{"status":"available","doknr":"OLD363829","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-05-29","aktenzeichen":"1 W 11/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 11/18 = 4 O 989/17 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nRechtsanwalt und Notar […], \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer \n \nam 29.05.2018 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im \nAnerkenntnisurteil des Landgerichts Bremen vom 06.10.2017 – Az. 4 O \n989/17 – wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\nGründe: \nI. \nDer Beklagte wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung im Anerkenntnisurteil \ndes Landgerichts Bremen vom 06.10.2017. \nDer Kläger nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker \nüber den Nachlass des C. B., gestorben am 15.08.1994, auf Freigabe von zum Nach-\nlass zählender Grundstücke in Anspruch. Zum Nachlass des Erblassers C. B. zählte \nein landwirtschaftlicher Besitz in X, der als Hof im Sinne der Höfeordnung qualifiziert \nist. In der Abteilung II Nr. 6 des Grundbuchs der entsprechenden Grundstücke ist die \nAnordnung der Testamentsvollstreckung vermerkt. Hoferbin war zunächst die Tochter \ndes Erblassers, Frau H. Diese wurde nach ihrem Tod von mehreren Personen, u.a. \ndem Kläger beerbt; der Kläger allein wurde aber Hoferbe und ist als Eigentümer im \nGrundbuch der streitbefangenen Grundstücke eingetragen. Mit Schreiben vom \n02.05.2017, ergänzt mit Schreiben vom 10.05.2017, forderte der Kläger den Beklag-\nten unter Fristsetzung zum 17.05.2017 zur Freigabe einiger zum Hof zählender \nGrundstücke aus der Nachlasshaftung auf, weil er, der Kläger, diese Grundstücke \nveräußern wolle. Vorsorglich erklärte er, den Beklagten von etwaigen Ansprüchen der \nMiterben freistellen zu wollen. Der Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit Klageschrift \nvom 11.07.2017 verfolgte der Kläger sein Begehren im Klagewege. Das Landgericht \nordnete mit Verfügung vom 12.07.2017 das schriftliche Vorverfahren an und bestimm-\nte die weitere Frist zur Klageerwiderung auf drei Wochen. Die Klageschrift wurde dem \nBeklagten am 25.07.2017 zugestellt. Erst am 11.08.2017 ging der Schriftsatz des Be-\nklagten vom 08.08.2017 ein, mit dem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft \nanzeigte und sich ein Anerkenntnis vorbehielt. Die Klageerwiderungsfrist ließ der Be-\nklagte ohne weitere Erklärungen im Prozess verstreichen. Im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 22.09.2017 erkannte der Beklagte den Anspruch unter Protest gegen \ndie Kostenlast an. \nMit Anerkenntnisurteil vom 06.10.2017 – Az. 4 O 989/17 – verurteilte das Landgericht \nden Beklagten antragsgemäß zur Freigabe der im einzelnen bezeichneten streitge-\ngenständlichen Grundstücke und zu deren Entlassung aus der Haft des in Abteilung II \nNr. 6 des Grundbuchs eingetragenen Rechts. Die Kosten des Rechtsstreits erlegte es \ndem Beklagten nach § 91 ZPO auf. § 93 ZPO finde keine Anwendung zugunsten des \nBeklagten. Denn dieser habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem er auf die \nvorgerichtlichen Leistungsaufforderungen unter Fristsetzung nicht reagiert habe, auch \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nnicht derart, dass er eine Fristverlängerung zur Prüfung verlangt hätte. Daher sei dem \nKläger nichts anderes übrig geblieben, als den Freigabeanspruch – wie schon zuvor \nin anderen Fällen – klageweise geltend zu machen. Das Anerkenntnis sei auch nicht \nsofort erklärt worden, weil es hierfür spätestens bis zum Ablauf der Klageerwiderungs-\nfrist hätte erklärt werden müssen. \nDas Urteil wurde dem Beklagten am 15.12.2017 zugestellt. Mit der am 22.12.2017 \neingegangenen sofortigen Beschwerde wendet der Beklagte sich gegen die Kosten-\nentscheidung des Anerkenntnisurteils und begehrt, die Kosten dem Kläger aufzuerle-\ngen. Anlass zur Klageerhebung habe er nicht gegeben, denn das Freigabeverlangen \nsei von Anfang an unbegründet gewesen. Gründe für eine Freigabe seien nicht darge-\nlegt worden. Erst nach eingehender Prüfung habe der Beklagte festgestellt, dass die \nGrundstücke zur Sicherung von Nachlassforderungen nicht mehr benötigt würden. \nAußerdem sei das Freigabeverlangen nicht von allen Miterben der Erbengemeinschaft \nnach Frau H. gestellt worden. Das Anerkenntnis stelle daher nur eine freiwillige Über-\nlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben dar. Das Anerkenntnis sei auch \nrechtzeitig erklärt worden, schließlich habe der Beklagte sich mit der Verteidigungsan-\nzeige ein solches Anerkenntnis ausdrücklich vorbehalten. Außerdem habe dem Be-\nklagten eine hinreichend lange Prüfungsfrist eingeräumt werden müssen. \n \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Anerkenntnisur-\nteil des Landgerichts Bremen vom 06.10.2017 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 99 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 569 \nAbs. 1 ZPO eingelegt. Die gemäß § 567 Abs. 2 ZPO notwendige Kostenbeschwer ist \nüberschritten, da die Kostengrundentscheidung in Ansehung des Streitwertes von \n7.500,- € zu einer Kostenlast des Beklagten in Höhe von deutlich über 200,- € führen \nwird. Auch der Wert für eine Berufung in der Hauptsache aus § 511 ZPO, auf dessen \nÜberschreitung es gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO zusätzlich ankommt (vgl. Zöller-\nHerget, § 99 ZPO Rn. 6), ist vorliegend überschritten, so dass die sofortige Be-\nschwerde zulässig ist. \n2. Die Beschwerde erweist sich aber als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 93 \nZPO liegen nicht vor, so dass es bei der Kostenlast des Beklagten aus § 91 Abs. 1 \nZPO sein Bewenden hat. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\nDie Vorschrift des § 93 ZPO begründet eine Ausnahme von dem in § 91 Abs. 1 ZPO \nnormierten Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat. Die \nAusnahme dient dazu, den Beklagten vor übereilten Klagen zu schützen und unnötige \nProzesse zu vermeiden (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 W \n77/11; Musielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 ZPO Rn. 1; Thomas/Putzo-Hüßtege, \n39. Aufl., § 93 ZPO Rn. 1). Eine Kostenlast des obsiegenden Klägers nach dieser \nVorschrift setzt voraus, dass der Beklagte keinen Anlass für die Klageerhebung gege-\nben hat und dass er sofort anerkennt. \na) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch sein \nSchweigen auf die vorgerichtliche Leistungsaufforderung Anlass zur Klageerhebung \ngegeben hat. \nVeranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Pro-\nzess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für \ndie Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem \nRecht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, juris Rn. 21, NJW \n1979, 2040; Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, juris Rn. 5, NJW-RR 2005, \n1005; Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 10, BGHZ 168, 57; Be-\nschluss vom 22.10.2015 – V ZB 93/13, juris Rn. 19, NJW 2016, 572). Dieser Schluss \nist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Aufforde-\nrung nicht bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, juris Rn. 20, \nNJW 1979, 2040; Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 93/13, juris Rn. 19, NJW 2016, \n572) oder bei anderen Klageansprüchen den Gläubiger auf Aufforderung hin nicht \nklaglos stellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, juris Rn. 20, NJW \n1979, 2040; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 – 6 W 35/07, juris Rn. 23, \nNJW-RR 2007, 1580; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § 93 ZPO Rn. 20). Auf ein Ver-\nschulden des Beklagten kommt es nicht an (vgl. Zöller-Herget, 32. Aufl., § 93 ZPO Rn. \n3; Thomas/Putzo-Hüßtege, 39. Aufl., § 93 ZPO Rn. 4; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § \n93 ZPO Rn. 13; MK-Schulz, 5. Aufl., § 93 ZPO Rn. 8). \nDarüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, ob der in Rede stehende Anspruch im \nZeitpunkt des Anerkenntnisses materiell-rechtlich bestanden hat oder ob die darauf \ngerichtete Klage schlüssig war. \naa) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, \ndass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn der geltend ge-\nmachte Anspruch nicht besteht (so OLG Naumburg, Beschluss vom 12.12.2002 – 8 \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\nWf 236/02, juris Rn. 5, FamRZ 2003, 1576) bzw. wenn die Begründung für den aner-\nkannten Klageanspruch nicht schlüssig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n29.09.1979 – 4 W 47/79, MDR 1980, 501; Beschluss vom 26.03.2012 – 18 WF 97/11, \njuris Rn. 18, FamRZ 2012, 1967; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.1992 – 20 W \n61/92, juris Rn. 2, MDR 1993, 801; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2005 – 2 WF \n426/05, juris Rn. 9 f., FamRZ 2006, 1770; Musielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 \nZPO Rn. 2, einschränkend Rn. 27). Hierfür wird angeführt, dass der Beklagte sich \ngegen einen Anspruch zur Wehr setzen dürfe, der nicht oder noch nicht bestehe, oh-\nne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Zu einer nicht schlüssigen Klage gebe der \nBeklagte niemals Anlass und er müsse sie auch nicht vorsorglich anerkennen, um \neiner Kostenlast zu entgehen. \nbb) Andere Oberlandesgerichte vertreten demgegenüber die Auffassung, dass es auf \ndie materielle Rechtslage (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.01.1982 – 9 W \n72/80, JurBüro 1982, 1570; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.1990 – 20 W 65/89, \njuris Rn. 4, VersR 1990, 1025; Beschluss vom 23.01.2003 – 27 W 41/02, juris Rn. 3, \nOLGR Hamm 2003, 232; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2014 – 4 W 16/14, \njuris Rn. 5, NJW-RR 2015, 25; Zöller-Herget, 32. Aufl., § 93 ZPO Rn. 3) und auch auf \ndie Schlüssigkeit der Klage nicht ankomme (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.08.1999 \n– 12 U 53/99, juris Rn. 4, OLGR Stuttgart 1999, 414. Thomas/Putzo-Hüßtege, 39. \nAufl., § 93 ZPO Rn. 5), zumindest dann, wenn der Beklagte ungeachtet einer etwai-\ngen Unschlüssigkeit der Klage anerkennt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom \n08.05.2007 – 6 W 35/07, juris Rn. 25; Musielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 ZPO \nRn. 27; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § 93 ZPO Rn. 10 a.E.). Hierfür wird u.a. angeführt, \ndass der Beklagte durch sein Anerkenntnis eine materiell-rechtliche Prüfung durch \ndas Gericht verhindere und dass er sich widersprüchlich verhalte, wenn er vorpro-\nzessual nicht leiste, sich im Prozess dem Klagebegehren aber unterwirft und gleich-\nwohl die Kosten nicht tragen wolle. \ncc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n(1) Soweit die entgegenstehende Auffassung damit begründet wird, dass der Schuld-\nner zu einer unschlüssigen Klage niemals Veranlassung geben könne, verkennt dies, \ndass für die Frage der Klageveranlassung allein das vorprozessuale Verhalten des \nBeklagten maßgeblich ist (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR \n233/78, juris Rn. 21, NJW 1979, 2040; Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, juris \nRn. 5, NJW-RR 2005, 1005). Darauf, ob eine später erhobene Klage schlüssig be-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\ngründet worden ist oder nicht, kann es für die Frage der Klageveranlassung daher \nnicht ankommen. Eine vorgerichtliche Leistungsaufforderung muss auch nicht etwa \nregelmäßig den Anforderungen an eine Klageschrift genügen. Die anfängliche Un-\nschlüssigkeit einer erhobenen Klage mag in Ansehung der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofes Auswirkungen auf die Frage haben, ob ein später im Verlauf des \nProzesses abgegebenes Anerkenntnis noch sofort im Sinne des § 93 ZPO erklärt \nworden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 21/03, juris Rn. 11, \nNJW-RR 2004, 999; aber auch Rn. 13 ff.). Für die Frage aber, ob der Beklagte zuvor \nVeranlassung für die Erhebung der Klage gegeben hat, ist eine etwaige Unschlüssig-\nkeit der Klagebegründung nicht von Belang. \n(2) Darüber hinaus kommt es im Regelfall auch nicht darauf an, ob der vorgerichtlich \ngeltend gemachte Anspruch tatsächlich bestand oder nicht. \nBereits der Wortlaut der