{"status":"available","doknr":"OLD363839","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-12","aktenzeichen":"1 W 49/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 49/17 = 4 T 635/16 Landgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, den 17. Januar 2018 \n \ngez. […], Justizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Notarkostenbeschwerdesache \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n \nBeschwerdeführer, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nNotar […], \n \n \nBeschwerdegegner, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und \ndie Richterin am Landgericht Tantzen \n \nam 12.01.2018 beschlossen \n \n1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.08.2017 wird \nzurückgewiesen. \n \n2. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens \nsowie die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n3. Der Verfahrenswert wird auf € 1306,62 festgesetzt. \n \n4. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \n \nI. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die durch den Beschwerdegegner mit der \nRechnung vom 30.09.2016 erhobenen Notargebühren für die Erstellung eines \nKaufvertragsentwurfs für eine Immobilie. \n \nDer Notarkostenrechnung legte der Beschwerdegegner jeweils einen Geschäftswert \nvon € 260.000 zugrunde und forderte € 1306,62. Insoweit wird auf die Rechnung \nverwiesen (Bl. 5). \nDie Beschwerdeführer haben im Wesentlichen eingewendet, dass sie keinen Auftrag \nzur Entwurfsgestaltung erteilt haben. Der Auftrag an den Notar sei allein von dem \nKaufinteressenten erteilt worden, der telefonisch den Besprechungstermin vereinbart \nhabe. \nHinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Beschluss der 4. Kammer des \nLandgerichts (4-T-635/16) vom 17.08.2017 verweisen. Mit diesem wurde die \nNotarkostenbeschwerde gegen die Notarkostenrechnung vom 30.09.2016 als \nunbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ebenfalls Bezug \ngenommen. \nMit Schriftsatz vom 25.09.2017, beim Landgericht eingegangen am 25.09.2017, haben \ndie Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom \n12.10.2017, eingegangen am 13.10.2017, begründet haben. Sie begehren die \nAufhebung der Notarkostenrechnung. \nDas Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2017 nicht abgeholfen \nund die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 129, 130 \nAbs. 3 GNotKG, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht erhoben, \njedoch ist sie aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht begründet. \n \nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beschwerdeführer für die \nKostenschuld gegenüber dem beteiligten Notar haften. Danach ist der Notar auch \ndurch die Beschwerdeführer beauftragt worden. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nDie Antragsteller schulden dem Notar die Notarkosten aus § 29 Nr. 1 GNotKG. \nKostenschuldner ist nach dieser Vorschrift, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den \nAntrag gestellt hat. Unter dem - hier interessierenden - Begriff des Auftrags ist jedes an \nden Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen \nAmtstätigkeit gerichtet ist (BeckOK-KostR/Becker, 15. Ed., GNotKG, § 4 Rn. 2; Neie in \nBormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 4 Rn. 2). Einer ausdrücklichen \nVereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges \nVerhalten erteilt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.Feburar 2015, 2 W 37/15, \njuris, Rn. 12 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 15. November 1996 – 2 Wx 37/96, juris, Rn. \n19). Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit \nRücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm \nein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung \nund Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. OLG Celle, a.a.O; \nOLG Köln, a.a.O.). Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein \nAnsuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar \num die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. \nEin solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen \nKostenschuldner Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des \nNotars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um \nÄnderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet (vgl. OLG Celle, \na.a.O; Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 21). Demgegenüber ist die \nbloße Entgegennahme des von anderer Seite beauftragten und von dem Notar \ngefertigten Vertragsentwurfs für sich genommen nicht als Auftrag im Sinne von § 29 \nNr. 1 GNotKG anzusehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 W \n1982/12, juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 29.09.2011, Az.: 1 W 56/11, juris, \nRn. 19; Leiß in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 29 Rn. 19), ebenso wenig wie die \nschlichte