{"status":"available","doknr":"OLD363831","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-17","aktenzeichen":"4 WF 24/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 24/18 = 56 F 4320/17 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 18.05.2018 \n \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \n[…] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als \nEinzelrichterin \n \nam 17.5.2018 beschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene \nBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 2.2.2018 \ndahingehend \nabgeändert, \ndass \nder \nAntragstellerin \nratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt wird, \nsoweit sie ein auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichtetes Verfahren gegen \nden Antragsgegner mit dem Antrag betreiben möchte, den Antragsgegner zu \nverpflichten, an sie fortlaufenden Mindestkindesunterhalt in Höhe von 100 % \nder Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen \nKindergeldes zu zahlen. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n \nGründe: \nI. \nBei der Antragstellerin handelt es sich um die 8-jährige Tochter des Antragsgegners, \ndie \ndie \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe \nunter \nBeiordnung \nihres \nVerfahrensbevollmächtigten begehrt, um gegen den Antragsgegner ein Verfahren auf \nMindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle betreiben zu können. Die \nAntragstellerin, die bei ihrer Mutter lebt, hat den Antragsgegner mit Schreiben vom \n16.8.2017 zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, worauf er nicht reagiert hat. \n \nMit Schreiben vom 4.1.2018 hat das Familiengericht die Antragstellerin darauf \nhingewiesen, dass Bedenken gegen die Verfahrenskostenhilfebewilligung bestünden, \nda die Antragstellerin den Unterhalt einfacher und kostengünstiger im vereinfachten \nUnterhaltsverfahren gemäß § 249 FamFG geltend machen könne. Die Antragstellerin \nhat \ndaraufhin \nmit \nSchriftsatz \nvom \n11.1.2018 \nvorgetragen, \nihr \nAntrag auf \nVerfahrenskostenbewilligung sei nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, da ihr die Wahl \noffenstehe, ob sie das vereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren betreibe. Das \nvereinfachte \nUnterhaltsverfahren \nsei \ninsbesondere \ndann, \nwenn \neine \nMangelfallberechnung durchzuführen sei, wie wahrscheinlich im vorliegenden Fall, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nunpraktikabel. Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber dem Unterhaltsgläubiger die \nWahl des Verfahrens zur Geltendmachung seines Unterhaltsanspruches überlassen \nhabe, würde diese Wahlmöglichkeit unterlaufen, wenn bedürftige Menschen sich für \ndas vereinfachte Verfahren entscheiden müssten. Dies wäre eine sachwidrige \nUngleichbehandlung. \n \nOhne zuvor den Verfahrenskostenhilfeantrag an den Antragsgegner mit Gelegenheit \nzur Stellungnahme zu übersenden, hat das Familiengericht mit Beschluss vom \n2.2.2018 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe \nwegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne ihre Interessen im \nvereinfachten Unterhaltsverfahren gemäß § 249 FamFG geltend machen, weshalb das \nbeabsichtigte Betreiben des Klageverfahrens mutwillig sei. Anhaltspunkte für \nEinwendungen des Antragsgegners, die nicht im vereinfachten Verfahren abschließend \nbehandelt werden könnten, bestünden nicht. \n \nGegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.2.2018 \nzugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.2.2018 beim Amtsgericht Bremen \nsofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt hierin ihre bereits im Schriftsatz vom \n11.1.2018 dargelegte Auffassung und führt weiter aus, bislang habe der Kindesvater \nkeinen Unterhalt gezahlt und außergerichtlich stets erklärt, dass er nicht leistungsfähig \nsei. \n \nMit Beschluss vom 2.3.2017 hat das Familiengericht der sofortigen Beschwerde nicht \nabgeholfen. Mit Schreiben vom 12.3.2018 ist dem Antragsgegner durch das \nBeschwerdegericht \nunter \nÜbersendung \ndes \nVerfahrenskostenhilfeantrags, \nder \namtsgerichtlichen Beschlüsse vom 2.2.2018 und 2.3.2018 sowie der Beschwerdeschrift \nvom 28.2.