{"status":"available","doknr":"OLD363837","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-02-26","aktenzeichen":"1 Ws 140/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 140/17 (zu 21 Ks 912 Js 54970/12 (1/13) LG Bremen) \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ngegen \n[…] \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt B., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Kramer \nam 26. Februar 2018 beschlossen: \nI. Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten werden \nder Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2017 sowie der \nNichtabhilfebeschluss vom 27.11.2017 aufgehoben und es werden auf \nden Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers B. vom 29.12.2016 die \nvon der Staatskasse zu ersetzenden weiteren Honorare und Auslagen \nauf EUR 346,53 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 30.12.2016 festgesetzt. Das weitergehende \nRechtsmittel wird als unbegründet zurückgewiesen. \nII. \nDie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \neinschließlich \nder \nnotwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten trägt die \nStaatskasse. \n\n2 \n \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDer ehemalige Angeklagte wurde durch das Landgericht Bremen mit Urteil vom 26.03.2013 im \nVerfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen \nKörperverletzung freigesprochen. Das Landgericht hat in dem Urteil ausgesprochen, dass die \nKosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten die \nStaatskasse trägt. \nDer ehemalige Angeklagte wurde zunächst durch Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger \nvertreten, sodann nach dessen Entschlagung am ersten Hauptverhandlungstag am \n14.03.2013 durch Rechtsanwalt B., der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet \nwurde. \nAuf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts B. vom 02.04.2013 wurden mit \nBeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.07.2013 die dem Rechtsanwalt B. \nals Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt \nauf EUR 1.750,01. Hinsichtlich der Einzelheiten der abgerechneten Gebühren- und \nAuslagentatbestände wird auf den Antrag vom 02.04.2013 Bezug genommen. \nAuf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts F. vom 03.04.2013 wurden mit \nweiterem Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.07.2013 die dem \nRechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und \nAuslagen festgesetzt auf EUR 913,80. Hinsichtlich der Einzelheiten der abgerechneten \nGebühren- und Auslagentatbestände wird auf den Antrag vom 03.04.2013 Bezug genommen. \nRechtsanwalt F. rechnete in diesem Antrag neben solchen Kostenpositionen, die auch in dem \nAntrag des Rechtsanwalts B. enthalten waren, auch weitere Kosten ab, die nicht den vom \nRechtsanwalt B. abgerechneten Kostenpositionen entsprachen, nämlich Kosten für seine \nTätigkeit im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4105, 4104 VV RVG) nebst der Terminsgebühr für \neinen Haftprüfungstermin (Nr. 4103, 4102 Nr. 1 VV RVG) und Fahrtkosten zu Terminen mit \ndem ehemaligen Angeklagten in der JVA (Nr. 7003 VV RVG). \nMit Antrag vom 29.12.2016, bei Gericht eingegangen am 30.12.2016, beantragte der \nehemalige Angeklagte durch den Rechtsanwalt B., weitere Honorare und Auslagen des \nRechtsanwalts B. in Höhe von EUR 812,18 gegen die Staatskasse festzusetzen und diese mit \n5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragstellung zu verzinsen. Dabei \nberechnete der ehemalige Angeklagte die Honorare und Auslagen des Rechtsanwalts B. in \nHöhe von insgesamt EUR 2.562,19 und brachte hiervon die bereits an den Rechtsanwalt B. \ngezahlten Pflichtverteidigergebühren und -auslagen von EUR 1.750,01 in Abzug. \n\n3 \n \nNach Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 07.04.2017 hat das Landgericht den \nKostenfestsetzungsantrag