{"status":"available","doknr":"OLD363826","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"3 U 35/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 35/17 = 6 O 689/16 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 21.06.2018 \ngez. Mack \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n, \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 17.05.2018 durch die Richterin Buse, die Richterin Dr. Siegert \nund die Richterin Otterstedt für Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 26.10.2017 (Az.: 6 O 689/16) wird zurückgewiesen. Das angefochtene \nUrteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 20 \n \nDie Kosten der Berufung trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckba-\nren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht \ngeltend. Der Anspruch richtet sich auf die Rückzahlung von Ausschüttungen, die der \nBeklagte aus seiner Beteiligung an der X-fonds GMBH & Co. KG (im Folgenden: \n„Fonds“ oder „Fondsgesellschaft“) erhalten hat. \nDer Fonds wurde im Jahr 1999 aufgelegt und hat in vier Immobilienobjekte in Holland, \nzwei davon in A, je eins in B und in C, insgesamt 48.582.500,00 DM investiert. Von \ndiesem Kapital sollten 24.600.000 DM von den an dem Fonds beteiligten Anlegern \naufgebracht werden. Die Beteiligung der einzelnen Anleger am Fonds sollte nicht \ndurch eine direkte Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgen, sondern sie sollten \nsich treuhänderisch unter anderem durch die Y Immobilientreuhand GmbH (heute die \nD GmbH, im Folgenden: „Treuhandkommanditistin“) mit Sitz in Bremen vertreten las-\nsen. \nDie Treuhandkommanditistin sollte mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 24.600.000 DM \nin das Handelsregister eingetragen werden und die jeweiligen Beteiligungen treuhän-\nderisch für die einzelnen Anleger in Höhe des jeweils gezeichneten Beteiligungsbe-\ntrages gemäß den Regeln eines Treuhand- und Servicevertrages vom 8.4.1999 (im \nFolgenden: „Treuhand- und Servicevertrag“) verwalten. Gemäß § 6 Z. 1 des Treu-\nhand- und Servicevertrages ist der jeweilige Treugeber verpflichtet, die Treuhand-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 20 \n \nkommanditistin von allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung an \ndem Fonds freizustellen. Für den Inhalt des Treuhand- und Servicevertrages wird im \nÜbrigen auf Anl. K4, Bl. 33 ff. der Akte verwiesen. \nDer Beklagte hat sich am 15.07.1999 mittelbar als Treugeber an dem Fonds mit ei-\nnem Kommanditanteil i.H.v. 70.000 DM beteiligt (vergleiche Anl. K5, Bl. 36 der Akte). \nDie konzeptionsmäßig vorgesehene Fremdfinanzierung in Höhe von insgesamt \n27.000.000,00 NLG (niederländische Gulden) erfolgte über die Z-Hypothekenbank \nAG, eine Rechtsvorgängerin der AG (im Folgenden: „P“), welche der Fondsgesell-\nschaft im Juni/August 1999 Kredite in entsprechender Höhe zur Verfügung stellte. \nDie Fondsgesellschaft hat seit ihrer Gründung nur in den Geschäftsjahren 2000 bis \neinschließlich 2004 Jahresüberschüsse erzielt. Aufgrund eines hohen Anfangsverlus-\ntes im Geschäftsjahr 1999 waren die Kapitalkonten der Gesellschafter jedoch zu Be-\nginn des Geschäftsjahres 2000 bereits erheblich gemindert. Die Jahresüberschüsse \nder nachfolgenden Geschäftsjahre konnten diesen Verlust nicht ausgleichen. Das \nKapitalkonto des Beklagten war seit Ende des Geschäftsjahres 1999 stets unter den \nBetrag der vereinbarten Einlage gemindert, d.h. zu keinem Zeitpunkt gab es einen \nhandelsbilanziellen Gewinn. \nSeit dem Jahr 2005 zeichnete sich eine negative wirtschaftliche Entwicklung des \nFonds ab. Während in den Jahren 2000-2006 die prospektiven Ausschüttungen in \nvoller Höhe aus überschüssiger Liquidität gezahlt wurden, erfolgte im Jahr 2007 erst-\nmals eine Kürzung der Ausschüttungen auf 3 % und im Jahr 2008 auf 2 %. Seit dem \nJahr 2009 sind keine Ausschüttungen mehr erfolgt. Es wird bezüglich dieser Entwick-\nlung ergänzend auf Anlage K 16, Bl. 75 der Akte verwiesen. An den Beklagten ist auf \ndieser Grundlage seit der Auflegung des Fonds insgesamt der streitgegenständliche \nBetrag in Höhe von € 20.103,55 ausgeschüttet worden (vergleiche Anlage K 31, Bl. \n129 der Akte). \nAufgrund dieser wirtschaftlichen Entwicklung wurde das Darlehensverhältnis zwischen \nder P und der Fondsgesellschaft am 29.1.2010 durch Abschluss eines neuen Kredit-\nvertrages neu geregelt (im Folgenden: die „Darlehensverbindlichkeiten“). Unter ande-\nrem wurde zunächst eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2012 vereinbart und es wurde \ngeregelt, dass die Treuhandkommanditistin im Falle der Verletzung bestimmter Ne-\nbenabreden, so genannter Financial Covenants (Kapitaldienstfähigkeit und Zinsde-\nckungsgrad), der P sämtliche Freistellungs- und Ersatzansprüche gegen die Treuge-\nber abzutreten hat. \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 20 \n \nDie im Zuge der Nachfinanzierung ebenfalls vereinbarten Auflagen für Neuvermietun-\ngen konnten bereits Ende des Jahres 2010 nicht eingehalten werden. Die finanzielle \nSituation des Fonds verschlechterte sich weiter, so dass die Anleger mit Schreiben \nvom 12.3.2011 um die freiwillige Wiedereinlage von Liquiditätsausschüttungen zur \nLiquiditätsstützung gebeten wurden. Es wird insofern auf die Anlage K 19, Bl. 86 ff. \nder Akte verwiesen. Der Beklagte beteiligte sich hieran nicht. \nDie Treuhandkommanditistin schloss sodann mit der P am 19.4.2011/4.7.2011 eine \nVereinbarung über die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus dem Treuhandver-\ntrag (vergleiche Anlage K 30, Bl. 123 ff. der Akte, im Folgenden: „Abtretungsvereinba-\nrung“). \nDie finanzielle Lage der Fondsgesellschaft verbesserte sich auch bis zum Jahr 2012 \nnicht. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft arbeitete daraufhin ein Sanie-\nrungskonzept aus, dass auch eine Veräußerung der Fondsimmobilien sowie Beiträge \nder Anleger durch Wiederanlage erhaltener Ausschüttungen vorsah. Für die Einzel-\nheiten wird insofern auf Anlage K 20, Bl. 95 ff. der Akte verwiesen. Zugleich wurden \ndie Anleger erneut zur Wiederanlage der erfolgten Ausschüttungen aufgefordert, ver-\nbunden mit einem schriftlichen Angebot der P vom 14.9.2012, für das auf die Anlage \nK 21, Bl. 110 der Akte verwiesen wird. Hierbei wurde den Anliegern bei frühzeitiger \nWiedereinlage eines Teilbetrages i.H.v. 80 % bis 90 % in Aussicht gestellt, dass sie \nwegen des übersteigenden Betrages nicht in Anspruch genommen werden würden \n(im Folgenden: „Sprinter-Regelung“). Der Beklagte beteiligte sich auch an dieser \nMaßnahme nicht. \nMit Anlegerrundschreiben vom 28.09.2012, für das auf die Anlage K 48, Bl. 403 ff. der \nAkte verwiesen wird, übersandte die Treuhandkommanditistin den Anlegern des \nFonds einen Abstimmungsbogen, mittels dessen diese über eine beiliegende Be-\nschlussvorlage zur Veräußerung der Fonds Immobilien entscheiden sollten. Für den \nWortlaut der Beschlussvorlage wird auf die Anlage K 48, Bl. 408 ff. der Akte verwie-\nsen. \nMit Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft vom 23.10.2012 \nwurde festgestellt, dass die Anleger im Wege der schriftlichen Beschlussfassung einer \nVeräußerung der Fondsimmobilien i.V.m. den in der Beschlussvorlage dargestellten \nMaßnahmen als Teil des Sanierungskonzeptes mehrheitlich zugestimmt haben. Für \nden Wortlaut des Protokolls wird auf die Anlage K 49, Bl. 423 ff. der Akte verwiesen. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 20 \n \nUnter dem 29.11.2012/14.12.2012 schlossen die Fondsgesellschaft, die P, die D \nGmbH und die Treuhandkommanditistin eine Abwicklungs- und Haftungsbeschrän-\nkungsvereinbarung (im folgenden: „Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsverein-\nbarung“). Wegen der Einzelheiten und des Wortlautes dieser Vereinbarung wird auf \nAnlage K 35, Bl. 254 ff. der Akte verwiesen. In der Folgezeit stimmte die P der Ver-\nlängerung \nder \nausstehenden \nDarlehensverbindlichkeiten \nletztmalig \nbis \nzum \n31.12.2014 zu. \nDie Fondsimmobilien wurden im November 2012 und im Januar 2014 veräußert. Nach \nVeräußerung wurden die noch ausstehenden Darlehensforderungen aus den Veräu-\nßerungserlösen zum Großteil zurückgeführt. Es blieb zum Ende des 31.12.2014 eine \nRestforderung i.H.v. 3.465.031,95 € offen, vergleiche hierzu Anlage K 28, Bl. 119 f. \nder Akte. Gegen die Jahresbestätigung wurden seitens der Fondsgesellschaft keine \nEinwendungen erhoben. Dieser Gesamtforderung der P sollen Ende des Jahres 2014 \nRückforderungsansprüche gegen die Anleger des Fonds in Höhe von insgesamt \n3.254.388,51 € gegenübergestanden haben. \nSeit Ende des Jahres 2014 wurde der weiterhin ausstehende Betrag nur teilweise \naufgrund außergerichtlicher (Teil-)Zahlungen einzelner Anleger zurückgeführt. Zu-\ngleich liefen weitere Zinsen auf, so dass sich die Gesamtforderung zum 31.12.2015 \nauf einen Betrag i.H.v. 2.793.827,96 € belief (vergleiche Anlage K 29, Bl. 121 f. der \nAkte). Am 31.12.2016 belief sich diese Forderung auf einen Betrag in Höhe von noch \n1.906 095,89 € (vergleiche Anlage zum Protokoll des Termins zur mündlichen Ver-\nhandlung vom 7.9.2017, Bl. 450a der Akte). \nMit Abtretungsvereinbarung vom 16.2.2015 wurden sämtliche Rechte aus den Darle-\nhensverbindlichkeiten zwischen der P und der Fondsgesellschaft von der P auf die \nKlägerin übertragen, vergleiche Anlage K 32, Bl. 130 ff. der Akte. Der Beklagte wurde \nmit Schreiben der Klägerin vom 3.9.2015 erfolglos zur Zahlung des streitgegenständ-\nlichen Betrages bis spätestens zum 9.10.2015 aufgefordert. \nDie \nKlägerin \nhat \nbehauptet, \ndass \ndie \nAbtretungsvereinbarungen \nvom \n19.4.2011/4.7.2011 und vom 16.2.2015 sowohl für die P als auch für die Klägerin von \nvertretungs- und zeichnungsbefugten Personen unterzeichnet worden seien. \nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch \naus abgetretenem Recht in der geltend gemachten Höhe zustehe. Bei der Berech-\nnung der offenen Darlehensverbindlichkeiten sei sie berechtigt, die Sprinter-Regelung, \nd.h. die Privilegierung der auf das Schreiben der P vom 14.9.2012 zahlenden Kom-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 20 \n \nmanditisten für die Berechnung der Ansprüche gegen die Kommanditisten anzuwen-\nden bzw. entsprechende Beträge bei der Berechnung der noch offenen Gesamtforde-\nrung unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte habe ebenfalls ein solches Angebot \nerhalten, dieses aber nicht angenommen. Hiervon könne er daher heute nicht mehr \nprofitieren. \nDie Abtretung der Freistellungsansprüche an die P als Gläubigerin der Fondsgesell-\nschaft sei nicht gemäß § 399 Alt. 1 BGB unwirksam. Die Ausführungen des Beklagten \nzu angeblich schutzwürdigen Schuldnerinteressen wegen einer behaupteten pro rata \nHaftung der Treugeber im Innenverhältnis gingen fehl. Es liege auch kein Fall des § \n129 Abs. 1 HGB vor. Es sei keine ausdrückliche Stillhaltevereinbarung zwischen der \nFondsgesellschaft und den Darlehensgebern getroffen worden. Jedenfalls hätten die \nAnleger selbst dem Verkauf der Immobilien i.V.m. den weiteren Abwicklungsmaß-\nnahmen, insbesondere der insolvenzrechtlichen „Schonung“ der Fondsgesellschaft \nbei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Treugeber, mehrheitlich zugestimmt. \nDer Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn des \nFreistellungsanspruchs komme es auf den Schluss des Jahres an, in dem die Forde-\nrung, von der freizustellen ist, fällig geworden sei. Die Darlehensverbindlichkeiten sei-\nen aber erst am 1.1.2015 fällig geworden. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, € 20.103,55 nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunk-\nten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 an die Klägerin zu zahlen. \n \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte hat die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse der für die P und die \nKlägerin aufgetretenen Personen bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung bestrit-\nten. \nDer Beklagte hat behauptet, der seitens der Klägerin angegebene Betrag in Höhe von \n3.254.388,51 € sei für die Ende 2014 bestehenden Rückforderungsansprüche nicht \nzutreffend. Es sei vielmehr von einem Deckungsüberschuss in Höhe von ca. 444.000 \n€ auszugehen. Die Sprinter-Regelung könne nicht zu seinen Lasten angewendet wer-\nden. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 20 \n \nDer Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und die Ansicht vertreten, \ndass die Abtretungsvereinbarung vom 19.4.2011/4.7.2011 in der aktuell geltenden \nFassung wegen Verstoßes gegen § 399 1. Alt. BGB unwirksam sei. Sie vereitele die \nder Treuhandkommanditistin obliegende (quotale) Gleichbehandlung der Treugeber \nund bürde letzteren einen unzumutbaren gesamtschuldnerischen Innenausgleich ge-\ngen unbekannte haftungsprivilegierte Treugeber auf, bezüglich derer sie auch das \nAusfallrisiko tragen würden. Die Abtretung sei des Weiteren unwirksam, weil der Klä-\ngerin nicht nur ihr zustehende Freistellungsansprüche abgetreten worden seien, son-\ndern auch Ansprüche von Drittgläubigern. Der Beklagte könne sich auch gemäß § 129 \nHGB auf das in der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung enthalte-\nne pactum de non petendo berufen. \n \nDer Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat dabei die Ansicht \nvertreten, dass der klägerische Anspruch bereits mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt \nsei, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2015 und damit vor Klageerhebung. Es \nkomme insofern auf die Fälligkeit des Anspruchs an. Hierfür seien die wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Fondsgesellschaft von entscheidender Bedeutung. Zu der Frage, ab \nwann die beklagte Partei die Treuhandkommanditistin von einer Haftung freizustellen \nhabe, also ab wann ein solcher Anspruch fällig sei, befinde sich in der Treuhandver-\neinbarung keine Regelung. Nach einer erweiterten Auslegung des Treuhandvertrages \nsei die Fälligkeit von Freistellungsansprüchen für den Zeitpunkt als vereinbart anzu-\nsehen, in dem bei der Fondsgesellschaft als primärer Schuldnerin der Verlust ihrer \nSchuldendeckungsfähigkeit unmittelbar drohe oder gegebenenfalls unvermittelt einge-\ntreten sei. Die kreditbezogenen Freistellungsansprüche seien infolge der fehlenden \nSchuldendeckungsfähigkeit der Fondsgesellschaft bereits am 12.3.2011 fällig gewor-\nden. \n \nMit Urteil vom 26.10.2017 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verur-\nteilt. Die Kammer hat dies damit begründet, dass die Klägerin gegen den Beklagten \naus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüt-\ntungen in Höhe von insgesamt € 20.103,55 aus den §§ 398, 488 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ \n171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB und § 6 Z. 1 des Treuhand- und Servicevertrages habe. \nDa die Ausschüttungen an den Beklagten nicht aus Gewinnen, sondern aus Liquidi-\ntätsüberschüssen erfolgt seien, müsse man diese Ausschüttungen als Rückzahlung \nder Einlage im Sinne des § 172 HGB qualifizieren, so dass insofern die Haftung der \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 20 \n \nTreuhandkommanditistin wieder auflebe. Denn die erbrachten Ausschüttungen an den \nBeklagten stellten im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern Ausschüttun-\ngen an die Treuhandkommanditistin dar, da der Zahlungsweg allein auf den im Ge-\nsellschaftsvertrag im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen beruhe. Zudem \nwerde die Hafteinlage, wie es nach § 172 Abs. 4 HGB Voraussetzung sei, auch zur \nBefriedigung der Gläubiger benötigt. Denn die Klägerin habe unwidersprochen vorge-\ntragen, dass die Darlehensverbindlichkeiten weiterhin i.H.v. 1.900.000 € valutieren \nwürden. Den aus § 6 Z. 1 des Treuhand- und Servicevertrages folgenden Freistel-\nlungsanspruch der Treuhandkommanditistin gegen den Beklagten habe die Treu-\nhandkommanditistin auch wirksam zunächst an die P und diese sodann an die Kläge-\nrin abgetreten. Insbesondere stehe dem nicht § 399 1. Alt. BGB entgegen. \n \nZwar könne demgemäß eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung \nan einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres \nInhalts erfolgen könne. Dass der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung an die \nBank seinen Inhalt ändere, nämlich sich in einen Zahlungsanspruch umwandele, ste-\nhe aber der Wirksamkeit der Abtretung nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls \ndann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu \ntilgenden Schuld abgetreten werde, wie es vorliegend der Fall sei. Etwas anderes \nergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten zu einer pro rata Haftung und \nder Berücksichtigung der Sprinter-Regelung. Es komme vorliegend nicht darauf an, ob \ndie Treuhandkommanditistin die Anleger nur quotal in Anspruch nehmen dürfe oder \nnicht. Denn jedenfalls komme eine nur quotale Haftung des Beklagten schon wegen \neiner Unterdeckung des Haftkapitals nicht in Betracht, er müsse vielmehr in jedem \nFall in der Höhe seiner gesamten Einlage für die Forderung einstehen. Schon deshalb \nkönne eine unbillige Benachteiligung oder eine Verschlechterung seiner Rechtspositi-\non nicht festgestellt werden. Soweit der Beklagte beanstandet habe, dass die betref-\nfende Unterdeckung