{"status":"available","doknr":"OLD363848","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-17","aktenzeichen":"1 Ws 118/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 118/17 \nzu 3 Ws 128/17 Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nzu 77 BRs 140/17 Landgericht Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n… \n \nVerteidiger: \n… \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Amtsgericht Wolter \n \nam 17. Oktober 2017 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.08.2017 gegen den \nBeschluss der Strafkammer 77 als Kleine Strafvollstreckungskammer \ndes Landgerichts Bremen vom 07.08.2017 wird auf Kosten des \nVerurteilten als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat den Verurteilten am 10.07.2015, rechtskräftig seit dem \n12.10.2016, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie wegen \nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \neinem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Bewährungszeit mit \nBeschluss vom selben Tag auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Einbezogen wurde in diese \n\n2 \n \nVerurteilung unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe die Strafe aus dem Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 27.02.2015, in dem der Verurteilte wegen vorsätzlichen Fahrens \nohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt \nwurde. \nMit Urteil vom 17.01.2017 wurde der Verurteilte vom Amtsgericht Bremen wegen im Zeitraum \nvom 14.01.2016 bis zum 02.04.2016 begangener Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die nicht \nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Ausweislich der Urteilsbegründung beruhten die \ntatsächlichen Feststellungen auf den glaubhaften geständigen Angaben des Angeklagten \nsowie den ausweislich des Sitzungsprotokolls erörterten Schriftstücken und Urkunden. Das \nSitzungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen vom 17.01.2017 gibt \neine geständige Einlassung des Angeklagten wieder. Der Verurteilte hat am 19.01.2017 \ngegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ein Termin zur Hauptverhandlung über die Berufung \nwurde vom Landgericht Bremen auf den 11.01.2018 anberaumt. \nDie Bewährungsaufsicht wurde mit Beschluss vom 11.05.2017 wegen der Vollstreckung einer \nRest-Ersatzfreiheitsstrafe vom Amtsgericht Bremen an das Landgericht Bremen abgegeben. \nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 15.06.2017 hat die Strafkammer 77 als Kleine \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen nach schriftlicher Anhörung des \nVerurteilten mit Beschluss vom 07.08.2017 die durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen \nvom 10.07.2015 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf die erneute \nStraffälligkeit des Verurteilten widerrufen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass \nzwar die erneute Verurteilung vom 17.01.2017 noch nicht rechtskräftig sei, der Verurteilte die \nTatvorwürfe aber in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen vom 17.01.2017 \nglaubhaft eingeräumt habe. \nGegen diesen Beschluss, der ihm am 10.08.2017 zugestellt wurde, wendet sich der \nVerurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15.08.2017. Die Generalstaatsanwaltschaft \nBremen hat am 19.09.2017 Stellung genommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde \ndes Verurteilten den Beschluss vom 07.08.2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung an das Landgericht Bremen zurückzuverweisen. Da gegen das Urteil vom \n17.01.2017 eine nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt \nworden sei, so dass auch ein Freispruch nicht ausgeschlossen werden könne, sei mit der \nerneuten Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung abzuwarten, bis eine \nrechtskräftige Verurteilung erfolgt bzw. ein nicht mehr zu widerrufendes glaubhaftes \nGeständnis abgegeben worden sei. \n\n3 \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 15.08.2017 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 77 als Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom \n07.08.2017 ist statthaft (§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO) sowie frist- formgerecht eingelegt (§§ 306 \nAbs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und infolge der sich aus dem Widerruf ergebenden Beschwer für \nden Verurteilten damit zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da das \nLandgericht zu Recht die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB \nwiderrufen hat. \n1. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB für einen \nBewährungswiderruf wegen erneuter Straffälligkeit in der Bewährungszeit sind gegeben. \na. Mit den Tatvorwürfen aus der erneuten Verurteilung vom 17.01.2017 liegen vom \nVerurteilten in der Bewährungszeit begangene Straftaten vor. Der Bewährungswiderruf wegen \nerneuter Straffälligkeit konnte im vorliegenden Fall auch ohne das Vorliegen einer \nrechtskräftigen Verurteilung wegen dieser erneuten Straftaten erfolgen, da ein glaubhaftes \nund nicht widerrufenes richterliches Geständnis dieser Taten durch den Verurteilten vorliegt \nund das Gericht auf dieser Grundlage zur Überzeugung kommen konnte, dass der Verurteilte \ndiese Taten begangen hat. \naa. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es \ngrundsätzlich einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dar, \nwenn ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen erkennenden \nGerichts das die Strafaussetzung überwachende Gericht die Begehung einer Straftat in der \nBewährungszeit durch den Verurteilten feststellt (vgl. EGMR, Urteil vom 03.10.2002 – \n37568/97, juris Ls., NJW 2004, 43; Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10, juris Ls., NJW 2016, \n3645). Von diesem Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der erneuten Taten \nsieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber dann ab, wenn der Widerruf der \nStrafaussetzung auf ein Geständnis des Verurteilten gestützt wird, das zum Zeitpunkt der \nEntscheidung nicht widerrufen war (vgl. EGMR, Urteil vom 03.10.2002, a.a.O., Tz. 65; siehe \nauch EKMR, Entscheidung vom 09.10.1991 – 15871/89, juris Ls., StV 1992, 282). Dagegen \nwäre es unzulässig, die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn das Geständnis vor der \nEntscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung widerrufen wurde (vgl. EGMR, Urteil \nvom 12.11.2015, a.a.O., juris Ls. sowie Tz. 58 ff.). \nbb. \nAuch \ndas \nBundesverfassungsgericht \nhat \nentschieden, \ndass \nder \naus \ndem \nRechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Unschuldsvermutung für den Widerruf einer \nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel erfordern soll, \n\n4 \n \ndass der Verurteilte wegen dieser neuen Straftat verurteilt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 09.12.2004 – 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, NJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 – 2 \nBvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144). Dagegen soll der Widerruf der Strafaussetzung \nzur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung \nzulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 06.12.1989 – 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss vom \n09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 – 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Beschluss \nvom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13). Für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses soll im Einzelfall \nentscheidend sein können, ob der Verurteilte in der Folgezeit hieran weiter festgehalten hat \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2008, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 12.08.2008, a.a.O., \nRn. 13). \ncc. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diesen Vorgaben dem Grundsatz \nnach einheitlich gefolgt und es ist anerkannt, dass auch ohne das Vorliegen einer \nrechtskräftigen Verurteilung ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f \nAbs. 1 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine erneute Straffälligkeit erfolgen kann, wenn ein nicht \nwiderrufenes glaubhaftes richterliches Geständnis vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom \n18.08.2015 – 5 Ws 103/15, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 – 3 Ws \n469/03, juris Rn. 12, NJW 2004, 790; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012 – 3 Ws 101/12, \n102/12, juris Rn. 14; OLG Jena, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 Ws 414/09, juris Rn. 13 f., \nOLGSt StGB § 56f Nr. 52; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 – 2 Ws 209/04, juris Rn. 3 f., \nNStZ 2004, 685; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2004 – Ws 558/04, Ws 559/04, juris \nLs., NJW 2004, 2032; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009 – 1 Ws 548/09, juris Rn. 7, \nNdsRpfl 2010, 92; Beschluss vom 20.01.2014 – 1 Ws 29/14, juris Rn. 7, StV 2014, 759 (Ls.); \nOLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2004 – 4 Ws 180/04, juris Rn. 9, NJW 2005, 83; OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 