{"status":"available","doknr":"OLD363835","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-03-28","aktenzeichen":"1 U 63/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 63/17 = 4 O 1907/16 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 28.03.2018 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \nB., \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 07.03.2018 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bö-\nger, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kuntz und den Richter am Landge-\nricht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 22.09.2017, Az. 4 O 1907/16, wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \nIII. \nDie Urteile des Landgerichts und des Senats sind ohne Sicherheitsleis-\ntung vorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n- 2 - \n \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. \nDie Parteien haben in den Jahren 2005 und 2008 jeweils einen Darlehensvertrag ge-\nschlossen. Das Darlehen mit der Nummer …070 aus 2005 belief sich auf einen Net-\ntodarlehensbetrag von EUR 24.800,00 und das Darlehen mit der Nummer …071 aus \n2008 auf einen Betrag von EUR 25.000,00. Außerdem bestand zwischen den Partei-\nen ein Kontokorrentvertrag mit der Nummer …000. Für die beiden Darlehensverträge \nverbürgte sich der Schwiegervater der Beklagten, Herr S., mit Bürgschaftserklärung \nvom 04.03.2008 selbstschuldnerisch in Höhe von EUR 42.205,00. \nEnde 2013 handelten die Parteien eine weitere als Darlehensvertrag bezeichnete \nVereinbarung vom 14.11./20.11.2013 aus. Diese hatte den Verwendungszweck, die \nVerbindlichkeiten aus den bestehenden drei Verträgen zusammenzufassen. In den \nVertrag wurde u.a. aufgenommen, dass die Beklagte eine selbstschuldnerische Bürg-\nschaft von Herrn S. über EUR 24.000,00 stellen sollte und dass das Darlehen erst in \nAnspruch genommen werden könne, wenn die vorgesehenen Sicherheiten bestellt \nsind. Es kam zwischen den Parteien zu Differenzen über die Modalitäten und die \nNotwendigkeit der erneuten Bürgschaft durch Herrn S. Eine neue Bürgschaft wurde \nnicht gestellt. \nZahlungen der Beklagten auf die Darlehensverträge von 2005 und 2008 erfolgten in \nder Folge nicht und die Klägerin kündigte die Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom \n09.01.2014 unter Aufforderung zur Rückzahlung der Gesamtforderungen aus den \nDarlehensverträgen von 2005 und 2008 und dem Kontokorrentvertrag. Im Juli und \nSeptember 2016 sprach die Klägerin weitere Kündigungen aus, verbunden jeweils mit \nZahlungsaufforderungen über einen Gesamtbetrag von EUR 26.250,60. Weitere Zah-\nlungen seitens der Beklagten erfolgten nicht. \nDie Klägerin erhob sodann mit Klageschrift vom 08.12.2016 Klage gegen die Beklagte \nauf Zahlung von EUR 26.250,60 zzgl. Zinsen aus den gekündigten Kreditverträgen. \nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.08.2017 schlug \ndas Landgericht den Parteien vor, sich unter Aufhebung der Kosten dahingehend zu \nvergleichen, dass die Beklagte an die Klägerin binnen drei Tagen ab Rechtskraft des \nVergleichs einen Betrag von EUR 26.250,60 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \n\n- 3 - \n \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zahlen sollte, wobei diese Zahlung \nauch durch Herrn S. erfolgen dürfe. Der Beklagtenvertreter erklärte auf diesen Ver-\ngleichsvorschlag hin, dass er diesen Vergleich für seine Mandantin schon jetzt an-\nnehme. Er sei damit einverstanden, dass sich die Klägerin bis zum 15.09.2017 zu \ndiesem Angebot äußere, und er halte sich bis dahin an seine Annahme gebunden. \nMit Schriftsatz vom 06.09.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, teilte die \nBeklagte mit, sie erhalte ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs nicht aufrecht. \nMit Schriftsatz vom 07.09.