{"status":"available","doknr":"OLD363825","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-22","aktenzeichen":"1 AuslA 27/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen : 1 Ausl. A 27/18 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden russischen Staatsangehörigen A., \ngeb. …, \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen, \n \nBeistand: Rechtsanwältin … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \nam 22. Juni 2018 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten A. an die Republik Österreich zum Zwecke \nder Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsan-\nwaltschaft Graz vom 14.05.2018 (Az.: …) aufgeführten Taten wird für zulässig \nerklärt. \n \n\n- 2 - \nGRÜNDE \nI. \nDie österreichischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl der \nStaatsanwaltschaft Graz vom 14.05.2018 (Az.: …) um die Auslieferung des Verfolg-\nten an die Republik Österreich zum Zwecke der Strafverfolgung. Die Tathandlungen, \ndie dem Verfolgten zur Last gelegt werden, werden in dem Europäischen Haftbefehl \nwie folgt beschrieben: \nDem Verfolgten wird zur Last gelegt, am Abend des 25.06.2017 im … in Graz im be-\nwussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Personen (…) den Ge-\nschädigten B. geschlagen und getreten zu haben, wobei es im Zuge dieser Gewalt-\nanwendung zur Wegnahme von fremden beweglichen Sachen, nämlich eines Mobil-\ntelefons und einer Geldbörse, gekommen sei, um sich unrechtmäßig zu bereichern. \nAm 04.06.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean-\nordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit ei-\nner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Der Senat \nhat am 12.06.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, zu dem der \nBeistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 08.06.2018 Stellung genommen hatte, \neinen Auslieferungshaftbefehl erlassen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 05.06.2018 die Anordnung der Auslie-\nferungshaft beantragt. Der Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellung-\nnahme. \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \nDiese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bre-\nmen auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. Der Senat hat am 12.06.2018 \neinen Auslieferungshaftbefehl erlassen. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl im \nRahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Aus-\nlieferung des Verfolgten an die Republik Österreich hat sich nichts geändert. \n1. Mit dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 14.05.2018 \nwird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Weiterer Auslieferungsunter-\nlagen wie sonst nach § 10 IRG bedarf es bei Vorliegen eines Europäischen Haftbe-\nfehls nicht. \n\n- 3 - \n2. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 \nIRG sind erfüllt. \nZum Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG gilt, dass die \nvorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht als gemeinschaftlicher Raub nach den \n§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 1, 3 ff. JGG strafbar wäre. \nFerner ist eine Auslieferung zur Verfolgung nach §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 81 Nr. 1 IRG nur \ndann zulässig, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit \neiner Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf \nMonaten bedroht ist: Nach österreichischem Recht ist der dem Verfolgten vorgewor-\nfene gemeinschaftliche Raum mit Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht \n(siehe § 142 Abs. 1 österreichisches StGB i.V.m. § 5 Ziff. 4 österreichisches JGG). \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwen-\ndung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in \nBezug auf eine Auslieferung an die Republik Österreich keine Anhaltspunkte vor. \nAuch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zu-\nlässigkeitshindernisse. \n4. Die Auslieferung erscheint auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 \nIRG nicht als von vornherein unzulässig: Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von \nRechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzuläs-\nsig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die \nEuropäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grundrechtecharta \nverweist. \nDie familiären Bindungen des Verfolgten zu seiner sich derzeit in Deutschland aufhal-\ntenden Familie können dabei der Zulässigkeit der Auslieferung grundsätzlich nicht \nentgegenstehen: Der Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 \nAbs. 1 GG bietet Ausländern, die wegen einer schweren Straftat von einem anderen \nStaat gesucht werden, keinen Schutz vor einer Auslieferung. Andernfalls würden sie \nbesser gestellt werden als Personen, die in Deutschland eine schwere Straftat be-\ngangen haben und nicht deshalb von einer Strafvollstreckung verschont bleiben, weil \nsie hier oder im Ausland Familie haben (siehe bereits BVerfG, Beschluss vom \n04.03.1994 – 2 BvR 2037/93, juris Rn. 21, NJW 1994, 2884; Beschluss vom \n22.11.2005 – 2 BvR 1090/05, juris Rn. 43, NStZ-RR 2006, 149; so auch KG Berlin, \nBeschluss vom 28.08.2012 – (4) 151 AuslA 109/12 (205/12), juris Rn. 10, OLGSt IRG \n§ 83 Nr 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 – (2) 4 Ausl 21/99 (95/99), juris \n\n- 4 - \nLs., NStZ-RR 2000, 158). Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Ausnahmefalles, \netwa im Hinblick auf die Versorgung von Kleinstkindern primär durch den Betroffenen \nselbst (siehe dazu OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2006 – (2) 4 Ausl A 25/06 \n(313/06), juris Rn. 26 ff., StraFo 2007, 160), ist nicht ersichtlich. \nEbenso steht auch das nach Angaben des Verfolgten in Deutschland betriebene \nAsylverfahren ebenso wie auch seine von ihm geschilderte Besorgnis, bei einer \nRückkehr in die Russische Föderation zum Druckmittel in Bezug auf seinen von \ntschetschenischen Behörden verfolgten Vater verwendet zu werden, der Zulässigkeit \nder Auslieferung nicht ersichtlich entgegen. Dies ergibt sich zum einen bereits dar-\naus, dass auch nach den eigenen Angaben des Verfolgten nicht ersichtlich ist, warum \ner im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation gerade in Tschetschenien ei-\nnen Wohnsitz nehmen sollte: Dass ihm in anderen Teilen der Russischen Föderation \neine Gefahr drohen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21. \nNovember 2017 – 2 (S) AR 42/17, juris Rn. 62). Zum anderen ist das vorliegende \nAuslieferungsverfahren auf eine Auslieferung zur Strafverfolgung in die Republik Ös-\nterreich gerichtet, auf deren Territorium dem Verfolgten zweifellos eine Grundrechts-\nverletzung nicht droht. Eine mögliche Entscheidung über eine Abschiebung des Ver-\nfolgten in die Russische Föderation bzw. deren Vollziehung und die Frage der hier \ngegebenenfalls zu beachtenden Einwendungen ist den österreichischen Behörden zu \nüberlassen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dieser Entschei-\ndungsfindung die Grundrechte des Verfolgten nicht gewahrt würden. Dies gilt insbe-\nsondere deswegen, weil nach den Grundsätzen des Rahmenbeschlusses über den \nEuropäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 (2002/584/JHA) spezifisch vorgesehen ist, \ndass die einem Mitgliedstaat aufgrund eines solchen Europäischen Haftbefehls über-\ngebenen Personen grundsätzlich nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt \noder in einen dritten Staat abgeschoben werden dürfen (Art. 28 Abs. 1 RbEuHB). Es \nbedurfte vorliegend daher weder einer Heranziehung der Akten des in Österreich \nnoch des in Deutschland geführten Asylverfahrens: In Abgrenzung zu den Fallkons-\ntellationen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Beiziehung von \nAsylakten für erforderlich erachtet hat (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 \nBvR 221/15, juris Rn. 14, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR \n1381/17, juris Rn. 30, NJW 2018, 37) droht jedenfalls keine Verfolgung im Zielland, \nd.h. in der Republik Österreich, und die vorliegende Auslieferungsentscheidung be-\ngründet nach den vorstehenden Ausführungen nicht zugleich die Besorgnis einer Ab-\nschiebung nach Tschetschenien trotz einer etwaig bestehenden Verfolgungsgefahr. \n\n- 5 - \n5. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zu-\nlässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme \nvom 05.06.2018 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b \nIRG geltend machen zu wollen. \nDie Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend \nmachen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Ent-\nscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Über-\nprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von \nBewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung al-\nler in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, \nBeschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, \nBeschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR \n2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so \nauch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A \n16/16). \nIm vorliegenden Fall war der Generalstaatsanwaltschaft kein Ermessen für die Ein-\nräumung eines fakultativen Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG eingeräumt: \nGegen den Verfolgten wird nicht wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-\nchen zugrunde liegt, auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt (§ 83b \nAbs. 1 Nr. 1 IRG); auch die weiteren Gründe für die Geltendmachung eines Bewilli-\ngungshindernisses nach § 83b Abs. 1 IRG liegen nicht vor und ein gewöhnlicher Auf-\nenthalt des Verfolgten in Deutschland, aufgrund dessen ein Ermessen zur Geltend-\nmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 IRG bestehen könnte, ist \nim vorliegenden Fall schon angesichts des erst dreimonatigen Aufenthalts in Deutsch-\nland nach der Flucht aus Österreich nicht begründet. \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-22/1-ausla-27-18","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":7},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-06-22/1-ausla-27-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363825","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.976540+00:00"}}