{"status":"available","doknr":"OLD363840","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-04","aktenzeichen":"4 UF 134/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 134/17 = 68 F 2577/17 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 05.01.2018 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetr. d. mdj. Kind \nX., * […] 2011 \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwalt […], \n \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. \nKindesmutter: \n[…], \n \n2. \nKindesvater: \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \nRechtsanwalt […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 14 \n2\n3. \nAmt für Soziale Dienste […] \n \n4. \nAmt für Soziale Dienste […] Amtsvormundschaft, […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. \nHaberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Röfer \n \nam 4.1.2018 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 17.8.2017 wird zurückgewiesen. \n2. Gerichtskosten \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nwerden \nnicht \nerhoben. \nAußergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. \n3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDer für seine Tochter X. allein sorgeberechtigte Kindesvater beschwert sich gegen eine \nEntscheidung des Familiengerichts, wonach ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht, \ndas Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen \nfür seine Tochter entzogen werden. \n \nSeit Dezember 2014 ist die Familie dem Jugendamt Bremen durch eine \nKindeswohlgefährdungsmeldung des von X. seit dem Sommer 2014 besuchten \nKindergartens bekannt. Der Kindergarten wies darauf hin, das Kind leide unter \nmassiven Entwicklungsverzögerungen, insbesondere im sprachlichen Bereich. Im \nRahmen des seit Dezember 2014 vom Jugendamt in der Familie installierten \nKrisendienstes fiel auf, dass die Kindeseltern die Hilfe ablehnten und überwiegend \nkeinen Handlungsbedarf bezüglich der dreijährigen X. sahen. Die im Februar 2015 \nbegonnene sozialpädagogische Familienhilfe wurde Ende Februar 2016 aufgrund der \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 14 \n3\nmassiven Ablehnung durch die Kindeseltern beendet. Im März 2016 beantragte die \nKindesmutter, deren grober und gefühlloser Umgang mit ihrer Tochter bisher im \nMittelpunkt der Familienhilfe gestanden hatte, dem Kindesvater das alleinige \nSorgerecht zu übertragen. Die Kindesmutter hatte sich vom Kindesvater getrennt und \nihm das Kind überlassen. Sie hat seitdem keinen Kontakt mehr zu X. aufgenommen. \nMit Beschluss vom 4.5.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen dem \nKindesvater die Alleinsorge für X. übertragen. Der Kindesvater lehnte weiterhin die \nZusammenarbeit mit dem Jugendamt, insbesondere die von diesem für dringend \nnotwendig gehaltene Installation einer Familienhilfe, ab. Der Kindesvater war über \nmehrere Monate nicht durch das Jugendamt zu erreichen. Allerdings wurde X. von ihm \nbzw. seiner Mutter regelmäßig in den Kindergarten gebracht, wobei das Mädchen \nweiterhin durch Entwicklungsverzögerungen und aggressives Verhalten auffiel. Seit \ndem Sommer 2016 fiel den Mitarbeitern des Kindergartens auf, dass der Kindesvater \nständig eine Sonnenbrille trug und diese auch nicht in den Räumlichkeiten und bei \nGesprächen mit Mitarbeitern absetzte. Er mache einen unruhigen, angespannten und \nhäufig leicht aggressiven Eindruck; es bestehe der Verdacht auf Medikamenten- oder \nDrogenmissbrauch. Zu Gesprächen über X. habe er keine Zeit. Am 5.11.2016 ist die \nWohnung des Kindesvaters zwangsgeräumt worden, sodass der Kindesvater seitdem \ndurchgängig keine eigene Wohnung mehr besitzt. Er übernachtet nach seinen \nAngaben in der Wohnung seines Vaters bzw. seiner Mutter. Letztere äußerte \ngegenüber Mitarbeitern des Kindergartens \nin 2016 Sorge hinsichtlich des \nGesundheitszustandes ihres Sohnes. Dieser müsse sehr starke Medikamente nehmen, \nwelche wisse sie nicht, und werde dadurch zunehmend aggressiv. \n \nIm November 2016 beantragte das Jugendamt Bremen beim Amtsgericht Bremen, \ndem Kindesvater die elterliche Sorge für X. gemäß § 1666 BGB wegen \nKindeswohlgefährdung zu entziehen. In dem hierdurch eingeleiteten einstweiligen \nAnordnungsverfahren (Geschäftsnummer des AG: 68 F 5988/16 EASO) fand am \n1.12.2016 eine mündliche Anhörung statt, in der der