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erklärte die \nKlägerin die Annahme des Vergleichsangebots. \nDas Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 22.09.2017 die Beklagte verurteilt, an die \nKlägerin EUR 26.250,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2017 zu zahlen. Ferner stellt das Urteil \nfest, dass diese Schuld durch Herrn S. beglichen werden kann. \nZur Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass zwar kein Prozessver-\ngleich, gleichwohl aber ein materiell-rechtlicher Vergleich zwischen den Parteien zu-\nstande gekommen sei. Die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Ver-\nhandlung vom 25.08.2017 habe ein materiell-rechtlich wirksames Angebot auf Ab-\nschluss eines Vergleichsvertrages enthalten, welches die Klägerin fristgerecht ange-\nnommen habe. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster \nInstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Fest-\nstellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017, Az. 4 \nO 1907/16 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte und Berufungsklägerin mit ihrer Beru-\nfung vom 25.10.2017. \nDie Beklagte meint, dass insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 154 Abs. 2 \nBGB auch ein materiell-rechtlich wirksamer Vergleich nicht zustande gekommen sei. \nEs entspräche auch nicht dem hypothetischen Parteiwillen und sei daher nicht mit \n§ 140 BGB zu vereinbaren, bei Nichtzustandekommen des Prozessvergleichs den \nmateriell-rechtlichen Vergleich als wirksam anzusehen. Zudem wäre, selbst wenn der \nVergleich wirksam geschlossen worden sein sollte, die auf den ursprünglichen An-\nspruch gestützte Klage als unbegründet abzuweisen gewesen, und eine Verurteilung \n\n- 4 - \n \nauf den Anspruch aus dem Vergleich wäre nur nach einer Klageänderung möglich \ngewesen. \nFerner meint die Beklagte, dass im Hinblick auf eine vorgerichtliche Einigung der Par-\nteien zur Regelung ihrer Beziehungen entsprechend der Vereinbarung vom \n14.11./20.11.2013 die Klage vom Landgericht abzuweisen gewesen wäre und dass \ndie Klägerin auf die – erstmals nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor \ndem Landgericht erhobene – Widerklage der Beklagten hin zum Abschluss eines ent-\nsprechenden Darlehensvertrags zu verurteilen sei. \nDie Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, \nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 22.09.2017 die \nKlage abzuweisen, \nsowie widerklagend die Klägerin zu verurteilen, das Angebot der Beklagten auf \nAbschluss eines Darlehensvertrages entsprechend der Vereinbarung vom \n14.11./20.11.2013 (Anlage B1) Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft \ndes Herrn S. über EUR 24.000,00 nach Übersendung eines entsprechenden \nBürgschaftsformulars seitens der Klägerin anzunehmen. \nDie Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf \ndas Protokoll der Berufungsverhandlung vom 07.03.2018 sowie auf die gewechselten \nSchriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen. \nII. \nDie Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, aber in \nder Sache nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend – auch wenn ein wirksa-\nmer Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht zustande gekommen ist – das \nVorliegen eines wirksam geschlossenen materiell-rechtlichen Vergleichs angenom-\nmen und die Beklagte entsprechend dieser Vereinbarung verurteilt. \n1. Das Landgericht war auch ohne die Erklärung einer Klageänderung gegenüber \ndem ursprünglichen, allein auf die Darlehens- und Kontokorrentkreditverträge zwi-\nschen den Parteien gestützten Klagantrag nicht gehindert, die Beklagte entsprechend \nder Vereinbarung der Parteien in deren materiell-rechtlichen Vergleich zu verurteilen. \n\n- 5 - \n \nHierbei handelt es sich nicht um einen vom ursprünglich geltend gemachten Anspruch \nverschiedenen Streitgegenstand. \na. Gegenstand eines Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung ein prozessua-\nler Anspruch, der durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete \nRechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergibt, sowie durch den Lebenssach-\nverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt \nwird (siehe BGH, Urteil vom 07.03.2002 – III ZR 73/01, juris Rn. 14, NJW 2002, 1503). \nSchließen die Parteien während eines anhängigen Rechtsstreits einen außergerichtli-\nchen Vergleich, so ist hinsichtlich der Auswirkungen auf den Streitgegenstand zwi-\nschen Fällen der Novation und der bloßen Modifikation des Streitverhältnisses zu dif-\nferenzieren (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 15). Der Vergleich beinhaltet eine Novation, \ndie zu einem anderen Lebenssachverhalt und Klagegrund führt, wenn die Beteiligten \nunter Aufhebung der alten Schuldverhältnisse ein neues vereinbaren und hierdurch \nihre beiderseitigen Forderungen ohne Rücksicht auf die früheren Streitigkeiten auf \neine völlig neue Grundlage stellen. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die \nAusnahme, weil ein Vergleich regelmäßig nicht „schuldumschaffend“ wirke (siehe \nBGH, a.a.O., juris Rn. 16). Im Regelfall enthält der Vergleich nur eine die Identität des \nursprünglichen Schuldverhältnisses wahrende Modifikation des Schuldverhältnisses \nund ist damit bloß unselbständiges Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt, \naus dem der Kläger seinen ursprünglichen Anspruch hergeleitet hat (siehe BGH, \na.a.O., juris Rn. 15). \nb. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Ausgangspunkt des Vergleichs-\nschluss war der Vorschlag des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung \nzum Abschluss eines Prozessvergleichs. Weder dem ursprünglichen Vorschlag des \nLandgerichts noch den darauf bezogenen Erklärungen der Parteien sind Anhaltspunk-\nte dafür zu entnehmen, dass der abzuschließende Vergleich eine vollständig neue \nGrundlage für das Rechtsverhältnis der Parteien unabhängig von den streitgegen-\nständlichen Darlehensverträgen bilden sollte. Daher handelt es sich hier um den Re-\ngelfall eines außergerichtlichen Vergleichs, der lediglich auf eine bloße Modifikation \ndes Streitverhältnisses gerichtet war und der der Verurteilung der Beklagten ohne \nErfordernis einer Klageänderung zugrunde zu legen war. \n2. Mit den Erklärungen der Parteien auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aus der \nmündlichen Verhandlung vom 25.08.2017 hin ist, wie das Landgericht zutreffend an-\n\n- 6 - \n \ngenommen hat, ein materiell-rechtlicher Vergleich wirksam durch Angebot und An-\nnahme zustande gekommen. \na. Der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom \n25.08.2017, dass er den Vergleich für seine Mandantin schon jetzt annehme, ist nach \ndem objektiven Empfängerhorizont gemäß den §§ 133, 157 BGB die Erklärung eines \nAngebots zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrages entspre-\nchend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu entnehmen. Generell gilt, \ndass einem Prozessvergleich, wie dessen Abschluss hier vom Gericht vorgeschlagen \nwurde, eine Doppelnatur zukommt, die neben der nach verfahrensrechtlichen Regeln \nzu beurteilenden Prozesshandlung zur Verfahrensbeendigung auch ein nach den \nVorschriften des materiellen Rechts zu beurteilendes privates Rechtsgeschäft der \nParteien zur Regelung ihrer Ansprüche und Verbindlichkeiten beinhaltet (siehe BGH, \nUrteil vom 24.10.1984 – IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; Urteil vom \n14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219). Zwar erklärte der Beklag-\ntenvertreter vorliegend nicht explizit ein Angebot, sondern wörtlich eine „Annahme“ in \nBezug auf den gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Nach dem objektiven Empfängerho-\nrizont musste dies aber jedenfalls zugleich auch als ein Angebot verstanden werden \nkönnen, eine Bindung entsprechend dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvor-\nschlags einzugehen, zumal die Erklärung der Annahme des gerichtlichen Vergleichs-\nvorschlags selbst nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftsätzlich hätte erfolgen müssen (siehe \nBGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 16, BGHZ 206, 219). Überdies \nmachte der Beklagtenvertreter auch mit dem Zusatz, dass er damit einverstanden sei, \ndass sich die Klägerin bis zum 15.09.2017 zu diesem Angebot äußere, deutlich, dass \ner eine Erklärung gegenüber der Klägerin und nicht lediglich gegenüber dem Gericht \nals Empfänger abgeben wollte. \nb. Dieses Angebot der Beklagten hat auch nicht aufgrund ihrer Erklärung vom \n06.09.2017, dass sie ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs nicht aufrechterhal-\nte, seine Wirkung verloren. Eine Möglichkeit des Widerrufs der Erklärung bestand \nnicht und angesichts der vom Beklagtenvertreter selbst vorgenommenen Fristbindung \nist das Angebot auch nicht mangels rechtzeitiger Annahme (§ 147 Abs. 2 BGB) erlo-\nschen. Auch eine Anfechtung kommt schon mangels Vorliegens eines Anfechtungs-\ngrundes nicht in Betracht, da selbst im Fall eines Irrtums des Beklagtenvertreters über \ndie Rechtsfolgen seiner Erklärung als Angebot zum Abschluss jedenfalls auch eines \nmateriell-rechtlichen Vergleichsvertrags ein solcher Rechtsfolgenirrtum nicht nach \n\n- 7 - \n \n§ 119 Abs. 1 Var. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte (siehe BGH, Beschluss vom \n29.11.1996 – BLw 16/96, juris Rn. 9, BGHZ 134, 152). \nc. Mit der Annahmeerklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 07.09.2017 gegenüber \ndem Gericht kam der Vergleichsvertrag zustande. Diese Annahmeerklärung ist wirk-\nsam geworden durch Zugang im Sinne des § 130 BGB durch Eingang bei Gericht. \nErklärt eine Partei im Rahmen gerichtlicher Vergleichsbemühungen ein von der ande-\nren Partei binnen einer bestimmten Frist anzunehmendes Angebot, wobei dieses An-\ngebot nach den Vorstellungen der Parteien durch einen Schriftsatz an das Gericht \nanzunehmen ist, dann genügt der Zugang bei Gericht im Sinne des § 130 BGB für \ndas Wirksamwerden der Annahme zum Abschluss eines materiell-rechtlichen Ver-\ngleichs. \naa. Dieses Ergebnis beruht allerdings nicht auf der Regelung des § 130 Abs. 3 BGB \nzum Zugang für solche Erklärungen, die gegenüber einer Behörde abzugeben sind: \nSoweit Parteierklärungen im Zuge des Abschlusses eines Prozessvergleichs auf den \nAbschluss des materiell-rechtlichen Vergleichs gerichtet sind, sind sie als solche nicht \namtsempfangsbedürftig. \nbb. Dennoch kommt im vorliegenden Fall aber auch nicht die Grundregel des § 130 \nAbs. 1 BGB zur Anwendung, wonach für empfangsbedürftige Willenserklärungen un-\nter Abwesenden den Zugang in einer Weise vorausgesetzt wird, dass die Erklärung \nso in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhält-\nnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (siehe nur \nBGH, Urteil vom 26.11.1997 – VIII ZR 22/97, juris Rn. 14, BGHZ 137, 205; Palandt-\nEllenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 5). Das Vorliegen eines rechtzeitigen Zugangs \nder Annahmeerklärung der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 07.09.2017 bei der \nBeklagten vor Ablauf der von ihr gesetzten Annahmefrist bis zum 15.09.2017 wäre \nweder vorgetragen noch dem Akteninhalt zu entnehmen, in dem die Verfügung zur \nZustellung der Abschrift der Annahmeerklärung an den Beklagtenvertreter unter dem \n18.09.2017 vermerkt ist. \ncc. Im vorliegenden Fall ist vielmehr eine durch den Beklagtenvertreter erklärte Ab-\nweichung von dieser Grundregel des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. § 130 \nAbs. 1 BGB ist dispositiv (siehe BGH, Urteil vom 07.06.1995 – VIII ZR 125/94, juris \nRn. 13, NJW 1995, 2217; Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 130 BGB Rn. 19). Der Be-\nklagtenvertreter hat implizit die Bedingungen des ordnungsgemäßen Zugangs modifi-\nziert, indem er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er diesen Vergleich für \n\n- 8 - \n \nseine Mandantin schon jetzt annehme und dass er damit einverstanden sei, dass sich \ndie Klägerin bis zum 15.09.2017 zu diesem Angebot äußere. Der Beklagtenvertreter \nhat damit nicht nur den Vergleichsvorschlag des Gerichts aufgegriffen und sich mate-\nriell zu eigen gemacht, sondern es impliziert diese Erklärung weiterhin, dass der Ein-\ngang der Annahmeerklärung bei Gericht genügen sollte. Es kam nicht darauf an, dass \ndie Erklärung dem Beklagtenvertreter oder der Beklagten selbst innerhalb der gesetz-\nten Frist zuging. Im Vordergrund stand offenkundig die Sicherheit, ob bis zum Ablauf \nder Frist eine Annahmeerklärung der Klägerin vorliegt. Hierfür genügte der rechtzeiti-\nge Eingang der Erklärung bei Gericht. Im Übrigen wäre es auch bei einem Prozess-\nvergleich, sofern dessen weitere Voraussetzungen gegeben gewesen wären, auf den \nEingang bei Gericht angekommen, so dass kein Grund ersichtlich ist, bei einem An-\ngebot auf einen entsprechenden