{"status":"available","doknr":"OLD363824","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-16","aktenzeichen":"4 UF 57/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 57/18 = 71 F 2322/17 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 20.08.2018 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetr. d. mdj. Kind \n[…], \n \nVerfahrensbeistand: \n[…], \n \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. Kindesmutter \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwältin […] \n \n \n2. Kindesvater \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 2: \nRechtsanwalt […] \n \n3. \nAmt für Soziale Dienste […] Sozialdienst Junge Menschen, […], \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 16 \n2\nam 16.08.2018 beschlossen: \n \n \n1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht - Bremen vom 17.5.2018 wird zurückgewiesen. \n \n2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre am […] 2015 \ngeborene Tochter A. Die Kindeseltern waren seit 2011 zusammen und haben am […] \n2016 die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem […] 2017 leben sie getrennt \nvoneinander, nachdem die Kindesmutter ohne Absprache mit dem Kindesvater \nzusammen mit der gemeinsamen Tochter aus der gemeinsamen Ehewohnung in X. \nausgezogen und zu ihren Eltern nach Y. gezogen war. \n \nDer Kindesvater ist als Pilot bei der […] in Vollzeit beschäftigt. Er wird auf \nLangstreckenflügen eingesetzt und ist bei Einsätzen i.d.R. mehrere Tage am Stück \nortsabwesend. Seine Einsatzpläne erhält er immer gegen Ende des Monats für den \ndarauffolgenden Monat. Der Kindesvater hat einen Anspruch auf 10 freie Tage im \nMonat. Seinen Angaben zufolge würde er bei einer Reduzierung seiner Arbeitszeit auf \netwa 70% für Monate im Voraus feste Einsatzpläne erhalten, allerdings nur, wenn er \nsein Kind mindestens zu 50% betreue. Die Kindesmutter ist mit einem Umfang von 20 \nWochenstunden bei einem Unternehmen in Z. teilzeitbeschäftigt. Die Kindesmutter, der \naufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 28.9.2017 (71 F 3129/17 \nSO) \ndie \nAlleinentscheidungsbefugnis \nim \nHinblick \nauf \nden \nBesuch \neiner \nKinderbetreuungseinrichtung zusteht, hat A. für den Zeitraum ab August 2018 in einem \n[….] Kindergarten [in Y.] angemeldet. Dort wird A. seit dem 7.8.2018 eingewöhnt. \n \nDie Trennung der Kindeseltern verläuft streitig. Dies betrifft insbesondere den künftigen \nLebensmittelpunkt A.s und die jeweiligen Betreuungsanteile der Eltern. Im Hinblick auf \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 16 \n3\ndas Umgangsrecht des Vaters mit A. haben die Eltern bereits zwei Hauptsache- und \ndrei Eilverfahren geführt. \n \nBeide Eltern haben erstinstanzlich widerstreitende Anträge auf Übertragung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts für A. gestellt. Ziel des Kindesvaters ist es, den \nLebensmittelpunkt des Kindes zurück nach X. zu verlegen und dort ein paritätisches \nWechselmodell zu praktizieren. Die Kindesmutter sieht sich als Hauptbezugsperson \ndes Kindes und lehnt eine Rückkehr nach X. ab. \n \nNach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht der \nKindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. übertragen. Es ist hierbei der \nEmpfehlung der Sachverständigen, der sich auch das Jugendamt und der \nVerfahrensbeistand angeschlossen haben, gefolgt. \n \nHiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit welcher er sein \nerstinstanzliches Ziel eines Wechselmodells weiterverfolgt. Die Kindesmutter, das \nJugendamt und der Verfahrensbeistand verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nIn einem parallel geführten Umgangsverfahren (Gesch.