sich nur deshalb ergebe, weil die Sprinter-Regelung und die be-\ntreffende Haftungsfreistellung diverser Anleger berücksichtigt worden sei, könne er \nhieraus keine Rechte herleiten. Die Sprinter-Regelung und deren Berücksichtigung \nbei der Berechnung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten seien vielmehr nicht \nzu beanstanden. Denn die Bank habe sämtlichen Anlegern das betreffende Angebot \ngemacht, auch dem Beklagten. Letztlich komme eine solche Vereinbarung, bei der \nschnell und ohne weitere Aufwendungen Kapital fließe, auch allen Anlegern zugute. \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 20 \n \nZudem hätten die Anleger mit Gesellschafterbeschluss der Regelung mehrheitlich \nzugestimmt. \n \nSchließlich könne der Beklagte auch aus § 129 Abs. 1 HGB keine Rechte herleiten. \nEs könne dabei dahinstehen, ob der Verzicht der P auf die Geltendmachung von wei-\nteren Forderungen gegen den Fonds als vollständiger Erlass oder zumindest als Still-\nhaltevereinbarung zu sehen sei. Denn die betroffenen Gesellschafter hätten auch die-\nser Regelung zugestimmt. Es sei nicht erkennbar, warum die Gesellschafter einen \nentsprechenden Beschluss nicht sollten fassen dürfen. Es handle sich insofern nicht \num ein unverzichtbares oder unentziehbares Recht. \n \nSchließlich seien die betreffenden Ansprüche auch nicht verjährt. Insofern folge die \nVerjährung des Freistellungsanspruchs der Verjährung der Gesellschaftsverbindlich-\nkeiten. Die Kammer hat hierzu Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BGH \n(BGH, Urteil vom 5.5.2010, III ZR 209/09, zitiert nach juris). Die Verjährungsfrist habe \nerst mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die zugrunde liegenden \nForderungen fällig geworden seien. Da die Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeiten \nerst am 1.1.2015 eingetreten sei, ende die Frist frühestens am 31.12.2018, so dass \nnoch keine Verjährung eingetreten sei. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entschei-\ndung im Einzelnen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Be-\nzug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich der Beklagte vollumfänglich gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und betont dabei \ninsbesondere, dass unter Berücksichtigung der neueren BGH-Rechtsprechung (BGH \nUrteil vom 19.10.2017, III ZR 495/16, zitiert nach juris) die von Klägerseite geltend \ngemachte Forderung jedenfalls verjährt sei. Schon das Verständnis des BGH-Urteils, \ndas die Kammer zitiert habe, sei zu beanstanden. Die Kammer habe verkannt, dass \nvon der im BGH-Urteil ausgesprochenen Grundentscheidung Rückausnahmen zuzu-\nlassen seien. Die nunmehr ergangene neueste Entscheidung des BGH zu der betref-\nfenden Verjährungsproblematik stelle eindeutig klar, dass die Grundregel der Ver-\nschiebung des Verjährungsbeginns auf den Fälligkeitszeitpunkt der Drittforderung \ngerade keine ausnahmslose generelle Geltung beanspruchen könne. Vielmehr sei \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 20 \n \ndies nur zu rechtfertigen, wenn näher bestimmte Unzuträglichkeiten auf der Rechts-\nfolgenseite zu eliminieren seien, die ansonsten den Interessen beider Parteien eines \nTreuhandvertrages zuwiderliefen. Sobald derartige Unzuträglichkeiten in der konkre-\nten Fallgestaltung nicht mehr zu besorgen seien, sei ein solcher Schutz vor einem \nunzuträglichen Zwang zu „verfrühter“ Anspruchsgeltendmachung nicht mehr notwen-\ndig. Dementsprechend habe der BGH entschieden, dass in einer Fallgestaltung, bei \nder sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage befinde, die seine Inanspruchnahme \ndurch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lasse und bei der zugleich feststehe, \ndass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zu-\nrückgegriffen werden müsse, so dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zah-\nlungsanspruch umwandele, der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungs-\nanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandele, für den Verjährungsbeginn maßge-\nbend sei. Der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien sei, komme dann keine \nBedeutung zu. So aber liege der Fall hier. Denn die Treuhandkommanditistin als Be-\nfreiungsgläubigerin befinde sich spätestens seit dem ersten Halbjahr 2011 in einer \nLage, die ihre Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten las-\nse. \n \nAuf Grundlage dieser Rechtsansicht trägt der Beklagte sodann ausführlich und unter \nBeweisantritt zur tatsächlichen Vermögensentwicklung des Fonds vor und vertritt auf \ndieser Grundlage die Ansicht, dass Mitte 2011, spätestens aber Ende 2012 unter Be-\nrücksichtigung einer bilanziellen Überbewertung des Immobilienbestandes des Fonds \neine unumkehrbare Unterdeckung der Darlehensverbindlichkeiten in Millionenhöhe \nvorgelegen habe. Deswegen habe zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass die Treu-\nhandkommanditistin in Anspruch genommen werden müsse und – da diese nicht über \ndas entsprechende Kapital verfügt habe - der Rückgriff auf die Befreiungsschuldner, \nalso die Treugeber, unvermeidlich gewesen sei. Spätestens mit der förmlichen Anzei-\nge seitens der P vom 16.02.2011, dass die Vermietungsauflagen nicht eingehalten \nworden seien und seit der Abfrage der freiwilligen Wiedereinlage der Ausschüttungen \nbei den Treuhandkommanditisten sei faktisch das Scheitern der Sanierungsbemü-\nhungen offiziell eingestanden worden. Auch die erforderliche Kenntnis sei bei der \nTreuhandkommanditistin vorhanden gewesen. \n \nDem stehe auch nicht entgegen, dass Ende 2012 zwar die Erlöse für die bereits ver-\näußerten Fondsimmobilien C und B mit insgesamt 3,925 Millionen € festgestanden \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 20 \n \nhätten, der Wert der beiden erst Ende 2013 veräußerten Fondsimmobilien in A jedoch \nnoch nicht. Denn letztere seien unstreitig in der Beschlussvorlage der Fondsge-\nschäftsführung vom 28.9.2012 für den 31.12.2012 mit insgesamt rund 1,58 Millionen € \nausgewiesen worden. Dem lägen zeitnahe Werteinschätzungen von Immobilienexper-\nten zugrunde. Die Klägerin habe auch nichts vorgetragen, was auf einen höheren \nVeräußerungserlös zum 31.12.2012 hingedeutet habe. Auch hieraus ergebe sich, \ndass auf das gesamte Ausschüttungshaftkapital der Anleger habe zugegriffen werden \nmüsse, um das Kreditengagement der P vollständig zurückzuführen. \n \nSelbst wenn aber – rein hypothetisch – der von der Fondsgeschäftsführung auf den \n31.12.2013 gutachterlich ermittelte Erlös von rund 2,43 Millionen € für die Objekte in A \nzugrunde zu legen sei, habe dann jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt mit Sicherheit \nfestgestanden, dass eine Teilinanspruchnahme der Treuhänder bevorstehe. Ange-\nsichts der quotalen Haftung der Treugeber stehe in diesem Fall jedenfalls fest, dass \nfür die Erfüllung der Drittforderung (teilweise) auf die Mittel aller Befreiungsschuldner \nquotal nach den Beteiligungsverhältnissen zurückgegriffen werden müsse. Zumindest \ndiese seien seit dem 1.1.2016 verjährt. Gegen alle etwaig erst im Dezember 2013 \nfällig gewordenen Zahlungsansprüche könne zwar nicht die Verjährungseinrede \ndurchgreifen, jedoch wären sie jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und deshalb \nunbegründet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich gemäß § 6 Abs. 2 des Treu-\nhand- und Servicevertrages um Aufwendungsersatzansprüche handele, für die der \njeweilige Treugeber nur quotal hafte, wohingegen die Klägerin einen gesamtschuldne-\nrischen Zahlungsanspruch geltend mache. \n \nDer Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \n die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei. Sie hat dabei zur \nneueren Rechtsprechung des BGH zur Frage der Verjährung die Auffassung vertre-\nten, dass diese nicht nur dogmatisch zweifelhaft, sondern jedenfalls auf die vorliegen-\n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 20 \n \nde Fallkonstellation nicht anwendbar sei. Es handele sich um eine Entscheidung, die \nsich auf eine Ausnahmekonstellation beziehe und als solche eng auszulegen sei. \nDenn in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall habe bereits fest-\ngestanden, dass sämtliche Treugeber nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in \nvoller Höhe der an sie gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezo-\ngen werden müssten, da nennenswerte Erlöse aus der Verwertung der Masse nicht \nmehr zu erwarten gewesen seien. Dementsprechend habe die Treuhandkommanditis-\ntin die Anleger auch bereits ausdrücklich auf Freistellung in Anspruch genommen. \n \nIm vorliegenden Fall sei dagegen unstreitig erst mit Fälligkeit des Darlehensanspruchs \ngegen die Anleger vorgegangen worden. Zuvor sei allein zur freiwilligen Wiedereinla-\nge aufgefordert worden. Während der Sanierungsbemühungen habe gerade nicht \nbereits festgestanden, dass die Anleger in Anspruch genommen werden würden. Es \nhabe vielmehr lediglich ein dahingehendes Risiko bestanden. Erst recht habe vor Ver-\nkauf sämtlicher Immobilien noch nicht festgestanden, in welcher Höhe sich ggf. eine \nUnterdeckung ergeben würde. Der Freistellungsanspruch habe sich damit 2011 auch \nnoch nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Umwandlung des Freistel-\nlungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch setze voraus, dass die Haftung der Treu-\ngeber bereits betragsmäßig bezifferbar sei. Ein „unbezifferter Zahlungsanspruch“ sei \ndem deutschen Prozessrecht fremd. Eine Klage, mit der die Treugeber in bezifferter \nHöhe in Anspruch genommen worden wären, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Immobi-\nlienerlöse noch gar nicht festgestanden hätten, hätte deshalb als unbegründet zu-\nrückgewiesen werden müssen. Der BGH habe dementsprechend bei seinen Ent-\nscheidungen ausschließlich Konstellation im Blick gehabt, bei denen die Verwertung \ndes Vermögens soweit abgeschlossen gewesen sei, dass bereits „feststand“, in wel-\nchem Umfang die Treugeber heranzuziehen seien. Zudem sei die Darstellung des \nBeklagten zu den Liquiditätsschwierigkeiten der Fondsgesellschaft zumindest tenden-\nziös, die zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend. Die Klägerin ist dabei den tat-\nsächlichen Ausführungen des Beklagten zur Entwicklung der finanziellen Situation des \nFonds und zu einer angeblichen bilanziellen Überbewertung entgegengetreten. \n \nIn jedem Falle aber fehle es an den erforderlichen subjektiven Elementen, nämlich der \nKenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Anspruchsentstehung im Sinne des § \n199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn es sei lediglich ein Risiko zu erkennen gewesen, dass es \nbei ungünstigem Verlauf zukünftig zu einer teilweisen Unterdeckung kommen könnte. \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 20 \n \nDass sich dies aus der ex post Perspektive möglicherweise anders darstelle, ändere \ndaran nichts. Hilfsweise habe die Klägerin jedenfalls angesichts der bis dahin beste-\nhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese und den daraus resultie-\nrenden Beginn des Laufs der Verjährung vertrauen dürfen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur münd-\nlichen Verhandlung vom 17.05.2018 Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zu-\nlässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klage \nist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf \nZahlung von € 20.103,55 aus §§ 257 S. 1, 398, 488 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 