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Antragsgegner \nhat keine Stellungnahme abgegeben. \n \nII. \n1. \nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der \nAntragstellerin ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin ist ratenfreie \nVerfahrenskostenhilfe im tenorierten Umfang zu bewilligen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, \n114, 115 ZPO). \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\na) Die Antragstellerin hat ihre Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit durch Vorlage der von \nihrer Mutter ausgefüllten Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO hinreichend belegt. Es \nfehlt auch nicht an der Erfolgsaussicht des gegen den Kindesvater beabsichtigten \nUnterhaltsverfahrens. Der Antragsgegner zahlt bislang keinerlei Unterhalt an die \nAntragstellerin, obwohl diese gemäß §§ 1601, 1602, 1610, 1612, 1612a, 1612b BGB \nals \nunterhaltsbedürftige \nMinderjährige \ngrundsätzlich \neinen \nAnspruch \nauf \nKindesunterhalt gegen ihn hat. Auch auf die außergerichtliche Anfrage des \nVerfahrensbevollmächtigten \nder \nAntragstellerin \nvom \n16.8.2017, \nmit \nder \nder \nAntragsgegner zur Vorlage seiner Einkommensnachweise für den Zeitraum von August \n2016 bis August 2017 aufgefordert worden ist, um einen Kindesunterhaltsanspruch \nprüfen zu können, hat er nicht reagiert. Dass der Antragstellerin daher nicht bekannt \nist, über welche Einkünfte der Antragsgegner verfügt, ist für den beabsichtigten Antrag \nauf Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt nicht maßgeblich. Denn in Höhe \ndes Mindestunterhalts wird ihr Bedarf vermutet, so dass es diesbezüglich keiner \nweiteren \nDarlegungen \nbedarf. \nGleiches \ngilt \nfür \ndie \nLeistungsfähigkeit \ndes \nAntragsgegners: Die Antragstellerin muss nicht seine Leistungsfähigkeit zur \nUnterhaltszahlung nachweisen, vielmehr muss der Antragsgegner angesichts der für \nihn geltenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB seine \nLeistungsunfähigkeit für den Kindesmindestunterhalt behaupten und nachweisen (vgl. \nViefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1612a Rn. 24). \nSoweit die Antragstellerin ab dem 1.1.2017 Unterhaltsvorschussleistungen bezogen \nhat, ist ihr Unterhaltsanspruch in dieser Höhe auf den UVG-Leistungsträger \nübergegangen. Der Antrag, den die Antragstellerin in dem Verfahren gegen ihren Vater \nzu stellen beabsichtigt, richtet sich aber auf die Geltendmachung von Unterhalt für die \nZukunft, woran sie nicht durch einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 7 \nUVG gehindert ist. \n \nb) Das beabsichtigte Betreiben des Verfahrens auf Kindesunterhalt ist – entgegen der \nAuffassung des Amtsgerichts – auch nicht mutwillig. \n \nNach der Legaldefinition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO ist eine \nRechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe \nbeansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung \nabsehen würde, obwohl hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Nicht mutwillig ist also \neine Rechtsverfolgung, die eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und \nvernünftiger Einschätzung der Prozesslage in gleicher Weise vornehmen würde (vgl. \nThomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn. 7). \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\n \naa) Zu der Frage, ob die Verfolgung von Kindesunterhaltsansprüchen im \nKlageverfahren anstatt im vereinfachten Verfahren mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO ist \nund \ndaher \ndie \nVerfahrenskostenhilfebewilligung \nabzulehnen \nist, \nwerden \nunterschiedliche Auffassungen vertreten. \n \nDas Amtsgericht hat sich für seine Auffassung, es sei generell das vereinfachte \nVerfahren für alle Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zu betreiben und daher in \nder Regel auch nur für dieses Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auf eine \nEntscheidung des OLG Hamm vom 9.2.1999 (FamRZ 1999, 995) gestützt. In dieser \nhatte das OLG Hamm zur damaligen Rechtslage ausgesprochen, dass Kindesunterhalt \ngrundsätzlich \nim \nvereinfachten \nVerfahren \ndurchzusetzen \nsei, \nweshalb \nProzesskostenhilfe für eine reguläre Unterhaltsklage grundsätzlich nicht bewilligt \nwerden könne. Das OLG Hamm wollte allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz \nmachen, wenn die Parteien im wesentlich über Rechtsfragen und nicht über die Höhe \ndes Einkommens des Unterhaltsschuldners stritten, da dann das vereinfachte \nVerfahren weder schneller noch billiger sei. \n \nDem ist das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 14.2.2000 (FamRZ 2001, 229) \ngefolgt. Mutwilligkeit liege nur dann nicht vor, wenn abzusehen sei, dass ein streitiges \nVerfahren ohnehin nicht vermieden werden könne. Um diese Prognose treffen zu \nkönnen, bedürfe es der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagtenseite, die \nerstinstanzlich \nnicht erfolgt \nwar, \nweshalb \ndie \nSache \nan \ndas \nAmtsgericht \nzurückverwiesen wurde. \n \nDas OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 891) hat in seiner Entscheidung vom 26.10.2001 \nBedenken gegen die durch das OLG Hamm vertretene Auffassung geäußert und in \ndem von ihm entschiedenen Einzelfall die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Wege \nder allgemeinen Klage statt eines Antrags im vereinfachten Verfahren abgelehnt, weil \nder Unterhaltsgläubiger davon ausgehen konnte, dass angesichts der vorprozessualen \nEinwände des Unterhaltsschuldners zu seinem Einkommen diese Einwände auch in \neinem vereinfachten Verfahren vorgebracht worden wären mit der Folge, dass es \nletztlich zu einem streitigen Verfahren gekommen wäre. \n \nDas OLG Rostock (FamRZ 2006, 1394) hat in seiner Entscheidung vom 30.5.2006 \noffengelassen, ob es der Auffassung des OLG Hamm folgt. Jedenfalls in dem ihm \nvorliegenden Fall, in dem der Beklagte vorprozessual eingewandt hatte, er könne nicht \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nmehr zahlen und bezöge Arbeitslosengeld II, sei die Wahl des Klageverfahrens nicht \nzu beanstanden. Denn in einer derartigen Fallkonstellation würde das vereinfachte \nVerfahren vorausschauend keine Vorteile gegenüber einer regulären Unterhaltsklage \nbieten, da es vorhersehbar um Rechtsfragen wie die Leistungsunfähigkeit und die \nErwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gehen werde. Das vereinfachte \nVerfahren sei dann weder billiger noch schneller. \n \nDas OLG Naumburg hat dagegen bereits in seinem Beschluss vom 25.3.1999 (FamRZ \n1999, 1670) die Auffassung vertreten, dass dem unterhaltsberechtigten Kläger die \nWahl zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Klageverfahren offen stehe und \nihm auch bei der Wahl beider Verfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe zustehe. Es hat in den Entscheidungsgründen insbesondere darauf \nhingewiesen, dass vielfach eine Mangelfallberechnung durchzuführen sei und in \ndiesem Fall das vereinfachte Verfahren gegenüber dem streitigen Verfahren \nunpraktikabel sei. Ob ein Mangelfall vorliege, sei für den Unterhaltsberechtigten vorab \nvielfach nicht feststellbar. Insbesondere könne ein Mangelfall auch dann bestehen, \nwenn der Unterhaltsverpflichtete folgerichtig keine Einwendungen gegen die Höhe \nseiner Verpflichtung vorgetragen habe. Im Übrigen sei im Gesetzgebungsverfahren \ndeutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Gesetzgeber dem Antragsteller bewusst \ndie Wahl des Verfahrens überlassen wollte. Da Unterhaltsgläubiger typischerweise auf \ndie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angewiesen seien, würde die Entscheidung \ndes Gesetzgebers faktisch unterlaufen, wenn den Unterhaltsgläubigern nur für das \nvereinfachte Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei \ndie Wahl des streitigen statt des vereinfachten Verfahrens nicht schon immer dann \nmutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner vorgerichtlich noch keine Einwendungen \ngegen die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht habe. \n \nDieser Ansicht hat sich das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 5.11.2001 (OLGR \nKöln 2002, 58) angeschlossen, indem es die Auffassung vertreten hat, dass es zur \nVerfolgung eines Unterhalts Minderjähriger dem Kläger freistehe, ob er das \nvereinfachte Verfahren oder das Klageverfahren betreibe und ihm daher auch für beide \nVerfahrensarten ein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zustehe. Dem \nGesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass ein Antragsteller von \nvorneherein auf das vereinfachte Verfahren zu verweisen sei und somit grundsätzlich \nkeine Wahl bezüglich der Verfahren habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nDiese Auffassung wird - soweit ersichtlich - auch überwiegend in der Literatur \nvertreten. So weist Bömelburg vor dem Hintergrund des Wahlrechts, den \nUnterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren oder durch \neinen Leistungsantrag geltend zu machen, darauf hin, dass einem Leistungsantrag \nnicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könne, da die Art der zu erwartenden \nEinwendungen des Antragsgegners i.d.R. nicht vorhersehbar seien und das \nvereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren nach § 255 FamFG übergehen \nkönne. Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren sei \ndaher nicht mutwillig (vgl. Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. Aufl., Vorb. Zu §§ 249 \nff. \nRn. \n3). \nAuch \nZimmermann \n(vgl. \nZimmermann, \nProzesskosten- \nund \nVerfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 206) folgt dem OLG Naumburg, wonach der \nAntragsteller die freie Wahl zwischen beiden Verfahren habe und deshalb die \nVerfahrenskostenhilfebewilligung für den Leistungsantrag nicht mutwillig sein könne. \nSeiler (in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 114 ZPO Rn. 8a) geht ebenfalls unter Verweis auf \ndie Entscheidung des OLG Naumburg davon aus, dass das Betreiben eines \nUnterhaltsverfahrens anstelle eines vereinfachten Verfahrens nicht mutwillig sei, \nschränkt diese Aussage allerdings dahingehend ein, dass dies „zumindest“ dann gelte, \nwenn vorprozessual mangelnde Leistungsfähigkeit eingewandt worden sei. \n \nbb) Der u.a. vom OLG Naumburg vertretenen Auffassung ist zu folgen. Da das \nminderjährige Kind unstreitig die Wahl zwischen der Geltendmachung seines \nUnterhaltsanspruchs im vereinfachten Verfahren oder durch einen Leistungsantrag hat, \nkann dieses Wahlrecht nicht für verfahrenskostenhilfebedürftige Minderjährige dadurch \nerheblich eingeschränkt werden, dass für einen Leistungsantrag grundsätzlich keine \nVerfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Laut der Entscheidung des OLG Hamm vom \n9.2.1999, der das Familiengericht folgt, soll die Verfahrenskostenhilfebewilligung nur im \nAusnahmefall, nämlich dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits vorgerichtlich \nEinwendungen erhoben hat, die sich vermutlich nicht im vereinfachten Verfahren \nklären lassen, erfolgen. Dies hätte zur Konsequenz, dass in jedem Fall, in dem der \nUnterhaltspflichtige – wie hier – auf vorprozessuale, aber auch gerichtliche \nAnschreiben \nnicht \nreagiert, \nder \nbedürftige \nUnterhaltsberechtigte \nkeine \nVerfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag erhalten würde und auf das \nvereinfachte Verfahren in seiner Rechtsverfolgung beschränkt wäre. Demnach würden \ndie \nBewilligungsentscheidung \nund \ndie \nBeurteilung \nder \nMutwilligkeit \ndes \nverfahrensrechtlichen Vorgehens des unterhaltsbedürftigen Kindes von dem Verhalten \ndes Unterhaltspflichtigen abhängig sein. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist aber das \nwahrscheinliche und vernünftige Verhalten eines nicht auf Verfahrenskostenhilfe \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nangewiesenen Unterhaltsbedürftigen Maßstab für die Beurteilung der Mutwilligkeit. \nDass dieser Unterhaltsgläubiger von der Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche mittels \nLeistungsantrags absehen würde, nur weil der Unterhaltsverpflichtete auf sein \naußergerichtliches Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht reagiert hat, ist nicht \nanzunehmen. \nAllein \naus \nder \nNichtreaktion \nkann \nnicht \nauf \ndie \nfaktische \nAussichtslosigkeit des Leistungsantrags geschlossen werden. Es ist auch nichts dafür \nersichtlich, dass ein nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesener Unterhaltsgläubiger \nseinen Unterhaltsanspruch wegen Nichtreaktion des Unterhaltsschuldners dann \nvernünftigerweise im vereinfachten Verfahren geltend machen würde. Vielmehr würde \nihm weiterhin das Wahlrecht zwischen beiden Verfahren zustehen, das auch dem \nbedürftigen Unterhaltsgläubiger deshalb gleichermaßen verbleiben muss. \n \nDass das unterhaltsbedürftige minderjährige Kind durch die Einschränkung seiner \nWahlmöglichkeit zwischen vereinfachtem Verfahren und Leistungsantrag keinen \nRechtsverlust erleidet, wie das Familiengericht meint, scheint ebenfalls nicht \nzutreffend. Zum einen stellt die Einschränkung der Wahlmöglichkeit bereits für sich \ngenommen einen Rechtsverlust dar, den Unterhaltsgläubiger, die nicht auf \nVerfahrenskostenhilfe für die Verfolgung ihres Unterhaltsanspruchs angewiesen sind, \nnicht erleiden. Zum anderen ist mit dem „Vorschalten“ eines vereinfachten Verfahrens, \nvon dem nach entsprechenden Einwendungen dann doch in ein streitiges Verfahren \nauf Antrag übergegangen werden muss, auch ein Zeitverlust verbunden, in dem der \nbedürftige Unterhaltsberechtigte noch keinen Unterhaltstitel erlangen und sich auch die \nwirtschaftliche Lage des Unterhaltsschuldners weiter verschlechtern kann. \n \n2. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 \nAbs. 4 ZPO nicht erstattet. \n \n \ngez. Dr. Röfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-05-17/4-wf-24-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-05-17/4-wf-24-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363831","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.168950+00:00"}}