{"status":"available","doknr":"OLD363836","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-02","aktenzeichen":"1 Ws 12/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 12/18 \n2 Ws 11/18 GenStA \n6 KLs 510 Js 58616/17 (13/17) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \ngegen \n1. \nD., \nVerteidiger: RA H., Bremen \n \n \n \n \n2. \nY., \nVerteidiger: RA E., Bremen \n \n \nRA F., Bremerhaven \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nLandgericht Dr. Kramer \n \nam 02. März 2018 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Angeklagten Y. vom 29.01.2018 wird der \nBeschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 6 des Landgerichts \nBremen vom 22.01.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung an die Vorsitzende der Strafkammer 6 des \nLandgerichts Bremen zurückverwiesen. \n \n\n2 \nG R Ü N D E: \nI. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen die beiden Angeklagten aufgrund der Anklage der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 24.01.2018 ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 169 \n(Angeklagter D.) bzw. in 132 (Angeklagter Y.) Fällen geführt. Insgesamt liegen der Anklage \n179 Taten zugrunde, die von den Angeklagten in 122 Fällen gemeinschaftlich, im Übrigen \njeweils einzeln handelnd begangen worden sein sollen und bei denen es sich in etwa der \nHälfte der Fälle um eine nicht geringe Menge gehandelt haben soll. \nDem Angeklagten Y. wurde am 25.07.2017 im Rahmen der Haftbefehlsverkündung in dieser \nSache durch das Amtsgericht Bremen Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die \nHauptverhandlung vor der Strafkammer 6 des Landgerichts begann am 22.01.2018 und \ndauert an. \nAm 28.12.2017 zeigte Rechtsanwalt F. die Verteidigung des Angeklagten Y. an. Mit Schreiben \nvom 16.01.2018 beantragte der Angeklagte Y., ihm unter Entpflichtung von Rechtsanwalt E. \nseinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung \nführte der Angeklagte aus, dass Rechtsanwalt E. in derselben Kanzlei tätig sei wie \nRechtsanwalt H. als Verteidiger des Mitangeklagten D. Er befürchte daher eine \nInteressenkollision und vertraue nicht mehr darauf, durch Rechtsanwalt E. angemessen \nvertreten zu werden. Mit Schriftsatz vom 20.01.2018 erklärte Rechtsanwalt F., dass der \nAngeklagte Y. ihm mitgeteilt habe, dass er sich in der Sache einlassen wolle und dass eine \nentsprechende Erklärung nur im Beisein von Rechtsanwalt F. und nach anwaltlicher Beratung \ndurch diesen erfolgen solle. \nMit Beschluss der Vorsitzenden Richterin der Strafkammer 6 vom 22.01.2018 wurde der \nAntrag des Angeklagten Y. vom 16.01.2018 abgelehnt. \nHiergegen wendet sich der Angeklagte Y. mit seiner Beschwerde vom 29.01.2018, der die \nVorsitzende am 06.02.2018 nicht abgeholfen hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 08.02.2018 zu der Beschwerde des \nAngeklagten Y. Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu \nverwerfen. \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten Y. gegen den Beschluss der Vorsitzenden der \nStrafkammer 6 des Landgerichts Bremen vom 22.01.2018 ist statthaft und formgerecht \neingelegt und erweist sich infolge der sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden \nBeschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist auch begründet \n\n3 \nund führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung zwecks \nerneuter Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Entschlagung des bisherigen \nPflichtverteidigers Rechtsanwalt E. und auf Bestellung des Rechtsanwalts F. Der bisherige \nPflichtverteidiger des Angeklagten Y., Rechtsanwalt E., ist in einer Bürogemeinschaft bzw. \nSozietät mit Rechtsanwalt H. als dem Verteidiger des Mitangeklagten D. tätig. Im Hinblick auf \ndas Bestehen konkreter Hinweise auf einen Interessenkonflikt bedarf es der Bestellung eines \nzusätzlichen Pflichtverteidigers für den Angeklagten Y. \n1. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die \nGewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (siehe Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK, \nArt. 20 Abs. 3 GG). In Fällen der notwendigen Verteidigung bedarf es, wenn kein \nWahlverteidiger mitwirkt, der Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht. Dabei ist auf ein \nbestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem \nVerteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 – 2 \nBvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, \njuris Rn. 18, NStZ 2017, 59). \nBei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist – unabhängig vom Fall des \n§ 143 StGB – ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine \nbereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des \nEinsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss \nvom 15.01.2003 – 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR \n489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 19, \nNStZ 2017, 59). Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und \nerforderlich, um im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit den Vorschriften über \ndie Verteidigung bezweckten Ziele zu erreichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 – \n1 BvR 238/01, juris Rn. 49, BVerfGE 108, 150; BGH, Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR 489/13, \njuris Rn. 33, NStZ 2014, 660). \nHinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen \nder Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: \nDanach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines \nbestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris \nRn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 251/02, juris Rn. 18, \nBGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris \nRn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, \nsiehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 – 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, \n333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 – 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641). \nDagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines \nInteressenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter \n\n4 \nEinwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, \nUrteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 25.09.2001 – 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695). \nDem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum \nzu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), \nwobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt \nwerden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris \nRn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten \nVerteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch \nnicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch \nvirulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit \nnötigen könnte. Zur Feststellung dieses Interessenkonflikts wird der zu bestellende \nRechtsanwalt selbst sowie gegebenenfalls auch der Beschuldigte zu hören sein, womit auch \ndem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben wird, selbst für die Wahrung seiner \nBerufspflichten einzutreten (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 251/02, juris \nRn. 16, BGHSt 48, 170). \n2. Besondere Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Interessenkonflikt \nabsehbar bzw. konkret manifestiert ist, sind im Hinblick auf die Konstellation der Verteidigung \nvon \nmehreren \nMitbeschuldigten \ndurch \nRechtsanwälte \nderselben \nSozietät \noder \nBürogemeinschaft zu berücksichtigen. \nGrundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für \nMitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 – 2 BvR \n23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75, \njuris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ \n2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 – 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-\nRR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n22.10.1998 – 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom \n17.03.2003 – I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 \n– 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \nanerkannt, dass eine gemeinschaftliche Verteidigung bei gleichartigem Verteidigungsziel auch \nsachdienlich sein kann (siehe BGH, a.a.O.). Bei konkreten Hinweisen auf einen \nInteressenkonflikt hat eine Verteidigerbestellung von Sozien oder Mitgliedern eine \nBürogemeinschaft für die Beschuldigten aus Gründen der Fairness des Verfahrens aber zu \nunterbleiben und eine bereits erfolgte Bestellung ist aufzuheben (siehe BGH, a.a.O.; OLG \nFrankfurt, a.a.O., juris Rn. 7; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O., juris \nRn. 19; vgl. auch die Rspr. des Senats in Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 09.03.2000 – \nWs 5-7/2000). \n\n5 \nBerufsrechtlich ist ausdrücklich geregelt, dass das Vorliegen eines berufsrechtlich relevanten \nInteressenwiderstreits zwischen dem Angeklagten und einem der Anwälte der Sozietät oder \nBürogemeinschaft grundsätzlich zur Folge hat, dass auch die anderen Anwälte der Sozietät \noder Bürogemeinschaft nicht für den Angeklagten tätig werden dürfen (siehe § 3 Abs. 2 S. 1 \nBORA). Ausnahmen gelten nur dann, wenn die betroffenen Mandanten sich nach \numfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben, wobei \nInformation und Einverständniserklärung jeweils in Textform erfolgen sollen, und Belange der \nRechtspflege nicht entgegenstehen (siehe § 3 Abs. 2 S. 2 BORA). Diese Regelung ist vom \nBundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 20.06.2006 – 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom \n11.06.2014 – 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende \nFassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig \nerklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 – 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., \nBVerfGE 108, 150). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des \nBundesgerichtshofs \nkommt \ndiesen \nberufsrechtlichen \nVertretungsverboten \neine \nOrientierungswirkung auch für die strafprozessrechtliche Bewertung im Rahmen der §§ 143, \n146 StPO zu (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 – 2 BvQ 32/97, juris Rn. 3, StV 1998, \n356; BGH, a.a.O.) und es ist daher auch für das Gericht bei der Verteidigerbestellung ein \nMandat für Rechtsanwälte aus einer Bürogemeinschaft zu vermeiden, wenn ein konkreter \nInteressenkonflikt besteht oder abzusehen ist (siehe BGH, a.a.O.). \n3. Bei der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben \nSozietät oder Bürogemeinschaft besteht grundsätzlich in vielfacher Hinsicht die Möglichkeit \nvon Interessenkonflikten, die sich auf die Interessengerechtheit der Verteidigung jedes \neinzelnen Beschuldigten auswirken können. Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl \nangenommen, dass eine generelle Unzulässigkeit einer solchen Verteidigung verschiedener \nMitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht besteht \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 – 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; \nBeschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272), da dies eine nicht \ngerechtfertigte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 \nAbs. 1 GG darstellen würde und da nicht notwendigerweise allein die organisatorische \nVerbindung den angehörenden Rechtsanwalt hindert, seinen Mandanten ohne Rücksicht auf \ndie Belange der Mitbeschuldigten so zu verteidigen, wie es ihm notwendig scheint (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 – 2 BvR 23/76, juris Rn. 36., BVerfGE 43, 79). \nDemgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits ausgeführt wurde, keine \nGrundrechtsverletzung in der Erstreckung des berufsrechtlichen Vertretungsverbots bei \nwiderstreitenden Interessen auf alle Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft \ngesehen, wenn dieses Verbot Ausnahmen zulässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 \n\n6 \n– 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239). Dem entspricht es, wenn in der \nRechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte \nderselben \nSozietät \noder \nBürogemeinschaft \nbei \nVorliegen \neines \ngleichartigen \nVerteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines \nsolchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der \nBeschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im \nVorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, \nUrteil vom 11.06.2014 – 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 02.07.1999 – 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 28.06.2000 – 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger \ndagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen \nInteressenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 – 4 Ws \n28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 – I Ws \n64/03, juris Ls., StV 2003, 373). Allerdings wird im Einzelfall auch die Möglichkeit in Betracht \ngezogen werden müssen, dass eine gegebenenfalls mit Rücksicht auf den anderen \nMitangeklagten unterbleibende Einlassung zur Sache, die im Falle wahrheitsgemäßer \nAngaben zur Belastung des anderen führen würde, auch als durch widerstreitende Interessen \nder verteidigenden Anwälte veranlasst erscheinen kann. Unter Berücksichtigung der nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgezeichneten unterschiedlichen Maßstäbe für \ndas Vorliegen eines relevanten Interessenkonflikts in der Situation der Bestellung und der \nAbberufung eines Pflichtverteidigers leitet der Senat daher aus den vorstehenden \nErwägungen die nachfolgenden Grundsätze ab, von denen sich die Ausübung des \nErmessenspielraums des Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Bestellung und der \nAbberufung eines Pflichtverteidigers im Hinblick auf die Verteidigung von mehreren \nMitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft leiten \nlassen muss: \nDer Bestellung als Pflichtverteidiger steht schon die Absehbarkeit eines Interessenkonfliktes \nentgegen, ohne dass es konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts bedarf. Ein \nsolcher Interessenkonflikt ist bei der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch \nRechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nach allgemeinen Gesichtspunkten \nbeispielsweise schon immer dann grundsätzlich absehbar, wenn eine Anklage wegen einer \ngemeinsam begangenen Tat vorliegt, so dass eine wechselseitige Bezichtigung der Begehung \ngrößerer Tatbeiträge in Betracht kommt oder auch die interessenwidrig veranlasste \nunterbleibende Einlassung zur Sache, die im Falle wahrheitsgemäßer Angaben zur Belastung \ndes anderen führen würde. Nach den Umständen des konkreten Einzelfalls kann diese Gefahr \nausgeräumt sein, was insbesondere auf der Grundlage des Einlassungsverhaltens der \nBeschuldigten zu überprüfen ist. Die