{"status":"available","doknr":"OLD363838","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-14","aktenzeichen":"1 U 37/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 37/17 / 1 U 42/17 = 7 O 401/16 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 14.02.2018 \n \ngez. Ludwig, Justizobersekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagter und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \n[….], \n \nBeteiligte: \n \nStadtgemeinde Bremen, […], \n \n \nNebenintervenientin, \n \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 15 \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 20.12.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin \nam Landgericht Tantzen für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 30.05.2017 (7 O 401/16) sowie das Ergänzungsurteil vom 04.07.2017 \nteilweise abgeändert. \n1. Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich zuerkannten Be-\nträge hinaus an die Klägerin \na. als Schadensersatz weitere 1.164,13 Euro \nb. weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.333,33 Euro und \nc. weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-\nzinssatz auf 10.000,00 Euro vom 04.02.2016 bis zum \n21.09.2016 und auf 21.497,47 Euro ab dem 22.09.2016 \nzu zahlen. \n \n2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle \nweiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu 2/3 zu ersetzen, \ndie ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im \nEinmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-\nWanderweg entstanden sind oder noch künftig entstehen werden, so-\nweit diese Ansprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale \nLeistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. \n \n3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n \n \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 15 \n \n4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, \ndie Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte allein. \nDie Kosten der Nebenintervention in der ersten Instanz trägt die Kläge-\nrin zu 1/3. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die Kosten der Ne-\nbenintervention selbst. \n \n5. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreck-\nbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Leistung einer Si-\ncherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-\nstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \n6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf \n22.908,62 Euro. \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Be-\nklagten aus einem Unfall geltend, der sich am 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr auf dem \nY-Wanderweg in Bremen im Bereich der Einmündung des Verbindungsweges zum X-\nWeg ereignete. Der Beklagte befuhr den Y-Wanderweg mit seinem Fahrrad (Rennrad) \nin nördlicher Richtung (stadtauswärts). Die Klägerin kam aus diesem Verbindungs-\nweg, der aus Sicht des Beklagten auf der rechten Seite in den Y-Wanderweg münde-\nte. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob die Klägerin bereits vor dem Kreu-\nzungsbereich von ihrem Fahrrad abgestiegen war und ihr Fahrrad schob oder mit dem \nFahrrad in den Kreuzungsbereich hineinfuhr. Es kam zur Kollision beider Radfahrer im \nEinmündungsbereich. Die Klägerin zog sich durch den Unfall erhebliche Verletzungen \nzu, vor allem im Schädelbereich. Es bestehen auch verschiedene Spät- und Dauerfol-\ngen des Unfalls, insbesondere im Bereich des Sehvermögens und der Fahrtüchtigkeit. \nSie leidet unter Wortfindungsschwierigkeiten sowie Schmerzen im Kiefergelenk und \nim rechten Rippenbereich. In ihrer Berufstätigkeit ist die Klägerin eingeschränkt. Erst-\ninstanzlich verlangte sie zunächst ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro sowie Scha-\ndensersatz in Höhe von 4.036,91 Euro, der sich aus einem Haushaltsführungsscha-\n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 15 \n \nden in Höhe von 3.192,17 Euro sowie Krankenhauszuzahlungskosten in Höhe von \n280 