Kindesvater einräumte, \ngelegentlich, wohl einmal wöchentlich, „Gras“ zu rauchen. Er erklärte sich schließlich \nmit der Durchführung einer Haaranalyse, der einmal wöchentlichen Abgabe einer \nUrinprobe und der Zusammenarbeit der vom Jugendamt zu installierenden \nFamilienhilfe einverstanden. Daraufhin wurde das einstweilige Anordnungsverfahren \nfür erledigt erklärt. Die Situation sollte im Hauptsacheverfahren (Geschäftsnummer des \nAG: 5989/16 SO) innerhalb von drei Monaten überprüft werden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 14 \n4\nNach der Abgabe der Haarprobe räumte der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt, \ndas Anfang Januar 2017 eine Familienhilfe im Haushalt seines Vaters als häufigem \nAufenthaltsort von X. und dem Kindesvater zu installieren versuchte, ein, dass er vor \nder Geburt des Kindes heroinabhängig gewesen sei und seit fünf Jahren mit \nPolamidon substituiert werde. Ein entsprechendes Ergebnis zeigte die Haaranalyse \nvom 10.1.2017, wobei auch der von ihm bereits eingeräumte Cannabisbeigebrauch \nersichtlich war. Die bei der Tochter durchgeführte Haaranalyse vom 16.1.2017 ergab \nhingegen kein positives Resultat. \n \nIn der im Hauptsacheverfahren am 9.2.2017 durchgeführten mündlichen Anhörung \nwies die Amtsrichterin darauf hin, dass X. angesichts der Zustände im \ngroßmütterlichen bzw. großväterlichen Haushalt dort nicht verbleiben könne. Daraufhin \nerklärte der Kindesvater seine Zustimmung dazu, dass seine Tochter noch am \n9.2.2017 ins H.-Haus verbracht werde. Der Kindesvater hat außerdem laut \nSitzungsprotokoll versprochen, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, Umgänge \nim H.-Haus regelmäßig wahrzunehmen und dem Jugendamt Vollmachten hinsichtlich \nder Gesundheitsfürsorge und des Rechtes, öffentliche Anträge zu stellen, zu erteilen. \nHinsichtlich der Vollmachtserteilung heißt es am Ende des Protokolls, der Kindesvater \nbevollmächtige das Jugendamt, „für meine Tochter X., geboren am […] 2011, die \nAngelegenheiten der Gesundheitsfürsorge wahrzunehmen sowie öffentliche Anträge \nfür \nmeine \nTochter \nzu \nstellen“. \nZudem \nhat \ner \ndem \nJugendamt \neine \nSchweigepflichtsentbindung \nfür \nseinen \nArzt, \nDr. \nM., \nerteilt, \nbei \ndem \ndie \nSubstitutionsbehandlung \nstattfindet. \nDas \nAmtsgericht \nhat \ndaraufhin \ndas \nHauptsacheverfahren mit dem Beschluss beendet, dass von Maßnahmen nach §§ \n1666, 1666a BGB abgesehen werde. Die Entscheidung solle spätestens nach drei \nMonaten überprüft werden. \n \nDer Kindesvater hat in der Folgezeit die Umgangskontakte zu seiner Tochter im H.-\nHaus wahrgenommen, trat hierbei aber häufig sehr aggressiv auf und äußerte \ngegenüber dortigen Betreuern seiner Tochter in Gegenwart des Kindes lautstark Kritik. \nTrotz der in der mündlichen Anhörung vom 9.2.2017 erteilten Vollmachten an das \nJugendamt hat der Kindesvater es nicht zugelassen, dass die Bezugsbetreuerin von X. \nbei Gesprächen und an der Untersuchung des Kindes im Kinderzentrum teilnimmt. Er \nwar außerdem nicht bereit, dem Jugendamt eine Schweigepflichtentbindung für das \nKinderzentrum und das Gesundheitsamt auszustellen. Den Mitarbeitern im H.-Haus hat \ner nach Vorwürfen der Verletzung ihrer „Sorgepflicht“ die Krankenkassenkarte von X. \nweggenommen, so das keine Arztbesuche mehr durch das H.-Haus bzw. das \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 14 \n5\nJugendamt mit X. durchgeführt werden konnten. Er war über Wochen nicht bereit, die \nKrankenkassenkarte wieder herauszugeben. Ende April 2017 bedrohte er die für ihn \ndamals zuständige Casemanagerin, woraufhin die Leiterin des Jugendamtes den \nKindesvater im Rahmen einer Gefährderansprache zurechtgewiesen hat. Erst danach \nhat er die Krankenkassenkarte von X. wieder herausgegeben. Zu Gesprächen mit dem \nJugendamt war er seit der mündlichen Anhörung vom 9.2.2017 ebenfalls nicht bereit. \nTerminabsprachen mit ihm waren nicht möglich, da er häufig aus nicht \nnachvollziehbaren Gründen Termine absagte bzw. zu keiner Einigung auf einen Termin \nbereit war. Der Kindesvater hat gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes und des H.