{"status":"available","doknr":"OLD363828","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-01","aktenzeichen":"1 W 6/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 6/18 = 7 S 260/17 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nA., \n \nKläger und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: … \n \ngegen \n \nB., \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer \n \nam 01.06.2018 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 16.02.2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verwor-\nfen. \n \nGründe \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 16.02.2018 hat das Landgericht Bremen den \nAntrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen \ndas Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 01.11.2017 zurückgewiesen. Die sofortige \nBeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss war als unzulässig zu verwerfen, \nda gegen diesen Beschluss nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht statthaft ist. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 2 \n2\nEs handelte sich bei dem Beschluss vom 16.02.2018 nicht um eine Entscheidung des \nLandgerichts im ersten Rechtszug, sondern um eine Entscheidung des Landgerichts \nals Rechtsmittelgericht, gegen die nach § 567 Abs. 1 ZPO die Beschwerde nicht statt-\nfindet. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn das Landge-\nricht vorliegend nicht als Beschwerdegericht über die Prozesskostenhilfebewilligung \n(für das Verfahren vor dem Amtsgericht) entschieden hat, sondern es sich um eine \nEntscheidung über die Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz handelte, über die \nder Natur der Sache gemäß erstmalig vom Landgericht zu entscheiden war (siehe so \nauch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2010 – I-24 U 54/10, juris Rn. 3; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 – 15 W 35/06, juris Rn. 6, OLGR Karlsruhe \n2007, 590). Dass nicht bereits eine auch eine Entscheidung des Amtsgerichts über \ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergangen war, ändert nichts daran, dass es \nsich bei dem Beschluss des Landgerichts um eine nicht mehr im ersten Rechtszug, \nsondern erst in der Berufungsinstanz getroffene Entscheidung (hier über die Prozess-\nkostenhilfe für das Berufungsverfahren) handelt. Die Berufung des Klägers auf die \nEntscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 06.02.2007 – 2 \nW 27/07, OLGR Bremen 2007, 493 ist schon deswegen unbehilflich, weil das Gericht \nin der damaligen Entscheidung allein auf die besondere Situation eines Stundungsan-\ntrags gemäß § 4a InsO abgestellt hat und diese Konstellation auch von anderen Fall-\ngestaltungen abgegrenzt hat, in denen es auch bei solchen vom Landgericht als \nRechtsmittelgericht getroffenen Entscheidungen, mit denen das Amtsgericht nicht \nzuvor betraut war, bei dem Grundsatz nach § 567 Abs. 1 ZPO verbleibt, dass die so-\nfortige Beschwerde nicht statthaft ist. Dieser Grundsatz muss gerade im Prozesskos-\ntenhilfeverfahren besondere Geltung beanspruchen, da eine Zulassung der sofortigen \nBeschwerde mittelbar eine ansonsten nicht gegebene Sachüberprüfung der Rechts-\nmittelentscheidungen des Landgerichts durch das Oberlandesgericht eröffnen würde. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-01/1-w-6-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-01/1-w-6-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363828","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.074318+00:00"}}