{"status":"available","doknr":"OLD363853","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-15","aktenzeichen":"5 W 26/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 26/17 = 1 T 276/17 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Nachlasssache \n \n[…], verstorben am 03.11.2016, \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n2. Freie Hansestadt Bremen, vertr. d.d. die Bezirksrevisorin beim Hans. Oberlan-\ndesgericht in Bremen, […] \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Dr. Heinrichs am 15. Septem-\nber 2017 beschlossen: \n \nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des \nLandgerichts Bremen - 1. Zivilkammer - vom 24. Juli 2017 (1 T 276/17) aufge-\nhoben. \n \nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nBremerhaven vom 8.03.2017 (7 AR 45/17) wird zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n2\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten wer-\nden nicht erstattet. \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDie Beteiligten streiten um die Abrechnung einer sog. Negativauskunft in einer Nach-\nlasssache. \n \nAls Gläubiger des verstorbenen Schuldners begehrte die Beteiligte zu 1) mit Schrei-\nben vom 13.02.2017 (Bl. 1 d.A.) beim Amtsgericht Bremerhaven - Nachlassgericht - \nAuskunft über Name und Anschrift von Erben der verstorbenen Person sowie gege-\nbenenfalls Mitteilung von Name und Anschrift eines Nachlasspflegers oder Pflegers in \nder entsprechenden Nachlassangelegenheit. Weiterhin bat sie um Zusendung einer \neinfachen Kopie des Erbscheins. Sie wies ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre An-\nfrage auf eine Auskunft nach den §§ 13, 357 FamFG beziehe. Mit Schreiben vom \n17.02.2017 (Bl. 2 d.A.) teilte das Amtsgericht mit, dass Nachlassvorgänge bezüglich \nder genannten Person nicht vorhanden seien. Für diese Auskunft erhob das Amtsge-\nricht Bremerhaven - Nachlassgericht - mit Kostenrechnung (Bl. 2 d.A.) vom \n17.02.2017 eine Gebühr in Höhe von 15 €. \n \nHiergegen legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 24.02.2017 (Bl. 3 d.A.) Erinne-\nrung ein. Sie machte geltend, dass das JVKostG keine taugliche Rechtsgrundlage für \nden Kostenansatz darstelle, weil die von ihr begehrte Auskunft als Ersuchen i.S.d. §§ \n13, 357 FamFG zu werten sei. \n \nDie Beteiligte zu 2) - Bezirksrevisorin - ist dem in einer Stellungnahme (Bl. 4 d.A.) ent-\ngegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Auskunftserteilung über das \nNichtvorliegen einer Nachlassakte kein Verfahren nach dem FamFG sei, weil ein \nNachlassverfahren nicht anhängig sei. Eine Kostenerhebung sei auf der Grundlage \ndes JVKostG möglich, weil § 1 BremJKG auf das gesamte Justizverwaltungskosten-\ngesetz verweise. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Sie wurde durch Beschluss \ndes Amtsgerichts Bremerhaven vom 8.03.2017 (Az. 7 AR 45/17 - Bl. 14 ff. d.A.), unter \nWiederholung der Argumentation der Bezirksrevisorin, zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n3\n \nGegen den Zurückweisungsbeschluss wendete sich die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz \nvom 7.04.2017 (Bl. 17 ff. d.A.) durch Einlegung der im Beschluss des Amtsgerichts \nzugelassenen Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) wiederholte ihren Vortrag und ergänz-\nte ihn dahingehend, dass die erhobene Gebühr auch deshalb keine Rechtsgrundlage \nin § 1 JVKostG finde, weil § 1 Abs. 2 JVKostG eine abschließende Aufzählung von \nVerwaltungsangelegenheiten der Justizbehörden der Länder enthalte und Nachlass-\nverfahren sowie Negativauskünfte dort nicht aufgeführt seien. \n \nDas Amtsgericht Bremerhaven half der Beschwerde nicht ab (Bl. 26 d.A.) und legte \nsie