Vorschriften der §§ 91, 93 ZPO lässt den gesetzgeberischen \nWillen erkennen, die Kostenentscheidung zur Vereinfachung an eher formale Kriterien \nwie das Obsiegen und Unterliegen in § 91 ZPO anzuknüpfen (vgl. Looff, JurBüro \n2008, S. 65 [67]). Eine solche Vereinfachung der Kostenentscheidung wird nicht er-\nreicht, wenn man im Rahmen der Prüfung der Klageveranlassung die Hauptsacheent-\nscheidung – möglicherweise bis hin zur Beweisaufnahme über streitige und entschei-\ndungserhebliche Tatsachen – in das Kostenverfahren verlagert (vgl. Looff, JurBüro \n2008, S. 65 [67]; ähnlich auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 – 6 W 35/07, \njuris Rn. 25, NJW-RR 2007, 1580; Musielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 ZPO \nRn. 27). \nAuch die Grundprinzipien des Kostenrechts sprechen gegen eine Berücksichtigung \nder Frage, ob der anerkannte Anspruch materiell-rechtlich bestanden hat. Die Kosten-\nregelungen der ZPO werden von dem Gedanken der Billigkeit, insbesondere der Ver-\nanlasserhaftung beherrscht. Der Grundsatz, dass der im streitigen Verfahren Unterlie-\ngende die Prozesskosten zu tragen hat, beruht darauf, dass er die Vermutung gegen \nsich hat, Anlass zum Streit gegeben zu haben. § 93 ZPO durchbricht diese Regelung, \num den Beklagten vor übereilten Klagen und unnötigen Prozessen zu schützen (vgl. \nBGH, Beschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 19, NJW 2006, 2490). Diese \nVermutung der Veranlassung hat aber auch der Anerkennende zunächst gegen sich, \nschließlich unterwirft er sich dem Leistungsverlangen des Klägers. Ihm werden nur \nweitergehende Möglichkeiten eingeräumt, geltend zu machen, dass es der Klage gar \nnicht bedurft hätte, um ihn zur Erfüllung zu bewegen. Mit dem Einwand, tatsächlich \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\ngar nichts geschuldet zu haben, macht der Beklagte aber keineswegs geltend, dass er \nauch ohne Klage erfüllungsbereit gewesen wäre. Er wehrt sich also nicht gegen die \nAnnahme, Veranlasser des Streits gewesen zu sein, sondern beabsichtigt, den Streit \nin der Kostenentscheidung weiterzuführen. Im Grunde bestärkt dieser Vortrag eher \nden Eindruck, dass der Kläger ohne Klage nicht zu seinem Recht gekommen wäre. \nAuch die Erwägung, dass derjenige, der nichts schuldet, keinen Anlass zur Klageer-\nhebung geben könne, greift nicht durch. Denn diese Auffassung erlaubte im Ergebnis \neinander widersprechende Sach- und Kostenentscheidungen. Allerdings vermag das \nArgument der Gegenauffassung, dass das Anerkenntnis den Anspruch auch mit Blick \nauf die Kosten einer jeden gerichtlichen Prüfung entzöge (vgl. OLG Hamm, Beschluss \nvom 06.02.1990 – 20 W 65/89, juris Rn. 4, VersR 1990, 1025; OLG Schleswig, Be-\nschl. v. 08.01.1982 – 9 W 72/80, JurBüro 1982, 1570), ebenfalls nicht zu überzeugen, \ndenn eine solche strikte Folge ordnet das Gesetz in § 307 Satz 1 ZPO nur für die Sa-\nchentscheidung an (kritisch auch BeckOK ZPO/Jaspersen, 28. Edition, § 93 Rn. 37; \nLooff, JurBüro 2008, 65 [66]). § 93 ZPO erlaubt es daneben, die Kostenentscheidung \nauch auf Grund anderer Kriterien zu treffen. Zu Recht wird daher von einer Lockerung \ndes Verbundes zwischen Sach- und Kostenentscheidung gesprochen (OLG Karlsru-\nhe, Beschluss vom 29.09.1979 – 4 W 47/79, MDR 1980, 501; OLG Düsseldorf, Be-\nschluss vom 23.11.1992 – 20 W 61/92, juris Rn. 3, MDR 1993, 801). Aus einer sol-\nchen Lockerung folgt aber nicht, dass einander widerstreitende Sach- und Kostenent-\nscheidungen ohne Weiteres zulässig wären. Es mag möglich sein, andere Umstände \nals die Frage der Begründetheit des – anerkannten – Leistungsbegehrens des Klä-\ngers im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (so wohl OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 29.09.1979 – 4 W 47/79, MDR 1980, 501). Die Kostenentscheidung \ndarf sich aber nicht dadurch in direkten Widerspruch zur Sachentscheidung setzen, \ndass eine Klageveranlassung allein mit dem Argument abgelehnt wird, dass die vor-\ngerichtlich geforderte und später anerkannte Leistungspflicht tatsächlich nicht bestan-\nden habe. Hinzu