Bestätigung des von der Gegenseite vorgeschlagenen und durch den Notar \nmitgeteilten Beurkundungstermins. Auch die bloße Bitte um Verlegung eines \nBeurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des \nNotars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, \nsondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung \n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16 –, Rn. 5, juris). \nOb im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist daher Ergebnis tatrichterlicher \nWürdigung. \nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Verhalten der \nAntragsteller vorliegend nicht lediglich auf eine unselbständige Beteiligung an der \nGestaltung \ndes \nKaufvertragsentwurfs \nbeschränkt, \nsondern \nals \nselbständiger \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nBeurkundungsauftrag zu werten ist. Dem steht nicht entgegen, dass nicht die \nAntragssteller, sondern der Kaufinteressent den Besprechungstermin mit dem \nAntragsgegner vereinbart hat. Dabei handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend \nausführt, lediglich um eine Vorbereitungshandlung. Entgegen der Ansicht der \nBeschwerdeführer ist bei Würdigung der zwischen den Parteien unstreitigen \nGesamtumstände aber davon auszugehen, dass ein konkludenter, eigener Auftrag zur \nErstellung des Kaufvertragsentwurfs durch die Antragsteller erteilt wurde. Dafür \nsprechen nicht nur Stattfinden und Inhalt des gemeinsamen Besprechungstermins, \nsondern auch die vereinbarte Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs auch an die \nAntragsteller \nund \ndie \ngemeinsame \nVereinbarung \neines \n– \nzeitnahen- \nBeurkundungstermins. Allein die Teilnahme der Antragsteller an dem gemeinsamen \nBesprechungstermin würde nicht ausreichen, die Antragsteller als Kostenschuldner in \nAnspruch zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn diese intensiven Einfluss auf den \nInhalt des geplanten Geschäfts genommen hätten (vgl.: Bay OLG, Beschluss v. \n14.10.1993, Az.: 3 Z BR 169/93, juris, Rn. 11). Im vorliegenden Fall tritt aber hinzu, \ndass auch nach Angaben der Antragsteller der gemeinsame Termin mit dem \nKaufinteressenten bei dem Notar der Vorbereitung des Kaufvertrages diente, der \nunmittelbar nach diesem Termin beiden Seiten zugesandt werden sollte. Zudem wurde \nauch im Rahmen dieses Besprechungstermins bereits ein Beurkundungstermin \nvereinbart, dem zunächst lediglich die Rückfrage der Antragsteller bei ihrer Bank \nentgegenstand. Der Antragsgegner wurde nicht darum gebeten, die Erstellung des \nKaufvertragsentwurfs zunächst zurückzustellen. Damit hat aber nicht nur der \nKaufinteressent, sondern haben auch die Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber \nunmissverständlich ihren Willen zu erkennen gegeben, dass dieser mit der Erstellung \ndes Kaufvertragsentwurfs des besprochenen Inhalts beauftragt werden soll. Unter \nBerücksichtigung der Gesamtsituation durfte der Antragsgegner daher davon \nausgehen, dass die Antragsteller damit auch für die Kostenfolgen einstehen. Für die \nAntragsteller war auch mit Rücksicht auf Verkehrssitte und Treu und Glauben \noffensichtlich, dass der Antragsgegner aus den für ihn erkennbaren Umständen \nherleitet, dass er auch durch sie beauftragt wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht \ndes Antragsgegners deutlich geworden wäre, dass die bei dem gemeinsamen \nBesprechungstermin veranlassten Kosten allein der Kaufinteressent zu tragen habe, \nwurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller hätte im \nÜbrigen auch verbleibende Zweifel unschwer durch Rückfrage bei dem Antragsgegner \nim Besprechungstermin ausräumen können, zumal noch deutlich wurde, dass die \nDurchführung des Beurkundungstermins von einer Rückfrage der Antragsteller bei \nihrer Bank zur Höhe der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung abhing. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \nDem steht auch nicht entgegen, dass auch der Kaufinteressent dem Antragsgegner für \ndie Kostenfolge der Beauftragung haftet. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts \nsind jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als \nGesamtschuldner. \n \nAnhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 GNotKG sind ebenfalls \nnicht ersichtlich. \n \nGegen die Höhe der Notarkostenrechnung werden keine Einwände geltend gemacht. \nDer Senat tritt insoweit der Auffassung des Landgerichts auch insoweit bei. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 130 Absatz 3 GNotKG, 84 FamFG. \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Tantzen \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-12/1-w-49-17","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-01-12/1-w-49-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363839","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.407033+00:00"}}