{"status":"available","doknr":"OLD363832","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-19","aktenzeichen":"1 W 40/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 40/17 = 7 O 1097/14 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. A. GmbH, \n \nKlägerin und Beschwerdeführerin zu 1. \n2. B. AG \n \n \nDrittwiderbeklagte und Beschwerdeführerin zu 2., \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte W. \n \ngegen \n \n1. C., \n \nBeklagte und Widerklägerin und Beschwerdegegnerin zu 1., \n \n \n2. D., \n \nDrittwiderkläger und Beschwerdegegner zu 2., \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwältin M. \n \n3. Beteiligte: \n \nE. AG, \n \nNebenintervenientin und Beschwerdegegnerin zu 3. \n \nProzessbevollmächtigte zu 3.: \nRechtsanwältin M, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Böger als Einzelrichter \n \nam 19.04.2018 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 13 \n2\nI. \nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten als Be-\nschwerdeführer gegen den Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom \n30.06.2017 über die Festsetzung der Beträge der außergerichtlichen Kosten \nder Verfahrensbeteiligten wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgeho-\nben und es werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwi-\nderklägers und der Nebenintervenientin als Beschwerdegegner wie folgt fest-\ngestellt: \n1. Instanz \nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen EUR 1.088,92. \nDie außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 592,86. \nDie außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 985,46. \n \n2. Instanz \nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten betragen EUR 550,73. \nDie außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 462,80. \nDie außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 462,80. \nII. \nDie Beschwerdegegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nIII. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nIV. \nDer Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.859,53 \nfestgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Klägerin und die Drittwiderbeklagte wenden sich als Beschwerdeführer gegen \neinen Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 im Kostenfest-\nsetzungsverfahren, mit dem das Landgericht die Beträge der außergerichtlichen Kos-\nten der Verfahrensbeteiligten festgesetzt hat. \nDem Kostenfestsetzungsverfahren liegt folgender Verfahrensgang im Rahmen eines \nKlagverfahrens mit der wechselseitigen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem \nVerkehrsunfall zugrunde: Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Bremen Klage ge-\ngen die Beklagte auf Zahlung von EUR 10.779,64 zzgl. Zinsen und Nebenforderungen \nerhoben. Die Beklagte, zu deren Unterstützung hinsichtlich ihres Klagabweisungsan-\ntrags die Nebenintervenientin dem Prozess beigetreten ist, hat neben der Klagabwei-\nsung widerklagend die Zahlung von EUR 500,- von der Klägerin und der Drittwiderbe-\nklagten verlangt. Der Drittwiderkläger schließlich hat die Zahlung von EUR 11.8787,67 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 13 \n3\nvom Kläger und der Drittwiderbeklagten verlangt, nachdem er zuvor schriftsätzlich \neine Forderung von EUR 12.807,07 erhoben hatte. Diese Forderung hatte der Drittwi-\nderkläger zuvor durch seine spätere Prozessbevollmächtigte bereits außergerichtlich \ngegen den die Drittwiderbeklagte geltend gemacht. Die Klägerin und die Drittwiderbe-\nklagte (die jetzigen Beschwerdeführer) wurden von einem gemeinsamen Prozessbe-\nvollmächtigten vertreten, ebenso die Beklagte, der Drittwiderkläger und die Nebenin-\ntervenientin (die jetzigen Beschwerdegegner). \nMit Urteil vom 11.06.2015 hat das Landgericht Bremen die Klage und die Widerklage \nabgewiesen und der Drittwiderklage in Höhe von EUR 10.857,11 teilweise stattgege-\nben. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht Bremen hinsichtlich sämtlicher \nProzessbeteiligter eine differenzierte Verteilung ihrer außergerichtlichen Kosten vor-\ngenommen, die deren unterschiedliche Beteiligung am Rechtsstreit sowie deren un-\nterschiedlichen Unterliegens- bzw. Obsiegensanteile berücksichtigt. Den Gegen-\nstandswert hat das Landgericht im Urteil vom 11.06.2015 festgesetzt auf insgesamt \nEUR 24.086,71 und dabei nach dem Betrag der Klagforderung (EUR 10.779,64), der \nWiderklageforderung (EUR 500,-) und der Drittwiderklagforderung (EUR 12.807,07) \ndifferenziert. \nDie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der jetzigen Beschwerdeführer, mit der \nsie die Klagforderung weiterverfolgten und die Abweisung der Drittwiderklage begehr-\nten, wurde von diesen vor der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nzurückgenommen und der Senat hat sodann mit Beschluss vom 05.01.2016 der Klä-\ngerin die Kosten der Berufung auferlegt und den Streitwert der Berufung mit \nEUR 24.086,71 festgesetzt. \nAuf die Kostenfestsetzungsanträge der jetzigen Beschwerdeführer und der jetzigen \nBeschwerdegegner hat das Landgericht Bremen durch den Rechtspfleger im Kosten-\nfestsetzungsverfahren am 30.06.2017 einen Zwischenbeschluss erlassen, mit dem \nvor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses die außergerichtlichen Kosten der \nParteien und der Nebenintervenientin festgesetzt wurden. Dabei hat das Landgericht \nin Bezug auf die Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens die folgenden Be-\nträge der außergerichtlichen Kosten festgestellt: \n \n1. Instanz \n \nDie Kosten der Beklagten betragen EUR 1.300,08. \n \nDie Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 1.092,50. \n \nDie Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 1.820,70. \n \n2. Instanz \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 13 \n4\n \nDie Kosten der Beklagten betragen EUR 878,10. \n \nDie Kosten des Drittwiderklägers betragen EUR 737,90. \n \nDie Kosten der Nebenintervenientin betragen EUR 1.173,82. \nGegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 30.06.2017 wenden sich die Be-\nschwerdeführer mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.07.2017, mit der sie rügen, \ndass das Landgericht bei seiner Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu Un-\nrecht für die Vertretung der Nebenintervenientin eigene Gebühren festgesetzt habe \nund dass das Landgericht die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Gebühren \nunterlassen habe. Die Beschwerdegegner verteidigen die angefochtene Entschei-\ndung. \nDas Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2017 nicht \nabgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \nII. \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin und der Drittwiderbeklagten (Beschwerdefüh-\nrer) gegen den Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 über \ndie Feststellung der außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Nebeninterveni-\nentin ist statthaft und zulässig erhoben (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 RPflG, \n567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO). Die sofortige Beschwerde, über die nach § 568 ZPO \ndurch den Einzelrichter zu entscheiden war, ist im tenorierten Umfang auch begrün-\ndet, da das Landgericht die außergerichtlichen Kosten der Parteien und der Nebenin-\ntervenientin teilweise in unrichtiger Höhe festgesetzt hat. \nDa nur seitens der Klägerin und der Drittwiderbeklagten sofortige Beschwerde gegen \nden Zwischenbeschluss des Landgerichts Bremen vom 30.06.2017 eingelegt wurde, \nwar für den Senat nur die Überprüfung der Feststellung der außergerichtlichen Kosten \nder Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin (Beschwerdegeg-\nner) eröffnet. Insoweit war der angefochtene Zwischenbeschluss des Landgerichts \nBremen vom 30.06.2017 aufzuheben und die Kosten der Beklagten, des Drittwider-\nklägers und der Nebenintervenientin waren wie tenoriert neu zu berechnen. \n1. Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-\ngers und der Nebenintervenientin in erster Instanz legt der Senat die folgenden Ge-\ngenstandswerte für die einzelnen Rechtsverhältnisse entsprechend der Streitwertfest-\nsetzung des Landgerichts im Urteil vom 11.06.2015 zugrunde: \n \nEUR 10.779,84 \nKlage der Klägerin gegen die Beklagte \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 13 \n5\n \nEUR 500,- \n \nWiderklage der Beklagten gegen die Klägerin und die \n \n \n \n \nDrittwiderbeklagte \n \nEUR 12.807,07 \nDrittwiderklage des Drittwiderklägers gegen die Klägerin \n \n \n \n \nund die Drittwiderbeklagte \nEUR 10.779,84 \nNebenintervention der Nebenintervenientin auf Seiten \nder Beklagten gegen die Klage des Klägers \nHieraus errechnet sich zunächst folgender Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kos-\nten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin, die diese ihrer \ngemeinsamen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz \nschulden: \nEUR 1.024,40 \n1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-\nrechnet \nauf \neinen \nGesamt-Gegenstandswert \nvon \nEUR 24.086,71 \nEUR 181,20 \n0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV \nRVG, berechnet auf den Gegenstandswert der Klage \n(EUR 10.779,84) \nEUR 392,60 \nhälftige Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten für \ndie Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage \ngeltend gemachten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4 \nVV RVG: 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG, berech-\nnet auf einen Geschäftswert von EUR 10.857,11 \nEUR 945,60 \n1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-\nrechnet \nauf \neinen \nGesamt-Gegenstandswert \nvon \nEUR 24.086,71 \nEUR 20,- \nPauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV \nRVG \n================ \nEUR 2.563,80 (zzgl. MWSt.) \nBei der vorstehenden Berechnung war entgegen der Auffassung der Landgerichts und \nder Beschwerdegegner für die Vertretung der Nebenintervenientin keine eigenständi-\nge Verfahrens- und Terminsgebühr anzusetzen. Vertritt ein Anwalt sowohl die Haupt-\npartei als auch den Nebenintervenienten, so handelt es sich, wenn – wie hier – der \nNebenintervention derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, gebührenrechtlich um diesel-\nbe Angelegenheit und es kann nicht für beide Beteiligte einzeln abgerechnet werden, \nsondern es ist stattdessen nur eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG \nanzusetzen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2014 – 2 W 136/13, juris Rn. 11, \nAnwBl 2015, 99; OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2013 – 2 W 256/13, juris Rn. 8 f., \nMDR 2014, 117; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27.12.1983 – 8 W \n327/83, juris Ls., MDR 1984, 413; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2014 – 25 W \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 13 \n6\n302/14, juris Rn. 5 f., AGS 2015, 322; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – VI \nZB 36/08, juris Rn. 8, NJW 2010, 1377). Soweit seitens der Beschwerdegegner die \ngegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Celle, Be-\nschluss vom 28.10.2004 – 6 W 110/04 und 6 W 111/04, MDR 2005, 778, vertreten \nwurde, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig: Dort war über die Frage der Kos-\ntenverteilung im Fall einer Nebenintervention zu entscheiden; die Kostengrundent-\nscheidung ist aber bereits mit dem Urteil des Landgerichts vom 11.06.2015 erfolgt und \nnicht Gegenstand des nunmehr betriebenen Kostenfestsetzungsverfahrens. \nIm Übrigen war entgegen der Berechnung durch das Landgericht in dessen hier ange-\nfochtenem Beschluss vom 30.06.2017 die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV \nRVG lediglich in Bezug auf den Klagbetrag anzusetzen, nicht in Bezug auf den Ge-\ngenstand von Drittwiderklage und Widerklage: Insoweit liegt keine Mehrfachvertretung \nvor und die Gegenstände von Drittwiderklage und Widerklage waren vielmehr zum \ngebührenrechtlichen Gesamt-Gegenstandswert hinzuzuaddieren (§ 22 Abs. 1 RVG). \nFerner ist zu berücksichtigen, dass von den Beschwerdeführern mit der sofortigen \nBeschwerde zutreffend geltend gemacht wird, dass hinsichtlich der vorgerichtlichen \nAnwaltskosten für die Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage geltend ge-\nmachten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Anrechnung zu erfolgen \nhatte, die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts unterblieben war. \nHinsichtlich der Berechnung der Terminsgebühr konnte die teilweise Rücknahme der \nWiderklage unberücksichtigt bleiben, da sie nicht kostenrelevant war. \nDieser Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-\ngers und der Nebenintervenientin kann von deren gemeinsamen Prozessbevollmäch-\ntigen insgesamt nur einmal verlangt werden, § 7 Abs. 1 RVG. Aufgrund der spezifi-\nschen Verteilung der jeweils auf die Beklagten, den Drittwiderklägers und die Neben-\nintervenientin entfallenden außergerichtlichen Kosten in der Kostenentscheidung des \nUrteils des Landgerichts bedarf es dann – wie auch vom Landgericht im angefochte-\nnen Beschluss nicht verkannt wurde – einer Aufteilung dieser Kosten auf die Beklagte, \nden Drittwiderkläger und die Nebenintervenientin. Sind mehrere durch einen Anwalt \nvertretene Parteien in unterschiedlichem Umfang an der jeweiligen Angelegenheit \nbeteiligt, so