{"status":"available","doknr":"OLD363864","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-05-24","aktenzeichen":"4 UF 152/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 152/16 = 69 F 4723/13 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 26.05.2017 \n \n \ngez. […] \nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n[…], \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Deutsche Rentenversicherung A., […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 16 \n2\n \n2. Deutsche Rentenversicherung B., […], \n \n3. X. AG, […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. \nHaberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 24.5.2017 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 2.11.2016 dahingehend abgeändert, dass zu \nLasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung \nA. (VersNr. […]) im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin \nein Anrecht in Höhe von 9,3573 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto \nbei der Deutschen Rentenversicherung B. (VersNr. […]), bezogen auf den \n31.1.2014, übertragen wird. \n \n2. Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. \n \n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und \nder Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Ihre außergerichtlichen \nKosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. \n \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.790 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDie ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n \nDer im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am \n17.9.1994 \ndie \nim \nJahre \n1969 \ngeborene \nAntragsgegnerin, \neine \npolnische \nStaatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 16 \n3\nEhe: aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, \nwobei es sich nur bei dem älteren Kind um sein leibliches handelt. Der Antragsteller \nund die Antragsgegnerin hatten sich bereits im Jahre 1989 kennengelernt und seitdem \neine Beziehung geführt, wobei sich die Antragsgegnerin nur 3 Monate durchgehend in \nDeutschland aufhalten durfte und dann wieder für eine gewisse Zeit nach Polen \nzurückkehren musste. Die Antragsgegnerin hat in Polen den Beruf einer Friseurin \nerlernt und diesen bis Ende 1990 ausgeübt. Der Antragsteller ist seit 1981 bei der \nFirma X. in […] als Gabelstaplerfahrer tätig. \n \nVier Monate vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten einen Ehevertrag \ngeschlossen. Bei der notariellen Beurkundung des Ehevertrages am 19.5.1994 ist eine \nbeeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen worden. In dem \nEhevertrag ist für die künftige Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und \nzugleich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Außerdem haben die \nkünftigen Eheleute wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, wovon \nausdrücklich auch der Betreuungsunterhalt für den Fall, dass aus der Ehe \ngemeinschaftliche Kinder hervorgehen sollten, umfasst ist. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Ehevertrages wird auf Bl. 7 ff. der Hauptakte verwiesen. \n \nAm 24.8.1995 ist die gemeinsame Tochter T. geboren worden. Die Antragsgegnerin \nhat sich seitdem durchgängig um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung und \nErziehung der Tochter gekümmert, während der Antragsteller vollzeitig erwerbstätig \nwar. Am 1.10.2012 hat die Antragsgegnerin eine eigene Berufstätigkeit aufgenommen. \nAm 1.12.2012 haben sich die Eheleute getrennt, indem der Antragsteller aus dem \nFamilienheim ausgezogen ist. Sein Scheidungsantrag vom 19.12.2013, in dem er sich \nhinsichtlich der Scheidungsfolgen auf den Ehevertrag vom 19.5.1994 berufen hat, ist \nder Antragsgegnerin am 3.2.2014 zugestellt worden. Sie hat ebenfalls einen \nScheidungsantrag gestellt und zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs \nbeantragt, da sie den Ehevertrag für unwirksam hält. Mit Schriftsatz vom 17.4.2014 hat \nsie die Anfechtung des Ehevertrages erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nFamiliengericht am 17.11.2014 ist die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt \nworden. Am 12.1.2015 ist ein Scheidungsbeschluss ergangen, der inzwischen in \nRechtskraft erwachsen ist. \n \nMit Beschluss vom 2.11.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den \nVersorgungsausgleich zwischen den beteiligten Ehegatten durchgeführt, wonach ein \nAnrecht von 13,0729 Entgeltpunkten, erworben vom Antragsteller in der gesetzlichen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 16 \n4\nRentenversicherung, im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin übertragen \nwerden soll, während diese ihrerseits ein Anrecht von 0,2545 Entgeltpunkten in der \ngesetzlichen Rentenversicherung auf den Antragsteller zu übertragen hat. Außerdem \nsoll noch ein Versorgungsguthaben des Antragstellers aus der betrieblichen \nAltersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 von 22.390 € auf die \nAntragsgegnerin übertragen werden. Den im Ehevertrag vom 19.5.1994 vereinbarten \nAusschluss des Versorgungsausgleiches hält das Familiengericht gemäß § 138 Abs. 1 \nBGB, § 8 VersAusglG für nichtig. \n \nDer Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 10.11.2016 \nzugestellt worden. Am 25.11.2016 ist die Beschwerde des Antragstellers beim \nAmtsgericht Bremen eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist am 30.1.2017 beim \nBeschwerdegericht eingegangen. Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag \ngestellt. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des \nAmtsgerichts, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei sittenwidrig. Diese \nAuffassung hält er für unzutreffend und äußert im Übrigen, das Amtsgericht hätte vor \nAnwendung des § 138 BGB zunächst eine Anpassung des Urkundeninhalts prüfen \nmüssen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie rügt die \nBeschwerdebegründung des Antragstellers als verspätet und verteidigt den \nangefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss. \n \nMit Beschluss vom 26.4.2017 sind die Beteiligten auf die vom Senat vertretene \nRechtsauffassung durch Übersendung des vorliegenden Beschlusses als Entwurf \nhingewiesen worden. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben mit \nSchriftsätzen vom 17.5.2017 bzw. 23.5.2017 sinngemäß ihr Einverständnis mit der \nbeabsichtigten Entscheidung erklärt. \n \nII. \n1. \nDie Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht \neingelegt \nworden \nund \nsomit \nzulässig. \nSoweit \ndie \nGegenseite \nrügt, \ndie \nBeschwerdebegründung des Antragstellers sei verspätet beim Beschwerdegericht \neingegangen, ist dies unzutreffend. Nach Eingang der Beschwerdesache beim \nBeschwerdegericht ist dem Beschwerdeführer eine Frist von 3 Wochen zur \nBegründung seiner Beschwerde gesetzt worden. Da die Zustellung der Fristsetzung an \nden Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 9.1.2017 erfolgte, lief die \nBegründungsfrist am 30.1.2017 ab. Die Beschwerdebegründung ist am Tag des \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 16 \n5\nFristablaufes beim Beschwerdegericht eingegangen. Da es sich bei der vorliegenden \nVersorgungsausgleichssache um eine Familiensache im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG \nhandelt, ist die sich allein auf Ehesachen und Familienstreitsachen beziehende \nVorschrift des § 117 Abs. 1 FamFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. Wick, \nDer Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 618). \n \n2. \nDie Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die ehevertragliche Regelung \nhinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist aufgrund der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG \ndurchzuführenden Ausübungskontrolle an die geänderten Verhältnisse im tenorierten \nUmfang anzupassen. \n \na) Der Ehevertrag vom 19.5.1994 ist formell wirksam. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nVersAusglG können die Ehegatten in einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich \nganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung über \nden Wertausgleich bei der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu \nbeurkunden \nist \n(§ \n7 \nVersAusglG). \nWird \neine \nVereinbarung \nüber \nden \nVersorgungsausgleich - wie hier - im Rahmen eines Ehevertrages getroffen, gilt zudem \ngemäß § 7 Abs. 2 VersAusglG die in § 1410 BGB bestimmte Form. Diesen \nAnforderungen wird der Ehevertrag vom 19.5.1994 gerecht: Sowohl der Antragsteller \nals auch die Antragsgegnerin waren zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des \nEhevertrages durch die Notarin anwesend. Zudem ist eine Dolmetscherin für die \npolnische Sprache gemäß § 16 BeurkG beigezogen worden. \n \nb) Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.4.2014 erklärte Anfechtung des \nEhevertrages von 1994 greift nicht durch. Sie ist bereits wegen Ablaufes der \nAnfechtungsfrist nach § 121 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Anfechtungsfrist, die vor \nInkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 30 Jahre betrug und nun nur \nnoch 10 Jahre beträgt, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 5 und 4 EGBGB ab dem 1.1.2002 \nzu berechnen und lief somit am 1.1.2012 ab. Die Anfechtung wurde aber erst im April \n2014 und somit verspätet erklärt, was von der Antragstellerseite auch gerügt worden \nist. \n \nc) Der Ehevertrag, der u.a. einen Versorgungsausgleichsausschluss vorsieht, hält - \nentgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - der nach § 8 Abs. 1 \nVersAusglG durchzuführenden Inhaltskontrolle stand. Ein Verstoß gegen die guten \nSitten gemäß § 138 BGB und somit eine (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages liegt nicht vor. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 16 \n6\n \naa) Bei der Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen muss gemäß § 8 Abs. 1 \nVersAusglG und nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen der \nInhaltskontrolle und der Ausübungskontrolle unterschieden werden. Während bei \nersterer auf die Verhältnisse der (künftigen) Ehegatten im Zeitpunkt des \nZustandekommens des Ehevertrages abzustellen ist, sind bei der Ausübungskontrolle \ndie Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft maßgeblich. \nDemnach \nist \nnach \nständiger \nhöchstrichterlicher \nRechtsprechung \nbei \nder \nInhaltskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres \nZustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den \nScheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten \nund ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die \nAnerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, \ndass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Hierbei ist eine \nGesamtwürdigung \nvorzunehmen, \ndie \nauf \ndie \nindividuellen \nVerhältnisse \nbei \nVertragsschluss \nabstellt, \ninsbesondere \nauf \ndie \nEinkommens- \nund \nVermögensverhältnisse, den geplanten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf \ndie Ehegatten und die Kinder. Neben der Beurteilung des objektiven Vertragsinhaltes \nsind zusätzlich auf der subjektiven Seite die von den Ehegatten mit der Abrede \nverfolgten Zwecke sowie ihre sonstigen Beweggründe, die den begünstigten Ehegatten \nzu seinem Verlangen nach der Gestaltung des Ehevertrages veranlasst und den \nbenachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen, zu \nberücksichtigen. Allerdings ist die Annahme von Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann \ngerechtfertigt, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des \ngesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise abbedungen werden, ohne \ndass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert \noder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten \nEhetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten \ngerechtfertigt wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2331; FamRZ 2013, 195; FamRZ 2014, 629). \n \nbb) Im vorliegenden Fall greift der objektive Vertragsinhalt bezüglich des Verzichts auf \njeglichen Ehegattenunterhalt und des Verzichts auf den Versorgungsausgleich \nerheblich in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein. Hinsichtlich der vereinbarten \nGütertrennung und somit des Ausschlusses eines späteren Zugewinnausgleichs ist der \nKernbereich des Scheidungsfolgenrechts hingegen nicht berührt, weshalb sich aus \ndieser vertraglichen Regelung auch nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages gemäß §§ \n138 Abs. 1, 139 BGB ergeben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 17). Aber auch \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 16 \n7\nder \nvertraglich \nvereinbarte \nVerzicht \nauf \nEhegattenunterhalt \nund \nden \nVersorgungsausgleich sind jeweils für sich genommen wirksam; auch eine \nGesamtwürdigung der getroffenen Regelungen führt nicht zur Annahme der Nichtigkeit \ndes ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 138 Abs. 1 \nBGB. \n \naaa) Der ehevertragliche Verzicht auf Ehegattenunterhalt und insbesondere auch den \nBetreuungsunterhalt ist nach den vorgenannten Maßstäben für sich genommen nicht \nzu beanstanden und kann daher auch keine Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB zur \nFolge haben. \n \nDer \nAusschluss \ndes \nBetreuungsunterhaltes \nbeinhaltet \nzwar \nnach \nder \nKernbereichslehre des BGH einen Eingriff in den unmittelbaren Kernbereich des \nScheidungsfolgenrechts. Dies allein kann aber nicht die Nichtigkeit des Ehevertrages \ngemäß § 138 Abs. 1 BGB zur Folge haben. So hat der BGH in seiner Entscheidung \nvom \n31.10.2012 \n(vgl. \nFamRZ \n2013, \n195) \nbereits \nausgesprochen, \nder \nBetreuungsunterhalt unterliege auch der Disposition der Parteien bis hin zu seinem \ngänzlichen Ausschluss. Ein Verzicht auf den Betreuungsunterhalt sei nach § 138 Abs. \n1 BGB jedenfalls dann unbedenklich, wenn kein gemeinsamer Kinderwunsch der \nEhegatten bestehe und auch sonst für deren Absicht, eine Familie mit Kindern zu \ngründen, nichts ersichtlich sei. Selbst dann, wenn der Zuschnitt der Ehe zunächst auf \ndas Modell der Doppelverdienerehe angelegt sei und Kinder zwar noch nicht geplant, \naber ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen sei, erscheine es zweifelhaft, ob \nbereits \nhier \neine \nrichterliche \nWirksamkeitskontrolle \nbei \nVerzicht \nauf \nBetreuungsunterhalt eingreife. Eine Korrektur könne gegebenenfalls durch die \nAusübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195). \n \nAufgrund der Situation bei Vertragsschluss kann im vorliegenden Fall der Ausschluss \ndes Betreuungsunterhalts nicht als sittenwidrig angesehen werden. Die ehemaligen \nEhegatten haben übereinstimmend geschildert, dass sie zum