-Nr. 71 F 2452/17 UG) hat das \nAmtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit A. mit Beschluss vom 18.05.2018 \ndahingehend geregelt, dass ab dem 14.07.2018 ein 14-tägiger Umgang jeweils in der \nZeit von Donnerstag, 7:45 Uhr, bis Sonntag, 16:30 Uhr, stattzufinden habe. Ferner hat \ndas Amtsgericht Regelungen für die Feiertage und Urlaubszeiten getroffen. Insofern \nwird auf den Tenor des - nicht angefochtenen – Beschlusses vom 18.05.2018 \nverwiesen. \n \nDer \nSenat \nhat \nA. \nund \ndie \nKindeseltern \npersönlich \nangehört. \nAuf \ndie \nAnhörungsvermerke vom 08.08.2018 und 10.08.2018 wird Bezug genommen. \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des \nKindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für A. gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die \nKindesmutter alleine übertragen. Es kann zunächst vollinhaltlich auf die ausführlich, \nsorgfältig und ausgewogen begründete und mithin überzeugende Entscheidung des \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 16 \n4\nerstinstanzlichen Gerichts Bezug genommen werden, deren Gründe sich der Senat zu \nEigen macht. Ergänzend ist folgendes auszuführen: \n \n1. \nEine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB erfordert eine \ndoppelte Kindeswohlprüfung. Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die \nAufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den \nantragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Aufhebung der \ngemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Kindeswohl unter anderem dann am \nbesten, wenn aufgrund fehlender elterlicher Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft \ndie Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn es an \neinem Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgeangelegenheiten von erheblicher \nBedeutung fehlt. Erforderlich ist insoweit das Fortbestehen einer tragfähigen sozialen \nBeziehung zwischen den Kindeseltern. Von einer solchen kann nicht mehr \nausgegangen \nwerden, \nwenn \nstattdessen \neine \nkonkrete \nund \nnachhaltige \nEinigungsunfähigkeit festzustellen ist, die sich negativ auf die Entwicklung und das \nWohl des Kindes auswirkt (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Auflage, § 1671 Rn. 12 und \n15). \n \nAuf der zweiten Prüfungsstufe ist die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, \ndie Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten, anhand folgender, von der \nRechtsprechung herausgearbeiteter Kindeswohlkriterien zu prüfen: Förderungsprinzip, \nBindungen des Kindes, Kontinuitätsprinzip und Kindeswille. Diese Kriterien haben zwar \ngrundsätzlich jeweils den gleichen Stellenwert, jedes kann aber mehr oder weniger \nbedeutsam für die Beurteilung dessen sein, was dem Kindeswohl im Einzelfall am \nbesten entspricht (Palandt/Götz, a a.O., § 1671 Rn. 26.). \n \n2. \nUnter \nZugrundelegung \ndieser \nMaßstäbe \nist \nim \nHinblick \nauf \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge \nerforderlich, denn die Eltern können sich über den zukünftigen Lebensmittelpunkt von \nA. nicht einigen. Ziel der Kindesmutter ist es, dass A. auch zukünftig ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Haushalt hat. Demgegenüber strebt der Kindesvater \nein paritätisches Wechselmodell an. \n \n3. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 16 \n5\nEs entspricht dem Kindeswohl am besten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die \nKindesmutter zu übertragen, denn die Voraussetzungen für eine gerichtliche \nAnordnung des vom Kindesvater angestrebten Wechselmodells liegen nicht vor. \n \na) Das Gesetz schließt nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat \nanschließt, auf das Wechselmodell gerichtete – umgangs- oder sorgerechtliche – \nEntscheidungen nicht aus (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ \n2017, 532 Rn. 24). Insbesondere hat der BGH die Anordnung eines paritätischen \nWechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils im Wege einer \nUmgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB gebilligt. Aber auch die Anordnung eines \nWechselmodells im Rahmen einer sorgerechtlichen Entscheidung schließt der BGH \nnicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 24) bzw. setzt sie sogar voraus (BGH, a.a.O., Rn. 19). \nAllerdings hat der BGH in der genannten Entscheidung offen gelassen, ob ein \nsorgerechtlich \nbegründetes \nWechselmodell \ndurch \nÜbertragung \ndes \nAufenthaltsbestimmungsrechts auf den Befürworter des Wechselmodells, durch \nÜbertragung eines wechselnden Aufenthaltsbestimmungsrechts auf beide Elternteile \noder in anderer Weise anzuordnen ist (vgl. insofern Hammer, FamRZ 2015, 1433, \n1436 ff.). Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, weil die tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells nicht vorliegen. \n \nDie paritätische Betreuung des Kindes getrennt lebender Elternteile stellt weder den \ngesetzlichen Regelfall dar noch besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur \nEinführung der paritätischen Betreuung als Regelmodell (BVerfG, FamRZ 2018, 593; \n2015, 1585). Ob ein Wechselmodell anzuordnen ist, ist vielmehr nach Lage des \njeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerfG, FamRZ 2015, 1585 Rn. 21). \nEntscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl unter \nBerücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. Ob im Einzelfall danach die \nAnordnung des Wechselmodells geboten sein kann, ist unter Berücksichtigung \nanerkannter Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Gewichtige Gesichtspunkte \ndes Kindeswohls die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die \nPrinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. \nDie Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilte \nAusübung der gemeinsamen Sorge setzt dabei ähnlich wie bei der gemeinsamen \nSorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und \nKommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, a.a.O., Rn. 25). \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 16 \n6\nDass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens \nbesteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Würde \nder entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets \nausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zu Grunde \nliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das \nKindeswohl gestellt (BGH, a.a.O., Rn. 26). \n \nDas Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide \nEltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten \nFall am besten entspricht. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der \nUmgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört (§ 1626 \nAbs. 3 S. 1 BGB). Dies beinhaltet allerdings keinen Vorrang des Wechselmodells vor \nanderen Betreuungsmodellen. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses \ngegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und \ndas Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich \nauf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Ein \nWechselmodell kommt zudem nur bei einer auf sicherer Bindung beruhenden \ntragfähigen Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen in Betracht. Hierbei kann \ngegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon \nzur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. \nWesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem \nAlter zunehmendes Gewicht beizumessen ist (BGH, a.a.O., Rn. 29). \n \nZwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten \nBetreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere \nRahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die \nErreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine bestehende \nKooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt (BGH, a.a.O., Rn. \n30). \n \nBei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen \nin der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder \nausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen \nStreit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten \nKoalitionsdruck in Loyalitätskonflikte gerät (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585; \nBGH, a.a.O., Rn. 31; Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4; a.A.: Sünderhauf, \nFamRB 2013, 327ff.). Dabei wird die Ablehnung eines Wechselmodells durch einen \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 16 \n7\nElternteil im Regelfall zumindest indiziell eher für die Annahme einer solchen \nKonfliktlage sprechen (Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4). In der Praxis wird die \ngerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines \nElternteils daher wohl nur in wenigen Familien dem Kindeswohl entsprechen \n(Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929; a.A.: Sünderhauf, FamRB 2013, 290ff. und 