{"status":"available","doknr":"OLD363851","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-09-28","aktenzeichen":"1 AuslA 13/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 13/17 \n \n \nBeschluss \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden türkischen Staatsangehörigen X, \ngeboren am […] 1980 in […], \nwohnhaft: […], \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nAmtsgericht Wolter \nam 28. September 2017 beschlossen: \n \nDer Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auf Anordnung von \nAuslieferungshaft gegen den Verfolgten wird zurückgewiesen. \n \nGRÜNDE \n \nI. \nDas Justizministerium der Türkei ersucht mit Verbalnote der Botschaft der Republik \nTürkei vom 21.06.2017 um die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke \nder Strafverfolgung. Den aus der Türkei übersandten Auslieferungsunterlagen ist zu \nentnehmen, dass der Verfolgte mit Anklageschrift vom 16.06.2008, AZ: 2008/813, vor \n\n2 \n \n \nder 1. Kammer des Schwurgerichts in […] wegen Beschaffens und Annahme von \nBetäubungsmitteln \nund \nMitbringens \nvon \nverbotenen Gegenständen \nin \ndie \nStrafvollzugsanstalt angeklagt ist. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, während seines \nAufenthalts in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in […] am 06.10.2006 ein Paket \nmit einer Jacke, in die insgesamt 22,73 Gramm Haschisch eingenäht gewesen seien, \nerhalten zu haben. Das Paket, das an den Verfolgten adressiert gewesen sei, sei \nsichergestellt worden. Das Schwurgericht in […] erließ am 25.01.2017 einen als \nSteckbrief bezeichneten Haftbefehl gegen ihn, da er flüchtig sei. \n \nDer Verfolgte befindet sich zurzeit auf freiem Fuß und hat von dem \nAuslieferungsersuchen keine Kenntnis. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 07.07.2017 beantragt, \ngegen den Verfolgten Auslieferungshaft gemäß §§ 15, 17 IRG anzuordnen. \n \nII. \nDer Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft \ngegen den Verfolgten war abzulehnen. \n \nZwar \nerfüllt \ndas \nmit \nVerbalnote \nvom \n21.05.2017 \n(2017/36481099-Berlin \nBE/12539914) übermittelte Auslieferungsersuchen die Anforderungen des Art. 12 \nEuAlÜbk, auf dessen Grundlage in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zum \nEuAlÜbk vom 17.03.1978 der Auslieferungsverkehr mit der Türkei stattfindet. So liegt \ndas Ersuchen in beglaubigter Ablichtung sowie in beglaubigter Übersetzung aus der \ntürkischen Sprache vor und beinhaltet neben dem Auslieferungsersuchen des \nSchwurgerichts in […] mit Angabe von Tatzeit und Tatort sowie Darstellung der dem \nVerfolgten zur Last gelegten Tat auch den gegen den Verfolgten erlassenen \nHaftbefehl vom 25.01.2017. \n \nNach den hier vorliegenden Informationen kann der Senat jedoch nicht ausschließen, \ndass eine Auslieferung des Verfolgten gegen § 73 IRG verstoßen würde. \n \n \n\n3 \n \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die \ndeutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der \nverfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß \nArt. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren \nverfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an \nGrundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, \njuris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 226). Sie sind zudem - insbesondere im \nAuslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nsind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte \nden nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen \nvölkerrechtlichen Mindeststandard wahren. Gemäß Art. 25 GG sind bei der \nAuslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch \nVerwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. \nHieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran \ngehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, \nwelche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, \nalles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des \nVölkerrechts \nvorgenommenen \nHandlung \nnichtdeutscher \nHoheitsträger \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an \neiner gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung \nnichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfG, a.a.O.). § 73 IRG \nnimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, \nindem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, \nwenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen \nwürde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.032016 - 2 BvR 175/16, juris \nRn. 40). \n \nDabei gilt im Auslieferungsverkehr der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im \nHinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des \nVölkerrechts grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen ist. Dies gilt im Hinblick auf \ndie \nEinhaltung \nder \nGrundsätze \nder \nRechtsstaatlichkeit \nund \ndes \nMenschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, \njuris Rn. 33). Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt aber auch im allgemeinen \nvölkerrechtlichen Auslieferungsverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 \nBvR 893/17, juris, Rn. 28). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der \nersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und \n\n4 \n \n \nFunktionsfähigkeit \nder \ngegenseitigen \nRechtshilfe. \nVon \nder \nBegehung \nvon \nRechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs \nzwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb \nregelmäßig Abstand nehmen. \n \nDer Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, \nwie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., \nRn. 29). Das gegenseitige Vertrauen kann erschüttert werden, wenn tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren \nverfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an \nGrundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß \nArt. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben \nsein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nbesteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht \nbeachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. \n42; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017, a.a.O.). \n \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des \nGefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung \nund Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom \n18.08.2017, a.a.O., m.w.N. für den Fall der Auslieferung aufgrund europäischen \nHaftbefehls). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die \nMenschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die \nHaftsituation bestimmenden Umstände abhängig. Als Faktoren, die eine aus den \nräumlichen \nHaftbedingungen \nresultierende \nVerletzung \nder \nMenschenwürde \nindizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation \nder sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in \nBetracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der \ntäglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n22.02.2011 - 1 BvR 409/09, juris Rn. 30, und vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09, juris \nRn. 38; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, BVerfG, \nBeschluss vom 18.08.2017, a.a.O.). \n \nZudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und \ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der \nBeurteilung der Frage, ob die zu erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlichen \n\n5 \n \n \nMindeststandards entsprechen, zu berücksichtigen. Maßgeblich im Zusammenhang \nmit den Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält. \n \nZu dieser Gewährleistung hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte eine die bisherige Rechtsprechung vereinheitlichende Entscheidung \ngetroffen und festgestellt, dass die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 \nEMRK \nbestehe, \nwenn \nder \npersönliche \nRaum \ndes \nHäftlings \nin \neinem \nGemeinschaftshaftraum unter 3 m² falle (zuletzt Urteil vom 20.10.2016, Muršić ./. \nKroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, juris). In Fällen, in denen sich der persönliche \nBereich des Gefangenen auf zwischen 3 und 4 m² belaufe, könne dies zusammen mit \nanderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen ließen, zu \neiner Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei gehe es insbesondere um den \nZugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die \nMöglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können (EGMR, a.a.O.). Dies gelte \nauch für die Untersuchungshaft (EGMR, a.a.O.). \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat den über die Auslieferung entscheidenden \nOberlandesgerichten \neine \nweitreichende \nErmittlungspflicht \nauferlegt, \nwenn \ntatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die \nunverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten \nwürden. In diesem Fall ist das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende \nGericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Grenzen des \nAuslieferungsverkehrs tatsächlich gewahrt sind. Dafür können auch Ermittlungen zur \nRechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das \nAuslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, \nBeschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 33). \n \nTatsächliche \nAnhaltspunkte \nfür \ndie \nNichteinhaltung \nvölkerrechtlicher \nMindeststandards bei den Haftbedingungen können sich nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts aus dem Vortrag des Verfolgten selbst ergeben, den \ninsofern eine Darlegungslast treffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR \n2088/15, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. \n50; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., Rn. 33). \n \n\n6 \n \n \nEs kann jedoch nach Auffassung des Senats für die Feststellung tatsächlicher \nAnhaltspunkte nicht allein auf den Vortrag des Verfolgten ankommen, da dieser über \ndie tatsächlichen Haftbedingungen in dem Land, das seine Auslieferung begehrt, in \nder Regel keine hinreichende Kenntnis haben und kaum in der Lage sein dürfte, \nbelastbare Erkenntnisse über die Haftbedingungen zu erlangen. In dem vorliegenden \nFall kann es auf einen Vortrag des Verfolgten schon deshalb nicht ankommen, da \ndieser vom Auslieferungsersuchen der Republik Türkei bisher keine Kenntnis hat. \n \nAnhaltspunkte für menschenrechtswidrige Haftbedingungen im die Auslieferung \nbegehrenden Staat können sich vielmehr auch aus Berichten von amnesty \ninternational, Human Rights Watch und anderen Organisationen, aus CPT-Berichten \n(European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading \nTreatment or Punishment), Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte oder auch aus der Presseberichterstattung ergeben. Sollten sich \nhieraus stichhaltige Anhaltspunkte ergeben, ist das Gericht zu weiteren Ermittlungen \nverpflichtet, auch wenn der Verfolgte selbst nicht auf diese Berichte hingewiesen hat \n(so auch BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 47). \n \n \nDie Berichterstattung in den Medien zu den Haftbedingungen in der Türkei nach dem \nPutsch im letzten Jahr gibt Anlass zu der Sorge, dass die völkerrechtlichen \nMindeststandards in den Haftanstalten der Türkei nicht mehr eingehalten werden. \nAmnesty International berichtet am 25.07.2016 und am 08.02.2017, dass Gefangene \ngefoltert werden. In dieselbe Richtung weist der Bericht der Human Rights Watch \nvom 25.10.2016: Notstand ermöglicht Folter. \n \nNach der dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten \nMeldung des Auswärtigen Amtes vom 16.01.2017 über die Auswirkungen des \nAusnahmezustandes auf die Haftbedingungen in der Türkei stellen sich die aktuellen \nVerhältnisse Anfang des Jahres 2017 wie folgt dar: Die schon vor den aktuellen \nEreignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten hat sich nach der \nVerhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Mit überfüllten \nZellen, unzureichender und schlechter Ernährung ist zu rechnen. In der Regel sind \nweder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden. Die Haftbedingungen \nverstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Art. 3 EMRK (Verbot \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung). \n \n\n7 \n \n \nAufgrund dieser Umstände haben innerhalb des letzten Jahres mehrere \nOberlandesgerichte die Auslieferung in die Türkei als unzulässig erachtet, so unter \nanderem das OLG Schleswig mit Beschlüssen vom 08.09.2016 - 1 Ausl. (A) 59/16, \nvom 22.09.2016 - 1 Ausl. (A) 45/15, juris Rn. 11, und vom 10.04.2017 - 1 Ausl. (A) \n1/17; das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16, juris \nRn. 31, und das OLG Koblenz mit Beschluss vom 18.04.2017 - 3 Ausl A 15/16. Die \nOberlandesgerichte sahen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen keine Aussicht, dass \nden befürchteten Haftbedingungen durch belastbare völkerrechtliche Zusicherungen \nbegegnet \nwerden \nkönne, \nda \ndie \ntürkischen \nBehörden \nin \nanderen \nAuslieferungsverfahren keine Bereitschaft gezeigt haben, verbindliche und konkrete \nErklärungen zur Behandlung überstellter Personen abzugeben (so OLG Schleswig, \nBeschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl. (A) 45/15, juris; Beschluss vom 10.04.2017 - \n1 Ausl. (A) 1/17; OLG Koblenz, a.a.O.). Nach Auffassung des OLG Brandenburg \n(a.a.O.) stehe in der gegenwärtig unübersichtlichen politischen Lage bei einer \nVielzahl politisch motivierter Verhaftungen einerseits und den personellen Engpässen \nim Bereich von Staatsanwaltschaft und Justiz infolge von mehr als 100.000 \nEntlassungen (Stand: Dezember 2016) andererseits nicht zu erwarten, dass im \nEinzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter \nRechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen \nwerde oder auch nur könne, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter \nFristsetzung an die Republik Türkei nicht bedürfe. \n \nDas OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 – 1 AR 252/16, juris Rn. 57), \ndas Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo \n2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) \n44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken \ngegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich \nverbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt \nwerden könnten. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom \nersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtliche verbindliche \nZusicherungen \ngrundsätzlich \ngeeignet, \netwaige \nBedenken \nhinsichtlich \nder \nZulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, \ndass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016 \n– 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. \n\n8 \n \n \n30). Dies gilt jedenfalls für Auslieferungsverfahren, denen kein Europäischer \nHaftbefehl zugrunde liegt. \n \nNach Auffassung des Senats kann den sich aus den oben genannten Umständen zu \nbesorgenden menschenrechtswidrigen Haftbedingungen allerdings nur dann mit \nverbindlichen völkerrechtlichen Zusicherungen begegnet werden, wenn überhaupt \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in der Türkei trotz der Vielzahl an \nVerhaftungen \nund \nder \ndamit \nverbundenen \nerheblichen \nÜberbelegung \nder \nHaftanstalten noch oder wieder Haftanstalten gibt, die den völkerrechtlichen \nMindeststandards genügen. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass der \nVerfolgte auch Aufnahme in einer solchen Haftanstalt finden wird. \n \nEin solcher Anhaltspunkt könnten die Feststellungen sein, die das Auswärtige Amt in \nseiner bereits oben genannten Meldung vom 16.01.2017 dargelegt hat. Darin heißt es \nunter anderem zur justiziellen Haft (Untersuchungshaft), dass derzeit keine \nErkenntnisse von massiven Überlegungen bzw. Verletzungen internationaler \nMindeststandards vorliegen würden. Auch wenn es in den ersten Wochen nach dem \nPutschversuch zu Überbelegungen in Haftanstalten gekommen sei, habe sich die \nLage inzwischen, u.a. durch vorzeitige Haftentlassungen wieder entspannt. \nUntersuchungshäftlinge hätten gegenüber Mitarbeitern der Botschaft bisher keine \nBeschwerden über Missstände, wie sie aus dem Polizeigewahrsam bekannt seien, \ngeäußert. Im Ergebnis seien die Haftbedingungen als zufriedenstellend, zumindest \naber als akzeptabel zu bezeichnen. \n \nDa diese Feststellungen jedoch stark im Widerspruch zu den vorerwähnten und \naktuellen Berichterstattungen über weitere Inhaftierungen stehen, sah sich der Senat \nauf der Grundlage dieser Stellungnahme nicht in der Lage zu entscheiden, ob die \nAuslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG gesetzten Grenzen zulässig ist. \nDaher stellte er in Erfüllung seiner durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten \nErmittlungspflicht zur weiteren Aufklärung dem Bundesamt für Justiz und dem \nAuswärtigen Amt durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12.07.2017 eine Vielzahl \nvon Fragen zu den aktuellen Haftbedingungen in der Türkei. Insbesondere bat der \nSenat unter anderem um Erklärung, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in der \nBewertung der Haftbedingungen seit Juli 2016 von Mitarbeitern der deutschen \nAuslandsvertretungen, wie viele Haftanstalten in der Türkei besucht und welche \nFeststellungen \nkonkret \ngetroffen \nwerden \nkonnten \nund \nmit \nwie \nvielen \n\n9 \n \n \nUntersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in der Türkei seit Juli 2016 \ngesprochen worden ist. \n \nDas Auswärtige Amt beantwortete die oben genannten Fragen des Senats jedoch \nzunächst nicht, sondern übersandte lediglich eine Durchschrift einer Verbalnote an \ndie türkischen Behörden vom 21.07.2017. Darin bittet das Auswärtige Amt die \nzuständigen türkischen Behörden um Übermittlung ausdrücklicher, völkerrechtlicher, \nverbindlicher und auf den Einzelfall bezogener Zusicherungen, dass der Verfolgte im \nFalle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis \ninhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 der EMRK und den in den \neuropäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarats vom \n11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht und der Verfolgte \nkeiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. \n3 EMRK unterworfen wird. Darüber hinaus wurde um weitere Zusicherung gebeten, \ndass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung \njederzeit die Möglichkeit eingeräumt werde, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu \nbesuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. \nZusätzlich wurde auf Bitte des Senats um Beschreibung der Haftbedingungen in der \nnamentlich zu benennenden Haftanstalt ersucht, in die der Verfolgte aufgenommen \nwerden würde. \n \nAuf die erneute Bitte um Beantwortung der vorgenannten vom Senat gestellten \nFragen übersandte das Bundesamt für Justiz am 15.08.2017 die Antwort des \nAuswärtigen Amtes, in der die gestellten Fragen erneut nicht beantwortet wurden, \nsondern lediglich mitgeteilt wurde, dass inhaftierte deutsche Staatsangehörige in der \nTürkei regelmäßig von Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretungen Besuche \nerhalten. Darüber hinaus wurde auf einen Besuchsvermerk verwiesen, der mit \nRundschreiben \ndes \nBundesamtes \nfür \nJustiz \nvom \n08.06.2017 \nan \nalle \nLandesjustizverwaltungen versandt worden war. \n \nDie Angaben in dieser Mitteilung sind allenfalls allgemeiner Natur und beantworten \nkeine der vom Senat gestellten Fragen. Der vom Auswärtigen Amt erwähnte \nBesuchsvermerk gibt lediglich Auskunft über den Besuch eines ausgelieferten \ntürkischen Staatsangehörigen, gegen den eine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug der \nStrafvollzugsanstalt in Kirklareli vollstreckt wird. Aus diesen Feststellungen können \nkeine Rückschlüsse auf die Haftbedingungen gezogen werden, die den Verfolgten, \n\n10 \n \n \nder zunächst in die Untersuchungshaft aufgenommen werden würde, im Falle einer \nAuslieferung erwarten könnten. Der Senat hat die oben genannten Fragen in \nErfüllung seiner Ermittlungspflichten gestellt. Weitere Möglichkeiten zu ermitteln, ob \ndie aktuellen Haftbedingungen in der Türkei zumindest in einigen Haftanstalten \nmenschenrechtskonform sind, sind nicht ersichtlich. \n \nDaher kommt es auch nicht darauf an, ob die Türkei die vom Auswärtigen Amt \nerbetene Zusicherung, die inhaltlich nicht mit dem Senat abgestimmt war, abgibt. \nAngesichts der gegenwärtigen immer noch unübersichtlichen politischen Lage in der \nTürkei ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass die türkischen Behörden eine \nkonkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben werden und können (so \nauch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2017, a.a.O.). Die auf eine \nZusicherung gerichtete Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 21.07.2017 ist \nbislang von den türkischen Behörden nicht beantwortet worden. \n \nAufgrund der nicht erfolgten Beantwortung der gestellten Fragen durch das \nAuswärtige Amt und die türkischen Behörden kann der Senat im vorliegenden Fall \nnicht klären, ob der Verfolgte bei einer Auslieferung nicht Haftbedingungen \nausgesetzt sein wird und die Art. 3 EMRK beachten. Da eine Auslieferung des \nVerfolgten deshalb für unzulässig zu erklären wäre, war der Antrag der \nGeneralstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen. \n \n \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Böger \n \n \n \nWolter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-28/1-ausla-13-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-09-28/1-ausla-13-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363851","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.739779+00:00"}}