Euro, Besuchskosten ihres Ehemannes im Krankenhaus und in der Reha-\nEinrichtung in Höhe von 448,00 Euro, Kosten für einen kieferchirurgischen Heil- und \nKostenplan in Höhe von 51,74 Euro, sowie Kosten für Sehtraining in Höhe von 65 \nEuro zusammensetzt. \nDie Klägerin hat behauptet, dass sie im Einmündungsbereich angehalten habe, von \nihrem Fahrrad abgestiegen sei und sich sodann ihr Rad rechts neben sich schiebend \nvorsichtig bis zur Sichtlinie im Einmündungsbereich vorgetastet habe. An den Unfall \nkonkret könne sie sich nicht erinnern. Sie habe sich an dieser Stelle aber regelhaft so \nverhalten, da sie die Gefährlichkeit der Stelle kenne. Sie ist der Ansicht, sie habe Vor-\nfahrt gehabt. Zudem sei der Beklagte zu schnell gefahren. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n \n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen \na) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts ge-\nstelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000 \nEuro und \nb) einen Betrag von 4.036,91 Euro nebst Zinsen von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar \nauf 30.000 Euro ab dem 04.02.2016 bis zur Rechts-\nhängigkeit der Klageerweiterung und auf 54.036,91 \nEuro ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. \n2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nauch alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden \nzu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 \ngegen 15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbin-\ndungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg entstanden \nsind oder noch künftig entstehen werden, soweit diese An-\nsprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale \nLeistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. \n \n \n \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 15 \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin mit dem Fahrrad in den Einmündungs-\nbereich hineingefahren sei. Zudem habe er der Klägerin auch keine Vorfahrt gewäh-\nren müssen, da § 8 Abs.1 S. 1 StVO in diesem Bereich nicht gelte. Der Y-Wanderweg \nhabe als ausgewiesener Fuß- und Radweg Vorrang vor dem von der Beklagten be-\nnutzten „Stichweg“. Zudem könne die Klägerin Zuzahlungen der Krankenkasse wegen \nersparter Aufwendungen nicht in gleicher Höhe ersetzt verlangen. \n \nMit dem am 30.05.2017 verkündeten und durch Beschluss vom 04.07.2017 berichtig-\nten sowie durch Ergänzungsurteil vom 4.07.2017 ergänzten Urteil hat das Landgericht \nden Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin \n21.497,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\nsiszinssatz auf 10.000 Euro für den Zeitraum 04.02.2016 bis zum 20.09.2016 und auf \n21.497,46 Euro seit dem 20.09.2016 zu zahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der \nBeklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch alle weiteren (materiellen und immateriel-\nlen) Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen \n15.40 Uhr im Einmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-\nWanderweg entstanden seien oder noch künftig entstehen würden, soweit diese An-\nsprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger übergegan-\ngen seien oder übergehen würden, wobei sich die Klägerin einen Mitverschuldensan-\nteil von 2/3 anrechnen zu lassen habe. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzens-\ngeld und Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht bestehe, aller-\ndings beruhe die Verletzung auf einem überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin \nselbst. Der Beklagte habe gegen § 1 StVO und damit die gegenseitige Rücksichtnah-\nmepflicht verstoßen, weil er mit seinem Fahrrad gegen die aus dem rechts gelegenen \nWeg kommende Klägerin gefahren sei. Obwohl es sich bei dem von der Klägerin ge-\nnutzten Weg um einen gegenüber dem von dem Beklagten benutzten „Hauptweg“ \nuntergeordneten Weg gehandelt habe, hätte der Beklagte Vorsicht walten und mehr \nauf diesen Einmündungsbereich achten können und müssen. Der