327ff.). \n \nb) Im vorliegenden Fall entspricht das Wechselmodell im Vergleich mit anderen \nBetreuungsmodellen dem Kindeswohl nicht am besten. Das gilt auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags des Kindesvaters, wonach er für den Fall eines \nObsiegens im vorliegenden Verfahren seine Arbeitszeit auf etwa 70% reduzieren wolle, \nwas zur Folge habe, dass er fortan feste, planbare Einsatzpläne erhalte, so dass ein \nWechselmodell im wochenweisen Wechsel praktiziert werden könne. \n \naa) Vorliegend ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für ein Wechselmodell, \nnämlich eine gewisse Nähe der Wohnorte der Eltern zueinander, nicht gegeben. \n \nDie Sachverständige Dipl.-Psych. […] kommt in ihrem nachvollziehbaren und \nwiderspruchsfreien schriftlichen Gutachten vom 25.03.2018 zu der Feststellung, dass \ndie Bereitschaft der Kindeseltern zu einer Kooperation im Sinne des Kindeswohls bei \nbeiden Elternteilen eingeschränkt sei. Trotz dieser elterlichen Konflikte und der \nwechselnden Dienstpläne des Kindesvaters sei – insbesondere angesichts der guten \nund sicheren Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen – ein Wechselmodell nicht \ngrundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass \neine gewisse Nähe der Wohnorte der Kindeseltern zueinander gegeben sei. Nur dann \nwürden die wichtigen zukünftigen Kontinuitäten wie Kita- oder Grundschulbesuch \ngewährleistet werden können. Es sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn A. \nzukünftig im wöchentlichen Wechsel zwei Kitas in X. und Y. besuchen müsste. Eine \nsolche zusätzliche Belastung sei dem Kind, welches durch die elterlichen Konflikte \nohnehin bereits emotional belastet sei, nicht zumutbar (S. 60 GA). Dieser Einschätzung \nkann nur zugestimmt werden. Denn das Kind müsste sich ansonsten nicht nur im \nwöchentlichen Wechsel auf zwei elterliche Haushalte einstellen, sondern auch auf zwei \nBetreuungseinrichtungen, \nalso \nauf \nzwei \nverschiedene \nUmgebungen, \nBetreuungskonzepte, Betreuungspersonen, Abläufe, Rituale usw. Auch Salzgeber \nsetzt voraus, dass ein paritätisches Wechselmodell nur in Betracht kommt, wenn die \nKinder die Tagesbetreuungsstätte bzw. die Schule von den Wohnungen beider \nElternteile aus gut erreichen können (Salzgeber, NZFam 2014, 921, 923). Soweit das \nOLG Hamm die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 16 \n8\neines Elternteils auch bei großer Entfernung zwischen den Haushalten der Eltern für \nmöglich hält (OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2017,11 UF 89/17 - NRWE; \nBergmann, FamRB 2018, 313), handelt es sich um einen Fall, der von der \nBesonderheit geprägt ist, dass der Kindesvater zwar weit entfernt vom Wohnort der \nMutter lebt, aber auch sein in der Nähe des Wohnortes der Mutter gelegenes \nElternhaus nutzen und dies auch mit seiner Berufstätigkeit verbinden kann. Aufgrund \ndieser Besonderheit ist dem dreijährigen Kind in dem vom OLG Hamm entschiedenen \nFall trotz Anordnung eines nahezu paritätischen Wechselmodells nur jeweils eine \nWoche pro Monat der Kita-Besuch nicht möglich. In diesem speziellen Fall mögen in \nAbwägung mit den ohne das Wechselmodell drohenden Auswirkungen von \nTrennungsschmerz und Beziehungsverlusten des Kindes die Entfernung und die damit \nverbundenen Transporte des Kindes von geringerem Belang seien. Derartige \nBedingungen gibt es vorliegend aber nicht. \n \nDas \nAmtsgericht \nhat \ninsofern \nauch \nzutreffend \nausgeführt, \ndass \nes \nden \nFamiliengerichten nicht möglich ist, Einfluss auf die Wahl des Lebensmittelpunktes der \nKindeseltern zu nehmen. Auch der Versuch einer mittelbaren Einflussnahme auf die \nKindesmutter durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den \nKindesvater kommt nicht in Betracht. Dem steht der übergeordnete Grundsatz des \nKindeswohls entgegen, denn das Kind würde bei einem solchen Experiment – mit \nungewissem Ausgang - als bloßes Objekt behandelt werden. Denn dass die \nKindesmutter – gezwungenermaßen - nach X. ziehen würde, wenn man das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nur auf ihn übertrüge, ist eine reine \nSpekulation des Kindesvaters. \n \nbb) Darüber hinaus entspricht das Wechselmodell dem Kindeswohl im vorliegenden \nFall auch wegen der hohen elterlichen Konfliktbelastung nicht am besten. \n \nWie ausgeführt wird bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung das \nWechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen (BVerfG, a.a.O.; BGH, \na.a.O., Rn. 31, Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4). Nicht abschließend geklärt ist \ndie Frage, ab wann die elterliche Konfliktbelastung als so hoch einzuschätzen ist, dass \nsie der Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils \nentgegensteht. \nInsofern \nkönnten \nsich \nParallelen \nzur \nAuslegung \nder \nKooperationsfähigkeit und –bereitschaft bei der Prüfung der Aufrechterhaltung bzw. \nAnordnung der gemeinsamen Sorge anbieten (Bergmann, FamRB 2018, 313, 314; vgl. \nBGH, a.a.O. Rn. 25). Das OLG Hamm bejaht das Vorliegen einer ausreichenden \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 16 \n9\nKooperations- und Kommunikationsfähigkeit bereits dann, wenn die Eltern sich trotz \nbestehender Konflikte und laufender Gerichtsverfahren über die wesentlichen \nEntwicklungen des Kindes austauschen. Sofern die Eltern jedenfalls über die \nwesentlichen Erziehungsfragen grundsätzlich einig seien und es vermögen, \nnotwendige \nInformationen \nbezüglich \nder \nKinder \nauszutauschen, \nseien \ndie \nkommunikativen Voraussetzungen des Wechselmodells gegeben (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 29.08.2017,11 UF 89/17 Rn. 55 - NRWE). Der Umstand, dass Eltern \ntrotz bestehender Konflikte in der Lage sind, ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher \nHilfe Umgangskontakte einvernehmlich zu regeln, mag gegebenenfalls ein Indiz dafür \nsein, \ndass \neine \nfür \ndie \nAnordnung \neines \nWechselmodells \nausreichende \nKooperationsfähigkeit und -bereitschaft vorhanden ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2018, \n35). Götsche meint hingegen, das Wechselmodell verlange deutlich mehr als nur ein \nMindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen bzw. eine tragfähige \nsoziale Beziehung. Die Eltern müssten in der Lage sein, bestehende Konflikte \neinzudämmen und sich hochmotiviert an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren \n(Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4). \n \nWelche Auffassung vorzugswürdig ist, kann vorliegend offen bleiben, da die \nKindeseltern sich über die wesentlichen Erziehungsfragen nicht grundsätzlich einig \nsind und es wegen ihrer Hochstrittigkeit nicht vermögen, notwendige Informationen \nbezüglich ihrer Tochter auszutauschen. \n \nSie sind beispielsweise nicht in der Lage, den Umgang des Kindesvaters mit A. ohne \ngerichtliche Inanspruchnahme einvernehmlich zu regeln, so dass sie im Verlaufe der \nbislang etwa einjährigen Trennungszeit bereits zwei gerichtliche Hauptsache- und drei \nEilverfahren zum Umgang führen mussten. \n \nDer Kindesvater stellt der Kindesmutter auch nicht seine Dienstpläne zur Verfügung, \num auf diese Weise Misstrauen aufseiten der Kindesmutter im Hinblick auf die Anzahl \nund die Lage der freien Tage des Kindesvaters abzubauen. Auf die seit mehreren \nMonaten von der Kindesmutter vorgetragene Forderung, ihr die Dienstpläne zur \nVerfügung zu stellen, hat er bislang nicht reagiert. In der Sitzung des Senats vom \n10.08.2018 hat er lediglich lapidar erklärt, er wolle der Kindesmutter die Dienstpläne \nnicht zur Verfügung stellen, weil diese vertrauliche Informationen enthielten. Um \nwelche Art von vertraulichen Informationen es sich handelt, hat er nicht ausgeführt. \nAuch dieses Verhalten des Kindesvaters ist ein Beleg für eine mangelnde \nKooperationsbereitschaft. Denn zu Recht hinterfragt die Kindesmutter den Vortrag des \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 16 \n10\nKindesvaters im Hinblick auf seine zeitlichen Möglichkeiten, die vom Amtsgericht im \nparallel geführten Umgangsverfahren mit Beschluss vom 18.5.2018 angeordnete starre \nUmgangsregelung wahrzunehmen. Auf der einen Seite trägt der Kindesvater vor, dass \ner sein Kind kaum sehen könne, weil er insbesondere an den Wochenenden zumeist \narbeiten müsse. Auf der