-\nHauses erklärt, er sei mit einer weiteren Heimunterbringung X.s bzw. ihrer \nUnterbringung in einer Pflegefamilie nicht einverstanden. \n \nDas Jugendamt hat am 16.5.2017 beim Amtsgericht Bremen beantragt, dem \nKindesvater die elterliche Sorge für X. zu entziehen. In dem hierdurch eingeleiteten \neinstweiligen Anordnungsverfahren zur Geschäftsnummer 68 F 1639/17 EASO ist in \nder mündlichen Anhörung der Beteiligten am 1.6.2017 insbesondere der akute \nLoyalitätskonflikt, in dem sich X. aufgrund des aggressiven Verhaltens des \nKindesvaters bei den Umgangskontakten befinde, erörtert worden. Mit Beschluss vom \n23.6.2017 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen dem Kindesvater das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für X. vorläufig entzogen und dem Jugendamt Bremen \nals Pfleger übertragen. \n \nAm 1.8.2017 hat das Jugendamt Bremen beantragt, dem Kindesvater das Recht zur \nGesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für X. zu \nentziehen und auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen. Das Jugendamt sei \nmithilfe der am 9.2.2017 erteilten Vollmachten nicht handlungsfähig, da der \nKindesvater weiterhin die Zusammenarbeit verweigere und die Maßnahmen zur \nGesundheitsfürsorge für X. durch nicht abgesprochenes Verhalten torpediere. In der \nmündlichen Anhörung am 17.8.2017 ist vom Jugendamt geschildert worden, dass der \nKindesvater weiterhin nicht mit dem Jugendamt zusammenarbeite und gegenüber \nJugendamtsmitarbeiterinnen aggressiv und bedrohlich auftrete. Auch gegenüber den \nMitarbeitern des H.-Hauses sei er häufig aggressiv und ausfallend, sodass die dortigen \nErzieherinnen Angst vor ihm hätten. Der Kindesvater hat die Bedrohungen geleugnet. \nIm Anhörungstermin ist außerdem zur Sprache gekommen, dass der Kindesvater dem \nH.-Haus Ärzte und Arzttermine für seine Tochter vorgeben würde, was für das \nKinderheim nur schwer umzusetzen sei. Außerdem zeige der Kindesvater gegenüber \nden Betreuern im H.-Haus häufig auch ein Verhalten, das mit Trotzreaktionen \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 14 \n6\numschrieben werden könne. Der Verfahrensbeistand hat darauf hingewiesen, dass der \nKindesvater mit allen Beteiligten, die für X. da sein sollten, wie der Kindergärtnerin, der \nFrühförderin, der Logopädin, den Mitarbeiterinnen des H.-Hauses, der Casemanagerin \nund auch dem Amtsvormund nicht zusammenarbeite, er arbeite vielmehr gegen diese \nfürsorgenden Personen. \n \nMit Beschluss ohne Datum hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen dem \nKindesvater \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht \nfür \nseine \nTochter \nX., \ndie \nGesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf öffentliche Leistungen zu stellen, \nentzogen. Zugleich hatte es Pflegschaft angeordnet und zum Pfleger das Jugendamt \nBremen bestimmt. Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters \nam 11.9.2017 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater am 9.10.2017 beim \nAmtsgericht Bremen Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen \nBeschluss aufzuheben, da es angesichts der Vollmachtserteilung keine Veranlassung \ngebe, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Er hat zugleich die Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. \n \nDer Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich für die Aufrechterhaltung des \namtsgerichtlichen Beschlusses ausgesprochen. Sie haben zugleich berichtet, dass X. \nseit dem 29.8.2017 in einer heil- und sozialpädagogischen Kleinstwohngruppe in \nNiedersachsen untergebracht sei. \n \nII. \n1. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des \nKindesvaters ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremen hat dem Kindesvater zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X. und \ndas Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung öffentlicher \nHilfen gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen. \n \na) Nur durch die Fremdunterbringung der sechsjährigen X. kann die ihr durch einen \nVerbleib bei dem Kindesvater sonst drohende Kindeswohlgefährdung abgewendet \nwerden. Da sich der Kindesvater nicht mit einer Fremdunterbringung seines Kindes in \neiner Pflegeeinrichtung einverstanden erklären konnte, hat das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen ihm zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine \nTochter entzogen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 14 \n7\nEine Trennung des Kindes von seinen Eltern kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, \nwenn die Kindeseltern nicht in der Lage sind, eine dem Kind drohende Gefährdung \nabzuwenden. Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das \nkörperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht \ngewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf \nandere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen \nbis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine \ngegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich \nvoraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem \nKind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des \nelterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend \ngefährdet sein (Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1666 Rn. 8). \n \nSoweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in \ndas Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG \nzulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund \neines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten \nversagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht \njedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der \nGrundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die \nEltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese \nAufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches \nAusmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem \nkörperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfG, \nFamRZ 2015, 112). Für derartige Maßnahmen gelten daher besonders hohe \nAnforderungen. Zudem darf Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nur unter strikter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Deshalb muss \nder Staat nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung \noder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen \nEltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, FamRZ 2012, 1127). \nErforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn aus den zur Erreichung des Zwecks \ngleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also das die geschützte Rechtsposition am \nwenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Dabei ist auch zu beachten, dass ein \nEingriff in das Elternrecht regelmäßig durch eine Unterbringung des Kindes bei \nVerwandten abgemildert werden kann (BVerfG, FamRZ 2015, 208 Rn. 18f.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 14 \n8\nGemessen \nan \ndiesen \nstrengen \nverfassungsrechtlichen \nMaßstäben \nhat \ndas \nFamiliengericht dem Kindesvater zu Recht und mit zutreffender Begründung das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für X. entzogen und dem Jugendamt Bremen als Pfleger \nübertragen. \n \nDer seit dem 4.5.2016 allein sorgeberechtigte Kindesvater ist nicht in der Lage, für \nseine mittlerweile sechsjährige Tochter eine ihrem Wohl entsprechende Unterbringung \nund Versorgung zu gewährleisten. Es fehlt bereits an einer geeigneten Unterkunft für \ndas Kind. Seit November 2016 hat der Kindesvater es nicht geschafft, eine Wohnung \nanzumieten, in der er zusammen mit seiner Tochter leben könnte. Stattdessen kam es \nin der Vergangenheit zu ständig wechselnden Aufenthalten des Kindesvaters und der \nTochter im Haushalt der Mutter bzw. des Vaters des Kindesvaters. Bei den beiden \nWohnungen der Großeltern handelt es sich nicht um kindgerechte Unterkünfte, da \nbereits die Anzahl der Räume für die Anzahl der Personen zu gering ist. Der \nVerfahrensbeistand hat berichtet, dass in beiden Wohnungen der Großeltern keine \nRückzugsmöglichkeit für das Kind bestehe und im Übrigen auch keine kindgerechte \nEinrichtung vorhanden sei. \n \nEinem Verbleib des Kindes beim Kindesvater steht auch entgegen, dass der \nKindesvater weiterhin erheblich gesundheitlich beeinträchtigt zu sein scheint. Er hat \nAnfang 2017 eingestanden, seit mehreren Jahren wegen seiner Heroinabhängigkeit \nmit Polamidon substituiert zu werden. Im Sommer 2017 hat er gegenüber dem \nVerfahrensbeistand geäußert, dass sein Arzt die Substitutionsdosis in Kürze auf null \nherabsetzen werde. Ob dies geschehen ist, ist nicht vorgetragen worden. Dies bedarf \nallerdings auch keiner weiteren Aufklärung. Denn es ist unstreitig, dass der \nKindesvater neben der Substitution mit Polamidon weitere Drogen konsumiert. So hat \ner im Dezember 2016 bei seiner Anhörung im Amtsgericht eingeräumt, „Gras“ zu \nrauchen. Dass er mittlerweile hiervon losgekommen ist, hat er selbst nicht vorgetragen. \nHiergegen spricht insbesondere, dass sowohl die Betreuer im H.