Zeitpunkt des \nVertragsschlusses geplant hatten, dass sowohl der Antragsteller als auch die \nAntragsgegnerin erwerbstätig sein sollten. Nach Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis \ndurch Eheschließung sollte die Antragsgegnerin in Deutschland in ihrem in Polen \nerlernten und auch bis Ende 1990 ausgeübten Beruf als Friseurin arbeiten. Dass aus \nihrer Ehe ein Kind hervorgehen würde, hatten die ehemaligen Ehegatten nicht geplant \nund hielten dies darüber hinaus angesichts der festgestellten verminderten \nZeugungsfähigkeit des Antragstellers für sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht für \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 16 \n8\ngänzlich ausgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen die ehemaligen \nEhegatten also davon aus, dass sie eine sog. Doppelverdienerehe führen würden, so \ndass jeder Ehegatte künftig für seinen Unterhalt selbst aufkommen würde. \nDementsprechend bestand bei ihnen auch noch keinerlei Planung einer Einschränkung \nder Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin für den Fall, dass es - wider Erwarten - zur \nGeburt eines Kindes kommen würde. \n \nbbb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen nicht \nsittenwidrig. \n \nBei dem Versorgungsausgleich handelt es sich ebenfalls um eine Materie aus dem \nKernbereich der Scheidungsfolgen. Der Versorgungsausgleich, der auch als \nvorweggenommener Altersunterhalt betrachtet wird, steht damit einer vertraglichen \nGestaltung nur begrenzt offen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach \n§ 138 Abs. 1 BGB nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für sich \ngenommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits bei \nVertragsschluss \ngeplanten \nZuschnitts \nder \nEhe \nüber \nkeine \nhinreichende \nAltersversicherung verfügen wird und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher \nSolidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 20). \nDas ist insbesondere der Fall, wenn sich ein Ehegatte gemäß der schon bei \nVertragsschluss bestehenden Planung der Betreuung der gemeinsamen Kinder \nwidmen soll und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der \nEhe verzichtet. Dass der eine Ehegatte aufgrund seines erlernten Berufes mit \ngeringeren Verdienstmöglichkeiten voraussichtlich keine Anwartschaften in ähnlicher \nHöhe wie der andere Ehegatte erwirtschaften wird, führt hingegen nicht unweigerlich \nzur Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelung. So hat der BGH insbesondere in \nseinem Beschluss vom 29.1.2014 (FamRZ 2014, 629) klargestellt, dass eine \nrichterliche \nInhaltskontrolle \neines \nEhevertrages \nselbst \nim \nKernbereich \ndes \nScheidungsfolgenrechts nicht von dem Halbteilungsgrundsatz als tauglichem Maßstab \nausgehen dürfe, es sei daher keine „Halbteilungskontrolle“ durchzuführen. \n \nDa auch bei der Inhaltskontrolle des Verzichts auf den Versorgungsausgleich auf den \nZeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, ist auch hier wieder maßgeblich, wie \ndie ehemaligen Eheleute im Mai 1994 ihre noch abzuschließende Ehe planten. Auch \nhier ist somit entscheidend, dass eine Doppelverdienerehe geplant war und eine \nmögliche Einstellung einer Berufstätigkeit der Antragsgegnerin wegen der Geburt eines \nKindes nicht zur Debatte stand. Dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 16 \n9\nAbschlusses des Ehevertrages tatsächlich noch keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist \nfür die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht entscheidend. Es ist \nnichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \nvon beiden Seiten verfolgte Planung der gemeinsamen Ehe, insbesondere eine \nkünftige Berufstätigkeit der Antragsgegnerin in Deutschland, unrealistisch war. \nVielmehr spricht auch der Vortrag der Beteiligten, nach der Geburt der Tochter habe \ndie Antragsgegnerin eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren sollen, dafür, dass \ndie Doppelverdienerehe auch zu diesem späteren Zeitpunkt von den Ehegatten noch \nangestrebt wurde. \n \nccc) Der Ehevertrag hält auch einer Gesamtwürdigung am Maßstab des § 138 BGB \nstand. \n \nGrundsätzlich gilt, dass selbst dann, wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu \nden Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB \nsind, sich der Ehevertrag als insgesamt sittenwidrig erweisen kann, wenn das \nZusammenwirken aller vertraglichen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung \neines Ehegatten abzielt. Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt \nan Scheidungsfolgen. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender \nRegelungen kann aber dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des \nbegünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass \nsich \nin \ndem \nunausgewogenen \nVertragsinhalt \neine \nauf \nungleichen \nVerhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit \neine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Ein unausgewogener \nVertragsinhalt stellt somit nur ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des \nbelasteten Ehegatten dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages wird laut \nBGH in der Regel dennoch nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der \nVertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine \nsubjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer \noder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten \nkönnten (vgl. BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 38). \n \nDerartige Umstände liegen hier nicht vor: Dass der Antragsteller mit der \nAntragsgegnerin nur die Ehe eingehen wollte, wenn diese mit ihm den Ehevertrag \nabschließt, \nbegründet \nfür \nsich \ngenommen \nnoch \nkeine \nunterlegene \nVerhandlungsposition der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin führte bereits seit 5 \nJahren eine Beziehung mit dem Antragsteller und war nach ihrem eigenen Vortrag \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 16 \n10\nwirtschaftlich nicht von ihm abhängig. Unstreitig hatte sie auch einen Beruf erlernt, den \nsie in Polen bis Ende 1990 ausgeübt hatte. Die Antragsgegnerin war zwar zum \nAbschluss des Ehevertrages insofern motiviert, als sie durch die Eheschließung mit \ndem Antragsteller ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland würde erlangen und hier \narbeiten können. Es ist allerdings nichts dafür ersichtlich bzw. vorgetragen, dass die \nAntragsgegnerin im Jahre 1994 dringend darauf angewiesen war, nach Deutschland \ndauerhaft überzusiedeln. Die Antragsgegnerin hat dem Vortrag des Antragstellers, zur \ndamaligen Zeit habe in Polen fast Vollbeschäftigung bestanden, so dass die \nAntragsgegnerin auch dort ihrem Beruf hätte nachgehen können, nicht widersprochen. \nSie hat zudem vorgetragen, während der Zeit ihrer vorehelichen Beziehung den \nAntragsteller finanziell nicht in Anspruch genommen zu haben. Es muss daher davon \nausgegangen werden, dass sie während dieser Zeit auch ohne finanzielle \nUnterstützung des Antragstellers ihr Leben finanzieren konnte. Der Antragsteller hat im \nÜbrigen auch unwidersprochen vorgetragen, dass er die Beziehung zu der \nAntragsgegnerin nicht beendet hätte, wenn diese den Ehevertrag nicht abgeschlossen \nund sie daher nicht geheiratet hätten. Bei der Beurteilung gemäß § 138 Abs. 1 BGB \nmuss ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Antragsteller die Unterzeichnung des \nEhevertrages von der Antragsgegnerin aus einem nachvollziehbaren Grund verlangte. \nEs handelte sich für ihn um seine zweite Ehe, die er mit der Antragsgegnerin eingehen \nwollte. Bereits nach der Scheidung seiner ersten Ehe hatte ein Versorgungsausgleich \nstattgefunden, wodurch er nach seinem Vortrag seine Versorgungsanwartschaften mit \nseiner ersten Ehefrau teilen musste. Um eine erneute Reduzierung seiner \nVersorgungsanwartschaften zu vermeiden, habe er von der Antragsgegnerin den \nVerzicht auf den Versorgungsausgleich verlangt. Hiermit sei sie nach dieser Erklärung \nauch einverstanden gewesen. Dem Antragsteller ging es somit nicht darum, die \nohnehin nicht finanziell oder sozial von ihm abhängige Antragsgegnerin aufgrund \nverwerflicher Gesinnung zu übervorteilen, sondern darum, eine nochmalige Halbierung \nseiner Versorgungsanwartschaften aufgrund einer möglichen weiteren Scheidung zu \nvermeiden. Dass die Antragsgegnerin keine eigenen Versorgungsanwartschaften \nerwirtschaften würde, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder dem Antragsteller \nnoch der Antragsgegnerin bekannt. Vielmehr rechneten beide mit dem Gegenteil, \nnämlich einer eigenen Berufstätigkeit der Antragsgegnerin in Deutschland. Angesichts \ndessen, dass die Notarin bereits einen Monat vor dem Beurkundungstermin einen \nVertragsentwurf übersandte und die Antragsgegnerin diesen unstreitig mit der polnisch \nsprachigen \nCousine \ndes \nAntragstellers \ndurchgesprochen \nhatte, \nist \nsie \nim \nBeurkundungstermin auch nicht durch eine überraschende Konfrontation mit den \nehevertraglichen Regelungen in eine Zwangslage geraten. Für eine intellektuelle \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 16 \n11\nUnterlegenheit der Antragsgegnerin gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Allein ihre \nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringen Deutschkenntnisse können keine \nUnterlegenheit begründen, zumal sie durch Beiziehung der Cousine des Antragstellers \nsowie im Beurkundungstermin durch die beeidigte Dolmetscherin für die polnische \nSprache ausgeglichen wurden. Dass sie in diesem Zeitpunkt das System des \nVersorgungsausgleichs nicht verstanden hat, zeugt ebenfalls nicht von intellektueller \nUnterlegenheit der Antragsgegnerin. Für ihre Entscheidung, dem Ehevertrag \nzuzustimmen, ist die in der Vertragsurkunde enthaltene Belehrung, der