kommt, dass dem Beklagten, der sich gegen die Kostenlast mit dem \nArgument wehrt, der anerkannte Anspruch bestehe nicht, widersprüchliches Verhalten \nvorzuhalten ist (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 – 6 W 35/07, juris \nRn. 25, NJW-RR 2007, 1580). Dieser Widerspruch liegt darin, dass der Beklagte ei-\nnerseits – auch zur Kostenreduktion – den Prozess durch sein Anerkenntnis beendet \nund dadurch die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Gericht entbehrlich \nmacht, aber andererseits im Rahmen der Kostenentscheidung die Folgen seines Pro-\nzessverhaltens nicht gegen sich selbst gelten lassen will. Insgesamt kann das Fehlen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\neiner Klageveranlassung daher nicht allein auf eine Unbegründetheit des Anspruches \ngestützt werden. \ndd) Nach zutreffender Auffassung kommt es zur Beurteilung der Klageveranlassung \nvielmehr darauf an, welche Obliegenheiten die Parteien in der vorgerichtlichen Ausei-\nnandersetzung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse treffen. Die Frage, ob der Be-\nklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten aus Sicht des Klägers Anlass zur Klage-\nerhebung gegeben hat, ist das Ergebnis wertender Betrachtung unter Berücksichti-\ngung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom \n20.07.2006 – 5 W 86/06, juris Rn. 5, GRUR-RR 2007, 175; MK-Schulz, 5. Aufl., § 93 \nZPO Rn. 7). Maßgebend sind vor allem das dem geltend gemachten Anspruch zu \nGrunde liegende Schuldverhältnis (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 28. Edition, § 93 Rn. \n37; Looff, JurBüro 2008, 65 [68 f.]), aber auch die Verkehrssitte, aus der sich etwa \nAnforderungen an die vorgerichtlichen Obliegenheiten des Klägers ergeben können, \nseinen Anspruch zu beziffern und zu belegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom \n31.01.2012, I-24 W 69/11 u.a., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Beschluss vom \n05.12.2016 – 4 W 19/16, juris Rn. 16 f., NJW-RR 2017, 697). Hiernach bemisst sich, \nob ein solches Leistungsbegehren des Klägers vorlag, angesichts dessen eine Oblie-\ngenheit des Beklagten zur Reaktion entstand. So fehlt es anders formuliert an einer \nKlageveranlassung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bei hinrei-\nchender vorgerichtlicher Begründung seines Begehrens auch ohne Klage zu seinem \nRecht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, juris Rn. \n6, NJW-RR 2005, 1005). Ebenso kann sich aus dem zu Grunde liegenden Schuldver-\nhältnis die Obliegenheit des Beklagten ergeben, vorprozessual offen zu legen, wes-\nhalb er Zweifel an dem geltend gemachten Anspruch hegt (OLG München, Beschluss \nvom 01.12.1999 – 1 W 3034/99, juris Rn. 27, OLGR München 2000, 229; OLG Stutt-\ngart, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 W 16/12, juris Rn. 5, NJW-RR 2012, 763; MK-\nSchulz, 5. Aufl., § 93 ZPO Rn. 8). In einem solchen Fall kann es durchaus auf die Be-\nrechtigung der Einwände des Beklagten ankommen. So ist die Erwartung des Klä-\ngers, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen, in der Regel dann nicht be-\ngründet, wenn der Beklagte zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines \nGegenanspruches zurückhält und dieser Anspruch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom \n22.10.2015 – V ZB 93/13, juris Rn. 20, NJW 2016, 572). \nAusgehend hiervon hat der Beklagte hier Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem \ner auf das Freigabeverlangen des Klägers – wie schon zuvor – gar nicht reagierte. \nVorliegend hat der Kläger in seiner Rolle als Miterbe und Hoferbe den Beklagten als \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nTestamentsvollstrecker zur Freigabe von Grundstücken mit der Begründung aufgefor-\ndert, dass er eine Veräußerung beabsichtige. Eine weitergehende Begründung war \nzunächst nicht erforderlich, um die Obliegenheit des Beklagten entstehen zu lassen, \nhierauf zu reagieren, wenn er das Begehren für unschlüssig hielt oder die gesetzte \nFrist als zu kurz empfand. Denn der Testamentsvollstrecker, der die