kann die Aufteilung der insgesamt entstandenen Anwaltsgebühren auf \ndiese Parteien allerdings nicht ohne weiteres nach Kopfteilen erfolgen. Der Regelfall \neiner gleichmäßigen Kostenverteilung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.07.2013 \n– 14 W 402/13, juris Rn. 10, JurBüro 2013, 645) kann vorliegend im Hinblick auf die \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 13 \n7\nunterschiedliche Beteiligung der Parteien und der Nebenintervenientin am Rechts-\nstreit und die im Übrigen auch unterschiedliche Verteilung ihrer jeweiligen außerge-\nrichtlichen Kosten in der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts keine An-\nwendung finden. Es ist im Zweifel vielmehr grundsätzlich die unterschiedliche Beteili-\ngung der jeweils Beteiligten an der betreffenden Angelegenheit zu berücksichtigen, \num den auf jeden einzelnen Beteiligten alleine sowie als Anteil seiner gesamtschuld-\nnerischen Haftung entfallenden Gebührenanteil zu bestimmen, wobei vorliegend auch \ndie unterschiedliche Anrechenbarkeit der nur im Verhältnis zum Drittwiderkläger ent-\nstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu berücksichtigen ist. \nDaher ist zunächst zu berechnen, für welchen Betrag – wegen der jeweils eigenen \nBeteiligung am Rechtsstreit – die Beklagte, der Drittwiderkläger und der Nebeninter-\nvenientin (fiktiv) jeweils alleine haften würden. Da diese Beträge addiert – wegen der \nGebührendegression – den Gesamtbetrag der vom Prozessbevollmächtigen der Be-\nklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin zu beanspruchenden Ge-\nbühren übersteigen würden, sind diese Haftungsbeträge der Beklagten, des Drittwi-\nderklägers und der Nebenintervenientin sodann zu kürzen: Zur Ermittlung des Kür-\nzungsbetrags ist von der Summe der addierten (fiktiven) alleinigen Haftungssummen \nder Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin wiederum der Ge-\nsamtbetrag der ihrem Prozessbevollmächtigen geschuldeten außergerichtlichen Kos-\nten abzuziehen. Die verbleibende Differenz ist rechnerisch als Betrag der gesamt-\nschuldnerischen Haftung der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebeninterve-\nnientin anzusehen, d.h. es ist von ihrem jeweiligen eigenen Haftungsbetrag der auf \ndie anderen Gesamtschuldner entfallende Teilbetrag abzuziehen (siehe zu dieser \nBerechnung OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2009 – I-24 U 150/08, juris Rn. 39 ff., \nJurBüro 2011, 592; Teubel, in: Mayer/Kroiß, 7. Auflage 2018, § 7 RVG Rn. 3 ff.). Zu \ndiesen Einzelanteilen ist dann für die Zwecke der vorliegenden Kostenfestsetzung \nwiederum der – hier dann durch Teilung nach Kopfteilen zu ermittelnde – eigene An-\nteil der betreffenden Partei an dem Kostenbetrag hinzuzuaddieren, für den die Partei-\nen gesamtschuldnerisch haften. Nach Bestimmung der jeweiligen Gebührenanteile ist \nauch die Vorsteuerabzugsberechtigung für jeden Beteiligten einzeln zu berücksichti-\ngen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 16.05.2014 – 2 W 136/13, juris Rn. 12, AnwBl. \n2015, 99). \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 13 \n8\na. Berechnung des auf die Beklagte entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 785,20 \n \n1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gesamt-Gegenstandswert f.d. Beklag-\nte von EUR 11.279,84 (Gegenstandswert von Klage und \nWiderklage) \nEUR 724,80 \n1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-\nrechnet \nauf \neinen \nGesamt-Gegenstandswert \nvon \nEUR 11.279,84 (Gegenstandswert von Klage und Wi-\nderklage) \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 1530,- \nb. Berechnung des auf den Drittwiderkläger entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 785,20 \n \n1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Drittwiderkläger \nvon EUR 12.807,07 (Gegenstandswert Drittwiderklage) \nEUR 724,80 \n1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gegenstandswert von EUR 12.807,07 \n(Gegenstandswert der Drittwiderklage) \nEUR 392,60 \nhälftige Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten für \ndie Geltendmachung der später mit der Drittwiderklage \ngeltend gemachten Forderung nach Vorbem. 