{"status":"available","doknr":"OLD363852","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-21","aktenzeichen":"1 WS 55/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n1 Ws 55/17 \n750 Js 2365/17 \n \nB E S C H L U S S \n \nin dem Klageerzwingungsverfahren \n \nder Firma […], \n- \nAntragstellerin – \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \n \n \n \nwegen Betruges \n \n \nAuf den Antrag der Verletzten vom 24.04.2017 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 \nAbs. 2 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2017 \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht \nWolter \n \n \n \nam 21. September 2017 beschlossen: \n \n1. Der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2017 \nsowie der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bremen vom 24.01.2017 \nwerden aufgehoben. \n\n2 \n \n2. Die Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Bremen wird \nangeordnet. \n \nG R Ü N D E: \n \n \nI. \n \nDie Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom \n19.08.2016 \nbei \nder \nStaatsanwaltschaft \nStuttgart \nStrafantrag \ngegen \ndie \nVerantwortlichen der Firma X. Limited wegen des Verdachts einer strafbaren \nUrheberrechtsverletzung und weiter in Betracht kommender Straftaten gestellt. Das \nVerfahren wurde am 14.10.2016 an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bremen \nabgegeben. Mit Bescheid vom 24.01.2017, zugestellt am 27.01.17, hat die \nStaatsanwaltschaft Bremen das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne \nvorherige Durchführung weiterer Ermittlungen eingestellt mit der Begründung, dass \neine Strafbarkeit gemäß § 106 UrhG und § 143 MarkenG nicht gegeben sei, da diese \nein Handeln im inländischen geschäftlichen Verkehr voraussetze. Dies sei vorliegend \naber nicht gegeben, da die Firma X. Limited ihren Sitz in Irland habe und die Verkäufe \nim Internet von dort aus initiiert würden. Die Firma verfüge nicht über ein spezifisch auf \nDeutschland ausgerichtetes Vertriebs- und Liefersystem. \n \nGegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 09.02.2017, eingegangen am \nselben Tage, Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO eingelegt. \n \nMit \nBescheid \nvom \n17.03.2017, \nzugestellt \nam \n22.03.2017, \nhat \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft die Beschwerde der Antragstellerin unter Wiederholung der \nBegründung \ndes \nEinstellungsbescheids \nvom \n24.01.2017 \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. \n \nMit Schreiben vom 24.04.2017, eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin \nim Wege der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO die Aufhebung \ndes oben genannten Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Bremen und die \nAnordnung der Aufnahme von Ermittlungen gegen die bisher unbekannten \nVerantwortlichen der Firma X. Limited beantragt. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht \nmit dem Hinweis übersandt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar \n\n3 \n \nfristgerecht gestellt, aber unzulässig sei, da in ihm nicht die Tatsachen angegeben \nseien, welche die öffentliche Klage begründen sollen. \n \n \nII. \n \nDer form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag erweist sich insoweit als \nbegründet, als er zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Anordnung \nder Aufnahme sachdienlicher Ermittlungen führt. \n \n1 Die hier vorgetragenen Tatsachen begründen nach Auffassung des Senats, im \nGegensatz \nzu \nder \nAuffassung \nder \nStaatsanwaltschaft \nund \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft, einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der \nbehaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke \ngemäß § 106 Abs. 1 UrhG. \n \nDie Firma X. Limited vertrieb auf ihrer Internetseite www.X.com unter anderem \nLeuchten, die sie mit „WG 24 Wagenfeld Lampe“ bezeichnete. Die Antragstellerin ist \nalleinige und ausschließliche Lizenznehmerin von Urheberrechten an den von \nProfessor Wilhelm Wagenfeld entworfenen Tischleuchten, die unter anderem unter \nden Bezeichnungen WG 24 und WA 24 von der Antragstellerin vertrieben werden. Die \nTischleuchten sind urheberrechtlich geschützt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR \n114/04, juris Rn. 1, BGHZ 171, 151; Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 1, \nNJW 2016, 2338). \n \nNachdem ein Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin bei der X. \nLimited die „WG 24 Wagenfeld Lampe“ zum Preis von 145,00 € gekauft hatte, konnte \ndie Antragstellerin feststellen, dass die übersandte Lampe der urheberrechtlich \ngeschützten Original WG 24 zum Verwechseln ähnlich sah. Dies ist auch den der \nStrafanzeige beigefügten Fotos zu entnehmen. \n \nDamit sind die noch zu ermittelnden für den Vertrieb Verantwortlichen der Firma X. \nLimited verdächtig, ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk in Deutschland \nverbreitet zu haben, § 106 Abs. 1 UrhG. \n \nHierfür ist erforderlich, dass durch den ausländischen Händler eine im Inland erfolgte \nVerbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes an die Öffentlichkeit durch \nVerkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorliegt. Die oben genannten \n\n4 \n \nWagenfeldlampen genießen in Deutschland als Werke der angewandten Kunst \nurheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, a.a.O.). \n \nDer Strafvorschrift des § 106 UrhG ist der Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG zugrunde \nzu legen (vgl.BGH, Urteil vom 11.10.2012 - 1 StR 213/10, juris Rn. 41, BGHSt 58, 15). \n§ 17 UrhG dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung \nbestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der \nInformationsgesellschaft (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). In einem Vorlageverfahren des \nBGH gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 3 AEUV zur Frage der Auslegung des \nVerbreitungsbegriffs im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat der \nEuGH mit Urteil vom 21.06.2012, AZ: C-5/11 (vgl. BeckRS 2012, 81277, GRUR 2012, \n817-819) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten \nMitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches \nLieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur \nVerfügung stellt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich \nVervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat \nurheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine \nVerbreitung an die die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ \nEG vornimmt. \n \nEntgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sind \ndiese vom EuGH aufgegebenen Voraussetzungen im Fall der Firma X. Limited erfüllt. \nZwar betreibt die Firma X. Limited eine englischsprachige Webseite, auf der sie nicht \nausdrücklich, aber auch deutsche Kunden anspricht. Man konnte jedoch zumindest bis \nmindestens November 2015 Waren der X. Limited über deutschsprachige \nInternetseiten erwerben, so etwa über die Webseite www.[...].com. Die von der \nAntragstellerin als Anlage 8 der Strafanzeige eingereichten Unterlagen legen ebenfalls \nden Schluss nahe, dass die X. Limited gezielt Werbung in Deutschland gemacht hat, \num deutsche Kunden anzusprechen. Darüber hinaus wurde über die Webseite \nwww.[...].de mit dem Transport von bei der Firma X. erworbenen Möbeln innerhalb \nDeutschlands geworben. Die von der Antragstellerin eingereichte Rechnung über die \nzum Test gekaufte Wagenfeld-Lampe zeigt, dass diese auf fehlerfreiem Deutsch \nverfasst ist, eine Lieferung nach Deutschland erfolgen soll und eine deutsche \nServicetelefonnummer angegeben ist. Damit liegt nach den vom EuGH im oben \ngenannten Urteil aufgestellten Kriterien gerade ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG \n\n5 \n \nund der Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß § 106 Abs. 1 UrhG durch die \nnoch zu ermittelnden Verantwortlichen der Firma X. Limited vor. \n \n2. Die dargelegten Umstände begründen nach Auffassung des Senats damit einen \nAnfangsverdacht im Sinne des Vorliegens der mit der Strafanzeige und dem Antrag \nauf gerichtliche Entscheidung behaupteten strafbaren Handlung, ohne dass sich die \nAnweisung zur Erhebung der öffentlichen Klage im gegenwärtigen Zeitpunkt \nrechtfertigte, da Ermittlungen bisher nicht durchgeführt worden sind. \n \nBeim Fehlen jeglicher oder völlig unzureichender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft \nkommt ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die \nnach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erforderlichen Ermittlungen \ndurchzuführen hat (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.08.1982 – Ws 71/82, vom \n10.07.1989 – Ws 22/89 sowie vom 18.07.2007 – Ws 50/07). Dies ist in der \nRechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend anerkannt (so bereits OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 05.02.1980 – 1 Ws 424/79, juris Rn. 10; KG Berlin, \nBeschluss vom 26.03.1990 – 4 Ws 220/89, juris Ls.; OLG Brauchschweig, Beschluss \nvom 23.09.1992 – Ws 48/91, juris Rn. 19; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.1994 – \n1 Ws 164/94, juris Ls.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.1998 – 1 Ws 227/98, juris \nRn. 12 – 20; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.03.2001 – 1 Ws 83/01, juris Rn. 11; \nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 – 1 Ws 85/02, juris Rn. 9; OLG München, \nBeschluss vom 27.06.2007 – 2 Ws 494/06 Kl, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 17.03.2008 – 1 Ws 125/07, juris Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom \n11.04.2013 – 3 Ws 504/12, juris Rn. 19 – 20; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2014 – \n1 Ws 513/13, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 Ws 2/15, juris \nRn. 66; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2016 – 2 Ws 1/16, juris Rn. 21; OLG \nStuttgart, Beschluss vom 21.12.2016 – 4 Ws 284/16, juris Rn. 12). \n \nDie Möglichkeit bzw. – wie im gegebenen Fall – die Notwendigkeit einer solchen \nAnordnung ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sie folgt jedoch aus dem \nSinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Das Gesetz geht \ndabei offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle \ndes Legalitätsgrundsatzes nach den §§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die \nStaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen \nAuffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung \ndes Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. Dabei weisen die §§ 172 ff \nStPO dem Gericht grundsätzlich lediglich die Kontrollfunktion zu, ob die \n\n6 \n \nStaatsanwaltschaft \nals \nverantwortliche \nErmittlungsbehörde \nentsprechend \ndem \nLegalitätsprinzip verfahren ist. An dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung, die der \nGesetzgeber durch Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung durch das 1. \nStVRG vom 09.12.1974 noch bestätigt hat, sollen die §§ 172 ff. StPO ersichtlich nichts \nändern. In der Regel hat das Oberlandesgericht daher allein aufgrund der von der \nStaatsanwaltschaft in eigener Verantwortung geführten Ermittlungen zu entscheiden, \nob diese das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt hat oder ob Anklage zu \nerheben ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). \n \nZu einer anderen Beurteilung gibt auch § 173 Abs. 3 StPO keine Veranlassung, \nwonach das Oberlandesgericht zur Vorbereitung der vorgenannten Entscheidung \nErmittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen ersuchten oder beauftragten \nRichter betrauen kann. Unter Berücksichtigung der prinzipiellen strafprozessualen \nRollen- und Aufgabenverteilung kann das Oberlandesgericht nach dieser Bestimmung \nnicht \nverpflichtet \noder \nberechtigt \nsein, \nein \neigenständiges \numfassendes \nErmittlungsverfahren durchzuführen und den seiner Entscheidung zugrunde zu \nlegenden Sachverhalt in vollem Umfang oder aber jedenfalls in seinen wesentlichen \nTeilen \nin \neigener \nRegie \nund \nunter \nAnwendung \naller \nstrafprozessualer \nErmittlungsmöglichkeiten selbst und anstelle der nach den gesamtsystematischen \nRegelungen dazu allein berufenen Staatsanwaltschaft aufzuklären. Der das \nErmittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft einschränkende § 173 Abs. 3 StPO ist \nvielmehr eng auszulegen und erlaubt dem Gericht daher zur Vorbereitung seiner \nEntscheidung nur lückenschließende Ermittlungen begrenzten Umfangs, mit denen \ndas von der Staatsanwaltschaft schon gewonnene Ermittlungsergebnis nur noch \nzusätzlich ergänzt werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., \n2017, Rn. 3 zu § 173; OLG