anderen Seite behauptet er - zuletzt im Schriftsatz vom \n10.8.2018 - , dass er derzeit nur an 12-15 Tagen im Monat überhaupt arbeite. Hier \nwürde es ohne Zweifel zu einer besseren Kooperation der Kindeseltern beitragen, \nwenn der Kindesvater der Kindesmutter seine Dienstpläne - notfalls mit erforderlichen \nSchwärzungen, um vertrauliche Informationen abzudecken – zur Verfügung stellen \nwürde, um das notwendige Vertrauen wiederherzustellen. \n \nAuch bei der Gesundheitsfürsorge kommunizieren und kooperieren die Kindeseltern \nnur unzureichend. So führte kurz vor Weihnachten 2017 ein während eines Aufenthalts \ndes Kindes im Haushalt des Vaters von diesem festgestellter Hautausschlag beim Kind \nzu einer zweifachen Vorstellung A.s in der Notaufnahme. Die Kindesmutter ist der \nAuffassung, dass das Aufsuchen der Notaufnahme entbehrlich gewesen wäre, wenn \nder Kindesvater ihr von dem Ausschlag berichtet hätte, weil sie ihm dann hätte \nmitteilen könne, dass es sich um bereits früher aufgetretene harmlose Hautreizungen \ngehandelt habe. Darüber hinaus, so die Kindesmutter, sei es ohnehin wiederholt \nvorgekommen, dass der Kindesvater von ihr gesandte E-Mails, in denen es um die \nBelange A.s gegangen sei, nicht beantwortet habe. Auch der von den Kindeseltern im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail-Verkehr ist ein Beleg für ihre Unfähigkeit zur \nKooperation zum Wohle des Kindes. Der vom Kindesvater vorgelegte Schriftwechsel \nzeigt, dass die Kindeseltern sich nicht einigen können, ob sie Elterngespräche in Y. \noder X. führen. Insofern ist auch bemerkenswert, dass die zuständige Mitarbeiterin des \nJugendamtes in der Senatssitzung vom 10.8.2018 beiden Eltern noch einmal \nausdrücklich das Angebot gemacht hat, Beratungsgespräche auch in X. zu \nermöglichen und zu finanzieren, ohne dass die Kindeseltern auf dieses Angebot des \nJugendamtes mit erkennbarem Interesse reagiert hätten. \n \nDie von der Kindesmutter überreichten E-Mails verdeutlichen nochmals, dass eine \nEinigung in Umgangsfragen ohne die Inanspruchnahme der Gerichte kaum möglich ist, \nweil die Kindeseltern in dem wechselseitigen festen Glauben, dass es darauf \nankomme, möglichst viel Zeit mit A. zu verbringen, um einzelne Tage und Stunden \nstreiten und hierbei das Kindeswohl völlig aus dem Blick verlieren. \n \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 16 \n11\nAuch vor dem Hintergrund des widerstreitenden Sachvortrags der Kindeseltern in den \ngerichtlichen Verfahren kann eine vertrauensvolle Kooperation kaum erwartet werden. \nSo behauptet die Kindesmutter, der Kindesvater habe sich wiederholt in Gegenwart \ndes Kindes abfällig ihr gegenüber bzw. ihren Eltern gegenüber geäußert. Dies wird \nvom Kindesvater bestritten \n \nIm Übrigen ist es unstreitig, dass die Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern im \nHinblick auf die Belange A.s auch schon während der Zeit des Zusammenlebens \nerheblich und ein wesentlicher Grund für die Trennung der Eltern waren. \n \nSoweit der Kindesvater ausführt, dass mit der Anordnung eines Wechselmodells die \nzwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte aufgelöst würden, weil der \nUmstand, dass häufig keine Einigung über den Betreuungsumfang des Kindesvaters \nhabe gefunden werden können, kein Zeichen schlechter Kommunikation, sondern dem \nunbedingten Wunsch der Mutter geschuldet sei, dem Kindesvater möglichst wenig \nBetreuungszeiten zuzugestehen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es dem \nKindeswohl nicht entspricht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine \nKommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen (BGH, FamRZ 2017, \n532). Zudem führt die Sachverständige [...] in ihrem schriftlichen Gutachten vom \n25.03.2018 aus, dass die Kindeseltern Hinweise zeigten, dass sie den sogenannten \nhochstrittigen Eltern zuzuordnen seien. Hochstrittigkeit manifestiere sich hauptsächlich \nin fortdauernden Konflikten bezüglich der Sorgerechts- und Umgangsvereinbarungen \n(Seite 48 GA). Die Kindeseltern seien bis heute stark von den früheren und bis heute \nandauernden partnerschaftlichen Konflikten und Auseinandersetzungen im Rahmen \nder