{"status":"available","doknr":"OLD363827","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-19","aktenzeichen":"1 Ws 146/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 146/17, 1 Ws 147/17 (2 Ws 145/17 GenStA) \n61 KLs 331 Js 34935/15 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \ngegen \n \n \n1.-6. (…) \n \nAngeklagte zu 1. bis 6. \n \n \nBeschwerdeführerin: \nA. \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X. \n \n \nwegen \n \nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \n \nam 19. Juni 2018 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 27.10.2017 gegen den Beschluss \ndes \nLandgerichts \nBremen \nvom \n24.10.2017 \nwerden \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. \n2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\n2 \n \n \nGründe: \n \nI. \nBeim Landgericht Bremen ist unter dem Aktenzeichen 61 KLs 331 Js 34935/15 ein \nStrafverfahren gegen die Angeklagten zu 1. bis 6. wegen Verstoßes gegen das BtMG \nrechtshängig. Derzeit läuft die Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren stellte die \nStaatsanwaltschaft den Pkw BMW 750Ld mit dem amtlichen Kennzeichen HB-(...) sicher. Sie \nsah insoweit den Angeklagten zu 1. als tatsächlichen Eigentümer des Wagens an. Mit \nAnwaltsschreiben vom 16.03.2017 widersprach Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der \nBeschlagnahme und beantragte die Herausgabe des PKWs. Zur Begründung führte er an, \nes handele sich um ein Firmenfahrzeug der Beschwerdeführerin, deren Inhaber und \nGeschäftsführer er sei. Zum Beweis dieser Behauptung legte er ein Bestellformular des \nAutohauses B. vor, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin bei dem Autohaus am \n22.02.2016 \ndie \nBestellung \neines \nPkw \nBMW \n750Ld \nvorgenommen \nhatte. \nDie \nStaatsanwaltschaft Bremen wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2017 \ndarauf hin, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs gemäß § 111b StPO (a. F.) erfolgt sei \nund nach § 111e Abs. 2 S. 3 StPO (a. F.) gerichtliche Entscheidung beantragt werden \nkönne. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen stehe der Pkw im Eigentum des Angeklagten zu \n1., der auch der tatsächliche Nutzer gewesen sei. \n \nAm 20.06.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bremen Anklage gegen die Angeklagten zu 1. \nbis 6. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin wurde \ndarin als Nebenbeteiligte aufgeführt. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass \ndiese geltend gemacht habe, bei dem Pkw handele es sich um ein in ihrem Eigentum \nstehendes Firmenfahrzeug, so dass sie an dem Verfahren zu beteiligen sei. Mit Beschluss \nvom 22.08.2017 ließ das Landgericht Bremen die Anklage mit Änderungen zur \nHauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Im Eröffnungsbeschluss ordnete es \ndie Beteiligung der Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligte an dem Verfahren gemäß \n§ 424 Abs. 1 StPO an, soweit dieses die beantragte Einziehung des Pkw BMW, amtliches \nKennzeichen HB-(...), betreffe. \n \nMit Schreiben vom 01.09.2017 legitimierte sich Rechtsanwalt X. für die Beschwerdeführerin \nund beantragte seine Beiordnung als Vertreter der Einziehungsbeteiligten. Im Vermerk vom \n26.09.2017 wies das Landgericht darauf hin, dass Bedenken bestünden, ob die im \nEröffnungsbeschluss \nvom \n22.08.2017 \nerfolgte \nAnordnung \nder \nBeteiligung \nder \nBeschwerdeführerin am Strafverfahren rechtmäßig erfolgt sei, da nicht über die Einziehung \n\n3 \n \nvon Tatmitteln o. ä. zu entscheiden sein dürfte, sondern über die Einziehung des Wertes von \nTaterträgen nach §§ 73, 73c StGB. Mit Schreiben vom 06.10.2017 nahm die \nStaatsanwaltschaft zu der vom Gericht aufgeworfenen Frage u. a. dahingehend Stellung, \ndass \nnicht \ndavon \nauszugehen \nsei, \ndass \ngegen \ndie \nBeschwerdeführerin \neine \nEinziehungsentscheidung ergehen werde. Der Pkw sei in Vollziehung des Arrestes gegen \nden Angeklagten zu 1. gepfändet worden, da dort davon ausgegangen worden sei, dass er \nin dessen Eigentum stehe. Die Nebenbeteiligung sei nach neuem Recht nicht gegeben. Mit \nSchriftsatz vom 12.10.2017 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass die \nNebenbeteiligung zu Recht erfolgt sei. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass \ndas Fahrzeug in ihrem Eigentum stehe. Sie habe es erworben und die laufenden \nUnterhaltskosten getragen. \n \nNachdem die C.-Bank gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen mitgeteilt hatte, dass das \nFahrzeug an sie sicherungsübereignet worden und der Darlehensvertrag zwischen ihr und \nder Beschwerdeführerin gekündigt worden sei, veranlasste die Staatanwaltschaft Bremen \nam 17.10.2017 die Herausgabe des Fahrzeugs an einen von der C.-Bank benannten \nEmpfänger. Die Staatsanwaltschaft teilte weiter mit, dass nicht beabsichtigt sei, einen \netwaigen Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin gegen die C.-Bank zu pfänden. \n \nAm 24.10.2017 beschloss die Strafkammer 61 des Landgerichts Bremen, dass die durch \nBeschluss vom 22.08.2017 getroffene Anordnung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an \ndem Strafverfahren gemäß § 424 Abs. 1 StPO zurückgenommen werde (Ziffer 1 des \nBeschlusses). Zudem wies die Strafkammer (Ziffer 2 des Beschlusses) den Antrag auf \nBeiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zurück. Der Beschluss \nwurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 24.10.2017 per E-Mail \nund am 25.10.2017 formlos übersandt. \n \nGegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin durch Anwaltsschriftsatz vom \n27.10.2017, bei Gericht eingegangen am 30.10.2017, sofortige Beschwerde ein. Zur \nBegründung führte sie mit Schreiben vom 23.11.2017 im Wesentlichen aus, dass eine \nGrundlage zur Aufhebung der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren nicht \nbestünde. Bei dem fraglichen Fahrzeug handele es sich um ihr Firmenfahrzeug. Auf \nNachfrage \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft \nteilte \nder \nVerfahrensbevollmächtigte \nder \nBeschwerdeführerin am 06.12.2017 mit, dass auch die Ablehnung der Bestellung eines \nRechtsanwaltes angefochten werde. \n \n\n4 \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21.12.2017 Stellung und \nbeantragte, die sofortige Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses als unbegründet zu \nverwerfen. Des Weiteren beantragte sie, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen \nZiffer \n2 \ndes \nBeschlusses \ndieser \nihren \nVerfahrensbevollmächtigten \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren als Rechtsanwalt zu bestellen. \n \nII. \n \nDas als sofortige Beschwerde bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom \n27.10.2017 ist als sofortige Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts \nvom 24.10.2017 (Rücknahme der Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren) \nund als Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses (Versagung Beiordnung eines \nVertreters) auszulegen, § 300 StPO. \n \nDie Beschwerden sind zulässig, können jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. \n \n1. \nDie sofortige Beschwerde gegen die Regelung zu Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts \nBremen vom 24.10.2017 ist statthaft (§§ 305 S. 2, 424 Abs. 2 S. 2 StPO), form- und \nfristgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) und erweist sich infolge der sich aus \ndem Beschluss für die Beschwerdeführerin ergebenden Beschwer mithin als zulässig. Die \nStatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich dabei aus einer entsprechenden \nAnwendung des § 424 Abs. 2 S. 2 StPO. Zwar ist ausweislich § 424 Abs. 2 StPO nur die \nAblehnung der Verfahrensbeteiligung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine \nRegelung für die Rücknahme einer zunächst angeordneten Beteiligung enthält § 424 StPO \nnicht. Da die Zurücknahme der Beteiligungsanordnung sachlich einer Ablehnung der \nVerfahrensbeteiligung im Sinne des § 424 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht, muss nach dem Sinn \nund Zweck der Regelung auch die Zurücknahme mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar \nsein (vgl. dazu LR-Gössel, 26. Aufl., § 431 StPO (a.F.) Rn. 67). \n \nDie sofortige Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. \n \nDie Aufhebung der Anordnung einer Verfahrensbeteiligung ist grundsätzlich möglich. Zwar \nist gemäß § 424 Abs. 4 S. 1 StPO (entsprechend nach alter Rechtslage in § 431 Abs. 5 S. 1 \nStPO geregelt) der Beschluss, durch den die Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, nicht \nanfechtbar. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht gehindert ist, die Anordnung \nwieder aufzuheben. Eine solche Rücknahme ist zulässig, wenn sich aus Tatsachen oder \nBeweismitteln \nergibt, \ndass \nder \nAnordnung \nder \nEinziehungsbeteiligung \ndie \n\n5 \n \nverfahrensrechtliche Grundlage fehlt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.01.2002 – 2 AR \n18/01, 4 Ws 147/01, juris Rn. 2; LR-Gössel, 26. Aufl., § 431 StPO (a.F.) Rn. 67; KK-Schmidt, \n7. Aufl., § 431 StPO (a.F.) Rn. 26; Meyer/Goßner-Köhler, 61. Aufl., § 424 StPO Rn. 19). Eine \nsolche Aufhebungsentscheidung ist auch in laufender Hauptverhandlung zulässig (a.A. wohl \nLR-Gössel, 26. Aufl., § 431 StPO (a.F.) Rn. 68). Dem Betroffenen droht die Einziehung \nbetreffend \nkein \nwesentlicher \nRechtsverlust. \nFalls \ndas \nBeschwerdeverfahren \nvor \nUrteilsverkündung abgeschlossen wird, ist abschließend geklärt, ob ein Recht auf \nBeteiligung am Strafverfahren besteht. Bei einem Erfolg der Beschwerde des \nBeteiligungsinteressenten ist das Vorbringen von Einwendungen gegen die Einziehung noch \nin laufender Hauptverhandlung möglich. Erfolgt die Rücknahme erst zum Ende der \nHauptverhandlung mit der Folge, dass eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor \nUrteilsverkündung nicht mehr ergehen kann, bleibt dem Beteiligungsinteressenten die \nMöglichkeit, seine Rechte im Nachverfahren nach § 433 StPO geltend zu machen. \n \nDie Rücknahme der Beteiligung erfolgte vorliegend auch zu Recht, da die Voraussetzungen \nder Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 \nAbs. 1 StPO nicht vorliegen. Aber auch eine Beteiligung nach § 438 Abs. 1 StPO als \nNebenbeteiligte kam nicht (mehr) in Betracht. Auslöser für eine Beteiligung der \nBeschwerdeführerin war die Sicherstellung des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen HB-(...), \nund dessen mögliche Einziehung im Strafverfahren. An diesem Fahrzeug behauptete die \nBeschwerdeführerin ihr Eigentum, während die Staatsanwaltschaft von einer tatsächlichen \nEigentümerstellung des Angeklagten zu 1. ausging. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, \ndass der Pkw im (Sicherungs-)Eigentum der C.-Bank steht und die C.-Bank den \nDarlehensvertrag mit der Beschwerdeführerin gekündigt hat. Die Staatsanwaltschaft Bremen \nveranlasste daraufhin die Herausgabe des Pkw an einen von der C.-Bank benannten \nEmpfänger. Für die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren fehlt die \nverfahrensrechtliche Grundlage. Schon nach dem Wortlaut der §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 \nStPO ist Voraussetzung für eine Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin, dass eine \nEinziehung des fraglichen Pkw im Strafverfahren angeordnet werden könnte. Nach erfolgter \nHerausgabe des Fahrzeugs an die C-Bank als dessen (Sicherungs-)Eigentümerin steht eine \nmögliche Einziehung des Pkw BMW im Strafverfahren und ein Eingriff in diesbezügliche \ndingliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht mehr in Rede, so dass für die §§ 424 Abs. \n1, 438 Abs. 1 StPO hier schon aus diesem Grunde kein Raum ist. \n \nDie sofortige Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts \nerweist sich somit insgesamt als unbegründet. \n \n\n6 \n \n2. \nDie Beschwerde gegen die Regelung zu Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Bremen \nvom 24.10.2017 ist gemäß § 304 StPO statthaft, entsprechend § 306 Abs. 1 StPO \nformgerecht eingelegt und erweist sich infolge der sich aus dem Beschluss für \nBeschwerdeführerin ergebenden Beschwer als zulässig. \n \nSie erweist sich – entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – auch als \nunbegründet. Eine Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin war \nnicht angezeigt. \n \nGemäß § 428 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag \noder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder \nRechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten \nerscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst \nwahrnehmen kann. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Beiordnungsgrund vorliegt, ist \ndabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Eine rückwirkende Beiordnung eines \nVertreters kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08, \njuris Rn. 4, NStZ-RR 2009, 348; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 04.01.2011 – Ws 152/10, 21.09.2012 – Ws \n136/12 und vom 27.07.2017 – 1 Ws 64/17). \n \nVorliegend schied schon mangels Stellung der Beschwerdeführerin als Einziehungs- oder \nNebenbeteiligte die Beiordnung eines Vertreters gemäß § 428 Abs. 2 StPO aus. Diese \nformale Stellung mit dem damit - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - verbundenen \nRecht auf Bestellung eines Vertreters wird durch eine förmliche Beteiligungsanordnung des \nGerichts erlangt. Der im Beschlusswege zu treffenden Entscheidung des Gerichts über die \nEinziehungs- bzw. Nebenbeteiligung und ggfs. deren Rücknahme kommt dabei konstitutive \nBedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 04.01.1995 - 3 StR 493/94, juris Rn. 2, NStZ 1995, \n248; KG Berlin, Beschluss vom 10.01.2002 - 2 AR 18/01, 4 Ws 147/01, juris Rn. 2 f.; \nBeckOK-Temming, 29. Ed. 2018., § 424 StPO Rn. 2; Meyer/Goßner-Köhler, 61. Aufl., § 424 \nStPO Rn. 14). Zwar ordnete das Landgericht zunächst im Eröffnungsbeschluss vom \n22.08.2017 die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren gemäß § 424 StPO \nan. Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegt, endete diese dadurch \ngegebene formale Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligte mit \nRücknahmebeschluss des Landgerichts Bremen vom 24.10.2017. Daran ändert auch die \nvon der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde \nnichts. Gemäß § 307 StPO wird durch die Beschwerde der Vollzug der angefochtenen \n\n7 \n \nEntscheidung nicht gehemmt. Ein Ausnahmefall, in dem das Gesetz die aufschiebende \nWirkung der Beschwerde anordnet, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. dazu auch KK-Zabeck, \n13. Aufl., § 307 StPO Rn. 1). \n \nDie Beiordnung eines Vertreters nach § 428 Abs. 2 StPO lediglich für das \nBeschwerdeverfahren zur Frage der Klärung der Rechtsstellung als Einziehungs- oder \nNebenbeteiligte kommt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht in \nBetracht. § 428 Abs. 2 StPO setzt dem Wortlaut nach die formale Stellung als Einziehungs- \noder Nebenbeteiligte voraus. Eine entsprechende Anwendung des § 428 Abs. 2 StPO allein \nbei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in einem Beschwerdeverfahren, in dem die \nRechtsstellung als Einziehungs- oder Nebenbeteiligte erst geklärt werden soll, scheidet aus. \nAus der Systematik des § 428 StPO ergibt sich, dass allein die Schwierigkeit der Sach- und \nRechtslage nicht Grund für die Beiordnung eines Vertreters sein soll. So verweist § 428 Abs. \n3 StPO im Hinblick auf die Vertretungsmöglichkeit der Beteiligungsinteressentin im \nVorverfahren lediglich auf § 428 Abs. 1 StPO und nicht auch auf § 428 Abs. 2 StPO, der die \nBeiordnungsmöglichkeit \neröffnet. \nNach \naktueller \nGesetzesfassung \nist \nim \nErmittlungsverfahren folglich auch bei schwieriger Sach- und Rechtslage die Beiordnung \neines Vertreters der Beteiligungsinteressentin nicht möglich (vgl. dazu BeckOK-Temming, \n29. Ed. 2018, § 428 StPO Rn. 3; Meyer-Goßner/Köhler, 61. Aufl., § 428 StPO Rn. 2). Ein \nAnspruch auf Beiordnung eines Vertreters kann sich für die Beschwerdeführerin hier auch \nnicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., \nEinl. StPO Rn. 19 f.) ergeben. Selbst wenn aufgrund der mit Beschluss vom 22.08.2017 \nnach § 424 StPO angeordneten Beteiligung der Beschwerdeführerin am Strafverfahren von \nder Schaffung eines Vertrauenstatbestandes auszugehen sein sollte, wäre dieser jedenfalls \ndurch die geänderte Sachlage aufgrund der Herausgabe des Pkw BMW entfallen und würde \nsich im Übrigen wohl auch nicht auf die bisher noch zu keinem Zeitpunkt erfolgte Beiordnung \neines Vertreters erstrecken. \n \n \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \n \nDr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-19/1-ws-146-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 424","ref_norm":"424","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-19/1-ws-146-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363827","retrieved":"2026-07-09 04:51:58.049753+00:00"}}