{"status":"available","doknr":"OLD363847","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2017-10-26","aktenzeichen":"1 Ws 120/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 120/17 \n2 Ws 20/17 GenStA \n6 KLs 310 Js 29382/17 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ngegen \n… \n- Angeschuldigter - \n \nVerteidiger: \n… \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch … \n \nam 26. Oktober 2017 beschlossen: \n \nDie Gehörsrüge des Angeschuldigten vom 16.10.2017 gegen den Beschluss \ndes Senats vom 12.10.2017 wird auf seine Kosten als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \nG R Ü N D E: \nI. \nMit Beschluss vom 12.10.2017 hat der Senat die Beschwerde des Angeschuldigten vom \n25.09.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.09.2017, mit welchem auf \nden als ein Antrag auf Haftprüfung ausgelegten Antrag des Angeschuldigten vom 29.08.2017 \nder Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 11.05.2017 aufrecht erhalten und in Vollzug \nbelassen wurde, als unbegründet zurückgewiesen. \nGegen diesen Beschluss des Senats vom 12.10.2017 wendet sich der Angeschuldigte mit \nseiner Gehörsrüge vom 16.10.2017, in der er unter anderem beanstandet, der Senat habe es \n\n2 \n \nim Beschwerdeverfahren unterlassen, ihm vorab mitzuteilen, dass Richterin …, welche bereits \nden gegenständlichen Haftbefehl erlassen hatte, an der Beschlussfassung beteiligt sein \nwerde. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 19.09.2017 Stellung genommen und \nbeantragt, den Antrag des Angeschuldigten vom 16.10.2017 auf Nachholung rechtlichen \nGehörs als unbegründet zu verwerfen. Der Angeschuldigte hat hierzu mit Schriftsatz seines \nVerteidigers vom 24.10.2017 Stellung genommen. \nII. \nDie Gehörsrüge nach § 33a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 12.10.2017 ist \nstatthaft und legt in ihrer Begründung dar, woraus sich nach der Ansicht des Angeschuldigten \nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll, so dass sich die Gehörsrüge als zulässig \nerweist. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, da mit dem Beschluss des Senats vom \n12.10.2017 \nnicht \nder \nAnspruch \nder \nAngeschuldigten \nauf \nrechtliches \nGehör \nin \nentscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. \n1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist eine \nFolgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 05.11.1986 – 1 BvR 706/85, juris Rn. 14, BVerfGE 74, 1; Beschluss \nvom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7, BVerfGE 84, 188). Der Einzelne soll nicht \nbloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die \nseine Rechte betrifft, zu Worte kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis \nnehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss \nvom 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14, juris Rn. 47, GesR 2017, 574). Eine Verletzung des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich die Beteiligten eines \ngerichtlichen Verfahrens zu Tatsachen und Beweismitteln nicht haben äußern können und \nwenn die tatsächlichen Grundlagen der durch das Gericht zu treffenden Entscheidung den \nBeteiligten nicht bekannt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 – 1 BvR 232/78, juris \nRn. 8, BVerfGE 50, 280; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 47). \nDagegen folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 1 \nGG keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts, \ninsbesondere nicht im Blick auf dessen Rechtsansichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss \nvom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50). Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht, dass das \nGericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 15; Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7). Insoweit \nbleibt die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen \nvorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959 – 1 BvR 396/55, juris Rn. 23 f., BVerfGE \n\n3 \n \n9, 89; Beschluss vom 05.11.1986, a.a.O., juris Rn. 14; Beschluss vom 01.08.2017, a.a.O., \njuris Rn. 50). Ergibt sich daraus keine gesonderte einfach-gesetzliche Hinweispflicht, dann \nliegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung von \nRechtsauffassungen des Gerichts nur dann bei einer verbotenen Überraschungsentscheidung \nvor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der \nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf \nnicht rechnen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss \nvom 01.08.2017, a.a.O., juris Rn. 50). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder \nproblematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren \nrechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf \neinstellen, ohne dass es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs eines Hinweises des \nGerichts bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris Rn. 36, \nBVerfGE 86, 133). \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.1960 \n– 2 BvR 96/60, juris Rn. 5., BVerfGE 11, 218; Beschluss vom 01.02.1978 – 1 BvR 426/77, \njuris Rn. 16, BVerfGE 47, 182). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei \nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978, a.a.O., juris Rn. 16; Beschluss vom 19.05.1992 – 1 \nBvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133). Auch wenn das Gericht auf Tatsachenvortrag in \nden Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies nicht auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, \na.a.O., juris Rn. 39; siehe auch Beschluss vom 19.09.2006 – 2 BvR 1103/04, juris Rn. 11, \nNStZ 2007, 272). Folgt das Gericht in der Sache dem Vorbringen eines Beteiligten nicht, so ist \ndies für sich genommen keine Frage einer Gehörsrüge, die statt der Korrektur beliebiger \nRechtsfehler lediglich der Heilung einer unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs dienen \nsoll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2010 – 2 BvR 619/10, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, \nBeschluss vom 04.02.2010 – 2 BvR 2307/06, juris Rn. 16, BVerfGK 17, 1), sondern eine \nFrage der Anfechtung der getroffenen Entscheidung, die zulässig nur in dem Umfang ist, wie \ndas Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht. \nSchließlich \nmuss \ndie \nVerletzung \ndes \nAnspruchs \nauf \nrechtliches \nGehör \nauch \nentscheidungserheblich gewesen sein. In den Worten der Gesetzesbegründung zur \nNeufassung \ndes \n§ 33a \nStPO \nist \neine \nunterbliebene \nAnhörung \nnur \ndann \nentscheidungserheblich, „wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis des Beschlusses \nausgewirkt hat. Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vortragen, sich also nicht \n\n4 \n \nanders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder ist es sonst \nausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, \nist \nder \nGehörsverstoß \nnicht \nentscheidungserheblich“ \n(so \ndie \nBegründung \ndes \nRegierungsentwurfs eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs \nauf \nrechtliches \nGehör \n(Anhörungsrügengesetz) \nBT-Drucks \n15/3706, \nS. 17). \nDas \nBundesverfassungsgericht hat sich dem angeschlossen und die Aufhebung einer \nEntscheidung unter dem Gesichtspunkt nachträglichen rechtlichen Gehörs versagt, wenn der \nBetroffene nicht darzulegen vermag, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör \ngewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung \nrechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis führen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 26.05.2014 – 2 BvR 683/12, juris Rn. 15). \nSind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein zulässiger Antrag auf \nnachträgliche Anhörung als Nachholungsverfahren gemäß § 33a StPO als unbegründet \nzurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV \n2017, 657 (Ls.); siehe auch BGH, Beschluss vom 24.06.1993 – 4 StR 166/93, juris Rn. 2, \nNStZ 1993, 552). Anderenfalls ist das Überprüfungsverfahren durchzuführen, d.h. die \nÜberprüfung des Beschlusses auf der Grundlage des nachträglich gewährten rechtlichen \nGehörs (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2016 – 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, StV 2017, 657 \n(Ls.); vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 12. Auflage, § 33a StPO Rn. 24; \nSchmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Auflage, § 33a StPO Rn. 4). \n2. Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall mit dem Beschluss des Senats vom \n12.10.2017 \nnicht \nder \nAnspruch \ndes \nAngeschuldigten \nauf \nrechtliches \nGehör \nin \nentscheidungserheblicher Weise verletzt worden. \na. Der Angeschuldigte rügt, dass der Senat verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, \ndass die Richterin, die den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n11.05.2017 erlassen hat, nunmehr auch dem entscheidenden Senat angehört, der über die \nBeschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bremen vom 21.09.2017 zu \nentscheiden hatte. Er meint, ihm hätte bei dieser Sachlage die Möglichkeit gegeben werden \nmüssen, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und bittet vor der \nEntscheidung über die Gehörsrüge um Mitteilung, ob diese Richterin Berichterstatterin oder \nVerfasserin des Beschlussentwurfs war. \nEntgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist mit diesem unterbliebenen Hinweis darauf, \ndass die Richterin, die den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n11.05.2017 erlassen hat, nunmehr auch dem entscheidenden Senat angehört, nicht der \nAnspruch des Angeschuldigten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. \n\n5 \n \nNach den vorstehenden allgemeinen Maßstäben begründet Art. 103 Abs. 1 GG keine \numfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts und die nähere \nAusgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gerade im Hinblick auf Hinweise des \nGerichts den einzelnen Verfahrensordnungen vorbehalten. Danach besteht eine generelle \nVerpflichtung zur Mitteilung der Besetzung von Gerichten gerade nicht. Auch soweit eine \nsolche Verpflichtung durch besondere Vorschriften wie den § 24 Abs. 3 S. 2 StPO begründet \nwird, liegen deren Voraussetzungen nicht vor, da weder der Angeschuldigte nach dieser \nBestimmung eine Besetzungsmitteilung verlangt hatte noch ein Fall einer von Amts wegen \nerforderlichen Mitteilung über einen Besetzungswechsel vorliegt. \nEinen Anspruch auf Mitteilung, ob ein bestimmter Richter in einem konkreten Fall \nBerichterstatter oder Verfasser eines Beschlussentwurfs war, sieht das Gesetz nicht vor. \nb. Auch soweit der Angeschuldigte im weiteren Schriftsatz seines Verteidigers vom \n24.10.2017 rügt, dass er nicht habe damit rechnen können, dass ausgerechnet die Richterin, \ndie für den ursprünglichen Haftbefehl erlassen habe, nunmehr für die Entscheidung des \nSenats zuständig sein werde und dass für die Verteidigung völlig unvorstellbar gewesen sei, \ndass sich die Richterin nicht selbst ablehnen oder ihre Vorbefassung bekannt machen würde, \nbegründet dies eine Gehörsrüge nicht. Der Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen, einschließlich der … Änderung des Geschäftsverteilungsplans \n…, aus der sich der Einsatz der betreffenden Richterin im Senat ergibt, ist im Internet abrufbar \nund es wäre dem Angeschuldigten eine Kenntnisnahme möglich gewesen. Sofern nach § 30 \nStPO eine Selbstanzeige vorgenommen worden wäre, wäre der Angeschuldigte hierüber zu \ninformieren gewesen. Das Gesetz sieht aber keine Verpflichtung zur Mitteilung darüber vor, \ndass keine solche Selbstanzeige vorgenommen wurde, so dass nach der Konkretisierung der \nAusgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das anwendbare Verfahrensrecht \neine Verletzung dieses Rechts nicht vorliegt. \nc. Soweit schließlich der Angeschuldigte in seiner Antragsschrift vom 16.10.2017 ferner rügt, \ndass sich der Beschluss vom 12.10.2017 nur in einer von ihm als dürftig bezeichneten Weise \nmit dem Vorbringen der Verteidigung befasst habe und dass der Beschluss keine Abwägung \nzwischen \ndem \nFreiheitsanspruch \ndes \nAngeschuldigten \nund \ndem \nstaatlichen \nStrafverfolgungsinteresse enthalte, beschreibt dies nicht eine mangelnde Gewährung \nrechtlichen Gehörs, sondern eine aus Sicht des Angeschuldigten angenommene inhaltliche \nUnrichtigkeit des Beschlusses vom 12.10.2017. Derartige Fragen sind der Überprüfung durch \ndie Gehörsrüge entzogen, die lediglich der Heilung einer unterbliebenen Gewährung \nrechtlichen Gehörs zu dienen bestimmt ist. \n\n6 \n \n3. Die Zurückweisung der Gehörsrüge als unbegründet zieht als Kostenfolge die \nKostentragungspflicht des Angeschuldigten nach sich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom \n13.05.2015 – 2 Ws 289/14, juris Ls.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-26/1-ws-120-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2017-10-26/1-ws-120-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363847","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.636601+00:00"}}