Beklagte habe da-\ngegen nicht gegen § 8 Abs.1 S. 1 StVO verstoßen, da die Vorfahrtsregelung nur für \ndas Verhältnis von Fahrzeugen untereinander gelte. Nach ihrem eigenen Vorbringen \naber sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt Fußgängerin gewesen. Die Klägerin habe \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 15 \n \nauch bei der Entstehung des Schadens selbst erheblich mitgewirkt. Es sei für jeder-\nmann erkennbar gewesen, dass der von ihr befahrene „Stichweg“ gegenüber dem \nstark frequentierten Y-Wanderweg untergeordnet sei und deshalb im Einmündungsbe-\nreich Vorsicht geboten sei. Zudem habe die Klägerin mit Fuß- und Fahrradverkehr von \nbeiden Seiten rechnen müssen. Für die Beurteilung der Mitverschuldensquote sei \nunerheblich, ob die Klägerin ihr Fahrrad geschoben habe oder gefahren sei. Aus dem \nUmstand, dass es zur Kollision gekommen sei, lasse sich schließen, dass sie nicht die \nerforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Es sei auch unerheblich, ob der Beklagte \nmit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Es sei erlaubt, auf dem Y-Wanderweg \nschnell zu fahren, so wie es dort auch gelebt werde. Die Klägerin hätte abwarten \nmüssen, bis der Radweg, auf den sie einbiegen wollte, vollständig frei gewesen wäre. \nDen angemessenen Schmerzensgeldbetrag (geltend gemacht wurden mindestens \n50.000 Euro) hat das Landgericht auf einen Betrag von 61.000 Euro im Hinblick auf \ndie -unstreitigen- Verletzungsfolgen festgesetzt. Zudem wurde für den geltend ge-\nmachten Haushaltsführungsschaden lediglich ein Stundenlohn von 8 Euro angesetzt. \nDer Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Zuzahlungen für stationäre Aufenthalte sei \nwegen ersparter Aufwendungen untergegangen. Der Anspruch der Klägerin auf Er-\nsatz der Kosten für die Herstellung des kieferchirurgischen Heil- und Kostenplanes in \nHöhe von 51,74 Euro sowie der Kosten für das Sehtraining in Höhe von 65 Euro sei \nmangels Nachweis der Aktivlegitimation abzuweisen. . \nGegen diese ihr am 06.06.2017 und 22.07.2017 zugestellten Urteile hat die Klägerin \nmit Schreiben vom 05.07.2017, bei Gericht eingegangen am 05.07.2017, sowie \n25.07.2017 Berufung eingelegt, die mit Schriftsatz vom 28.07.2017, bei Gericht ein-\ngegangen am 28.07.2017, begründet wurde. Die Klägerin begehrt weiterhin die Abän-\nderung der Urteile insoweit, als sie sich selbst nunmehr einen 1/3 Mitverschuldensan-\nteil zurechnet. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe seinen Hinweis-\npflichten nicht genügt und gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen. Der Gesichtspunkt des \nUntergangs der Vorfahrtsberechtigung durch Schieben des Fahrrads sei weder von \nden Parteien, noch von der Nebenintervenientin angesprochen worden, noch habe \ndas Gericht darauf hingewiesen. Darüber hinaus sei es auch fehlerhaft, das Absteigen \nder Klägerin von ihrem Rad als Verzicht auf ihr Vorfahrtsrecht zu deuten. Das Landge-\nricht sei auch unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte vorfahrtbe-\nrechtigt gewesen sei. Der von dem Beklagten genutzte Weg sei nicht so stark fre-\nquentiert, dass es angemessen sei, von einer Ausnahme der Geltung des § 8 Abs.1 \nStVO auszugehen. Die Gestaltung des fraglichen Einmündungsbereichs lege es viel-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 15 \n \nmehr nahe, an dieser Stelle von einer Gleichrangigkeit der Wege auszugehen. Betref-\nfend die Schadenspositionen „kieferchirurgischer Heil- und Kostenplan“ sowie „Auf-\nwendungen für das Sehtraining“ sei die Klägerin aktivlegitimiert, da mangels Erstat-\ntung durch die Krankenkasse die Forderungen nicht an diese übergegangen seien. \n \nDie Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 30.05.2017 und \ndes Ergänzungsurteils vom 04.07.2017 \n \n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin über den im Urteil des Land-\ngerichts ausgeurteilten Betrag von 21.497,46 Euro hinaus zu zahlen: \n \na. einen weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.241,96 \nEuro \nb. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.333,33 \nEuro und \nc. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf \n20.000 Euro vom 04.02. bis zum 20.09.2016 und auf 43.072,76 Eu-\nro ab dem 21.09.2016. \n \n2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle wei-\nteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu zwei Drittel zu ersetzen, \ndie ihr aus dem Unfallereignis vom 23.09.2015 gegen 15.40 Uhr im Ein-\nmündungsbereich des Verbindungsweges zur X-Weg in den Y-Wanderweg \nin Bremen entstanden sind oder künftig entstehen werden, soweit diese \nAnsprüche nicht nach gesetzlichen Vorschriften auf soziale Leistungsträger \nübergegangen sind oder übergehen werden \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Beklagte verteidigt die vom Landgericht gefundene Haftungsquote. Er ist weiter-\nhin der Ansicht, dass die Regelung „rechts vor links“ an dieser Stelle keine Anwen-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 15 \n \ndung fände. Vielmehr habe die Klägerin den Vorrang des Verkehrs auf dem Y-\nWanderweg beachten müssen. \n \nDie Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag des Beklagten an. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorge-\ntragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genom-\nmen. \n \nII. \n \nDie gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist im \nWesentlichen begründet. \n1. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. § 1 StVO, §§ 249 ff BGB steht bereits aufgrund des unstreitigen Parteivorbrin-\ngens außer Frage. \nZu Recht macht aber die Klägerin geltend, dass ihr Mitverschulden an dem streitge-\ngenständlichen Unfall entgegen der Ansicht des Landgerichts nach Gewicht und un-\nfallursächlicher Bedeutung den Verschuldensanteil des Beklagten nicht so weit über-\nwiegt, dass die Haftung des Beklagten auf 1/3 zu beschränken ist. \nDen Beklagten trifft ein so erhebliches Verschulden an dem streitgegenständlichen \nUnfall, dass die Haftungsquote abzuändern ist. Aufgrund der besonderen Umstände \ndes Einzelfalls, nämlich wegen der äußerst ungünstigen Sichtverhältnisse im Einmün-\ndungsbereich sowie auch der unklaren baulichen Situation der beiden Wege war auch \nder Beklagte, unabhängig davon, ob die Klägerin ihr Fahrrad fuhr oder es rechts ne-\nben sich schob, gehalten, sich vorsichtig und mit angepasster Geschwindigkeit dem \nEinmündungsbereich zu nähern. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist er schon nach \nseinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen, weil er sich gegenüber dem Verkehr \naus dem einmündenden Weg für grundsätzlich vorfahrtsberechtigt hielt. \nOb auch ein Verschulden der Klägerin vorliegt, kann nach deren in der Berufung auf \n1/3 der Schäden begrenztem Klagantrag dahinstehen. Jedenfalls trifft die Klägerin \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 15 \n \ngegenüber dem Verschulden des Beklagten kein Mitverschuldensanteil, der mit mehr \nals 1/3 zu bewerten wäre. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie ihr Fahrrad schob \noder fuhr. Aus den Lichtbildern der Unfallstelle und ausweislich der polizeilichen Er-\nmittlungsskizze (Bl. 8 der Ermittlungsakten) ergibt sich, dass der Unfall sich jedenfalls \nnicht im direkten Einmündungsbereich, sondern in der Mitte des Y-Wanderwegs er-\neignete. Damit war die Klägerin bereits zu einem großen Teil in den Weg hineinge-\nlangt, als es zur Kollision kam. Angesichts dieser besonderen Umstände ist die Ei-\ngenhaftungsquote der Klägerin nicht mit mehr als 1/3 anzusetzen. \nIm Einzelnen: \na. Soweit das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, die Klägerin habe in der \nUnfallsituation die Vorfahrt des von links kommenden Beklagten nicht beachtet, ver-\nmag der Senat dem nicht zu folgen. Entgegen der Annahme des Landgerichts war \nvielmehr der Beklagte der Klägerin gegenüber wartepflichtig. Auf die Vorfahrtsituation \nan der Einmündung des „Stichwegs“ zur X-Weg in den