171 Abs. 1, \n172 Abs. 4 HGB und § 6 Z. 1 des Treuhand- und Servicevertrages nebst der geltend \ngemachten Zinsen. Ein entsprechender Anspruch der Treuhandkommanditistin ist \nentstanden und auch wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Dem steht weder § \n399 1. Alt BGB entgegen, noch kann der Beklagte dem Einwendungen aus § 129 Abs. \n1 HGB entgegenhalten. Schließlich ist der Anspruch auch nicht verjährt. Im Einzelnen: \n \n \n1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zunächst offene, fällige Dar-\nlehensverbindlichkeiten gemäß § 488 Abs. 1 BGB der P gegen die Fondsge-\nsellschaft vorlagen. Die Kammer ist zudem davon ausgegangen, dass diese \nwirksam an die Klägerin abgetreten worden sind. Bedenken gegen Vertre-\ntungs- und Zeichnungsbefugnisse der beteiligten Personen hatte die Kammer \nunter Verweis auf einen Auszug aus dem Handelsregister nicht, die Berufung \nhat die diesbezüglichen Feststellungen auch nicht mehr angegriffen. Dement-\nsprechend geht auch der Senat davon aus, dass der Wirksamkeit der betref-\nfenden Abtretungen keine mangelnde Vertretungsberechtigung der handeln-\nden Personen entgegensteht. Zudem ist das Landgericht zu Recht davon aus-\ngegangen, dass auch korrespondierende Freihalteansprüche der Treuhand-\nkommanditistin entstanden sind. \n \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 20 \n \nDenn grundsätzlich sind die Treugeber - also auch der Beklagte - gemäß § \n257 S. 1 BGB verpflichtet, die Treuhandkommanditistin von der persönlichen \nHaftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der Gesellschaftsbeteili-\ngung entstanden sind, § 6 Z. 1 des Treuhand- und Servicevertrages. Zwar ist \ndie Haftung der (Treuhand-)Kommanditistin zunächst gemäß § 171 Abs. 1 \nHGB mit der Leistung der Einlage entfallen, sie lebt jedoch gemäß § 171 Abs. \n4 HGB mit geleisteten Ausschüttungen, die aus Liquiditätsüberschüssen \nstammen, wieder auf (vergleiche BGH, Urteil vom 19.10.2017, III ZR 495/16, \nzitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Da die an den Beklagten erfolgten Aus-\nschüttungen unstreitig aus Liquiditätsüberschüssen stammten und nicht aus \nGewinnen, ist dies als Rückzahlung der Einlage i.S.d. § 172 HGB zu bewerten, \nwas die Haftung der Treuhandkommanditistin wieder aufleben lässt. Den dies-\nbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen, die Beru-\nfung hat diese auch nicht mehr infrage gestellt. \n \nDer Senat folgt der Kammer im Ergebnis auch dahingehend, dass die Haft-\nsumme zur Befriedigung der Klägerin benötigt wird. Dann aber besteht ein \nentsprechender Freihalteanspruch, der sich bei Abtretung an die Gläubigerin \nin einen Zahlungsanspruch umwandelt, ohne dass dem § 399 1. Alt BGB ent-\ngegensteht (vergleiche BGH, Urteil vom 19.10.2017, III ZR 495/16, zitiert nach \njuris). Die Kammer hat dabei offen gelassen, ob der Beklagte grundsätzlich \naus dem Treuhand- und Servicevertrag nur anteilsmäßig in Anspruch genom-\nmen werden kann und hat insbesondere ein darauf gegründetes Abtretungs-\nverbot aus § 399 Alt. 1 BGB verneint, da sich schon deshalb keine unbillige \nVerschlechterung der Position des Beklagten ergebe, weil – jedenfalls unter \nBerücksichtigung der Sprinter-Regelung und der daraus folgenden Begünsti-\ngung der von dieser Gebrauch machenden Anleger – eine Unterdeckung vor-\nliege, die eine Inanspruchnahme des Beklagten bis zur Höhe seiner Einlage \nlegitimiere. \n \nAus Sicht des Senates ergibt sich dagegen die Unterdeckung und die fehlende \nVerschlechterung der Rechtsposition des Beklagten schon daraus, dass die \nFreistellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch mit der Verpflichtung der wei-\nteren Treugeber besteht, da sich § 6 Z. 1 des Treuhand- und Servicevertrages \ngerade keine nur quotale Freistellungsverpflichtung der Treugeber entnehmen \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 20 \n \nlässt. Eine Begrenzung auf die „Höhe seiner Beteiligung“ findet sich vielmehr \nnur in § 6 Z. 2 des Treuhand- und Servicevertrages, in dem es aber allein um \ndie Innenhaftung geht. Dem entspricht es, dass grundsätzlich Kommanditisten \nfür Gesellschaftsverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch haften. Dann aber \nkann der einzelne Treugeber – hier der Beklagte - von der Klägerin nach er-\nfolgter Abtretung grundsätzlich ebenso wie von der Treuhänderin nach pflicht-\ngemäßem Ermessen auf Freistellung bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch \ngenommen werden, ohne dass eine Verpflichtung bestünde, den Anspruch \ngleichmäßig gegenüber sämtlichen Treugebern geltend zu machen (ebenso \nOLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017, 12 U 26/17, zitiert nach juris). Dass der \nAbtretung des Freihalteanspruchs im Übrigen keine wirksamen Bedenken ent-\ngegenstehen, namentlich bezüglich der Vertretungsberechtigung der beteilig-\nten Personen, hatte die Kammer überzeugend unter Bezugnahme auf ein Un-\nterschriftenverzeichnis der P begründet. Der Senat schließt sich dem an. Die \nBerufung ist dem auch nicht mehr entgegengetreten. \n \nDarüber hinaus schließt sich der Senat auch den Ausführungen der Kammer \nan, dass es jedenfalls wegen der salvatorischen Erhaltungsklausel in Z.12 der \nAbtretungsvereinbarung unschädlich ist, dass die Treuhandkommanditistin der \nP sämtliche Freistellungs- und Ersatzansprüche (also auch von Drittgläubi-\ngern) gegen die Treugeber abgetreten hat. \n \n2. Ebenso wenig kann der Beklagte der Klägerin mit Erfolg Einwendungen aus § \n129 Abs. 1 HGB entgegenhalten. Der Senat folgt insofern der Auffassung der \nKammer. Diese hat ebenso ausführlich wie überzeugend hergeleitet, dass sich \nzwar gemäß Z. 6 der Abwicklungs- und Haftungsbeschränkungsvereinbarung \ndie P verpflichtet hat, Forderungen im Zusammenhang