Ausschluss des \nVersorgungsausgleichs bringe bei fehlenden eigenen Versorgungsansprüchen die \nGefahr des Verlustes jeglicher Alters- und Individualitätsversorgung mit sich, \nausreichend, um sie hinreichend vor den Folgen des Vertragsschlusses zu warnen. \nDass sie diesen Inhalt auch grundsätzlich korrekt verstanden hat, ergibt sich im \nÜbrigen auch aus ihrer eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom \n17.11.2014. Hier hat sie ausgeführt, sie habe verstanden, dass sie im Alter keinen \nUnterhalt bekommen sollte, was im Grundsatz zutrifft, da der Versorgungsausgleich \nauch als „Altersunterhalt“ gesehen werden kann. \n \nd) Die vertraglichen Vereinbarungen vom 19.5.1994 halten allerdings hinsichtlich des \nAusschlusses des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 \nVersAusglG nicht stand. Es ist daher eine Vertragsanpassung wie tenoriert \nvorzunehmen. \n \naa) Bei der Ausübungskontrolle ist zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten \nnach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn \nbegünstigende ehevertragliche Regelung zu berufen. Entscheidend ist, ob sich im \nZeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der \nScheidungsfolge eine einseitige unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Nach ständiger \nRechtsprechung des BGH können hier auch die Grundsätze über den Wegfall der \nGeschäftsgrundlage auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die \ntatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen \nLebensplanung abweicht, wie sie die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt \nhaben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 35). Bei einer einvernehmlichen Änderung der \ngemeinsamen Lebensumstände, die dazu führt, dass der eine Ehegatte auf eine \neigene Berufstätigkeit und somit den Erwerb einer Altersversorgung verzichtet hat, \nkann es nach § 242 BGB und den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nnicht hingenommen werden, dass der hierdurch benachteiligte Ehegatte diese \nehebedingten \nNachteile \nohne \nKompensation \naufgrund \ndes \nehevertraglichen \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 16 \n12\nAusschlusses des Versorgungsausgleichs allein tragen muss. Dieses Ergebnis wäre \nmit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 Rn. 19). \n \nIm vorliegenden Fall sind die Ehegatten bei Vertragsschluss 1994 davon \nausgegangen, dass sie eine kinderlose Doppelverdienerehe führen würden. Hiervon \nabweichend haben sie im Folgejahr eine Tochter bekommen und die Antragsgegnerin \nhat - entgegen der ursprünglichen Lebensplanung - in der Folgezeit keine \nBerufstätigkeit ausgeübt. Hierin liegt eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen \nLebenssituation von den beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen. \nDurch diese tatsächliche Rollenverteilung in der Ehe konnte die Antragsgegnerin für ihr \nAlter nicht vorsorgen. Aufgrund des Vortrags der Eheleute ist davon auszugehen, dass \ndie praktizierte Rollenverteilung einvernehmlich geschah. Aus den von den Beteiligten \ngeschilderten Lebensumständen lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller \nunter Hinweis auf den Ehevertrag die Antragsgegnerin eindringlich zur Aufnahme einer \neigenen Vollzeitberufstätigkeit aufgefordert hat. Vielmehr scheint bei beiden \nEhepartnern die Auffassung vorgeherrscht zu haben, dass angesichts von \nSteuerlasten sich eine Berufstätigkeit der Antragsgegnerin nicht lohnen würde. Durch \ndiese Nichterwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hat diese während der Ehezeit fast \nkeine Altersversorgung erworben. Würde es in dieser Situation bei dem \nehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verbleiben, wäre dies mit \ndem Gebot der ehelichen Solidarität unvereinbar. \n \nbb) Daher ist eine Regelung zu treffen, die den berechtigten Interessen beider \nEhegatten in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung \nträgt. \nDa \nder \nAusgleich \nunzureichender \nVorsorgebeiträge \nnach \nständiger \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, müssen \nder Antragsgegnerin nun über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossenen \nVersorgungsausgleich diejenigen Versorgungsanrechte zukommen, die ihr seit der \nGeburt \nder \nTochter \nbis \nzum \nEnde \nder \nEhezeit \n(31.1.2014) \ndurch \ndie \nNichterwerbstätigkeit entgangen sind (vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 195 Rn. 37). Denn \nder durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligte Ehegatte darf \ngrundsätzlich durch die Anpassung nach § 242 BGB nicht besser gestellt werden, als \ner ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. BGH, \nFamRZ 2013, 770 Rn. 22). Im Wege der Vertragsanpassung müssen somit die \nehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Damit ist kein Versorgungsausgleich im \neigentlichen Sinne durchzuführen, sondern nur das