{"status":"available","doknr":"OLD363841","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-03","aktenzeichen":"1 Ws 143-145/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 143/17, 1 Ws 144/17 und 1 Ws 145/17 \n(3 Ws 148/17, 3 Ws 149/17 und 2 Ws 153/17 GenStA) \n42 KLs 250 Js 1609/17 (4/17) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \n \nI. \nA. … \n \n \nVerteidiger: … \n \n \nII. \nB. … \n \n \nVerteidiger: … \n \n \nIII. \nC. … \n \n \nVerteidiger: … \n \n \nw e g e n \n \nTotschlags \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle \n \nam 03. Januar 2018 beschlossen: \n \nDer Haftfortdauerbeschluss der Jugendkammer II des Landgerichts Bremen \nvom 28.11.2017 sowie die Nichtabhilfeentscheidungen vom 29.11.2017 (in Sa-\n \n \n\n2 \nchen der Angeklagten A. und C.) sowie vom 04.12.2017 (in Sachen des Ange-\nklagten B.) werden aufgehoben. \n \nDie Sache wird an die Jugendkammer II des Landgerichts Bremen zur erneuten \nEntscheidung über die Haftprüfungsanträge des Angeklagten B. vom \n14.11.2017 sowie der Angeklagten A. und C. vom 16.11.2017 zurückverwiesen. \n \nGründe: \nI. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen die drei Angeklagten, von denen der Ange-\nklagte A. Jugendlicher ist, ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines gemeinschaft-\nlichen Totschlags in der Silvesternacht 2016 zu Lasten eines fünfzehnjährigen Tatop-\nfers verhandelt. Die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer II des Landgerichts hat \nam 05.07.2017 begonnen. \nDen Angeklagten wird mit der Anklageschrift vom 22.02.2017 zur Last gelegt, […]. \nDie Angeklagten B. und C. wurden am 10.01.2017 festgenommen, der Angeklagte A. \nam 11.01.2017. \nDas Amtsgericht Bremen erließ am 11.01.2017 Haftbefehle gegen die Angeklagten \nwegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen Totschlages gemäß \n§§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB. Das Amtsgericht bejahte hinsichtlich der Angeklagten \nB. und C. das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO, weil ihnen die \nBegehung eines Totschlags vorgeworfen wurde und weder Flucht-, noch Verdunke-\nlungs- noch Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könnten. Hinsichtlich des \nAngeklagten A. nahm das Amtsgericht ebenfalls das Vorliegen eines Haftgrundes nach \n§ 112 Abs. 3 StPO an, weil ihm die Begehung eines Totschlags vorgeworfen wurde \nund weder Flucht- noch Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könnten. Die \nAngeklagten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat mit Anklageschrift vom 22.02.2017 Anklage gegen \ndie Angeklagten zur Jugendkammer des Landgerichts Bremen wegen des Tatvorwurfs \ndes gemeinschaftlichen Totschlages erhoben. \nDie Strafkammer 42 (Jugendkammer II) des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungs-\nbeschluss vom 19.05.2017 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen \nund das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde beschlossen, dass die Haftbefehle \n\n3 \ndes Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 aus den fortbestehenden Gründen ihrer \nAnordnung aufrechterhalten und in Vollzug belassen wurden. \nDie Hauptverhandlung begann am 05.07.2017 und fand bisher an folgenden Tagen \nstatt: […]. Weitere Verhandlungstermine sind anberaumt für den […]. \nIn der Hauptverhandlung vom 14.11.2017 beantragte der Verteidiger des Angeklagten \nB. die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 gegen \nden Angeklagten B., da nach den bisherigen Zeugenaussagen die Unschuldsvermu-\ntung nicht überwunden werden könne. In der Hauptverhandlung am 16.11.2017 bean-\ntragten auch die Verteidiger der Angeklagten A. und C. jeweils, die gegen die Ange-\nklagten A. und C. gerichteten Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 \naufzuheben. Hinsichtlich des Angeklagten A. wurde der Antrag am 16.11.2017 schrift-\nlich u.a. damit begründet, dass die Fortdauer und Aufrechterhaltung der Untersu-\nchungshaft nicht verhältnismäßig sei. Zudem hätte das bisherige Ergebnis der Haupt-\nverhandlung den Tatvorwurf nicht bestätigt. Eine schriftliche Begründung des Antrages \nauf Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten C. erfolgte nicht. \nMit Beschluss vom 28.11.2017 hat die Jugendkammer II entschieden, dass die Haftbe-\nfehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 gegen die Angeklagten A., B. und C. \naufrechterhalten und in Vollzug bleiben. Zur Begründung des dringenden Tatverdachts \nhat die Kammer auf die drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 \nsowie auf die Anklageschrift vom 22.02.2017 Bezug genommen. Die Kammer hat aus-\ngeführt, dass die bisher durchgeführte Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür \nergeben habe, von dem bisher angenommenen dringenden Tatverdacht abzurücken, \nund hat hierzu auf die bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme verwiesen und die \nAngaben der bisher vernommenen Zeugen bzw. sachverständigen Zeugen zusam-\nmengefasst. \nDie Kammer hat angenommen, dass weiterhin der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO \nvorliege, da die Angeklagten eines Totschlags dringend verdächtig seien und die Haft-\ngründe der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen \nwerden könnten. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismä-\nßig. \nGegen diesen Beschluss haben die Angeklagten A. und C. jeweils Beschwerde einge-\nlegt mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 28.11.2017. Den Beschwerden ist nach Be-\nratung der Kammer am 29.11.2017 nicht abgeholfen worden. Unter dem Datum vom \n30.11.2017 hat auch der Angeklagte B. Beschwerde gegen den Beschluss vom \n28.11.2017 eingelegt, der nach Beratung der Kammer am 04.12.2017 ebenfalls nicht \nabgeholfen wurde. \n\n4 \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 06.12.2017 zu den Beschwerden der \nAngeklagten A. und C. sowie am 11.12.2017 zu der Beschwerde des Angeklagten B. \nStellung genommen und jeweils beantragt, die Beschwerden der Angeklagten gegen \nden Beschluss der Strafkammer 42 (Jugendkammer II) des Landgerichts Bremen vom \n28.11.2017 als unbegründet zu verwerfen. \nDie Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen der General-\nstaatsanwaltschaft und es haben der Verteidiger des Angeklagten A. mit Schriftsatz \nvom 19.12.2017 sowie der Verteidiger des Angeklagten B. mit Schriftsatz vom \n22.12.2017 ihre Beschwerden weiter begründet. \n \nII. \nDie Beschwerden der drei Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 42 (Ju-\ngendkammer II) des Landgerichts Bremen vom 28.11.2017 sind jeweils statthaft und \nformgerecht eingelegt und erweisen sich infolge der sich aus der angefochtenen Ent-\nscheidung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). Die \nBeschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Haft-\nfortdauerentscheidung und zur Zurückverweisung zwecks erneuter Prüfung und Ent-\nscheidung über die Haftprüfungsanträge. Das Landgericht hat seine Entscheidung \nüber die Haftprüfungsanträge der Angeklagten mit einer Begründung versehen, die \nden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentscheidungen nicht vollständig \ngerecht wird. \n1. Die Aufrechterhaltung der Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 \nsetzt voraus, dass die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Tat dringend verdäch-\ntig sind (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines \nsolchen dringenden Tatverdachts bestehen besondere Begründungsanforderungen, \ndenen das Landgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2017 nicht vollständig ge-\nrecht geworden, so dass die Sache schon aus diesem Grunde an das Landgericht zur \nerneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. \na. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass \nder Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen \ndieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss \nvom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 \nStPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zu-\nletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Be-\nschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu \nprüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei \n\n5 \ninsbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalisti-\nsche oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsa-\nchen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. \nLR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, \nsiehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws \n20/17; Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17). \nb. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurtei-\nlung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender \nHauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem \nUmfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom \n19.12.2003 – StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB \n9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; \nBeschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss \nvom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom \n29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB \n4/17, juris Rn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der \nLage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie \nauf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten \nVerfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht \nhat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der \nBeweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wer-\nden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend \ntragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – \nStB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \nRn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den \nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Über-\nprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nbeschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung \ndem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und inso-\nweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, \ninsbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Um-\nstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG \nBerlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Je-\nna, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch \n\n6 \ndie Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17). Dies setzt aber \nwenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Er-\ngebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper \nForm zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusam-\nmenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptver-\nhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur \nVerfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatver-\ndacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris \nRn. 5, NJW 2017, 341). \nNur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentschei-\ndungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden. Nach diesen \nGrundsätzen unterliegen Haftfortdauerentscheidungen der Notwendigkeit einer erhöh-\nten Begründungstiefe, da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung \nzu bewirken ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass in der Regel in jedem \nBeschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausfüh-\nrungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen \ndem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der \nAllgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit enthalten sind, weil sich die da-\nfür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit ver-\nschieben können. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine \nÜberprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht \nnur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachge-\nricht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nach-\nvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, \nBVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, \n1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Be-\nschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss \nvom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom \n11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – \n2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR \n388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, \njuris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris \nRn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV \n2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; \nBeschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Be-\n\n7 \nschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom \n22.08.2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238). Unterbleibt eine ent-\nsprechende Abwägung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der \npersönlichen Freiheit zur Folge. Gleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvoll-\nständig ist oder einzelne Belange fehlgewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 33, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 \n– 2 BvR 523/06, juris Rn. 22, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR \n1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, ju-\nris Rn. 22, BVerfGK 14, 157). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt \nzur Begründung einer Haftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 \n– 2 BvR 489/07, juris Rn. 16, BVerfGK 10, 544). \nc. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere hinsichtlich der Begründung des Vorlie-\ngens eines dringenden Tatverdachts Folgendes: Ist die Beweiserhebung bereits fort-\ngeschritten, so genügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfort-\ndauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und \nlediglich festhält, dass der dort beschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme \nnicht entkräftet worden sei. Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren \ngleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender \nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändern-\nden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen \n(vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe \nauch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, \n474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19). Um dem Beschwer-\ndegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es deshalb \neiner – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Be-\nweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt hat \nund welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das \nTatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung \neiner umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende \nBewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vor-\nbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die \nNachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in \ndem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären \nmüsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, \n368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss \nvom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \n\n8 \nRn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, \n341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptver-\nhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es re-\ngelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließli-\ncher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbesondere bezüglich des noch zu er-\nwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Ent-\nscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom \n18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 – \nStB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, ju-\nris Rn. 7, NJW 2017, 341). \nd. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht vollständig ge-\nrecht. \nBedenkenfrei ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit darin die Ergebnisse der \nbisherigen Beweiserhebung wiedergegeben werden: Es ist nicht festzustellen, dass \ndas Landgericht wesentliche Aspekte der bisherigen Beweisergebnisse außer Acht ge-\nlassen oder unvertretbar gewürdigt hätte. Dass, wie der Verteidiger des Angeklagten \nB. im Schriftsatz vom 22.12.2017 vorbringt, die Ergebnisse der bisherigen Beweiser-\nhebung noch nicht genügend seien (und damit eine weitere Beweiserhebung erforder-\nlich sei), ist nach den obigen Maßstäben kein Grund für die Verneinung eines dringen-\nden Tatverdachts im Haftbeschwerdeverfahren. Dasselbe gilt für die Rüge des Vertei-\ndigers des Angeklagten A. im Schriftsatz vom 19.12.2017, dass nach dem bisherigen \nBeweisergebnis aufgrund der Vernehmung des Zeugen D. kein Nachweis für eine Be-\nteiligung des A. an Verletzungen des später Verstorbenen im Café erbracht und dass \ndie Zurechenbarkeit des Verhaltens etwaiger Mittäter in Zweifel zu ziehen sei. \nDie Wiedergabe und Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses erfolgt im Be-\nschluss vom 28.11.2017 aber erst, nachdem das Landgericht zunächst hinsichtlich des \nTatvorwurfs auf die Anklageschrift und hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf \ndie drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017 verwiesen hat. Mit die-\nser Verweisung anstelle einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung \ndes dringenden Tatverdachts, der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der Haft-\nfortdauer genügt die angefochtene Entscheidung den obigen Anforderungen nicht. Es \nist weder eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses für den Betroffenen möglich, \nnoch ist eine Eigenkontrolle für das Landgericht selbst gewährleistet. Das Beschwer-\ndegericht wird nicht in den Stand gesetzt, die gebotene Plausibilitätskontrolle der vom \nTatgericht vorgenommenen Würdigung vorzunehmen (vgl. die ständige Rechtspre-\n\n9 \nchung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.06.2016 – \n1 Ws 99/16; Beschluss vom 24.01.2017 – 1 Ws 1/17). Grundsätzlich muss jede \nHaftentscheidung für sich sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Haft oder \nderen Fortdauer vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar darlegen. In den \nGründen sind die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO vollständig zu erörtern. Eine \nVerweisung auf vorangegangene Entscheidungen oder Anklageschriften anstelle der \neigenständigen Begründung in der Haftentscheidung selbst ist nach der vorzitierten \nRechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich um geeignete Fälle han-\ndelt. Als Ausnahme ist diese Möglichkeit grundsätzlich eng zu verstehen und auf sol-\nche Fälle zu begrenzen, in denen die Verweisung das übergeordnete