mit den Darlehensver-\nbindlichkeiten ausschließlich gegen die Direktkommanditistin und die Treuge-\nber, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft geltend zu machen und zudem \nein Gesellschaftsgläubiger aufgrund seiner akzessorischen Haftung gemäß § \n128 HGB wegen einer entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft nach § \n129 Abs. 1 HGB die gleichen Einwendungen erheben kann wie die Gesell-\nschaft, dies aber gleichwohl der Rechtsverteidigung des Beklagten nicht zum \nErfolg verhilft. Denn jedenfalls haben die Anleger der Vereinbarung mit Gesell-\nschafterbeschluss wirksam zugestimmt, ohne dass dies durchgreifenden Be-\n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 20 \n \ndenken begegnen würde (ähnlich OLG Hamm, a.a.O., das in einem solchen \nFall von einem wirksamen Verzicht der Gesellschafter auf die abgeleitete Ein-\nrede ausgeht). Es wird im Übrigen ergänzend auf die Entscheidungsgründe \ndes angegriffenen Urteils verwiesen. \n \n3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist entgegen der Rechtsauf-\nfassung des Beklagten auch nicht verjährt. Zwar hat das angegriffene Urteil \nsich insofern nicht mit der neuesten Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage \nauseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem in engem zeitlichem Zusam-\nmenhang mit dem Urteil der Kammer ergangenen Urteil des BGH vom \n19.10.2017 (III ZR 495/16, zitiert nach juris). Im Ergebnis zutreffend ist die \nKammer gleichwohl davon ausgegangen, dass der Beklagte aus der Verjäh-\nrungseinrede keine Rechte herleiten kann. \n \nFreihalteansprüche gemäß § 257 S. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen Ver-\njährungsfrist. Dementsprechend ist gemäß § 199 Abs. 1 Z. 1 BGB für den Be-\nginn des Verjährungslaufs auf den Schluss des Kalenderjahres abzustellen, in \ndem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dies der Zeitpunkt, in dem \nein Anspruch fällig geworden ist (vergleiche Palandt-Ellenberger, 76. Aufl., § \n199 RN 3). Der Befreiungsanspruch wird dabei im Zweifel sofort fällig, auch \nwenn die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist (verglei-\nche Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 257 RN 1). Dies kann allerdings bei konse-\nquenter Anwendung auch auf Treuhandverträge zu einer Situation führen, die \nfür beide Parteien misslich ist. Der Gläubiger des Freihalteanspruchs ist dann \nnämlich gezwungen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, insbe-\nsondere Feststellungsklage zu erheben, obwohl der zugrunde liegende An-\nspruch noch nicht fällig und auch noch nicht absehbar ist, ob und in welcher \nHöhe überhaupt der Treugeber in Anspruch genommen werden muss. Um \nwirtschaftlich sinnlose Feststellungsklagen zu vermeiden und den Interessen \nbeider Vertragsparteien gerecht zu werden, hat der BGH deshalb entschieden, \ndass die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch des Treugebers frühes-\ntens mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Forderungen, \nvon denen zu befreien ist, fällig werden (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR \n271/08 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 5.5.2010, III ZR 209/09, jeweils zi-\ntiert nach juris). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ist das Landge-\n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 20 \n \nricht zu der Einschätzung gelangt, dass die Ansprüche der Klägerin gegen den \nBeklagten nicht verjährt sind, da die zugrunde liegenden Darlehensverbind-\nlichkeiten erst am 01.01.2015 fällig geworden sind. \n \nIn seiner o.g. neueren Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.10.2017, III ZR \n495/16, zitiert nach juris) hat der BGH diese Rechtsprechung allerdings modifi-\nziert und für den Verjährungsbeginn eines Freihalteanspruchs aus einem \nTreuhandvertrag auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt, nämlich den Schluss \ndes Jahres, in welchem sich dieser in einen Zahlungsanspruch umwandelt. \nDiese Umwandlung soll laut der genannten Entscheidung dann erfolgen, wenn \nder Befreiungsgläubiger sich in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnah-\nme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und in der feststeht, \ndass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuld-\nners zurückgegriffen werden muss. In einer solchen Situation kann der Befrei-\nungsgläubiger Zahlung an sich selbst verlangen (BGH, a.a.O.). Nach Auffas-\nsung des Senates ist aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtspre-\nchung nicht davon auszugehen, dass vorliegend der Anspruch der Klägerin \ngegen den Beklagten verjährt ist. Denn der Entscheidung des BGH lag eine \nFallkonstellation zugrunde, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. Es \nbedurfte insofern auch trotz des umfangreichen, streitigen Vorbringens des \nBeklagten zur tatsächlichen Lage des Fonds und einer angeblichen handelsbi-\nlanziellen Überbewertung keiner Beweisaufnahme. Es mag vielmehr dahinste-\nhen, ob tatsächlich spätestens Ende 2012 eine unumkehrbare Unterdeckung \nder Darlehensverbindlichkeiten vorgelegen hat. Denn selbst wenn dies tat-\nsächlich der Fall gewesen ist bzw. dies das Ergebnis nachträglicher sachver-\nständiger Feststellungen wäre, stand gleichwohl zum genannten Zeitpunkt die \nInanspruchnahme der Treugeber noch nicht „mit Sicherheit“ zu erwarten. \nEbenso wenig stand bereits „fest“, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf \nMittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss. \n \nZwar ist für die Feststellung, ob die Inanspruchnahme der Treugeber bereits \nmit Sicherheit zu erwarten stand und auch bereits feststand, dass auf Mittel \nder Treugeber zurückgegriffen werden muss, auch nach Auffassung des Sena-\ntes auf objektive