zunächst dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vor \n(Bl. 26 d.A.). Dieses erachtete sich für unzuständig und gab die Akte an das Amtsge-\nricht zurück (Bl. 29 d.A.). Das Amtsgericht Bremerhaven legte die Beschwerde so-\ndann dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vor (Bl. 31 d.A.). \n \nDurch Beschluss vom 24.07.2017 hob das Landgericht - 1. Zivilkammer - nach Über-\ntragung des Verfahrens auf die Vollkammer - den angefochtenen amtsrichterlichen \nBeschluss sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bremerhaven auf und ließ die \nweitere Beschwerde zu. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausge-\nführt, die Kostenrechnung finde keine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 S. 1 BremJKG, \nweil es sich bei der (Negativ-) Auskunft um keinen Justizverwaltungsakt i.S.v. § 1 Abs. \n1 JVKostG handele. Zwar sei das gesamte JVKostG in den Anwendungsbereich des \nBremJKG einbezogen worden und es entspreche auch der Intention des Gesetzge-\nbers zur Schaffung des Gebührentatbestandes Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 \nJVKostG, derartige Negativauskünfte kostenpflichtig zu machen, jedoch sei der An-\nwendungsbereich des JVKostG vorliegend gar nicht eröffnet, da es sich bei der Aus-\nkunft nicht um einen Justizverwaltungsakt handele. Die Frage, ob ein solcher vorliege, \nsei funktional zu beantworten, so dass darauf abzustellen sei, in welcher Funktion die \nJustizbehörde agiere. Dabei sei maßgeblich, dass die erstrebte Auskunft ein Begeh-\nren auf eine Entscheidung gem. § 13 Abs. 7 FamGKG darstelle und damit die sodann \nerteilte Auskunft ein Akt der Rechtsprechung sei. Dies folge aus dem gegenüber \n§ 299 Abs. 2 ZPO erweiterten Anwendungsbereich des § 13 FamFG, der dem Richter \nauch die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter während und nach Ab-\nschluss eines Verfahrens übertrage. Das Ersuchen der Beteiligten zu 1) stelle sich bei \nzutreffender Auslegung als Antrag auf Einsichtnahme in eine beim Nachlassgericht \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n4\ngeführte Akte dar, denn ersichtlich sei es dem Antragsteller um Informationen zu den \nErben der Verstorbenen gegangen, die das Ziel verfolgten, seine Ansprüche gegen \ndiese zu realisieren. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer weiteren Be-\nschwerde vom 4.08.2017, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und \ndarauf verweist, dass es sich bei dem Begehren der Beteiligten zu 1) vom 13.02.2017 \nnicht um ein Ersuchen auf Akteneinsicht oder ein Ersuchen um Erteilung vom Ab-\nschriften gehandelt habe, sondern um ein Ersuchen um Auskunft aus einem Aktenre-\ngister an Dritte. Die Auskunft werde ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren erteilt. \nFür ein solches Ersuchen finde sich weder in § 13 noch in § 357 FamFG eine Rechts-\ngrundlage. Ein zuständiges Gericht, das über Einsicht oder Abschriften entscheide, \nsei nicht vorhanden. Daher liege kein Fall der Ausübung der Gerichtsbarkeit vor, son-\ndern ein Akt der Justizverwaltung, der die Gebühr nach Ziff. 1401 der Anl. zu § 4 Abs. \n1 JVKostG auslöse. \n \nII. \n \n \n1. \nDas Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. \n \nGem. § 1 Abs. 1 des Bremischen Justizkostengesetzes erheben die Justizbehör-\nden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungs-\nkostengesetz (JVKostG) in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 \nJVKostG sind auf das gerichtliche Verfahren über Einwendungen gegen den An-\nsatz von Kosten u.a. die Regelungen in § 66 Abs. 2 - 8 GKG anwendbar. Gem. \n§ 66 Abs. 4 GKG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdege-\nricht die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (vgl. § 66 Abs. 4 S. 3 GKG) \nzulässig, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen der grundsätzli-\nchen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Das \nOberlandesgericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 66 Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. \n3 S. 4 GKG). \n \nDa das Rechtsmittel nicht befristet ist, kommt es auf den Zugang bei der Bezirks-\nrevision nicht an. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n5\nDie weitere Beschwerde ist dem Senat angefallen, nachdem in der Beschwer-\ndeinstanz die Kammer in voller Besetzung entschieden hat (§ 66 Abs. 6 S. 1 \nGKG). \n \n2. \nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen \nBeschlusses und zur Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1). \n \nDas Amtsgericht Bremerhaven - Rechtspfleger - hat seinen die Kostenrechnung \nfür begründet erachteten Beschluss auf die Anwendung des § 1 Abs. 1 \nBremJKostG i.V.m. den Vorschriften des (bundesgesetzlichen) JVKostG ge-\nstützt. Gem. § 4 Abs. 1 JVKostG richtet sich die Kostenerhebung nach der Anla-\nge zum JVKostG; gem. Ziff. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG wird u.a. für \nBescheinigungen, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt \nwerden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist, eine Gebühr von \n15,00 € erhoben. Ob bei sog. Negativauskünften in Nachlasssachen der Anwen-\ndungsbereich dieser Vorschriften tatsächlich eröffnet ist, ist in der jüngeren \nRechtsprechung umstritten (für die Anwendung des JVKostG auf Negativaus-\nkünfte: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2017, 10 W 391/17; OLG Hamm, Be-\nschl. v. 7.07.2017, 25 W 119/17; dagegen: OLG Koblenz, Beschl. v. 6.03.2017, \n14 W 60/17; OLG Köln, Beschl. v. 15.05.2017, 2 Wx 108/17). \n \n1. \nDer Senat geht - insoweit in Übereinstimmung mit der Kammer - von der grund-\nsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen des JVKostG auf den vorliegenden \nFall aus (a.A. insoweit: OLG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2016, 14 W 295/16 - MDR \n2016, 1173; OLG Köln ; Beschl. v. 15.05.2017, 2 Wx 108/17 - FGPrax 2017, \n142). Entgegen der anderweitig vertretenen Auffassung kann nämlich nicht da-\nvon ausgegangen werden, dass die Aufzählung der landesrechtlichen Anwen-\ndungsfälle des JVKostG in § 1 Abs. 2 JVKostG abschließenden Charakter hat. \nSie ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass es sich hier um Angelegenheiten \nhandelt, in denen die Länder Justizverwaltungsvorschriften des Bundes umset-\nzen bzw. um den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen (vgl. Geset-\nzesbegründung BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 238). Darüber hinaus folgt aus der \nRegelung in § 1 Abs. 1 S. 2 BremJKostG, mit dem die Gebührenziffer 2001 der \nAnlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG explizit von der generellen Verweisung auf die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n6\nRegelungen des Bundesgesetzes durch § 1 Abs. 1 S.1 BremJKostG ausge-\nnommen worden ist, dass die Übrigen Regelungen - insbesondere der Anlage zu \n§ 4 Abs. 1 JVKostG - von dieser Verweisung umfasst sein sollen. Schließlich un-\nterliegt die Verweisung des (hier: Landes-) Gesetzgebers auf fremdes, nicht von \nihm formuliertes und in Kraft gesetztes Recht eines anderen Kompetenzberei-\nches (hier: Bundesgesetzgeber) keinen, erst recht nicht verfassungsrechtlichen, \nBedenken (BVerfG, Beschluss vom 01. März 1978 – 1 BvR 786/70 –, BVerfGE \n47, 285-327). \n \n \n2. \nZu Unrecht lehnt die Kammer indes die Anwendung des JVKostG mit der Be-\ngründung ab, dieses finde nur auf Justizverwaltungsakte