-Haus als auch die \nBetreuer X.s im Kindergarten mehrfach darüber berichtet haben, dass sie den Eindruck \nhatten, dass der Kindesvater teilweise eine lallende Aussprache hatte bzw. \nverlangsamt sprach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – Ergebnisse der vom \nFamiliengericht bereits im Dezember 2016 angeordneten wöchentlichen Urinkontrollen \nsind in den Akten nicht zu finden – ist davon auszugehen, dass der Kindesvater \nweiterhin drogenabhängig ist. Dass er z.B. eine ambulante Drogentherapie begonnen \nhat, um seiner Drogenabhängigkeit zu begegnen, hat er nicht vorgetragen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 14 \n9\nGegen einen Verbleib des Kindes beim Kindesvater spricht zudem, dass der \nKindesvater ein sehr aggressives Verhalten gegenüber verschiedenen Personen an \nden Tag legt. In der vorliegenden Akte sowie den drei beigezogenen Akten haben \ndiverse verschiedene Beteiligte darauf hingewiesen, dass der Kindesvater in seinem \nAuftreten gänzlich unangemessen agiert. So wurde er häufig gegenüber den Betreuern \nund Mitarbeitern der unterschiedlichen Einrichtungen beleidigend und ausfallend und \nhat zudem die zuvor für ihn zuständige Casemanagerin beim Jugendamt bedroht, so \ndass ein Austausch der Casemanagerin veranlasst war. Auch die Amtspflegerin hat vor \nder mündlichen Anhörung beim Amtsgericht um Polizeischutz gebeten, weil sie von \ndem Kindesvater bereits mehrfach bedroht worden ist. Angesichts dieses \nunberechenbaren \nund \naggressiven, \neventuell \ndurch \nden \nDrogenmissbrauch \nausgelösten Verhaltens des Kindesvaters kommt eine Rückkehr des seit dem 9.2.2017 \nfremd untergebrachten Kindes zu ihm derzeit nicht in Betracht. Nur ergänzend ist \ndarauf \nhinzuweisen, \ndass \ndas \nKind \naufgrund \nseines \nerheblichen \nEntwicklungsrückstandes an die betreuende Person auch besondere Anforderungen \nstellt, die der Kindesvater zumindest bisher nicht erfüllen kann; er war in der \nVergangenheit immer auf die umfangreiche Unterstützung durch seine Mutter \nangewiesen, nachdem die Kindesmutter Anfang 2016 die Familie verlassen hatte. Eine \nprofessionelle Betreuung des Kindes in der Pflegeeinrichtung, in der es sich nach \nAuskunft des Verfahrensbeistandes bereits gut eingelebt hat, ist hier erforderlich. \n \nMildere Maßnahmen als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sind ebenfalls \nnicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kindesvater seit Dezember 2014, der erstmaligen \nInstallation einer Familienhilfe in seinem Haushalt, jegliche Unterstützung durch das \nJugendamt hinsichtlich der Betreuung von X. abgelehnt und auch nach der \nGerichtsverhandlung vom 9.2.2017, in der er sich ausdrücklich zur Zusammenarbeit \nmit dem Jugendamt bereit erklärt hatte, jegliche Kooperation mit dem Jugendamt \nverweigert. \n \nb) Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat zudem zu Recht die \nGesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen für X. dem \nKindesvater entzogen und auf das Jugendamt Bremen als Pfleger übertragen. Auch \nhier würde bei einem Verbleib dieser Sorgerechtsanteile beim Kindesvater eine \nKindeswohlgefährdung eintreten bzw. fortbestehen (§§ 1666, 1666a BGB). \n \nDer Kindesvater hat insbesondere im Hinblick auf diese beiden Sorgerechtsanteile in \nseiner Beschwerdebegründung ausgeführt, dass es für den Entzug dieser \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 14 \n10\nSorgerechtsanteile keine Veranlassung gäbe, da er ja am 9.2.2017 dem Jugendamt \ninsofern Vollmachten erteilt habe, die er auch nicht widerrufen habe. An diesem \nVortrag ist zutreffend, dass eine Vollmachtserteilung am 9.2.2017 erfolgt ist. Diese ist \nallerdings nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, wie sich aus dem \nVerhalten des Kindesvaters während der vergangenen Monate seit dem 9.2.2017 \nergibt. \n \naa) Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht einen \nEingriff in die elterliche Sorge gemäß § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen kann. Maßnahmen \nnach § 1666 BGB müssen sich an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen \nlassen (§ 1666a BGB). Erforderlich und verhältnismäßig ist immer nur der \ngeringstmögliche Eingriff. So kann sich