Y-Wanderweg findet die Aus-\nnahmevorschrift des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO, die den Grundsatz „rechts vor links“ \nfür Fahrzeuge aufhebt, welche aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße \nkommen, keine Anwendung. Die Klägern hat sich der Unfallstelle nicht auf einem \nFeld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 StVO genähert. Vielmehr \ngalt im Einmündungsbereich die allgemeine Vorfahrtregelung \"rechts vor links\" gemäß \n§ 8 Abs.1 Satz Ziff.1 StVO. Da die Vorfahrtregelung somit im Vergleich zu der Fest-\nstellung des Landgerichts einen genau umgekehrten Inhalt hat, kann der Klägerin \nauch nicht der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil an der Entste-\nhung des Schadensereignisses zugewiesen werden. \nDie Frage, wann ein Weg als Feld- oder Waldweg im Sinne der vorgenannten Vor-\nschrift einzuordnen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. \naa. Nach einer Ansicht soll es allein auf den äußeren Anschein ankommen (Hent-\nschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 8 StVO, Rn. 36 mit Hinweis \nauf OLG Koblenz, Urteil v. 13.05.1985 - 12 U 876/84, juris, VRS 69,101; OLG Düssel-\ndorf, Urteil v. 10.01.1974 - 12 U 37/72, juris, DAR 1974, 192; OLG Hamm, Urteil v. \n17.12.1974 - 5 Ss 682/74, VRS 49, 147). Die Vertreter dieser Meinung begründen ihre \nAuffassung damit, dass sich die Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle ein zuverlässi-\nges Bild von der Qualifizierung der jeweiligen Straße machen müssten. Gerade der \nOrtsunkundige werde in der Regel nicht wissen, welche Verkehrsbedeutung die jewei-\nlige Straße habe, ob und in welchem Umfang sie frequentiert werde und ob es sich \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 15 \n \num eine Verbindungsstraße handelt. Demgegenüber seien aber die örtliche Gestal-\ntung und insbesondere der Ausbau der Straße im Einmündungsbereich für jeden Be-\nnutzer augenfällig. \nbb. Nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Gegenmeinung kommt \nes hingegen für die Einordnung als Feld- oder Waldweg maßgeblich auf die Ver-\nkehrsbedeutung an (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1975 - VI ZR 172/74, juris Rn.16 f; OLG \nMünchen, Urteil v. 18.09.1975 - 24 U 749/75, juris Ls., VersR 1976, 100; OLG Düs-\nseldorf, Urteil v. 09.10.1980 - 12 U 44/80, juris Ls., VersR 1981, 862; OLG Rostock, \nUrteil v. 23.02.2007 - 8 U 40/06, juris Rn. 15 ff; OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2015 - \nI-1 41/14, juris Rn.15 ff m.w.N.). Unter Feld- und Waldwegen seien dann nur solche \nStraßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen \nZwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben. Wenn der Weg weder zu \neiner Ortschaft, noch zu einem Gebäude, noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern \nallein zu Feldern führte, handele es sich um einen Feldweg, der gegenüber der Lan-\ndesstraße untergeordnet sei (BGH, Urteil v. 18. 11.1975 - VI ZR 172/74, juris Rn. 16; \nOLG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.1980, a.a.O., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \na.a.O.). Ob ein Weg ein Feld- oder Waldweg sei, sei daher im Wesentlichen eine Fra-\nge tatrichterlicher Beurteilung. Diese müsse sich auch allein nach seinem wirklichen \nCharakter und nicht nach sonstigen Kriterien richten, also z.B. nicht nach seiner ka-\ntastermäßigen Erfassung oder seiner öffentlich-rechtlichen Widmung (vgl. BGH, Urteil \nv. 10.06.1969 - VI ZR 35/68, juris, VersR 1969, 832 m.w.N.). Auf die Art der Wegbe-\nfestigung könne es nicht ankommen, weil diese regelmäßig nicht im Zusammenhang \nmit der überwiegenden Nutzung stehe. Auch verliere nicht jeder Feld- oder Waldweg, \nobschon er seine Funktion beibehalten habe, dadurch seine Eigenschaft, dass er eine \nBeton- oder Asphaltdecke erhalte. Für die Einstufung einer Straße könne es auch \nnicht darauf ankommen, ob ein ortsfremder Besucher aus dem Zustand des Weges \nzweifelsfrei auf die Qualifizierung