bloße Erklärung des Einverständnisses mit der \n\n7 \nVertretung wird dagegen regelmäßig nicht genügen, sofern das Gericht nicht auch – in \nentsprechender Orientierung an der Regelung des § 3 Abs. 2 S. 2 BORA – das Vorliegen \neiner umfassenden Information zum Interessenkonflikt feststellen kann. \nDie \nAbberufung \neines \nPflichtverteidigers \nim \nHinblick \nauf \ndas \nVorliegen \neines \nInteressenkonflikts wegen der \nVerteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch \nRechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft setzt dagegen grundsätzlich das \nVorliegen konkreterer Hinweise auf das Bestehen dieses Konflikts voraus, ohne dass aber ein \nkonkreter Nachweis zu führen wäre, wie sich dieser Konflikt im Hinblick auf einen anderen \nAnwalt derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bzw. zu dessen Mandatstätigkeit auf die \neigene Verteidigung des betroffenen Angeklagten auswirkt. \nDiese Maßstäbe lassen die sonst allgemein geltenden Grundsätze zur Rücknahme der \nBestellung eines Pflichtverteidigers unberührt, wonach grundsätzlich das Vorliegen eines \nwichtigen Grundes vorausgesetzt wird (so BGH, Urteil vom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris \nRn. 5, NStZ 1995, 296; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 143 StPO Rn. 3; siehe auch die st. \nRspr. des Senats, Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 12.07.2013 – 1 Ws 184/12, juris \nRn. 7, NStZ 2014, 358), der angenommen wird, wenn konkrete Umstände dargelegt und \nglaubhaft gemacht werden oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass eine \nernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (siehe BGH, \na.a.O.; Hans. OLG in Bremen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2008 – 2 Ws 54/08, \njuris Rn. 8, StraFo 2008, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 143 StPO Rn. 3). An diesen \nGrundsätzen ist festzuhalten, wobei auch grundsätzlich bei der gebotenen Gesamtwürdigung \nder Umstände beachtet werden muss, dass dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt \nbleiben muss, einen grundlosen, nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen, da er \nanderenfalls jederzeit durch Berufung auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis einen \nVerteidigerwechsel herbeiführen und dadurch das Verfahren verzögern könnte (siehe die \nRspr. des Senats, Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 21.05.2014 – 1 Ws 57/14). Die \nvorliegende Konstellation unterscheidet sich von diesen allgemeinen Grundsätzen aber \ndadurch, dass hier normativ vorgegeben ist, dass der Interessenkonflikt in Bezug auf einen \nder Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft sich grundsätzlich auch auf die \nZulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt derselben Sozietät oder \nBürogemeinschaft auswirkt, wenn nicht ausnahmsweise die Zulässigkeit dieser Vertretung \nnachgewiesen wird. \n4. Für den hier zu entscheidenden Fall ist auf der Grundlage dieser Maßstäbe festzustellen, \ndass auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Ermessenspielraums der \nVorsitzenden ein relevanter Interessenkonflikt nicht zu verneinen war: \nZunächst ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund allgemeiner Kriterien nach der Natur des \n\n8 \nTatvorwurfs ein Interessenkonflikt bei der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch die \nAnwälte derselben Sozietät absehbar: Der Vorwurf gemeinschaftlichen Handelns mit \nBetäubungsmitteln in einer Vielzahl von Taten legt jeweils die Möglichkeit wechselseitiger \nBezichtigungen \nebenso \nnahe \nwie \nein \neigeninteressewidriges \nUnterbleiben \neiner \nwahrheitsgemäßen Einlassung, wenn diese den anderen belasten würde. Zusätzlich ergibt \nsich auch aus dem konkreten Anklagevorwurf (vgl. Bl. 27 der Anklageschrift), dass der \nAngeklagte Y. bereits im Zuge der vorgeworfenen Taten selbst mangelndes Vertrauen zum \nAngeklagten D. geäußert haben soll. Der Angeklagte Y. hat sich auch nach den dem Senat \nvorliegenden Akteninhalt bisher nicht zur Tat eingelassen, so dass diese Möglichkeit \nallgemein absehbare Möglichkeit eines Interessenkonflikts auch nicht nach den Umständen \ndes Einzelfalls ausgeschlossen wäre, sondern vielmehr durch die Erklärungen des \nAngeklagten Y. zum beantragten Verteidigerwechsel bestätigt wird. \nDa vorliegend eine Abberufung des bereits bestellten Pflichtverteidigers begehrt wird, bedarf \nes über diese Absehbarkeit eines Interessenkonflikts hinaus des Vorliegens auch konkreter \nHinweise auf das Bestehen eines Konflikts: Diese folgen vorliegend nach Auffassung des \nSenats daraus, dass im Rahmen eines anderen – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – \nStrafverfahrens gegen den Angeklagten D. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, bei \ndem der Angeklagte Y. als Geschädigter Nebenkläger war, der Angeklagte D. ebenfalls durch \nden seinen jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt H. verteidigt wurde. Mit der Berufung auf diesen \nUmstand kann der Angeklagte Y. auf einen konkreten Umstand verweisen, der jedenfalls in \nBezug auf Rechtsanwalt H. zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses führt und somit eine \ninteressengerechte Verteidigung aus seiner Sicht bezweifeln lässt, auch wenn dieser \nUmstand nicht unmittelbar auf die hier angeklagte Tat bezogen ist, aber doch gerade auch \ndas Verhältnis zur Vertretung des Mitangeklagten D. betrifft. Zudem hat, wie sich aus dem \nVermerk der Vorsitzenden vom 06.02.2018 ergibt, der Angeklage Y. am ersten \nHauptverhandlungstag am 22.01.2018 erklärt, nicht gewusst zu haben, dass der Rechtsanwalt \nH. als Verteidiger des Angeklagte D. im selben Büro tätig sei wie sein Pflichtverteidiger \nRechtsanwalt E. Zwar ist, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss vom 22.01.2018 \nausführt, naheliegend, dass der Angeklagte Y. dies den Kanzleianschriften in der Anklage \noder den Anwaltsbriefköpfen hätte entnehmen können; das Vorliegen der Voraussetzungen \neiner Zustimmung nach umfassender Information entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 2 \nS. 2 BORA lässt sich aber nicht feststellen. Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. \nhat nach dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt (siehe Schriftsatz des Rechtsanwalts F. \nvom 20.01.2018) im Übrigen die Bedenken des Angeklagten Y. für nachvollziehbar erklärt. \n5. Im Hinblick auf den bereits erfolgten Fortgang der Hauptverhandlung ist aus der \nFeststellung des Vorliegens eines Interessenkonflikts in Bezug auf den bisherigen \nVerteidiger E. ausnahmsweise nicht notwendigerweise dessen Abberufung, sondern \n\n9 \nlediglich die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu folgern (siehe BeckOK-Graf, \n29. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16). Die \nAbberufung des bisherigen Pflichtverteidigers zum jetzigen Zeitpunkt mit der möglichen \nFolge der Wiederholung der an den bisherigen Hauptverhandlungstagen bereits \ndurchgeführten Beweisaufnahmen könnte zu einer Verfahrensverzögerung führen, die mit \ndem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht \nvereinbar wäre. Zudem würde eine Fortführung des Verfahrens unter Bestellung eines \nweiteren Pflichtverteidigers auch nicht dem Anspruch des Angeklagten Y. auf ein faires \nVerfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des \nbisherigen Pflichtverteidigers nicht abzuleiten ist, dass der Angeklagte nicht wirksam \nverteidigt wurde, wenn ihm ein weiterer Verteidiger bestellt wurde (siehe BGH, Urteil vom \n24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59). \n6. Eine Entscheidung in der Sache über die Neubestellung eines neuen Pflichtverteidigers \nkann der Senat nicht treffen, was insgesamt in Ausnahme zu § 309 StPO zur \nZurückverweisung der Sache an das Landgericht führen muss. Im Hinblick auf den \nfortgeschrittenem Verfahrensstand und die Beachtung des Beschleunigungsgebots kommt die \nBestellung eines Rechtsanwalts als weiterer oder neuer Pflichtverteidiger nur in Betracht, \nwenn dieser Rechtsanwalt an allen oder doch zumindest nahezu allen derzeit von der \nKammer angesetzten Terminen zur Verfügung steht, so dass eine Terminsaufhebung nur in \ngeringstem Umfang erforderlich würde. Nach den Erklärungen des Rechtsanwalts F. in \ndessen Schriftsatz vom 19.02.2018 kann der Senat nicht feststellen, dass dies derzeit von \nRechtsanwalt F. zugesichert werden kann. Sofern Rechtsanwalt F. demnach nicht als \nPflichtverteidiger in Betracht kommen sollte, müsste ein anderer Anwalt ausgewählt werden, \nder diese Verfügbarkeit in größerem Umfang zusichern kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss \nvom 25.11.2014 – 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 m.w.N., NStZ-RR 2015, 117 (Ls.)). Dies setzt aber \nnicht nur eine vorherige Abfrage bei Rechtsanwalt F. und gegebenenfalls weiteren \nVerteidigern voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2009 – 4 StR 280/09, juris Rn. 4, StV \n2010, 170), sondern es müsste unter Umständen, ob im Hinblick auf die Verhinderung von \nRechtsanwalt F. oder auch eines anderen Anwalts, eine Verlegung von Terminen erfolgen. \nDiese Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung von Hauptverhandlungsterminen, die \ndemnach untrennbar mit der Bestellungsentscheidung verbunden ist, kann aber nicht vom \nSenat vorgenommen werden, sondern nur von der Vorsitzenden der Kammer selbst, \nweswegen insgesamt eine Zurückverweisung ohne eigene Entscheidung des Senats in der \nSache erfolgen musste. \n7. Da es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt, bedarf es keiner \nKostenentscheidung. \n\n10 \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-03-02/1-ws-12-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-03-02/1-ws-12-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363836","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.319854+00:00"}}