Anwendung und bei der \nerteilten Auskunft des Nachlassgerichts handele es sich nicht um einen solchen. \n \nAllerdings trifft die Annahme, bei der vom Amtsgericht erteilten Auskunft handele \nes sich nicht um einen Justizverwaltungsakt, im Ansatz zu. Die Auskunft stellt \nnämlich eine sog. Wissenserklärung dar, die die Voraussetzungen für die An-\nnahme eines Justizverwaltungsaktes nicht erfüllt. Justizverwaltungsakt ist jedes \nhoheitliche Handeln einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angele-\ngenheit auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete, das geeignet \nist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen (Mayer in: Karlsruher Kom-\nmentar zur StPO, 7. Aufl. , § 23 EGGVG Rn. 21 m.w.N.). Erforderlich ist daher, \ndass die behördliche Maßnahme unmittelbar Außenwirkung entfaltet, dass also \nvon ihr eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (Mayer a.a.O. Rn. 23 \nm.w.N.). Das ist insbesondere nicht der Fall bei erteilten Auskünften, Belehrun-\ngen oder Hinweisen auf das geltende Recht. Dass für die Versagung einer Aus-\nkunft etwas anderes gilt, steht hier nicht zur Debatte, denn das Nachlassgericht \nhatte die begehrte Auskunft erteilt. \n \nAnders als das Landgericht meint, stellt das JVKostG aber nicht darauf ab, ob \nein Justizverwaltungsakt vorliegt, sondern eine Justizverwaltungsangelegenheit. \nInsoweit hat das Landgericht den Geltungsbereich des JVKostG zu eng gese-\nhen. Das Nichtvorliegen eines Justizverwaltungsaktes besagt mithin nichts über \ndie Frage der Kostenpflicht der Negativauskunft. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n7\n \n3. \nDer Umstand, dass die Entscheidung über einen Akteneinsichtsantrag im Verfah-\nren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 13 FamFG) eine richterliche Aufgabe ist, \nlässt sich für die Beantwortung der Frage der Kostenpflicht einer Negativauskunft \nnicht fruchtbar machen. Richtig ist, dass es sich bei der Entscheidung über ein \nAkteneinsichtsgesuch nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit, sondern ei-\nne beschwerdefähige richterliche Entscheidung i.S.v. § 13 FamFG handelt, denn \ngem. § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet hierüber „das Gericht“ bzw. der Vorsitzende \ndes Spruchkörpers, was die Entscheidung über die Akteneinsicht eindeutig der \nrechtsprechenden Tätigkeit zuweist (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 5.12.2012, I-15 \nVA 15/12, FGPrax 2013, 136). Die Tatsache, dass § 13 FamFG - anders als \n§ 299 Abs. 2 ZPO - die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter eben-\nfalls dem Richter (und nicht der Behördenleitung wie bei § 229 Abs. 2 ZPO) un-\nterwirft, besagt zunächst nichts anderes, als dass es zwischen Zivilprozess und \ndem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterschiedliche Kompetenzzuwei-\nsungen bei der Akteneinsicht Dritter gibt. Ob dieser Regelung weitergehende Be-\ndeutung in dem ihr vom Landgericht beigelegten Sinne beikommt, dass damit \nauch Entscheidungen über Auskünfte in Nachlasssachen der richterlichen und \nnicht der justizverwaltenden Tätigkeit zuzuordnen sind, erscheint zweifelhaft. \nAusweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 309/07 S. 399) soll nämlich - \nsoweit es sich bei der ablehnenden Entscheidung (Anm. d. Senats: über das Ak-\nteneinsichtsgesuch) um einen Justizverwaltungsakt handelt - die Beschwerde \ngem. § 23 EGGVG eröffnet sein. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die-\nsem Satz keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nicht ersichtlich ist, \nwelche Entscheidungen damit gemeint sein könnten (OLG Hamm a.a.O. Rn. 5 \nunten, m.w.N.). Das lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass der Gesetz-\ngeber die Divergenz zwischen den Regelungen des § 13 FamFG einerseits und \ndes § 229 Abs. 2 ZPO andererseits nicht mit der notwendigen Schärfe gesehen \nhat. Damit kann aber nicht sicher gesagt werden, dass in der Zuweisung der Ent-\nscheidungen über Akteneinsichtsgesuche Dritter an den Richter in § 13 Abs. 7 \nFamFG im Gegensatz zu § 299 Abs. 2 ZPO eine bewusste Entscheidung des \nGesetzgebers für eine weiterreichenden Kompetenzverlagerung justizverwalten-\nder Tätigkeiten auf Richter im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit seinen Aus-\ndruck gefunden hat. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n8\n \n4. \nDas Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 13.02.2017 stellt - entgegen dem Wort-\nlaut des Schlusssatzes - auch kein (ausschließliches) Gesuch auf Akteneinsicht \ni.S.v. § 13 FamFG oder auf Einsicht oder Übersendung einer Erbscheinskopie \ngem. § 357 FamFG dar. Das folgt schon daraus, dass es eingangs des Schrei-\nbens ausdrücklich heißt, es werde um Übermittlung von „Namen und Anschriften \nder Erben“ bzw. „ggf. Namen und Anschrift des Nachlassverwalters oder Pflegers \n“ gebeten. Weder § 13 FamFG noch § 357 FamFG stellen für ein derartiges Be-\ngehren eine taugliche Rechtsgrundlage dar, weil es an der Tatbestandsmäßigkeit \nfehlt. Dass die Beteiligte zu 1) möglicherweise insoweit anderer Meinung ist, \nzwingt das Nachlassgericht nicht dazu, ihr Begehren wider den Wortlaut des Ge-\nsetzes als Fall der §§ 13 bzw. 357 BGB zu behandeln. Das Begehren der Betei-\nligten zu 1) lässt sich auch nicht als Akteneinsichtsantrag gem. § 13 FamFG oder \n(ausschließliches) Ersuchen gem. § 357 FamFG auslegen. Zwar dürfte es grund-\nsätzlich zutreffend sein, dass die Beteiligte 1) in ihrer Position als Gläubigerin mit \nihrem Begehren über die Mitteilung von Erben und Pflegern im Ergebnis die \nDurchsetzung ihrer Ansprüche gegen etwaige Erben des Schuldners befördern \nwollte und es daher Ziel ihres Begehrens war, deren Namen (und ggf. auch An-\nschriften) zu erfahren. Das macht die erbetene Auskunft aber nicht zu einem Ak-\nteneinsichtsantrag, denn beide Vorgänge unterscheiden sich erheblich. \n \nEinen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Dritten über Inhalt oder Beteiligte \nvon Gerichtsverfahren kennen weder die ZPO noch das FamFG (vgl. BGH, Urteil \nvom 06. Dezember 1968 – RiZ (R) 8/68 –, BGHZ 51, 193-198). Die Erteilung von \nAuskünften über den Akteninhalt wird aber auch ohne Rechtspflicht nach pflicht-\ngemäßem Ermessen häufig in billiger Rücksichtnahme auf die Belange der Ver-\nfahrensbeteiligten angebracht sein, wenn die nachgesuchte Auskunft mit Leich-\ntigkeit und ohne besondere Verantwortlichkeit erteilt werden kann. Jedoch sind \ndie Grenzen zu beachten, die für die Einsichtsgewährung gelten (OLG Frankfurt, \nBeschl. v. 06.12.1991 – 20 VA 13/91 -; Rpfleger 1992, 267). Die Entscheidung \ndarüber, in welchem Umfang auf Anfrage Auskünfte, die nur durch Einsicht in die \nbeim Gericht geführten Register erteilt werden können, zu erteilen sind, ist dann - \njedenfalls wenn für die begehrte Auskunftserteilung besondere gesetzliche Rege-\nlungen fehlen - keine Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr, sondern ein Akt der \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n9\nJustizverwaltung (KG Berlin, Beschl. v. 06.04.1993 – 1 VA 1/91 –, ZIP 1993, \n1010, 1011 (Sammlung von Schuldnerregisterabschriften); BGH, Beschl. v. \n22.09.1993 – IV ARZ (VZ) 1/93 –, NJW-RR 1994, 569, (Microverfilmung des \nHandelsregisters). Das demgegenüber gesetzlich geregelte Verfahren auf Ertei-\nlung einer Akteneinsicht setzt die Benennung eines konkreten gerichtlichen