vom 29.12.2016 mit Beschluss des Rechtspflegers vom 12.07.2017 \nzurückgewiesen, da von den Wahlverteidigergebühren und Auslagen des Rechtsanwalts B. \nnicht nur die an ihn gezahlten Pflichtverteidigergebühren und -auslagen in Abzug zu bringen \nseien, sondern auch die Zahlung an den Rechtsanwalt F. als vorherigem Pflichtverteidiger, so \ndass ein erstattungsfähiger Betrag nicht mehr verbleibe. \nGegen diesen Beschluss, der seinem Verteidiger am 19.07.2017 zugestellt wurde, wendet \nsich der ehemalige Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 26.07.2017. Diese hat \ner mit Schriftsatz vom 17.08.2017 damit begründet, dass in der Kostenerstattung für \nRechtsanwalt F. auch Kostenpositionen abgerechnet worden seien, die nicht Gegenstand der \nForderungen des Rechtsanwalts B. gemäß Antrag vom 29.12.2016 seien. Es könnten nur \nsolche Zahlungen an den Rechtsanwalt F. angerechnet werden, die auch vom Rechtsanwalt \nB. berechnet würden. Der Angeklagte errechnet daraus eine Verrechnung in Höhe von \nEUR 425,19, woraus er einen verbleibenden Festsetzungsbetrag von EUR 386,99 berechnet. \nWegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 17.08.2017 Bezug \ngenommen. \nNach erneuter Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 05.10.2017, in der diese ebenfalls \neinen Festsetzungsbetrag von EUR 386,99 angenommen hat, hat das Landgericht mit \nBeschluss des Rechtspflegers vom 27.11.2017 beschlossen, der sofortigen Beschwerde vom \n26.07.2017 nicht abzuhelfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen \nzur Entscheidung vorzulegen. \nII. \nDie \nsofortige \nBeschwerde \ndes \nAngeklagten \nvom \n26.07.2017 \ngegen \nden \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 12.07.2017 ist statthaft als Beschwerde \ngegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Festsetzung der zu erstattenden Kosten \nnach §§ 464b S. 3 StPO, 11 Abs. 3 RpflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Über die sofortige \nBeschwerde war durch den Senat zu entscheiden, da im Verfahren der sofortigen \nBeschwerde gegen die durch den Rechtspfleger des Landgerichts erfolgte Festsetzung der zu \nerstattenden Kosten nach § 464b StPO die Regelung des § 568 S. 1 ZPO keine Anwendung \nfindet. Es entscheidet daher das Oberlandesgericht durch den nach der allgemeinen \nRegelung des § 122 Abs. 1 GVG besetzten Senat und nicht durch den Einzelrichter (siehe \nOLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 07.08.2017 – 2 Ws 176/17, juris Rn. 8, JurBüro 2017, 523; OLG Rostock, \nBeschluss vom 18.01.2017 – 20 Ws 21/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2017, 126; vgl. auch die \nRspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 16.02.2015 – Ws 1/15; \nanderer Auffassung dagegen LR-Hilger, 26. Aufl., § 464b StPO Rn. 9). Die Beschwerde ist im \n\n4 \n \nÜbrigen auch zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingehalten \nund der Beschwerdewert von EUR 200,- nach § 304 Abs. 3 StPO erreicht. In der Sache hat \ndie Beschwerde nur teilweise Erfolg, im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. \n1. Es waren wie tenoriert unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom \n17.07.2017 \nsowie \ndes \nNichtabhilfebeschlusses \nvom \n27.11.2017 \nauf \nden \nKostenfestsetzungsantrag des Verteidigers B. vom 29.12.2016 die von der Staatskasse zu \nersetzenden weiteren Honorare und Auslagen auf EUR 346,53 zuzüglich 5 Prozentpunkten \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 (§ 464b S. 2 StPO) festzusetzen. \nDas Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass, wenn ein Angeklagter \neinen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat, im \nRahmen der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 464b StPO gegen die \nStaatskasse von den Kosten des auch als Pflichtverteidiger bestellten Wahlverteidigers eine \nzuvor an diesen gezahlte Pflichtverteidigervergütung in Abzug zu bringen ist. Daher hat das \nLandgericht im angefochtenen Beschluss vom 17.07.2017 zu Recht von den geltend \ngemachten Honoraren und Auslagen des Rechtsanwalts B. als Wahlverteidiger gemäß Antrag \nvom \n29.12.2016 \n(Gesamthöhe \nEUR 2.562,19) \ndie \nbereits \nan \nihn \ngezahlten \nPflichtverteidigergebühren und Auslagen von EUR 1.750,01 abgezogen. \nWaren für einen Angeklagten mehrere Anwälte tätig, so sind grundsätzlich als notwendige \nAuslagen des Angeklagten nach § 464a Abs. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die aus \nderen Tätigkeit entstehenden Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines \nAnwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste \n(siehe LR-Hilger, 26. Aufl., § 464a StPO Rn. 47 m.w.N.). Im Fall eines Wechsels des \nPflichtverteidigers ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO daher \ngrundsätzlich auch die an einen anderen Anwalt als Pflichtverteidiger gezahlte Vergütung von \nden Wahlverteidigergebühren in Abzug zu bringen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat folglich \ndas Landgericht im Beschluss vom 17.07.2017 erkannt, dass gegenüber den geltend \ngemachten Wahlverteidigergebühren des Rechtsanwalts B. auch die Zahlungen auf die \nPflichtverteidigergebühren und -auslagen für den Rechtsanwalt F. zu berücksichtigen sind. \nDagegen hat das Landgericht verkannt, dass die an einen anderen Pflichtverteidiger gezahlte \nVergütung nur insoweit im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO von den Kosten \ndes Wahlverteidigers in Abzug zu bringen ist, wie diese Vergütung für dieselben \nKostenpositionen gezahlt wurde. Fielen für den anderen Pflichtverteidiger zusätzliche, vom \nWahlverteidiger nicht beanspruchte Kostenpositionen an, so sind diese nicht beim Abzug der \nPflichtverteidigervergütung von den Kosten des Wahlverteidigers zu berücksichtigen. \nAbzuziehen waren von den Wahlverteidigergebühren des Rechtsanwalts B. daher aus der \nKostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts F. nur die folgenden Positionen, die auch \n\n5 \n \ngemäß Antrag vom 29.12.2016 für den Rechtsanwalt B. geltend gemacht werden: \nGrundgebühr Nr. 4101, 4100 VV RVG i.H.v. EUR 162,-; Verfahrensgebühr Nr. 4113, 4112 VV \nRVG i.H.v. EUR 151,-; Pauschale Post/Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG i.H.v. EUR 20,-; \nDokumentenpauschale \nNr. 7000 \nNr. 1 \nVV \nRVG \ni.H.v. \nEUR 58,30; \njeweils \nzzgl. \nMehrwertsteuer, d.h. insgesamt EUR 465,65. \nDagegen waren die Kostenpositionen aus dem Antrag des Rechtsanwalts F., die nicht mit den \nvom Rechtsanwalt B. abgerechneten Kosten identisch waren, hier nicht zu berücksichtigen. \nBei Anrechnung der an den Rechtsanwalt F. erfolgten Zahlungen in Höhe des Teilbetrags von \nEUR 465,65 ergibt sich damit ein verbleibender Festsetzungsbetrag hinsichtlich der vom \nRechtsanwalt B. geltend gemachten Honorare und Auslage gemäß Antrag vom 29.12.2016 in \nHöhe von EUR 346,53 (EUR 2.562,19 - EUR 1.750,01 - EUR 465,65 = EUR 346,53). Der \nUnterschied gegenüber der Berechnung durch den ehemaligen Angeklagten im Schriftsatz \nseines Verteidigers vom 17.08.2017 und in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom \n05.10.2017 ergibt sich daraus, dass dort irrig für die Verfahrensgebühr Nr. 4113, 4112 VV \nRVG ein Betrag von EUR 137,- zugrunde gelegt und die Pauschale Post/Telekommunikation \nnach Nr. 7002 VV RVG unberücksichtigt geblieben ist. \n2. Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-02-26/1-ws-140-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464b","ref_norm":"464b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464a","ref_norm":"464a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-02-26/1-ws-140-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363837","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.346430+00:00"}}