15.09.2004 – 1 Ws 343/04, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2005, 8; LK-\nHubrach, 12. Auflage, § 56f StGB Rn. 10; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 7; siehe auch \ndie Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 \n– Ws 197/13; Beschluss vom 16.05.2014 – 1 Ws 51/14). Weitergehend werden teilweise auch \ngeständige Angaben vor Strafverfolgungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand des \nVerurteilten für hinreichend erachtet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2005 – 1 Ws \n213/05, juris Rn. 4 f.), was aber schon im Hinblick auf die für den Bewährungswiderruf \nerforderliche Überzeugungsbildung des die Bewährungsaufsicht führenden Gerichtes \nerhebliche Bedenken aufwirft (ähnlich die Kritik bei LK-Hubrach, a.a.O.). \nHat der Verurteilten sein Geständnis dagegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den \nWiderruf über die Strafaussetzung zur Bewährung wirksam widerrufen, so kann dieses \nGeständnis den vorstehenden Grundsätzen zufolge nicht mehr zur Grundlage eines Widerrufs \n\n5 \n \ngemacht werden (so ausdrücklich auch OLG Jena, a.a.O., Rn. 16; OLG Oldenburg, a.a.O.; \nOLG Zweibrücken, a.a.O.). Anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Widerruf des \nGeständnisses zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, zu dem er im Verfahren – jedenfalls im \nRegelfall – nicht mehr berücksichtigt werden kann, beispielsweise bei einem Widerruf nach \nwirksamer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG \nZweibrücken, a.a.O., Rn. 10 f.). \ndd. Hat der Verurteilte dagegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf über die \nStrafaussetzung zur Bewährung sein Geständnis (noch) nicht widerrufen, dann hindert die \nbloße Möglichkeit eines Geständniswiderrufs, auch wenn sie vom erkennenden Gericht noch \nzu berücksichtigen wäre, den Bewährungswiderruf nicht. Die bloß hypothetische Möglichkeit, \ndass der Verurteilte später im Laufe des Strafverfahrens nicht mehr an seinem Geständnis \nfesthalten wird, ändert nichts an der Zulässigkeit des Bewährungswiderrufs, sofern zu diesem \nZeitpunkt noch kein Widerruf des Geständnisses erfolgt ist (so ausdrücklich auch OLG \nZweibrücken, a.a.O., Rn. 12). Ein Zuwarten bis zum möglicherweise noch Jahre dauernden \nrechtskräftigen Abschluss des neuen Verfahrens wäre bei Vorliegen eines nicht widerrufenen \nGeständnisses schwerlich dem Resozialisierungsgedanken dienlich, insbesondere wenn sich \nder Verurteilte über die Unvermeidlichkeit eines Widerrufs im Klaren ist oder sein muss und \neine umgehende Verbüßung der zu widerrufenden Strafe anzustreben wäre (vgl. auch OLG \nStuttgart, a.a.O., Rn. 7). \nee. Insbesondere ist, insoweit auch entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2017, der Umstand einer unbeschränkt eingelegten \nBerufung im Verfahren wegen des neuen Tatvorwurfs nicht notwendigerweise einem Widerruf \ndes erstinstanzlich erklärten Geständnisses gleichzusetzen bzw. dahingehend zu deuten, \ndass dieses Geständnis nicht auch in der Berufungshauptverhandlung wiederholt würde. \nVielmehr ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher maßgeblich darauf \nabgestellt worden, ob dem Vorbringen des Verurteilten in der Berufung oder im Verfahren \nüber \nden \nBewährungswiderruf \nüber \nden \nbloßen \nUmstand \nder \nunbeschränkten \nBerufungseinlegung hinaus zugleich auch zu entnehmen ist, dass der Verurteilte von seinen \nbisherigen geständigen Angaben abrücken möchte (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 5 f.; OLG Jena, \na.a.O., Rn. 15 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2009, a.a.O., Rn. 8; Beschluss vom \n20.01.2014, a.a.O., Rn. 9; siehe auch OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 11). Diese Auffassung ist \nzutreffend: Auch mit der Einlegung einer unbeschränkten Berufung ist gerade nicht ohne \nweiteres gleichzeitig die Erklärung verbunden, das bereits vor Erlass des Urteils, nämlich in \nder Hauptverhandlung, erfolgte Geständnis solle keine Geltung mehr haben (vgl. KG Berlin, \na.a.O., Rn. 8). Soll das einmal erklärte Geständnis nicht mehr als Grundlage für die \nÜberzeugungsfindung des über den Bewährungswiderruf entscheidenden Gerichts dienen \n\n6 \n \nkönnen, bedarf es mithin einer entsprechenden Erklärung des Verurteilten, die über die bloße \nunbeschränkte Berufungseinlegung hinausgeht. \nff. Ergeben sich für das über den Bewährungswiderruf entscheidende Gericht bei einem nicht \nwiderrufenen Geständnis keine Zweifel an der Wirksamkeit des Geständnisses