ehebedingte Versorgungsdefizit \nder Ehefrau „aufzufüllen“. Maßstab hierfür muss die Versorgung sein, die die Ehefrau \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 16 \n13\nbei Weiterführung ihrer beruflichen Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte (vgl. Holzwarth \nin: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 8 VersAusglG Rn. 15 f.; OLG \nDüsseldorf, NJW 2006, 2049). Die fiktiven Versorgungsanrechte der gesetzlichen \nRentenversicherung werden in der Regel auf die Weise zu ermitteln sein, dass die u.a. \nanhand tariflicher Regelwerke gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der \nberechtigte Ehegatte bei fiktiver vollschichtiger Erwerbstätigkeit in den Jahren der \nehebedingten Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis \nzum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich \nhieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird (vgl. BGH, FamRZ 2013, \n770 Rn. 30 m.w.N.). \n \nEs sind daher die voraussichtlich bei durchgängiger Erwerbstätigkeit von der \nAntragsgegnerin erworbenen Anrechte zu ermitteln. Da die Antragsgegnerin die \nUmschulung zur Altenpflegerin nicht durchgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sie \nzumindest ab September 1995 einer Berufstätigkeit als Friseurin nachgegangen wäre, \nwenn sich nicht durch die Geburt der Tochter ihre Lebensplanung geändert hätte. Aus \ndem \nam \n11.4.1994 \nabgeschlossenen \nbezirklichen \nLohntarifvertrag \nfür \ndas \nFriseurhandwerk im Land Bremen ergibt sich, dass in der Lohngruppe I ab 1.4.1994 \nein Stundenlohn von 9,95 DM galt. Da zum 1.1.1995 aber statt der zuvor geltenden 38- \ndie 37-Stunden-Woche eingeführt wurde, erhöhte sich hierdurch ab 1.1.1995 der \nStundenlohn auf 10,20 DM (9,95 DM x 165 h/161 h), woraus sich ein monatliches \nBruttogehalt von 1.642 DM errechnet. Hinzu kommt eine tariflich (Vertrag vom \n13.7.1994) vereinbarte Weihnachtszuwendung in Höhe von 50 % des Novemberlohns. \nSomit hätte die Antragsgegnerin im Jahr 1995 ein Einkommen von 20.525 DM erzielen \nkönnen. Das Durchschnittsbruttoeinkommen betrug hingegen 50.665 DM (vgl. SGB IV, \nAnlage 1 „Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM“), woraus sich ein Erwerb von 0,4051 \nEntgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet (20.525 DM / 50.665 \nDM). Da die Antragsgegnerin aber nur seit September 1995 von einer regulären \nBerufstätigkeit durch die Geburt der Tochter abgehalten wurde, wären Entgeltpunkte \nnur für 4 Monate in 1995 erworben worden, was 0,1350 Entgeltpunkte ergibt. Zur \nweiter bis Januar 2014 durchgeführten Berechnung des fiktiven Erwerbs von \nEntgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zur besseren Übersicht \nauf die dem Beschluss anliegende Tabelle verwiesen. \n \nFür die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird davon ausgegangen, dass die \nAntragsgegnerin noch weiter in der Lohngruppe I einzuordnen gewesen wäre. In dieser \nZeit hätte entweder ihre polnische Friseurausbildung in Deutschland anerkannt werden \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 16 \n14\nkönnen oder sie hätte eine erneute Friseurlehre in Deutschland absolvieren müssen, \nwas ihr angesichts der bereits vorhandenen Ausbildung nach allgemeiner \nLebenserfahrung in diesem Zeitraum gelungen wäre. Es ist daher für die fiktive \nBerechnung davon auszugehen, dass sie nur bis zum Jahr 1998 in die Lohngruppe I, \nsodann aber in die Lohngruppe II (1999) und schließlich in Lohngruppe III (2000) \neinzugruppieren gewesen wäre. Die sich dann aufgrund des Tarifvertrages von 1994 \nerrechnenden Jahresgehälter und die daraus resultierenden Entgeltpunkte lassen sich \nder beigefügten Tabelle entnehmen. \n \nFür den Zeitraum von 1995 bis 2003 ist ein für allgemein verbindlich erklärter \nTarifvertrag des Friseurhandwerks für das Land Bremen - soweit ersichtlich - nicht \nvorhanden. Erst im Jahre 2000 hat es eine „Empfehlung der Innung“ für Löhne in den \nunterschiedlichen Lohngruppen gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass der \nTarifvertrag von 1994 in den Jahren 1995 bis 2000 weiterhin zur Anwendung kam, \nworaus sich die in der anliegenden Tabelle aufgeführten fiktiven Jahreseinkommen der \nAntragsgegnerin und die hierauf beruhenden Entgeltpunkte errechnen. Ab dem Jahr \n2000 ist für die Lohngruppe III, in der sich die Antragsgegnerin nach allgemeiner \nLebenserfahrung dann befunden hätte, ein Stundenlohn von 13,25 DM empfohlen \nworden. Dieser wird für das Jahr 2000 und 2001 daher zugrunde gelegt und weiterhin \nvon einer Weihnachtszuwendung in Höhe von 50 % des Novemberlohns \nausgegangen. Im Jahre 2002 ist die Umstellung auf den Euro erfolgt und im \nFriseurhandwerk die 38-Stundenwoche eingeführt worden. Aus den vom Statistischen \nBundesamt \nveröffentlichten \nDaten, \nim \nInternet \nzu \nfinden \nunter \nwww.