letztwilligen Ver-\nfügungen des Erblassers auszuführen hat (§ 2203 BGB), handelt in einer dem Treu-\nhänder vergleichbaren Position und ist den Erben gegenüber zur ordnungsgemäßen \nVerwaltung des Nachlasses verpflichtet (§§ 2205, 2219 BGB; vgl. auch Palandt-\nWeidlich, 77. Aufl., Einf v § 2197 BGB Rn. 3). Ausgehend hiervon ist er gehalten, auf \nein Freigabeverlangen eines Erben gemäß § 2217 Abs. 1 BGB zu reagieren und ggf. \nmitzuteilen, warum die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses eine solche \nFreigabe nicht erlaubt. Der Umstand, dass er auf das vorgerichtliche Verlangen des \nKlägers gar nicht reagierte, musste aus Sicht des Klägers die Erwartung entstehen \nlassen, dass er den Beklagten ohne eine gerichtliche Geltendmachung nicht zur Frei-\ngabe der Grundstücke werde bewegen können, zumal der Beklagte angesichts der \nFeststellungen des Landgerichts auch in der Vergangenheit gerichtlich zur Freigabe \nvon Nachlassgegenständen gezwungen werden musste. \nDie erstmals im Kostenverfahren angeführten Argumente gegen das Bestehen eines \nsolchen Freigabeanspruches können daran ungeachtet dessen, ob sie zutreffend \nsind, nichts ändern. Denn der Beklagte wäre jedenfalls in Ansehung der ihm als Tes-\ntamentsvollstrecker gegenüber den Erben obliegenden Pflichten gehalten gewesen, \nden Kläger darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffassung eine Zustimmung der \nMiterben (möglicherweise auch nach dem Erblasser C. B.) zum Freigabeverlangen \nvorliegen müsse, obwohl sich das Verlangen auf solche Grundstücke bezog, die im \nWege der Sonderrechtsnachfolge der HöfeO allein auf den Kläger übergegangen \nsind. Auch soweit er längere Zeit zur Prüfung der Freigabemöglichkeit als mit der \nFristsetzung zugebilligt benötigt haben sollte – was bisher nicht substantiiert dargelegt \nworden ist –, wäre er gehalten gewesen, dies vorgerichtlich gegenüber dem Kläger \ndeutlich zu machen. Wegen des Schweigens des Beklagten aber musste der Kläger \nannehmen, dass eine Klageerhebung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Klage auch \nerst 2 Monate nach der Aufforderung an den Beklagten erhoben worden. Es ist weder \ndargelegt noch ersichtlich, weshalb dem Beklagten innerhalb dieses Zeitraums eine \nPrüfung des Freigabeverlangens nicht möglich gewesen sein sollte. \nb) Ebenfalls zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte das \nAnerkenntnis nicht rechtzeitig erklärt hat. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nEin Anerkenntnis ist dann sofort erklärt, wenn es bei der ersten sich bietenden pro-\nzessualen Gelegenheit erklärt wird (vgl. Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § 93 ZPO Rn. 6; \nMK-Schulz, 5. Aufl., § 93 ZPO Rn. 12). Für den Fall, dass das Gericht ein schriftliches \nVorverfahren anordnet, muss ein Anerkenntnis, um als sofort erklärt gelten zu können, \nzwar nicht bereits mit der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Der Beklagte kann \nvielmehr, sofern die Verteidigungsanzeige noch keinen Sachantrag ankündigt oder \ndas Klagevorbringen bestreitet, noch innerhalb der – ggf. verlängerten – Klageerwide-\nrungsfrist mit der Folge des § 93 ZPO anerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom \n30.05.2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 22, BGHZ 168, 57; Beschluss vom 22.10.2015 – \nV ZB 93/13, juris Rn. 21, NJW 2016, 572). Allerdings kann die beklagte Partei unge-\nachtet des Verstreichens der Klageerwiderungsfrist auch dann noch mit der Folge des \n§ 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben \nwurde und der Beklagte das Anerkenntnis nach Behebung dieses Mangels sofort, d.h. \nim darauf folgenden Schriftsatz erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB \n21/03, juris Rn. 11, NJW-RR 2004, 999). \nAus dieser Rechtsprechung wird teilweise die weitergehende Auffassung abgeleitet, \ndass für den Beginn des Zeitraums, innerhalb dessen ein Anerkenntnis erklärt werden \nmuss, um als sofort gelten zu können, auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine \nschlüssige Klage (vgl. MK-Schulz, 5. Aufl., § 93 ZPO Rn. 