materiell-rechtlichen Vergleich von einem abwei-\nchenden Zugangserfordernis auszugehen. Mit einem solchen Verständnis der Erklä-\nrung des Beklagtenvertreters ist auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Verteilung \nvon Risiken im Verhältnis von Erklärenden und empfangender Person (vgl. Soergel-\nHefermehl, 13. Aufl., § 130 BGB Rn. 2) Genüge getan. Das Zugangserfordernis exis-\ntiert, um den Empfänger davor zu schützen, Risiken aus Willenserklärungen und ihren \nrechtsgeschäftlichen Folgen tragen zu müssen, deren Eintritt er nicht kennt und man-\ngels Zugriffsmöglichkeit auf die Erklärung nicht kennen kann (vgl. MünchKommBGB-\nEinsele, 7. Aufl., § 130 BGB Rn. 1). Diese Gefahr bestand hier gerade nicht. Da Ge-\nrichte Schreiben mit Relevanz für die an einem Streit beteiligten Parteien aktenmäßig \nmit Eingangsdatum dokumentieren und Abschriften an die jeweilige Gegenseite des \nAbsenders senden, kommt es nicht zu einer Unsicherheit über die Existenz von Erklä-\nrungen sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs. Zudem besteht eine ausreichende Zu-\ngriffsmöglichkeit. \n3. Es steht auch die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB dem Zustandekommen eines \nwirksamen materiell-rechtlichen Vergleichs ungeachtet der nicht erfolgten Protokollie-\nrung des Prozessvergleichs nicht entgegen. \na. Zwar ist für Prozessvergleiche im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls nach \nüberwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass keine \nBindungswirkung der Parteien vor Protokollierung eintritt, so dass im Ergebnis ein \nVergleich, der mangels Beurkundung im Protokoll nicht als Prozessvergleich zustande \nkommt, auch als materiell-rechtlicher Vergleich der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 \nBGB unterfällt (siehe BAG, Urteil vom 16.01.1997 – 2 AZR 35/96, juris Rn. 20, NJW \n1997, 1597; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.1994 – 2 UF 131/94, juris Rn. 34, NJW \n\n- 9 - \n \n1995, 1561; siehe auch Palandt-Ellenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 4; Soergel-\nWolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 11; anders dagegen im Hinblick auf die lediglich dekla-\nratorische Wirkung der Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO LAG Köln, Urteil vom \n21.04.2005 – 6 Sa 87/05, juris Rn. 13, AE 2006, 17 (Leitsatz 1); offen gelassen bei \nOLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 39, NJW-RR 2012, 882). \nb. Der Zweifelssatz des § 154 Abs. 2 BGB, dass bei zu beurkundenden Verträgen \nkeine Bindung beabsichtigt ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, findet aber keine An-\nwendung, soweit eine Partei bereits vor der Beurkundung ausdrücklich ihre Angebots- \nbzw. Annahmeerklärung unter Bestimmung einer Frist der Bindung an ihre Erklärung \nabgibt (unter Abstellung bereits auf die vor Beurkundung erfolgende Erklärung alleine \nauch OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 40, NJW-RR 2012, \n882). Wer, wie der Beklagtenvertreter im vorliegenden Fall, in der mündlichen Ver-\nhandlung erklärt, sich sofort und bedingungslos jedenfalls für eine bestimmte Frist zu \nbinden, handelt außerhalb des Anwendungsbereichs von § 278 Abs. 6 ZPO und setzt \nkeine Protokollierung voraus. Die Bindungswirkung einer solchen Erklärung soll viel-\nmehr unabhängig von einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts oder der \n(schriftlichen) Annahme eines seitens des Gerichts unterbreiteten Vorschlags durch \ndie Parteien eintreten. \nc. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang damit, dass generell die Anwendung des \n§ 154 Abs. 2 BGB auf die Bindungswirkung von auf den Abschluss eines späteren \nProzessvergleichs gerichteten Erklärungen unter der Voraussetzung steht, dass die \nParteien zumindest konkludent davon ausgingen, der Vergleich bedürfe zu seiner \nWirksamkeit der Form, etwa durch der außergerichtlichen Einigung nachfolgende ge-\nrichtliche Protokollierung (siehe BAG, a.a.O., juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris \nRn. 34; Soergel-Wolf, a.a.O.). Dabei geht es stets darum, dass die Parteien davon \nausgehen, die Beurkundung sei