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienst\ne/Tariflohn, hier veröffentlicht unter dem Titel „Fachserie 16, R 4.1, 1. Halbjahr 2008“, \nS. 132 des Berichts, lässt sich entnehmen, dass am 1.4.2002 ein Entgelttarifvertrag für \ndas Friseurhandwerk in Niedersachsen und Bremen in Kraft getreten ist. Danach \nbetrug der Stundenlohn 8,14 € für einen Gesellen im 4. Gesellenjahr. Diese \nEingruppierung dürfte die Antragsgegnerin bei durchgängiger Berufstätigkeit als \nFriseurin seit September 1995 im Jahre 2002 erreicht haben. Ab dem Jahr 2003 hätte \nsie als Gesellin im 5. Gesellenjahr 8,70 € pro Stunde erhalten. Gleiches gilt für das \nJahr 2004, während in den Jahren 2005 und 2006 Stundenlöhne von 8,79 € zu zahlen \nwaren. In 2007 stieg der Stundenlohn auf 8,87 € und in 2008 auf 8,96 €. Diese Entgelte \nlassen sich der vorgenannten Quelle entnehmen. Sie finden sich zudem in den \nEntgelttarifverträgen vom 17.2.2003, vom 14.3.2005 und vom 5.3.2007; weitere für \nallgemein verbindlich erklärte Tarifverträge für das Land Bremen sind in der \nvorerwähnten Sammlung nicht vorhanden. Aus den Tarifverträgen ergibt sich zudem, \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 16 \n15\ndass im Jahre 2002 die Weihnachtszuwendung auf 10 % des Novemberlohns reduziert \nwurde. \nIm \nJahre \n2004 \n(Tarifvertrag \nvom \n5.4.2004) \nerhöhte \nsich \ndie \nWeihnachtszuwendung auf 20 % des Novemberlohns und in den Jahren 2005 und \n2006 wurden 10 % eines Monatsentgelts als Einmalzahlung und 10 % des \nNovemberentgelts als Weihnachtszuwendung gezahlt. Für die darauf folgenden Jahre \nist mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei der Gehaltsberechnung in der \nanliegenden Tabelle nur noch von einer jährlichen 10%-igen Weihnachtszuwendung \nausgegangen worden. Für die Zeit ab 1.4.2009 ist weder in der Tarifvertragssammlung \nnoch beim Statistischen Bundesamt ein weiterer Entgelttarifvertrag für das \nFriseurhandwerk des Landes Bremen verzeichnet. Angesichts der räumlichen Nähe \nscheint es im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO aber gerechtfertigt, auf die \nEntgelttarifverträge von Niedersachsen zurückzugreifen, die im Internet unter der \nvorgenannten www.destatis.de-Adresse und hier unter dem Titel „Fachserie 16, R 4.1, \n1. Halbjahr 2010“ auf Seite 138 zu finden sind. Die Antragsgegnerin wäre nach der \ndortigen Beschreibung der Entgeltstufen in die dritte Stufe einzuordnen und hätte im \nJahr 2009 einen Stundenlohn von 9,03 €, in 2010 von 9,21 € und in 2011 von 9,39 € \nerhalten, wobei allerdings eine 39-Stundenwoche galt. Für die Jahre 2012 bis 2014 \nfinden sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes keine der \nvorgenannten Fachserien mehr, aus denen sich weitere Entgelttarifverträge für das \nFriseurhandwerk entnehmen lassen. Es ist daher der Stundenlohn von 9,39 € für die \nFolgejahre fortgeschrieben worden in der Annahme, dass in diesen zwei Jahren keine \nsignifikante Lohnerhöhung bei der Antragsgegnerin angekommen wäre. \n \nAus der beiliegenden Tabelle lässt sich entnehmen, dass sich aus der fiktiven \nBerechnung 9,866 Entgeltpunkte ergeben, die die Antragsgegnerin in der gesetzlichen \nRentenversicherung hätte erwerben können, wenn sie vollschichtig als Friseurin von \nSeptember 1995 bis Januar 2014 gearbeitet hätte. Tatsächlich hat sie während der \nEhezeit nur 0,5090 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. \nNach Abzug dieser Entgeltpunkte verbleibt ein „Versorgungsnachteil“ von 9,3573 \nEntgeltpunkten, der durch Übertragung von Entgeltpunkten vom Versicherungskonto \ndes Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf das Versicherungskonto der \nAntragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 2 auszugleichen ist. Angesichts des \nvom Antragsteller während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung \nerworbenen Anrechts von 26,1457 Entgeltpunkten bleiben die 9,3573 Entgeltpunkte \nhinter dem bei Halbteilung des Anrechts des Antragstellers zu übertragenden \nAusgleichswert zurück. Der korrespondierende Kapitalwert der 9,3573 Entgeltpunkte \nbeläuft sich auf 61.646,11 €. Da die Antragsgegnerin nach der dem Ehevertrag \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 16 \n16\nzugrunde liegenden ursprünglichen Lebensplanung der ehemaligen Ehegatten an der \nbetrieblichen Altersversorgung des Antragstellers nicht teilgehabt hätte, ist auch im \nRahmen der Vertragsanpassung nach § 242 BGB die betriebliche Altersversorgung \nnicht einzubeziehen. Der Versorgungsausgleich war daher im Übrigen auszuschließen. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Festsetzung des \nVerfahrenswertes auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. \n \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-24/4-uf-152-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":11},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-05-24/4-uf-152-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363864","retrieved":"2026-07-09 04:51:59.099040+00:00"}}