15) oder gar eine erfolgver-\nsprechende und entscheidungsreife Klage gegeben sei (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, \n28. Edition, § 93 Rn. 94), so dass ein Anerkenntnis einer unschlüssigen Klage immer \nverfrüht und damit jedenfalls rechtzeitig sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom \n29.12.2005 – 2 WF 426/05, juris Rn. 11, MDR 2006, 890). Demgegenüber wird von \nanderen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass es \nunerheblich ist, ob die Klage schlüssig war, wenn sie anerkannt wird, ohne dass sich \nzuvor am Klägervortrag etwas Entscheidungserhebliches geändert hat (vgl. OLG \nStuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 – 6 W 35/07, juris Rn. 25, NJW-RR 2007, 1580; \nMusielak-Voit/Flockenhaus, 15. Aufl., § 93 ZPO Rn. 27; Stein/Jonas-Bork, 22. Aufl., § \n93 Rn. 10). \nDer Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Dem Gesetzeswortlaut ist eine all-\ngemeine Voraussetzung derart, dass die Sofortigkeit eine Schlüssigkeit der Klage \noder gar die Begründetheit des geltend gemachten Anspruches voraussetzt, nicht zu \nentnehmen. Vielmehr ist der Zeitrahmen, den das Prozessrecht durch den Begriff „so-\nfort“ zieht, ausgehend vom Normzweck des § 93 ZPO, den Beklagten vor übereilten \nKlagen zu schützen und unnötige Prozesse zu vermeiden, zu bestimmen (vgl. BGH, \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nBeschluss vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, juris Rn. 19, NJW 2006, 2490). Ausgehend \nhiervon mag man ein rechtzeitiges Anerkenntnis dann noch annehmen können, wenn \nder Beklagte sich nur wegen der angeführten Unschlüssigkeit gegen die Klage vertei-\ndigt und konsequenterweise bei Behebung des Mangels sogleich anerkennt, denn \ndann mag im Einzelfall der Schluss gerechtfertigt sein, dass der Beklagte dann, wenn \ner von Anfang an mit einem hinreichend begründeten Anspruch konfrontiert worden \nwäre, sogleich geleistet hätte, ein Prozess also entbehrlich gewesen wäre. Erkennt \nder Beklagte aber ohne eine Veränderung des Klägervortrages – aus welchen Grün-\nden auch immer – an, kommt es auf eine Schlüssigkeit der Klage nicht mehr an, weil \nderen etwaiges Fehlen jedenfalls nicht kausal für das übermäßige Zuwarten des Be-\nklagten geworden ist. Ergibt sich in diesem Fall kein anderer Anhaltspunkt dafür, dass \ndas Zuwarten allein auf einem anerkennenswerten Grund beruht (wie etwa das be-\nrechtigte Bestehen auf einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem uneinge-\nschränkten Klageantrag, vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, juris \nRn. 7, NJW-RR 2005, 1005), ist auch keine Ausnahme von dem Grundsatz veran-\nlasst, wonach im schriftlichen Vorverfahren eine Überschreitung der Klageerwide-\nrungsfrist schädlich ist. \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich wiederum aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulas-\nsen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob es zur Beurteilung \neiner Klageveranlassung auf die Begründetheit des anerkannten Anspruches oder auf \ndie Schlüssigkeit der erhobenen Klage ankommt, wird in der obergerichtlichen Recht-\nsprechung unterschiedlich bewertet; eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt \nnoch nicht vor. Das gleiche gilt für die Frage, ob ein jedes Anerkenntnis einer un-\nschlüssigen Klage als verfrüht und damit rechtzeitig angesehen werden muss. \n \n \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \nDr. Kramer \n \n \nDie Entscheidung wurde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die beim BGH unter \ndem Aktenzeichen V ZB 93/18 anhängig ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-05-29/1-w-11-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":29},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2197","ref_norm":"2197","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2217","ref_norm":"2217","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-05-29/1-w-11-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363829","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.095957+00:00"}}