desselben schließen kann. \ncc. Gleich welcher der beiden oben dargestellten vertretenen Ansichten man folgt, ist \nder von der Klägerin befahrene Weg nicht als untergeordneter Weg im Sinne des § 8 \nAbs. 1 Satz 2 Ziff. 2 StVO einzustufen. Erachtet man mit der erstgenannten Auffas-\nsung den „äußeren Anschein“ als maßgebliches Kriterium für die Einordnung als \n„Feld- oder Waldweg“, so verdeutlichen die Lichtbilder des Unfallstelle, die sich in der \nErmittlungsakte (Bl. 15- 17, Bl. 18: nach Grünschnitt) befinden, dass dort an der Un-\nfallstelle annähernd rechtwinklig asphaltierte Wegstrecken aufeinander treffen. Zudem \nergeben sich aus diesen Lichtbildern sowie dem polizeilichen Aufnahmebericht (Bl. 5 \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 15 \n \nder Ermittlungsakten), dass beide Wege mit ca. 3 m in etwa dieselbe Fahrbahnbreite \nhatten. Mangels besonderer Regelung können auch beide Wege gleichermaßen von \nFußgängern und Radfahrern benutzt werden. Eine Einschränkung auf einen bestimm-\nten Personenkreis innerhalb der berechtigten Benutzer, der dazu führen könnte, den \näußeren Anschein eines untergeordneten Weges zu begründen, ist ebenfalls nicht \nersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2012 - 1 U 193/11, juris Rn.18). \nDer von der Klägerin befahrene Weg ist aber auch seiner Verkehrsbedeutung nach \nnicht als Feld- und Waldweg einzustufen. Ausweislich des Vermerks auf Bl. 5 der poli-\nzeilichen Ermittlungsakte, sowie auch des unstreitigen Parteivortrags und der dem \nGericht aus eigener Sachkunde bekannten Tatsachen steht fest, dass der asphaltierte \nFuß- und Radweg, den die Klägerin befuhr, von dem Y-Wanderweg zur Straße „X-\nWeg “ führt und damit auch zwei Ortsteile Bremens miteinander verbindet. Er dient \ndaher nicht lediglich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Daher fällt dieser Weg \nbereits begrifflich nicht unter die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Definition des \n\"Feld- und Waldwegs\" (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1975 - VI ZR 172/74, juris Rn.20; \nOLG Rostock, Urteil v. 23.02.2007 - 8 U 40/06, juris Rn. 15). \nEs handelte sich nach alldem daher bei dem von Klägerin befahrenen Weg entgegen \nder Ansicht des Beklagten um keinen untergeordneten Weg, sondern eine Straße, bei \nder die „Rechts-vor-Links-Regelung“ des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt. \nDie von der Berufung beantragte sachverständig durchgeführte Verkehrszählung ist \nentbehrlich, da dieser Gesichtspunkt nach beiden oben dargestellten Auffassungen \nhinsichtlich Einordnung des von der Klägerin befahrenen Weges keine maßgebliche \nBedeutung zukommt. \nAuch auf die Frage, wann der Beklagte den einmündenden Fahrradweg aufgrund des \nhohen Seitenbewuchses erstmalig erkennen konnte, kommt es entgegen der Ansicht \ndes Beklagten ebenfalls nicht streitentscheidend an. Der Beklagte hat schriftsätzlich \neingeräumt, vor dem Unfall bereits ca. drei Wochen lang täglich diese Strecke gefah-\nren zu sein. Ihm mussten damit der Streckenverlauf und die einmündenden Wege \nbekannt gewesen sein. Das Verschulden des Beklagten ist damit gegeben. \n \n \n \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 15 \n \nb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Vorfahrtssituation an der Unfall-\nstelle und damit auch die Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursa-\nchungsanteile auch nicht anders zu bewerten, wenn man unterstellt, dass die Kläge-\nrin- wie sie selbst vorträgt- ihr Fahrrad vor der Kollision schob. Der Auffassung des \nLandgerichts, die Klägerin habe durch ihr Absteigen von dem Fahrrad und Schieben \ndesselben auf ein ihr möglicherweise zustehendes Vorfahrtsrecht verzichtet und sei \nals Fußgängerin einzustufen, kann nicht gefolgt werden. \nAls Fahrzeugführer im Sinne des § 8 StVO, dem allein ein Vorfahrtsrecht nach dieser \nVorschrift einzuräumen ist, gilt derjenige, der ein Fahrzeug tatsächlich fährt. Ein kurz-\nfristiges