Kriterien (und entsprechende subjektive Kenntnis oder grob \nfahrlässige Unkenntnis auf Gläubigerseite) abzustellen. Der Senat versteht \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 20 \n \ndabei jedoch die Rechtsprechung des BGH so, dass die genannten Voraus-\nsetzungen nur dann festgestellt werden können, wenn jenseits aller Prognosen \nbereits hinreichende Fakten geschaffen worden sind, insbesondere noch vor-\nhandene Vermögenswerte des Fonds jedenfalls ganz überwiegend verwertet \nworden sind, ohne dass eine ausreichende Deckung geschaffen werden konn-\nte. Dann mag man nur theoretisch verbleibende Aussichten, noch Kapital zu \nbeschaffen, vernachlässigen. Sind aber unstreitig die Anlageobjekte eines ge-\nschlossenen Immobilienfonds jedenfalls zu einem erheblichen Teil – hier zur \nHälfte - noch nicht verwertet worden, ist nach Auffassung des Senates die In-\nanspruchnahme der Treuhandkommanditisten und der Rückgriff auf Mittel des \nBefreiungsschuldners auch dann nicht „mit Sicherheit“ zu erwarten bzw. dies \n„steht“ auch dann noch nicht „fest“, wenn deren ausreichende Werthaltigkeit \nZweifeln unterliegt. \n \nFür eine solche enge Auslegung der neueren Rechtsprechung des BGH \nspricht dabei zunächst die von diesem gewählte Terminologie, die verdeutlicht, \ndass es gerade nicht ausreicht, wenn ein – ggf. auch erhebliches – Risiko der \nInanspruchnahme besteht. Der Entscheidung lag denn auch – worauf die Klä-\ngerin zu Recht hingewiesen hat – eine Konstellation zugrunde, in der nach \nVeräußerung der wesentlichen Vermögenswerte des Fonds eine Unterde-\nckung vorlag, so dass eine vollständige Inanspruchnahme der Treugeber nicht \nmehr abwendbar und auch bereits in Gang gesetzt worden war. Zwar ist dem \nBeklagten zuzugeben, dass es auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der \nTreugeber nicht entscheidend ankommen kann. Insbesondere kann es nicht in \nder Hand der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin liegen, über \neine verzögerte Inanspruchnahme der Treugeber bei gleichzeitigem Vorliegen \naller objektiven Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme den Lauf der Ver-\njährung des Anspruchs hinauszuzögern. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch \ndie streitgegenständliche Fallkonstellation, in der noch Sanierungsbemühun-\ngen unternommen wurden, ein Verkauf von zwei Fondsimmobilien noch nicht \nrealisiert worden und die Treugeber zur freiwilligen Wiedereinlage der Aus-\nschüttungen aufgefordert worden waren. \n \nHinzu kommt, dass der BGH ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass der Ver-\njährungsbeginn nur dann unabhängig von der Fälligkeit der zugrunde liegen-\n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 20 \n \nden Forderung ist, wenn sich der Freihalteanspruch des Freihaltungsgläubi-\ngers bereits in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vergleiche BGH, \na.a.O., zitiert nach juris). Dies ist aber nach Auffassung des Senates nur dann \nder Fall, wenn in dem für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der \nFreihaltungsgläubiger eine bezifferte Zahlungsklage gegen den Treugeber hät-\nte erheben können. Der BGH hat insofern ausgeführt, dass in einer solchen \nFallgestaltung keine der beiden Seiten mehr eines Schutzes vor verfrühter In-\nanspruchnahme bzw. verfrühter Notwendigkeit des Ergreifens von verjäh-\nrungshemmenden Maßnahmen mehr bedürfe. Denn: „Dieser (gemeint: der Be-\nfreiungsgläubiger) kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungs-\nschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in \nangemessener Zeit in verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird.“ \n(vergleiche BGH a.a.O., zitiert nach juris). Eine solche Situation hat aber hier \nweder 2011 noch 2012 vorgelegen. Denn eine Zahlungsklage hätte vor Ver-\nwertung des Fondsvermögens gerade nicht beziffert, eine entsprechende Kla-\nge nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können. \n \nDem stehen auch nicht die Ausführungen des Beklagten entgegen, dass selbst \nunter Berücksichtigung des von der Fondsgeschäftsführung auf den \n31.12.2013 gutachterlich ermittelten Erlöses von rund 2,43 Millionen € für die \nObjekte in A zumindest von einer quotalen Teilinanspruchnahme der Treuhän-\nder auszugehen gewesen und zumindest insofern Verjährung eingetreten sei. \nDer Beklagte verkennt, dass vor der tatsächlichen Verwertung der Objekte \nkeine hinreichende Basis vorlag, um festzustellen, ob die Inanspruchnahme \nder Treugeber mit Sicherheit zu erwarten war bzw. der Rückgriff auf deren Mit-\ntel fest stand. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, wenn der Beklagte inso-\nfern auf Zahlen zurückgreift, die von der Fondsgeschäftsführung selbst be-\nnannt worden sind. Insbesondere führt dies nicht dazu, dass bezüglich eines \nTeiles des geltend gemachten Anspruchs die Verjährung bereits zu laufen be-\nginnt, bezüglich des übersteigenden Betrages aber nicht. Vielmehr hat sich je-\ndenfalls bis Ende des Jahres 2012 der Freihalteanspruch insgesamt noch nicht \nin einen Zahlungsanspruch umgewandelt. \n \nDemzufolge aber ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt und es war wie \ngeschehen zu entscheiden. \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 20 \n \n \nDer Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB. \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 \nZPO nicht vorliegen. Es handelt sich nach Auffassung des Senates um eine \nEinzelfallentscheidung, die weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur \nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \neiner Entscheidung des Revisionsgerichtes bedarf. \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Siegert \ngez. 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