Ziel der Siche-\nrung der Verständlichkeit und der Eigenkontrolle nicht gefährdet. Dies kann etwa der \nFall sein bei der Verweisung auf umfassend begründete vorangegangene eigene \nHaftentscheidungen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht \ngerecht. Es wird auf die Anklageschrift und drei Haftbefehle Bezug genommen. So-\ndann werden aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse partiell Änderungen zu den \nAusführungen in den Haftbefehlen vorgenommen. Eine vollständige Darstellung und \nWürdigung, aus welchen Gründen welcher Angeklagter der angeklagten Tat dringend \nverdächtig ist, enthält die Entscheidung nicht. Schon deshalb mangelt es an der von \nVerfassungs wegen gebotenen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Kammer \nverweist hinsichtlich des Tatvorwurfs auf die Anklageschrift und hinsichtlich des drin-\ngenden Tatverdachts auf die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 11.01.2017, \nwobei aber schon letztere nicht identisch sind, ohne dass dargelegt würde, wie sich die \nKammer zu diesen Unterschieden verhält. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des \nUmstandes, dass in dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2017 auch hinsichtlich \nder Ausführungen zu den Haftgründen zunächst auf die Haftbefehle des Amtsgerichts \nvom 11.01.2017 verwiesen wird, obwohl das Landgericht anders als noch das Amtsge-\nricht auch hinsichtlich des Angeklagten A. das Vorliegen einer Verdunkelungsgefahr \nfür nicht auszuschließen erachtet: Eine wesentlich geänderte Auffassung zu den \nGrundlagen eines Haftgrundes erfordert im Interesse der Eigenkontrolle und der Ver-\nständlichkeit in der Regel eine eigenständige in sich schlüssige und nachvollziehbare \nBegründung durch das die Haftentscheidung treffende Gericht. \nNicht hinreichend sind schließlich die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, die sich \ninsbesondere hinsichtlich der Angeklagten B. und C. in der Wiedergabe der gesetzli-\nchen Maßstäbe und des Tatvorwurfs beschränken. \nDie vorstehenden Mängel hätten mit den Nichtabhilfeentscheidungen behoben werden \nkönnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, \n18; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.2017 – 1 Ws 1/17), was al-\n\n10 \nlerdings nicht geschehen ist. Die Sache war daher zur erneuten Entscheidung über die \nHaftprüfungsanträge des Angeklagten B. vom 14.11.2017 sowie der Angeklagten A. \nund C. vom 16.11.2017 an das Landgericht zurückzuverweisen. \n2. Dagegen war es nicht geboten, über die angefochtene Entscheidung des Landge-\nrichts vom 28.11.2017 hinaus auch die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom \n11.01.2017 aufzuheben. Insbesondere ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen, \ndass die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf einen absehbaren Verstoß \ngegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht länger mit dem Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO). \na. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das \nSpannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und \ndem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grund-\nsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der \nEntzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschulds-\nvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch \nin Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. \nDabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig \nerscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechts-\nkräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; \nBeschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss \nvom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom \n24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom \n14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – \n2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR \n2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV \n2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; so \nauch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n09.12.2014 – Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV \n2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, \n824; Beschluss vom 22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs \n2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17). \nb. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich das Gewicht des \nFreiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafver-\nfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in \neiner Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen \n\n11 \nauch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss \nvom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom \n24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom \n14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – \n2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR \n2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, ju-\nris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA \n2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, \na.a.O.). \nc. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt im Besonderen, dass die \nStrafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnah-\nmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit ab-\nzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorge-\nworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfah-\nrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als \nnotwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen \nverursacht worden ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge-\nrechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig ei-\nner weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 \nBvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, \njuris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris \nRn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 21, \nBVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 13, StRR \n2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, StV 2014, 35; \nBeschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 34; Beschluss \nvom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. \ndes Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Bei absehbar umfangreiche-\nren Verfahren ist daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeit-\nräume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Haupt-\nverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 – 2 \nBvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR \n2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, ju-\nris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, \nNJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 – StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom \n22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – \nStB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl Hansea-\n\n12 \ntisches OLG in Bremen, a.a.O.). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Termins-\ndichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten \nbspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum \nZweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 \n– 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; siehe auch BGH, Beschluss vom \n22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 – \nStB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341). Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezoge-\nne Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussicht-\nliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im \nRaum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR \n2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – StB 4/17, ju-\nris Rn. 11). Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare \nVerfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 29.11.2005 – 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; OLG Dresden, Be-\nschluss vom 19.11.2013 – 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 26.08.2013 – 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. \nRspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 \nHEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 – 1 \nWs 124/17 und 1 Ws 132/17). \nd. Nach diesen Maßstäben ist die bisherige Verfahrensbearbeitung nicht zu beanstan-\nden und es ist weder bereits jetzt im Hinblick auf eine bereits eingetretene Verfahrens-\nverzögerung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, noch ist be-\nreits jetzt eine künftige Verfahrensverzögerung hinreichend deutlich absehbar, die als \neine Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen wäre. \nDer Zeitraum seit Eingang der Anklage am 23.02.2017 bis zum Beginn der Hauptver-\nhandlung am 05.07.2017 überschreitet mit insgesamt etwa viereinhalb Monaten jeden-\nfalls noch nicht in erheblichem Maße solche Zeiträume, die in der Vergangenheit als \nnoch angemessen angesehen wurden (vgl. hierzu aus der Rspr. des Senats die Ent-\nscheidungen Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.08.2016 – 1 HEs \n5/16: knapp drei Monate; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17: \nknapp vier Monate). Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Anklageeingang noch \numfangreiche weitere Ermittlungen durchgeführt wurden. Zudem erfolgte zugleich mit \nZustellung der Anklage eine Terminsabfrage bei den Verteidigern, so dass die vorge-\nsehenen Hauptverhandlungstermine bereits mit Verfügung vom 20.03.2017 vorbehalt-\nlich der späteren Eröffnungsentscheidung den Verteidigern mitgeteilt und damit deren \nVerfügbarkeit gesichert werden konnte. \n\n13 \nGegen den Zeitablauf von knapp eineinhalb Monaten seit dem Eröffnungsbeschluss \nvom 19.05.2017 bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 05.07.2017 bestehen \nebenfalls keine Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, \njuris Rn. 26, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris \nRn. 40, StV 2008, 421: drei Monate). \nSchließlich genügt auch die bisherige Terminsdichte der Durchführung der Hauptver-\nhandlung (noch) den vorgenannten Anforderungen. Verhandelt wurde bisher im Zeit-\nraum vom 05.07.2017 bis zum 19.12.2017 an 22 Tagen in 24 Wochen. Damit ist - ins-\nbesondere aufgrund mehrfacher Terminsaufhebungen - die Verhandlungsdichte in die-\nsem Zeitraum zwar unter das Maß von einem Verhandlungstag pro Woche gefallen. \nInsgesamt kann aber unter Zugrundelegung der bisherigen weiteren Terminsplanung \nmit insgesamt 28 weiteren Terminen im Zeitraum vom 15.01.2018 bis zum 20.06.2018 \neine den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Terminsdichte (noch) erreicht \nwerden, wobei hier insbesondere eine dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung \ndienende mehrfache Durchführung von zwei Hauptverhandlungsterminen pro Woche \nfestzustellen ist. Zudem wirkt sich auch die Schwere des Tatvorwurfs und der danach \nfür den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe hier in der Abwägung zu Lasten \nder Angeklagten aus. Insgesamt sind somit 50 Termine im Zeitraum vom 05.07.2017 \nbis zum 20.06.2018 angesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtzeitraum von \n50 Wochen, aus dem aber jedenfalls eine angemessene Unterbrechungszeit über die \nJahreswende herauszurechnen ist, so dass sich insgesamt noch (knapp) eine Ter-\nminsdichte von mehr als einem Termin pro Woche errechnet. Die Kammer wird im wei-\nteren Verlauf der Hauptverhandlung zu beachten haben, dass auch unter Berücksich-\ntigung von Tatvorwurf und der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe im \nHinblick auf die ansteigende Bedeutung des Freiheitsgrundrechts der Angeklagten in \nder Abwägung eine Fortführung der Terminierung an diesem untersten Rand der ver-\nfassungsrechtlich gebotenen Terminsdichte eine Verletzung des Beschleunigungsge-\nbotes besorgen lässt. Sie wird sich deshalb in der anstehenden Haftentscheidung auch \nzu den Gründen der bisherigen Terminsdichte und der Möglichkeit einer Erhöhung der \nTerminsfrequenz zu verhalten und dies in ihre Abwägung einzustellen haben. \n3. Da es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt, bedarf es \nkeiner Kostenentscheidung. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-03/1-ws-143-145-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-03/1-ws-143-145-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363841","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.462145+00:00"}}