Bedingung für die Verbindlichkeit der Abrede und \ndiene nicht bloß Beweiszwecken. § 154 Abs. 2 BGB betrifft allein Vereinbarungen, \nhinsichtlich derer die Beurkundung konstitutiven Charakter haben soll (siehe BGH, \nUrteil vom 08.10.2008 – XII ZR 66/06, juris Rn. 27, NJW 2009, 433; Palandt-\nEllenberger, 77. Aufl., § 154 BGB Rn. 5; Soergel-Wolf, 13. Aufl., § 154 BGB Rn. 14). \nWer sich in der mündlichen Verhandlung einen Vergleichsvorschlag des Gerichts als \neigenes Angebot an den Prozessgegner zu eigen macht und sich zugleich selbst zu-\nmindest für eine bestimmte Frist und ohne Bedingungen für gebunden erklärt, verzich-\ntet zugleich stillschweigend auch darauf, die Wirksamkeit seiner Erklärung an eine \nBeurkundung i.S.v. § 154 Abs. 2 BGB zu knüpfen. \n\n- 10 - \n \n4. Der Wirksamkeit des materiell-rechtlich geschlossenen Vergleichs ungeachtet des \nNichtzustandekommens eines Prozessvergleichs stehen schließlich auch nicht die \nWertungen der §§ 139, 140 BGB entgegen, wonach es für die Aufrechterhaltung ei-\nnes Teil- bzw. umgedeuteten Geschäfts ungeachtet der Nichtigkeit des verbleibenden \nbzw. anderen Geschäfts auf den hypothetischen Parteiwillen ankommt. Zwar besteht \nbei der rechtlichen Doppelnatur des Prozessvergleichs eine Abhängigkeit der pro-\nzessualen Wirkungen und der materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander da-\nhingehend, dass der Prozessvergleich nur wirksam ist, wenn sowohl die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforde-\nrungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind (siehe \nBGH, Urteil vom 14.07.2015 – VI ZR 326/14, juris Rn. 12, BGHZ 206, 219). Das \nNichtzustandekommen des Prozessvergleichs führt aber nicht notwendigerweise da-\nzu, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen auch der materiell-rechtliche Vergleich \nals Bestandteil der Doppelnatur des Prozessvergleichs als unwirksam anzusehen \nwäre, d.h. dass nicht dieser Teil der Abrede aufrechtzuerhalten bzw. der unwirksame \nProzessvergleich in einen wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich umzudeuten wä-\nre (siehe BGH, Urteil vom 24.10.1984 – IVb ZR 35/83, juris Rn. 16, NJW 1985, 1962; \nOLG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 – 9 U 45/11, juris Rn. 43, NJW-RR 2012, 882). So \nist es auch in der vorliegenden Konstellation: Der – letztlich nicht zustande gekomme-\nne – Prozessvergleich wäre auf eine Verfahrensbeendigung und die Schaffung eines \nvollstreckbaren Titels gerichtet gewesen, wobei der Vergleich auf die Zahlung eines \nder klagweise geltend gemachten Hauptforderung entsprechenden Betrags zzgl. Zin-\nsen gerichtet gewesen war. Die Annahme der Wirksamkeit des materiell-rechtlichen \nVergleichs führt zu einem weitgehend entsprechenden Ergebnis, namentlich durch die \nverfahrensbeendende Wirkung und Titulierung eines auf diesen Vergleich gestützten \nUrteils, wobei das Landgericht auch in der Kostenquote dem Vergleich folgte. Dem-\ngegenüber sind keine Erwägungen des hypothetischen Parteiwillens ersichtlich, die \nder Aufrechterhaltung der materiell-rechtlichen Vergleichsvereinbarung widersprechen \nwürden. \n5. Die Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Da der Vergleich zwischen den Par-\nteien wirksam ist, scheidet eine Verurteilung zum Abschluss eines neuen Darlehens-\nvertrages aus. Mit dem konstitutiv wirkenden materiell-rechtlichen Vergleich haben die \nParteien ihr Rechtsverhältnis modifiziert und abschließend geregelt, so dass auch \nkein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Annahme des Angebots auf Ab-\n\n- 11 - \n \nschluss eines Darlehensvertrages Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft mehr \nin Betracht kommt. \n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n7. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Böger \n \n \nProf. Dr. Kuntz \n \ngez. Dr. Kramer \nist durch Abwesenheit \nan der Unterschrift gehindert \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-03-28/1-u-63-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-03-28/1-u-63-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363835","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.291427+00:00"}}