Bremsen, Zögern oder sogar Anhalten und sich auf der Fahrbahn abstützen, \nkann für einen Radfahrer nichts an seiner Einordnung als Fahrzeugführer ändern. Die \nKlägerin hat angegeben, dass sie von ihrem Fahrzeug gestiegen sei und dies wegen \nder Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation im Kreuzungsbereich geschoben habe. \nEine derartige Vorgehensweise gehört aber naturgemäß zu dem für den Betrieb und \ndie ordnungsgemäße Handhabung eines Fahrrades erforderlichen Ablauf. Der Rad-\nfahrer, der zur Beachtung der erforderlichen Sorgfalt an einer gefährlichen Stelle kurz-\nfristig von seinem Fahrrad steigt, eine kurze Strecke von weniger als 2 Metern \nschiebt, um diese für ihn unübersichtliche Stelle sicher zu überwinden und dann sofort \nwieder auf sein Fahrzeug zu steigen, kann sich durch diese Vorgänge seiner rechtli-\nchen Einordnung als Fahrzeugführer nicht begeben. Die von der Klägerin geschilder-\nte Vorgehensweise, das kurzfristige Absteigen von ihrem Fahrrad, ist so eng zeitlich \nund räumlich auch mit dem Abbiegevorgang und damit dem Führen des Fahrrades \nverbunden, dass diese Unterbrechung nicht ausschlaggebend dafür sein kann, dass \nsie nicht mehr als Radfahrerin anzusehen wäre. Die von dem Landgericht an dieser \nStelle diskutierten Urteile (BGH, Urteil v. 05.11.1957 – VI ZR 248/56, juris, NJW 1958, \n259: BGH, Urteil v. 20.01.1970 – VI ZR 136/68, juris) betrafen andere Sachverhalts-\nkonstellationen und können daher für die Beurteilung der hier vorliegenden Verkehrs-\nsituation nicht herangezogen werden. \n \nc. Selbst wenn der Senat davon ausginge, dass die Klägerin durch das Absteigen von \nihrem Fahrrad an der Einmündung ihr Vorfahrtsrecht verloren hätte, käme im streitge-\ngenständlichen Fall noch entscheidend hinzu, dass sich der Beklagte einer für ihn \nuneinsehbaren Einmündung näherte, an der er grundsätzlich wartepflichtig gewesen \nwäre. Die Sicht des Beklagten auf den anderen Verkehrsweg und den dortigen Ver-\nkehr war weitgehend verstellt. Es müssen erhöhte Sorgfaltsanforderungen nach Maß-\n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 15 \n \ngabe des § 1 Abs. 2 StVO an ihn gestellt werden. Der Beklagte musste, da er sich \neiner vorfahrtsberechtigten Straße näherte oder nach Sachlage aber zumindest zwei-\nfeln musste, ob es sich bei der Einmündung um einen Feldweg oder eine Straße han-\ndelte, die strengere Sorgfalt beachten und sich auf Wartepflichten einrichten. Der Be-\nklagte durfte sich der Einmündung nicht nähern, ohne seine Geschwindigkeit zumin-\ndest an die Möglichkeit anzupassen, dass sich dort ein Verkehrsteilnehmer nähert, \nsich ggf. in die unübersichtliche Kreuzung langsam hineintastet. Den Radfahrer treffen \nauch im erhöhten Maße Sorgfaltspflichten, weil er sich mit höherer Geschwindigkeit \nfortbewegt und wegen der geringen Geräuschentwicklung oft vom Fußgänger unbe-\nmerkt nähert. Deswegen muss er bei einer unklaren Verkehrslage gegebenenfalls per \nBlickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger herstellen. Er muss seine Ge-\nschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem \nFahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann; \nsoweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein soforti-\nges Anhalten möglich ist (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss v. 09.03. \n2004 – 8 U 19/04, juris Rn. 6; LG Lübeck, Urteil v. 24.06. 2011 – 6 O 497/10, juris Rn. \n36; OLG Celle, Urteil v. 29.03.2001 - 14 U 109/00, juris Rn. 11). Andere Verkehrsteil-\nnehmer müssen nicht mit einer unangepassten Geschwindigkeit rechnen (vgl. OLG \nSaarbrücken, Urteil v. 17.04.2014 – 4 U 406/12, juris Rn.36). Die Ansicht des Landge-\nrichts, auf dem Y-Wanderweg könne man so schnell fahren, wie es dort gelebt werde, \nwird daher den an dieser Stelle bestehenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht. \nAuch auf dieser Wegstrecke ist trotz aller baulichen und gestalterischen Erleichterun-\ngen für den schnellen und zügigen Radverkehr geboten, auf