3 Abs. 4 \nVV RVG, 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG, berech-\nnet auf einen Geschäftswert von EUR 10.857,11 \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 1137,40 \nc. Berechnung des auf die Nebenintervenientin entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 785,20 \n \n1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Nebeninterveni-\nentin von EUR 10.779,84 \nEUR 724,80 \n1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gegenstandswert von EUR 10.779,84 \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 1530,- \nd. Addition der fiktiven Haftungsbeträge der einzelnen Beteiligten: \nEUR 1530,- \n \nBeklagte \nEUR 1137,40 \nDrittwiderkläger \nEUR 1530,- \nNebenintervenientin \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 13 \n9\n================ \nEUR 4.197,40 \nGesamt \ne. Abzug des Gesamtbetrags der Kosten von der Summe der fiktiven Haftungsbeträge \nder einzelnen Beteiligten \nEUR 4.197,40 \nSumme der fiktiven Haftungsbeträge \n- EUR 2.563,80 \nAbzug des Gesamtbetrags der Kosten \n================ \nEUR 1.633,60 \nBetrag der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklag-\nten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin \nf. Bestimmung der einzelnen Anteile der außergerichtlichen Kosten der einzelnen Be-\nteiligten: \naa. Außergerichtliche Kosten der Beklagten: \n(1) Eigener Haftungsanteil der Beklagten: \n \nEUR 1530,- \n \nfiktiver Haftungsbetrag der Beklagten \n \n- EUR 1089,07 \nAbzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung \n================ \n \nEUR 440,93 \nEigener Haftungsanteil der Beklagten \n(2) Anteil der Beklagten am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung (Teilung nach \nKopfteilen): \nEUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60 \n(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Beklagten: \nEUR 440,93 \nEigener Haftungsanteil der Beklagten \nEUR 544,53 \nAnteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung \n================ \nEUR 985,46 \nEUR 103.46 \nMWSt 19 % \n================ \nEUR 1.088,92 \nbb. Außergerichtliche Kosten des Drittwiderklägers: \n(1) Eigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers: \n \nEUR 1137,40 \nfiktiver Haftungsbetrag des Drittwiderklägers \n \n- EUR 1089,07 \nAbzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung \n================ \n \nEUR 48,33 \n \nEigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 13 \n10\n(2) Anteil des Drittwiderklägers am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung (Tei-\nlung nach Kopfteilen): \nEUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60 \n(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers: \nEUR 48,33 \n \nEigener Haftungsanteil des Drittwiderklägers \nEUR 544,53 \nAnteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung \n================ \nEUR 592,86 \ncc. Außergerichtliche Kosten der Nebenintervenientin: \n(1) Eigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin: \n \nEUR 1530,- \n \nfiktiver Haftungsbetrag der Nebenintervenientin \n \n- EUR 1089,07 \nAbzug von 2/3 des Betrags der gesamtschuldn. Haftung \n================ \n \nEUR 440,93 \nEigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin \n(2) Anteil der Nebenintervenientin am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung \n(Teilung nach Kopfteilen): \nEUR 544,53 = 1/3 von EUR 1.633,60 \n(3) Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin: \nEUR 440,93 \nEigener Haftungsanteil der Nebenintervenientin \nEUR 544,53 \nAnteil am Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung \n================ \nEUR 985,46 \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 13 \n11\n2. Zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklä-\ngers und der Nebenintervenientin in zweiter Instanz war dem Grundsatz nach ent-\nsprechend zu verfahren. Mit Beschluss des Senats vom 05.01.2016 ist für das Beru-\nfungsverfahren lediglich ein Gesamt-Streitwert von EUR 24.086,71 festgesetzt wor-\nden, ohne dass – wie dies für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erforder-\nlich gewesen wäre – eine Aufgliederung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse erfolgt \nwäre. Streitgegenständlich waren dabei in der Berufung lediglich noch die folgenden \nRechtsverhältnisse, die in Ermangelung einer Aufgliederung im Beschluss vom \n05.01.2016 auch der Kostenfestsetzung in der nachfolgenden Berechnung zugrunde \nzu legen sind: \nEUR 10.779,84 \nBerufung der Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der \nBeklagten \nEUR 10.857,11 \nBerufung der Klägerin mit dem Ziel der Abweisung der \nDrittwiderklage, soweit nicht bereits in erster Instanz ab-\ngewiesen. \nIm Übrigen sind die Parteien auch im