Braunschweig, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O.). \n \nHat die Staatsanwaltschaft demgegenüber aus Rechtsgründen keinerlei Ermittlungen \nangestellt, weil sie diese nicht für erforderlich hielt, oder völlig unzureichende \nErmittlungen getätigt, sodass derartige \"ergänzende\" Ermittlungen i.S.d. § 173 Abs. 3 \nStPO ersichtlich nicht ausreichen, verbleibt dem Gericht ausnahmsweise nur die \nMöglichkeit, die Staatsanwaltschaft durch eine das Klageerzwingungsverfahren \nabschließende Entscheidung anzuweisen, die gebotenen – grundlegenden – \nErmittlungen \ndurchzuführen \nund \ndanach \nerneut \nüber \nEinstellung \noder \nAnklageerhebung zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, a.a.O., OLG \nBremen, a.a.O.). \n \n\n7 \n \nDer entgegenstehende Rechtsauffassung, dass eine Anordnung der Durchführung der \nErmittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen des eindeutigen Wortlautes der §§ \n171, 172, 173 Abs. 3, 175 StPO nicht erfolgen könne (so OLG München, Beschluss \nvom 04.06.2014 – 3 Ws 656/13 Kl, juris Rn. 3; KK-Moldenhauer, Strafprozessordnung, \n7. Auflage 2013, § 175, Rn. 3), kann aus den oben genannten Erwägungen des \nVorliegens einer Regelungslücke gerade nicht gefolgt werden. \n \nAuch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Anordnung von \nErmittlungen in diesem Fall. Art. 19 Abs. 4 GG überlässt zwar die nähere \nAusgestaltung des Rechtswegs den jeweils geltenden Prozessordnungen. Der Zugang \nzu Gerichten darf jedoch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \nrechtfertigender Weise erschwert werden. Dies muss der Richter auch bei der \nAuslegung prozessualer Normen beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2017 – \n2 BvR 1453/16, juris Rn. 6). Soweit die einschlägigen Verfahrensregeln einen \nAuslegungsspielraum lassen, darf ein Gericht diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der \nzu einem Widerspruch mit den Prinzipien des Grundrechts auf einen effektiven \nRechtsschutz führen würde (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 7). Ein solcher Widerspruch \nwürde aber gerade dadurch entstehen, dass man sich nur allein auf den Wortlaut der \noben genannten Normen beruft. \n \nÜber die Eröffnung des Rechtswegs hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG auch eine \ntatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes \nwirkt daher über das gerichtliche Verfahren hinaus auch in das behördliche Verfahren \nhinein, wenn eine solche Vorwirkung für die Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen \nRechtsschutzes erforderlich ist. Ein solches vorgelagertes behördliches Verfahren darf \ndaher nicht so betrieben werden, dass gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt oder \nunzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9). Wenn eine Anordnung der \nDurchführung von Ermittlungen unzulässig wäre, hätte es die Staatsanwaltschaft in der \nHand, durch das Unterlassen der Ermittlungen insgesamt die gerichtliche Kontrolle \nihres Handelns zu unterbinden. Dies würde aber zu einer nicht hinnehmbaren \nEinschränkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes \nführen. \n \nTrotz der Anordnung der Aufnahme der Ermittlung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts bleibt die Staatsanwaltschaft Herrin des \nErmittlungsverfahrens, da sie zwar nicht entscheiden kann, ob weitere Ermittlungen \n\n8 \n \ndurchzuführen sind, jedoch in welchem Umfang sie die erforderlichen Ermittlungen \ndurchführt. \n \nDurch die Anordnung \nder Durchführung von \nErmittlungen erwachsen der \nAntragstellerin auch keine Nachteile, da sie erneut das Klageerzwingungsverfahren \nbetreiben kann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der erforderlichen \nErmittlungen wiederum die Erhebung der Anklage ablehnt. \n \nDie Staatsanwaltschaft hat daher zunächst die für den Verkauf der Wagenfeld-Lampe \nVerantwortlichen der Firma X. Limited zu ermitteln und ob ihnen ein strafbares \nVerhalten im Einzelfall vorgeworfen werden kann. \n \n3. Eine Kostenentscheidung ist, wie sich aus § 177 StPO ergibt, für diesen Fall \ngesetzlich nicht vorgesehen. \n \n \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. 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