die Gegebenheiten, ins-\nbesondere einmündende Straßen, Fußgängerverkehr oder andere Hindernisse, durch \nWahl einer angepassten Geschwindigkeit zu reagieren. \n \nd. Demgegenüber kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall auch der Kläge-\nrin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zuzurechnen ist. Bei der Abwägung der \ngegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auf Seiten der Klägerin \nzu berücksichtigen, dass ein ihr ggf. gemäß § 254 BGB anzurechnendes Mitverschul-\nden gegenüber dem Verschulden des Beklagten jedenfalls nicht höher als 1/3 zu wer-\nten wäre. Die Klägerin hat sich entweder - nach ihrem Vorbringen - dem Einmün-\ndungsbereich vorsichtig genähert und ist sogar abgestiegen, da sie die Gefährlichkeit \nder Stelle kannte. Dann trifft den Beklagten, der die sich langsam in den Y-\nWanderweg hineintastende Klägerin hätte erkennen und bei den Örtlichkeiten ange-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 15 \n \npasster Geschwindigkeit auch hätte ausweichen oder bremsen können müssen, ein \njedenfalls mit 2/3 zu bewertendes überwiegendes Verschulden. Zu keiner anderen \nBeurteilung führt die Annahme, die Klägerin sei auf den Y-Wanderweg hinein gefah-\nren. Auch in diesem Fall wäre der Beklagte wartepflichtig gemäß § 8 Abs.1 S. 1 StVO \ngewesen und ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin wegen der Unübersichtlichkeit \nder Einmündung und einer entsprechenden Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits jeden-\nfalls auch nicht höher als 1/3 zu bewerten. Dass die Klägerin „sehenden Auges“ auf \nden Y-Wanderweg gelaufen sei und damit erheblich zu dem Unfall beigetragen hätte, \nwie es das Landgericht in seiner Begründung ausführt, kann weder anhand der örtli-\nchen Gegebenheiten noch den Erkenntnissen aus der Ermittlungsakte nachvollzogen \nwerden. Der Unfall hat sich mittig auf dem Y-Wanderweg und nicht etwa im Bereich \nder Einmündung ereignet. Daher kann allein aus dem Kollisionsort oder der Tatsache, \ndass es überhaupt zur Kollision gekommen ist, nicht auf ein höher als 1/3 zu bewer-\ntendes (Mit-) Verschulden der Klägerin geschlossen werden. Der Beklagte war gehal-\nten, mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren bzw. der vorfahrtsberechtigten Kläge-\nrin diese zu gewähren. \n \n2. \na. Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldbe-\ntrag von mindestens 50.000 Euro auf 61.000 Euro - ohne Berücksichtigung der Mit-\nverschuldensquote - erhöht. Dem schließt sich der Senat an, so dass sich der in der \nBerufung zuerkannte Betrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Haftungs-\nquote errechnet. \nb. Die unfallbedingten Vermögenseinbußen der Klägerin und deren Berechnung sind \nnunmehr in der Berufungsinstanz unstreitig. Lediglich zur Frage der Aktivlegitimation \nder Klägerin für die beiden noch offenen Positionen „Ersatz der Kosten für die Her-\nstellung des kieferchirurgischen Heil- und Kostenplanes“ in Höhe von 51,74 Euro so-\nwie der Kosten für das Sehtraining in Höhe von 65 Euro, die von der Beklagten be-\nstritten wird, hätte die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zumin-\ndest näher vorzutragen. Dem ist sie trotz entsprechenden rechtlichen Hinweises des \nLandgerichts auch in der Berufung nicht nachgekommen, so dass die Klage in dieser \nHöhe zu Recht abgewiesen wurde. \nc. Da es als möglich erscheint, dass der Klägerin aus dem Unfallereignis noch weitere \nSchäden erwachsen, war auch dem Feststellungsantrag mit der Maßgabe der ent-\n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 15 \n \nsprechenden Haftungsquote stattzugeben (vgl.: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256 Rn. \n7a; BGH, Urteil v. 30.03.1983 - VIII ZR 3/82, juris Rn. 27 ff). \n \n3. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1, 291 BGB. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. \n1, 2 ZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. 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