Ver-\nfahrens voraus, so dass die Entscheidung, ob dem Gesuch zu folgen ist, eine \nrichterliche ist. \n \n5. \nDie von der Beteiligten zu 1) begehrte Entscheidung lässt sich auch nicht mit der \nErwägung der Ausübung von Gerichtsbarkeit zuordnen, dass sie ggf. einen An-\ntrag auf Akteneinsicht gem. § 13 FamFG vorbereiten will und damit eine deutliche \nNähe zum gerichtlichen Verfahren bestünde. Hiergegen spricht bereits der Um-\nstand, dass der Beteiligte 1) eine Auskunft auch für den Fall begehrt, dass eine \nNachlasssache gerade nicht anhängig ist, also auch dann, wenn eine Zuordnung \ndes Auskunftsbegehrens zu einem gerichtlichen Verfahren ausscheidet (vgl. \nBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2001 – 11 VA 21/01 –\nNJW-RR 2001, 1630). \n \n6. \nEtwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht vor dem Hintergrund, dass die \nBeurteilung, ob in der Erteilung der Negativauskunft eine Justizverwaltungsange-\nlegenheit liegt, „funktional“ zu erfolgen hat. So soll sich aus dem Umstand, dass \ndie Negativauskunft auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte, er-\ngeben, dass es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt handelt (OLG Koblenz \na.a.O.). Eine Maßnahme der Justizverwaltung i.S.v. § 23 EGGVG liegt dann vor, \nwenn die Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die \nder jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in der genann-\nten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen ist (BGH, Beschl. v. \n15.11.1988, IV a ZR ARZ (VZ) 5/88). Dabei geht es u.a. um die Klärung der Fra-\nge, ob Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen im konkreten Fall \nals Akte der Justizverwaltung oder Teil der den Gerichten als Rechtsprechungs-\naufgabe übertragenen Tätigkeit zu bewerten sind (Lückemann in: Zöller, Zivilpro-\nzessordnung, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG; Rn. 1). In diesem Kontext ist in der \nTat nach funktionalen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob die Erteilung der sog. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n10\nNegativauskunft eine Tätigkeit der Justizverwaltung oder eine richterliche Tätig-\nkeit darstellt. Entscheidend ist daher, in welcher Funktion das handelnde Organ in \ndem konkreten Fall tätig geworden ist. Das handelnde Organ muss Aufgaben der \ngenannten Art unmittelbar wahrnehmen; es genügt nicht allein, dass die ange-\nwendete Rechtsnorm den in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebieten zuzurech-\nnen ist oder dass sich für Verfahren dieser Art tatsächliche Auswirkungen erge-\nben (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 23 EGGVG, \nRn. 2). Dass es sich vorliegend um einen Vorgang handelt, der in dem Bereich \nder freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verorten ist, spielt also für die Klärung der Fra-\nge der Funktionalität keine Rolle. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Auskunft oh-\nne Bezug auf ein konkretes Verfahren und ohne Zuordnung zu einem konkret \nrichterlichen Handeln ergangen ist. Es handelt sich mithin um eine Justizverwal-\ntungsangelegenheit. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. \n \ngez. Lüttringhaus \n \n \ngez. Hoffmann \n \ngez. Dr. Heinrichs","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-15/5-w-26-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":6},{"jurabk":"JVKostG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"JVKostG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"JVKostG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-15/5-w-26-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363853","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.795152+00:00"}}