eine von den Eltern dem Jugendamt erteilte \nSorgerechtsvollmacht als milderes Mittel darstellen, wenn die Eltern nicht nur zu deren \nErteilung, sondern auch zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem \nJugendamt bereit sind. Bei fehlender Dauerhaftigkeit einer Kooperation, also einem \nvoraussehbaren baldigen Widerruf, fehlt schon die „Eignung“ dieser Lösung (vgl. OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 1.2.2013, Az. 5 UF 315/12 - juris). Der Grundsatz der \nErforderlichkeit darf nicht dahin missverstanden werden, dass in jedem Fall die Skala \nvon leichten bis eingriffsintensiven Maßnahmen „abgearbeitet“ werden muss. Vielmehr \nverlangt er die Effektivität der Maßnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung \nund daher ist nur innerhalb des Spektrums der insoweit in Betracht kommenden \nMaßnahmen die das Elternrecht schonende zu wählen (vgl. Staudinger/Coester, BGB, \nStand: 2016, § 1666 Rn. 213). \n \nEltern ist es somit im Rahmen der Privatautonomie möglich, das Jugendamt zur \nAusübung der elterlichen Sorge bzw. von Teilbereichen der elterlichen Sorge zu \nbevollmächtigen, wobei der Vollmachtserteilung als Grundgeschäft im Regelfall ein \nAuftragsverhältnis zugrunde liegen dürfte (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 1603 Rn. \n36). Zwar kann ein Vollmachtgeber einseitig eine Vollmacht erteilen. Eine Verpflichtung \nzur Wahrnehmung der sich aus der Vollmacht ergebenden Befugnisse kann sich \njedoch nur aus dem der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden gegenseitigen \nVertrag, regelmäßig einem Auftragsverhältnis, ergeben; eine ohne Beauftragung des \nJugendamtes diesem erteilte Vollmacht läuft daher „ins Leere“. Unter bestimmten \nVoraussetzungen kann das Jugendamt angesichts der Regelung des § 18 SGB VIII zur \nAnnahme eines Auftrags und einer entsprechenden Vollmacht verpflichtet sein (vgl. \nDIJuF-Rechtsgutachten vom 18.12.2015, JAmt 2016, 82 ff.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 14 \n11\nDurch eine derartige Auftrags- und Vollmachtserteilung werden die Eltern aber nicht \naus ihrer Elternverantwortung entlassen. Vielmehr bleiben sie Inhaber der rechtlichen \nSorge und müssen den Sorgerechtsbevollmächtigten sorgfältig auswählen, informieren \nund kontrollieren (DIJuF-Rechtsgutachten, a.a.O.). Dementsprechend hat das OLG \nHamm am 25.3.2015 entschieden (Az. 13 UF 19/13 - juris), eine durch die Kindeseltern \ndem Jugendamt erteilte Vollmacht lasse nur dann Maßnahmen nach § 1666 BGB als \nnicht erforderlich erscheinen, wenn die Eltern am Leben des Kindes noch aktiv Anteil \nnehmen und versuchen, Entscheidungen zu begleiten. In dem dieser Entscheidung \nzugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Kindeseltern aufgrund ihrer Erkrankungen \nund Abhängigkeiten keinen Kontakt mehr zum Jugendamt gesucht und wollten nicht \nmehr in den Entscheidungsprozess des Jugendamtes hinsichtlich der Belange ihres \nSohnes einbezogen werden. Wegen fehlender Verantwortungsübernahme der Eltern \nfür das Wohl ihres Kindes hat das OLG Hamm eine Sorgerechtsentziehung trotz der \nvorliegenden Vollmacht für das Jugendamt für erforderlich gehalten. \n \nAufgrund der Regelung des § 1666 BGB kann das Jugendamt somit verpflichtet sein, \neine bereits erteilte Sorgerechtsvollmacht niederzulegen und ein familiengerichtliches \nVerfahren mit dem Ziel des Sorgerechtsentzugs gemäß §§ 1666, 1666a BGB \nanzuregen, wenn die Ausübung von elterlicher Sorge im Rahmen einer \nSorgerechtsvollmacht das Wohl des Kindes gefährdet (vgl. Hoffmann, JAmt 2015, 6). \nSo hatte das Jugendamt in einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Beschluss \nvom 16.9.2014, Az. 15 UF 191/14 – juris) den der Vollmachtserteilung zu Grunde \nliegenden Auftrag gekündigt, weil mit den Eltern eine Kooperation nicht möglich \ngewesen sei, da sie die angebotenen Termine nicht wahrgenommen hätten. Das \nJugendamt hatte daher erneut beim Familiengericht den Entzug der elterlichen Sorge \nbeantragt, was das Amtsgericht angesichts der dem Jugendamt erteilten Vollmacht \nabgelehnt hatte. Das OLG Stuttgart hat der Beschwerde des Jugendamtes \nstattgegeben und geäußert, dass bereits erhebliche Zweifel daran bestünden, ob in \ndem vorangegangenen Verfahren, in dem von den Kindeseltern dem Jugendamt eine \nGeneralvollmacht erteilt worden war, hierdurch überhaupt