aufgrund der \nUrteilsgründe \noder \ndem \nVorbringen \ndes \nVerurteilten \nim \nVerfahren \nüber \nden \nBewährungswiderruf, so kann dieses Geständnis die Überzeugung des Gerichts tragen, dass \nder Verurteilte die neuen Taten begangen hat und daher die Bewährung zu widerrufen war \n(vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 24; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 11, OLG Zweibrücken, a.a.O., \nRn. 12). Fehlt es an jeglichen solchen Umständen oder entsprechendem Vorbringen des \nVerurteilten, so ist das Gericht nicht gehalten, die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu \nbezweifeln. \ngg. Nach diesen Grundsätzen konnte das Landgericht aufgrund des vom Verurteilten in der \nHauptverhandlung \nvom \n17.01.2017 \nerklärten \numfassenden \nund \nwiderspruchsfreien \nGeständnisses zu der Überzeugung kommen, dass der Verurteilte die ihm in jenem Verfahren \nvorgeworfenen neuen Taten begangen hat. Der Verurteilte hat weder im Berufungsverfahren \nnoch im Verfahren über den Bewährungswiderruf einen Widerruf dieses Geständnisses erklärt \nund auch der Umstand der unbeschränkten Berufungseinlegung ist nicht einem solchen \ngleichzusetzen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte in den Urteilsgründen oder im sonstigen \nVorbringen des Verurteilten vor, die Zweifel an diesem Geständnis begründen würden. \nb. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nStGB nur dann, wenn sich durch die in der Bewährungszeit von der verurteilten Person \nbegangene Straftat zeigt, dass sich die nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB der Strafaussetzung \nzugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung \nzur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine \nStraftaten mehr begehen wird. Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der \nBewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. BGH, \nBeschluss vom 18.06.2009 – StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, 83; KG Berlin, Beschluss vom \n29.11.2000 – 5 Ws 774/00, juris Rn. 5; Fischer, 64. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die \nRechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 \nWs 146/16). \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall vom Landgericht zu Recht angenommen \nworden: Der Verurteilte ist vielfach vorbestraft und hat im Bewährungszeitraum wiederum \nmehrere einschlägige Taten begangen. Zudem hatte auch das Amtsgericht Bremen im Urteil \nvom 17.01.2017 die dortige Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt; der Anschluss an \ndiese Prognoseentscheidung begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom \n\n7 \n \n17.05.2004 – Ws 558/04, juris Ls., NJW 2004, 2032; siehe auch die Rechtsprechung des \nSenats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.05.2012 – Ws 37/12; Beschluss \nvom 08.11.2016 - 1 Ws 146/16), zumal auch aus dem Bericht des Bewährungshelfers sich \nkeine positivere Prognose ergibt und der Verurteilte selbst nichts dazu vorgebracht hat, \nworaus sich eine solche positive Erwartung ergeben würde. \nc. Von dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe war auch nicht \ngegen Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB abzusehen. Dabei nimmt der Senat in ständiger \nRechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter \nAnwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen \nverschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 – Ws 197/73, juris Ls., \nMDR 1974, 593; zuletzt Beschluss vom 28.08.2017 – 1 Ws 100/17). Dies entspricht dem \nsystematischen Ausnahmecharakter des § 56f Abs. 2 StGB. Seine Anwendung setzt voraus, \ndass das Gericht, sei es aufgrund einer bereits eingetretenen positiven Veränderung der \nLebensverhältnisse des Verurteilten, sei es aufgrund neuer Auflagen und Weisungen zu der \nÜberzeugung gelangt, er werde endgültig von Straftaten Abstand nehmen und ein geordnetes \nLeben führen. Diese Überzeugung kann nur gewonnen werden, wenn objektiv eine hohe \nWahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten des Verurteilten vorliegt (vgl. \nHanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt \nund es ist auch nichts zu deren Vorliegen vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \n \ngez. Dr. Schnelle \n \n \ngez. Wolter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-17/1-ws-118-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-17/1-ws-118-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363848","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.658870+00:00"}}