44,56 Versorgungspunkten. Im Zuge der \ninternen Teilung sind 24,20 Versorgungspunkte zu Gunsten der Antragstellerin zu \nübertragen. \n \nSoweit der Antragsgegner bei der Berechnung der weiteren Beteiligten zu 3. rügt, \ndass keine hälftige Teilung der Versorgungspunkte erfolgt, so ist dieses grundsätzlich \nzwar zutreffend, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden: \n \nNach § 5 VersAusglG ist der Ausgleichswert in der nach der Versorgungsordnung des \nTrägers maßgeblichen Bezugsgröße zu wählen (BGH, FamRZ 2012, 1545, 1546) hier \nalso nach § 32a VBL-Satzung wie geschehen in Form von Versorgungspunkten. Der \nvon der weiteren Beteiligten zu 3. mitgeteilte Ausgleichswert von 24,20 Versorgungs-\npunkten entspricht nicht der Hälfte der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit er-\nworbenen Versorgungspunkte (44,56). Hintergrund ist, dass bei der weiteren Beteilig-\nten zu 3. nicht die Versorgungspunkte geteilt, sondern diese nach versicherungsma-\nthematischen Grundsätzen auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichs-\npflichtigen in einen Barwert umgerechnet werden. Die Hälfte des Barwerts, gekürzt \num hälftige Teilungskosten nach § 13 VersAusglG, wird sodann unter Verwendung \nder biometrischen Faktoren des ausgleichsberechtigten Ehegatten wieder in Versor-\ngungspunkte umgerechnet (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 333). \n \nDieses Vorgehen der weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig (so auch: OLG Schleswig, \nFamRZ 2016, 371; OLG Köln, FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Naumburg, FamRZ \n2015, 753; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 757, 758 mit zust. Anm. Borth; OLG Celle, \nFamRZ 2014, 305, 306; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Auflage § 5 VersAusglG, Rn. \n10; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2016 – 6 UF 229/16 –, Rn. 18, juris; \nOLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755). Denn aus der Verpflichtung, nach § 5 VersAusglG \nden Ausgleichswert in einer bestimmten Bezugsgröße mitzuteilen, folgt keine Ver-\npflichtung des Versorgungsträgers, auch die Teilung des Anrechts im Sinne der §§ 10, \n11 VersAusglG durch Teilung dieser Bezugsgröße vorzunehmen. Bei der Wahl des \nbei der Teilung maßgeblichen Rechenweges ist der Versorgungsträger in den Gren-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nzen des § 11 Abs. 1 VersAusglG vielmehr grundsätzlich frei (OLG Naumburg, aaO. \nm.w.N.; Erman/Norpoth, BGB, 14. Aufl., § 5 VersAusglG, Rn. 2). Es ist daher gleich-\nermaßen zulässig, den Kapitalwert zu halbieren - auch mit der Folge verschieden ho-\nher Anrechte wegen unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen (OLG Celle, aaO.; \nPalandt/Brudermüller, aaO. m.w.N.; Borth, aaO.). Mit der Halbierung des Barwerts der \nVersorgung zur Ermittlung des Ausgleichswerts wird zudem eine wertmäßige Ent-\nsprechung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sichergestellt (vgl. OLG Düs-\nseldorf, aaO.). \n \n2. \nKeiner Änderung bedarf es bezüglich des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin \nbei der weiteren Beteiligten zu 3. Denn ausweislich deren Auskunft vom 27.12.2016 \nergibt sich auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens \nkeine Veränderung des Ausgleichswertes. \n \n3. \nVon der Durchführung eines Erörterungstermins hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 \nFamFG abgesehen, da ein solcher erstinstanzlich stattgefunden hat und von der er-\nneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 FamFG, 20 Abs. 1 S.1 Fam-\nGKG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. \n \n \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. Hogenkamp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-03-16/5-uf-136-16","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-03-16/5-uf-136-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363867","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.205735+00:00"}}