der festgestellten \nKindeswohlgefährdung entgegengewirkt werden konnte. Jedenfalls stelle die erteilte \nVollmacht kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung im Sinne \ndes §1666a BGB mehr dar, nachdem das Jugendamt das zugrunde liegende \nAuftragsverhältnis gekündigt habe und sich überdies mangels einer Kooperation der \nEltern zu einer sachgerechten Ausübung auch nicht mehr in der Lage sehe (OLG \nStuttgart, a.a.O.). \n \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 14 \n12\nbb) Im vorliegenden Fall hat das Jugendamt am 9.2.2017 den vom Kindesvater in der \nmündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht konkludent ausgesprochenen Auftrag zur \nAusübung der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur Beantragung öffentlicher \nHilfen für seine Tochter X. angenommen; ein Widerspruch des Jugendamtes gegen \ndas vom Amtsgericht protokollierte weitere Vorgehen findet sich nicht im Protokoll. \nSomit ist ein Auftragsverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Kindesvater \nzustande gekommen. Der Kindesvater hat dem Jugendamt in dem Termin am 9.2.2017 \nauch Vollmachten hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur \nBeantragung öffentlicher Hilfen für seine Tochter X. erteilt. Diese Vollmachten hat er \nbisher nicht widerrufen. Allerdings hat er mit dem „Auftragnehmer“, dem Jugendamt, \nnicht – wie ebenfalls am 9.2.2017 versprochen – zusammengearbeitet. Er hat vielmehr \nseine Rechtsposition als Sorgerechtsinhaber ausgenutzt, um ohne Absprache mit dem \nJugendamt neue Arzttermine für X. auszumachen, insbesondere auch bei Ärzten, die \nbereits aufgrund der räumlichen Entfernung ihrer Praxen vom H.-Haus nicht als das \ndort untergebrachte Kind behandelnde Ärzte in Betracht kommen konnten. Er hat \nzudem die Teilnahme der Bezugsbetreuerin von X. an dem Termin im Kinderzentrum \nuntersagt \nund \nso \nauch \nerforderliche \nInformationen \ndem \nJugendamt \nals \nSorgerechtsbevollmächtigtem vorenthalten. Die vom Jugendamt zusätzlich benötigte \nSchweigepflichtentbindung gegenüber dem Gesundheitsamt hat er ebenso wenig \nerteilt. Sein - trotz Auftrags- und Vollmachtserteilung an das Jugendamt - \nunkooperatives Verhalten gipfelte in der Wegnahme der Krankenkassenkarte für X.. \nDies machte es dem Jugendamt über mehrere Wochen tatsächlich unmöglich, seinem \nAuftrag zur Gesundheitsfürsorge für X. nachzukommen: Auch wenn das Jugendamt \naufgrund der nicht widerrufenen Vollmacht Arztbesuche des Mädchens hätte \nveranlassen können, war durch das Unmöglichmachen der Bezahlung der Arztbesuche \ndas Jugendamt an der Nutzung seiner Vollmacht gehindert. Dadurch, dass der \nKindesvater mit dem Jugendamt als „Auftragnehmer“ keinerlei Rücksprache hielt, \nsondern unabgesprochene Entscheidungen hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge \nseiner Tochter zu treffen versuchte, wie z.B. eine Auswechselung der Logopädin und \ndes Zahnarztes, konnte die Gesundheitsfürsorge für das stark entwicklungsverzögerte \nMädchen \nnicht \nim \nerforderlichen \nUmfang, \nnämlich \nzur \nAbwendung \neiner \nKindeswohlgefährdung, durch das bevollmächtigte Jugendamt ausgeübt werden. \n \nEbenso verhält es sich mit dem Recht auf Beantragung öffentlicher Hilfen für X.. Auch \ndiesbezüglich hat der Kindesvater dem Jugendamt am 9.2.2017 einen Auftrag erteilt \nund das Jugendamt dementsprechend auch bevollmächtigt. Dies bedeutet allerdings, \nwie bereits unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 14 \n13\nder Kindesvater weiterhin in der elterlichen Sorgeverantwortung stand und die zu \nbeantragenden Maßnahmen für seine Tochter mit dem Jugendamt absprechen \nmusste. Derartige Absprachen hat der Kindesvater durchgängig verweigert, indem er \nsämtliche angebotene Gesprächstermine abgelehnt hat und zu keinerlei Hilfeplanung \nfür seine Tochter bereit war, wie sich u.a. den zur beigezogenen Akte zur \nGeschäftsnummer 68 F 1639/17 EASO eingereichten Gesprächsvermerken der \ndamaligen Casemanagerin vom 27.3.2017, 24.4.2017 (2 Stück) und 27.4.2017 \nentnehmen lässt. Auch hier kann das Jugendamt nicht auf die formal nicht widerrufene \nVollmacht verwiesen werden. Denn es fehlt eindeutig an der nötigen Wahrnehmung \nder Elternverantwortung, die der Kindesvater – trotz der entsprechenden Zusicherung \neiner Kooperation mit dem Jugendamt im Termin am 9.2.2017 – nicht