bisherigen Kostenfestsetzungsverfahren der \nBeteiligung der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin in zwei-\nter Instanz an den verbleibenden Streitgegenständen nicht entgegengetreten und ha-\nben diese in ihren Kostenfestsetzungsanträgen und wechselseitigen Schriftsätzen \nbeiderseits zugrunde gelegt. Da sich auch die sofortige Beschwerde nicht hiergegen \nwendet, legt daher auch der Senat dies der vorliegenden Entscheidung zugrunde. \nHieraus errechnet sich zunächst folgender Gesamtbetrag der außergerichtlichen Kos-\nten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebenintervenientin, die diese ihrer \ngemeinsamen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz \nschulden: \nEUR 1.187,20 \n1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, be-\nrechnet \nauf \neinen \nGesamt-Gegenstandswert \nvon \nEUR 21.636,95 (EUR 10.779,84 + EUR 10.857,11) \nEUR 181,20 \n0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV \nRVG, berechnet auf den Gegenstandswert der Klage \n(EUR 10.779,84) \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 1.388,40 (zzgl. MWSt.) \nZur Berechnung des jeweils auf die Beklagte, den Drittwiderkläger und die Nebenin-\ntervenientin entfallenden Haftungsbetrags war dann zu verfahren wie oben. Im Ergeb-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 13 \n12\nnis führt wegen der weitgehend ähnlichen Beteiligung der Beschwerdegegner am \nRechtsstreit hinsichtlich der Kosten in 2. Instanz nur die unterschiedliche Vorsteuer-\nabzugsberechtigung zu Unterschieden in den außergerichtlichen Kosten: \na. Berechnung des auf die Beklagte entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 966,40 \n \n1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, be-\nrechnet auf einen Gegenstandswert f.d. Beklagte von \nEUR 10.779,84 (Gegenstandswert der Klage) \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 986,40 \nb. Berechnung des auf den Drittwiderkläger entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 966,40 \n1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, berechnet \nauf einen Gegenstandswert f.d. Drittwiderkläger von \nEUR 10.857,11 (verbleibender Gegenstandswert der \nDrittwiderklage) \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 986,40 \nc. Berechnung des auf die Nebenintervenientin entfallenden fiktiven Haftungsbetrags: \nEUR 966,40 \n1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG, berechnet \nauf einen Gegenstandswert f.d. Nebenintervenientin von \nEUR 10.779,84 (Gegenstandswert der Klage) \nEUR 20,- \nPauschale Post/Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG \n================ \nEUR 986,40 \nd. Da die fiktiven Haftungsbeträge der einzelnen Beteiligten in 2. Instanz vollständig \nidentisch sind, kann anstelle der komplizierteren Berechnung für die 1. Instanz der auf \ndie jeweiligen Beteiligten entfallende Haftungsbetrag (einschließlich des Anteils an der \ngesamtschuldnerischen Haftung) für die vorliegenden Zwecke durch Teilung der Ge-\nsamtkosten nach Kopfteilen ermittelt werden, wobei dann jeweils noch die unter-\nschiedliche Vorsteuerabzugsberechtigung zu berücksichtigen bleibt: \nEUR 1.388,40 \nGesamtbetrags der Kosten \nEUR 462,80 \nauf jeden der Beteiligten entfallender Anteil von 1/3 \nDamit entfallen auf die Beklagte außergerichtliche Kosten in 2. Instanz i.H.v. \nEUR 550,73 (=EUR 462,80 zzgl. MWSt. 19 %), auf den Drittwiderkläger und die Ne-\nbenintervenientin jeweils außergerichtliche Kosten in 2. Instanz i.H.v. EUR 462,80. \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 13 \n13\n3. Die Beschwerdegegner haben in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die \nKosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzun-\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n5. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf \n§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16.11.2017 – 3 W 904/17, \njuris Rn. 13, NJ 2018, 71) und folgt aus der Differenz der Summe der festgestellten \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten, des Drittwiderklägers und der Nebeninter-\nvenientin im vorliegenden Beschluss gegenüber dem angefochtenen Beschluss des \nLandgerichts. \n \nDr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-04-19/1-w-40-17","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-04-19/1-w-40-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363832","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.198088+00:00"}}