ausgeübt hat. \n \nAus \nder \nAntragstellung \nvom \n11.5.2017, \ndurch \ndie \ndas \neinstweilige \nAnordnungsverfahren zur Geschäftsnummer 68 F 1639/17 eingeleitet worden ist, lässt \nsich bereits entnehmen, dass das Jugendamt angesichts der geschilderten \nVerhaltensweisen des Kindesvaters keine Möglichkeit mehr sah, die erteilten \n„Aufträge“ zur Gesundheitsfürsorge und Hilfeplanung für X. zu erfüllen, da der \nKindesvater nicht mitwirkte und auch weitere Hilfsmaßnahmen nicht unterstützte. \nSpätestens mit dem Antrag des Jugendamtes vom 28.7.2017, der zur Einleitung des \nvorliegenden Verfahrens führte, hat das Jugendamt zumindest konkludent eine \nKündigung des am 9.2.2017 eingegangenen Auftragsverhältnisses vorgenommen. \nHierzu war das Jugendamt jedenfalls berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, \nangesichts des weiterhin gänzlich unkooperativen Verhaltens des Kindesvaters. \n \nSeine fortbestehende Uneinsichtigkeit in die schwierige Situation seiner stark \nentwicklungsverzögerten Tochter, die aufgrund seines inakzeptablen Auftretens im H.-\nHaus in einen akuten Loyalitätskonflikt geraten ist, kommt in der Beschwerde vom \n9.10.2017 erneut deutlich zum Ausdruck. So ist dort insbesondere die Rede davon, \ndass das Jugendamt einen „Plan“ verfolgt habe, nämlich den „kalten Entzug des \nKindes“. Der Kindesvater leugnet, trotz diverser Angaben unterschiedlichster beteiligter \nPersonen, dass er immer wieder die für die Betreuung und Förderung X.s zuständigen \nPersonen bedroht und beleidigt hat. Hierbei handele es sich um „inhaltlich haltlose \nAnschuldigungen“, \ndie \nschlicht \nunwahr \nseien \nund \nein \noffensichtlich \nnur \nvorgeschobenes Argument darstellten. Er habe nur „konstruktive Kritik“ geübt. Er \nbehauptet weiter, ein erhebliches Interesse an der Förderung seiner Tochter zu haben. \nEs gehe ihm nicht darum, Hilfemaßnahmen, die ohnehin nicht kommuniziert worden \nseien, zu behindern. Gleichzeitig räumt der Kindesvater in der Beschwerde ein, \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 14 \n14\n„massiv aufgetreten“ zu sein, um zu verdeutlichen, dass ihm das Schicksal seiner \nTochter nicht egal sei. Diese Darstellung seiner eigenen Verhaltensweise gegenüber \nden fachlich mit seiner Tochter beschäftigten Betreuern des Kinderheimes, des \nKindergartens und des Jugendamtes steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Akte des \nvorliegenden \nVerfahrens \nsowie \nder \ndrei \nbeigezogenen \nAkten. \nAuch \nder \nVerfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeschrift des \nKindesvaters noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kindesvater einer \ngravierenden Fehleinschätzung unterliege, wenn er sein bisher gezeigtes Verhalten \nund seine Äußerungen als „konstruktive Kritik“ verstehe. \n \nDa dem Kindesvater somit seit über drei Jahren die Einsicht in die Notwendigkeit einer \nZusammenarbeit mit dem Jugendamt fehlt, kam und kommt hier nur der Entzug der \nSorgerechtsanteile Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen \nin Betracht; die Vollmachtserteilung stellt mangels Kooperationsfähigkeit des \nKindesvaters kein geeignetes milderes Mittel dar. \n \n2. \nDer Senat hat von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 \nFamFG abgesehen, da diese bereits vom Amtsgericht am 17.8.2017 durchgeführt \nworden ist und keine neuen Erkenntnisse durch eine nochmalige persönliche Anhörung \ndes Kindesvaters zu erwarten sind. Die persönliche Anhörung des Kindes ist hier aus \nden bereits vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung benannten Gründen \ngemäß § 159 Abs. 2 FamFG unterblieben. \n \n3. \nDer Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren ist wegen des Fehlens der Erfolgsaussicht seiner Beschwerde \nzurückzuweisen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). \n \n4. \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 81 \nAbs. 1 FamFG abgesehen; ihre außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten \njeweils selbst zu tragen. Die Verfahrenswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren \nberuht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-04/4-uf-134-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-04/4-uf-134-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363840","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.430217+00:00"}}