Trennung geprägt. Aufgrund dieser Konflikte sei es beiden Elternteilen bisher nicht \nausreichend gelungen, die konflikthafte Paar- von einer konstruktiven Elternebene zu \ntrennen. Beide Elternteile hätten die Bedürfnisse von A. bisher insgesamt zu wenig in \nden Fokus ihrer erzieherischen Wahrnehmung rücken können (Seite 59 GA). Darüber \nhinaus geht die Sachverständige davon aus, dass unabhängig von der Entscheidung \ndes Gerichts weitere Elternkonflikte zu erwarten seien (Seite 55 GA). Davon geht auch \nder Senat aus. Die in den Akten dokumentierten Auseinandersetzungen der Eltern \nzeigen deutlich, dass die partnerschaftlichen Konflikte der Kindeseltern sich auf die \nelterliche Ebene verlagert haben und es erschweren, konfliktfreie Regelungen im \nHinblick auf die gemeinsame Tochter zu finden (vgl. Seite 47 GA). Entgegen der \nDarstellung des Kindesvaters betreffen die Konflikte auch nicht nur die Regelung \nseiner Betreuungszeiten, sondern wirken sich auch auf die Abstimmung in \ngesundheitlichen Fragen aus und verhindern das Führen von Elterngesprächen. \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 16 \n12\n \nIm Übrigen ist auch festzuhalten, dass gerade der Kindesvater wiederholt gezeigt hat, \ndass er nicht immer zu einer sachlichen Auseinandersetzung in der Lage ist. Das \nzeigen beispielsweise seine Bewertungen, die er in einem Internetportal im Hinblick auf \nA.s vormaligen […] Kinderarzt, die von A. besuchte Kita und die vormaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vorgenommen hat und seine in der \nSenatssitzung vom 10.8.2018 im Hinblick auf den Verfahrensbeistand getätigten \nÄußerungen („männerfeindlich“). \n \nNach alledem kommt das vom Kindesvater favorisierte Wechselmodell derzeit nicht in \nBetracht. \n \n3. \nDas Förderungsprinzip, die Bindungen des Kindes und der Grundsatz der Kontinuität \nsprechen dafür, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. \n \na) Im Hinblick auf den Förderungsgrundsatz hat die Sachverständige ausgeführt, dass \nbeide Elternteile grundsätzlich erziehungsgeeignet seien. \n \nBei der Kindesmutter sei die Bindungstoleranz eingeschränkt (Seite 50 GA). Sie sei \naber ohne Einschränkungen gegenüber Dritten kooperationsfähig und –bereit (Seite 46 \nGA). \n \nAuch die Bindungstoleranz des Kindesvaters müsse als wechselhaft und tendenziell \nals eingeschränkt bewertet werden (S. 50f. GA). Der Kindesvater sei außerdem in \nseiner Reflexions- und Einsichtsfähigkeit eingeschränkt. Er neige dazu, die \nwesentlichen Anteile an den elterlichen Konflikten vorwiegend im Handlungsrahmen \nder Kindesmutter zu sehen. Eigene kritische Anteile seien von ihm bisher wenig \nerkannt worden. Er sei noch nicht in ausreichendem Maße bereit, sich selbst als Teil \ndes familiären Systems zu sehen und könne deswegen die negativen Auswirkungen \nauf A. nicht ausreichend wahrnehmen bzw. delegiere sie in den Verantwortungsbereich \nder Kindesmutter. Zudem seien beim Kindesvater Hinweise darauf festzustellen, dass \ner bisher vorwiegend die eigenen Bedürfnisse und Kränkungen in den Mittelpunkt \nseines Handelns stelle. Die negativen Wirkungen auf A. durch die elterlichen Konflikte \n– von denen er ein Teil sei – könne er wenig anerkennen oder blende sie ganz aus. \nDies führe in der Folge zu Empathieverlusten des Kindesvaters für A. (S. 44 GA). \nZudem sei seine Kooperationsfähigkeit gegenüber Dritten eingeschränkt, was sich \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 16 \n13\nsowohl in dem anfänglichen Misstrauen gegenüber der Sachverständigen als auch bei \nder Kooperation mit anderen Institutionen, etwa mit dem Kinderarzt, mit dem Spielkreis \naber auch im Rahmen der Elterngespräche bei der Erziehungsberatungsstelle gezeigt \nhabe (S. 46 GA). \n \nAuch die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen überzeugen. Die \nmangelnde Einsichts- und Reflexionsfähigkeit des Kindesvaters wird unter anderem \ndaran deutlich, dass er diverse in die Auseinandersetzung der Eltern hineingezogene \nBeteiligte auf einer Bewertungsplattform im Internet mit unsachlicher Schmähkritik \nüberzogen hat (vergleiche Bl. 412 ff. der Akte). Dies betrifft sowohl den in Y. zunächst \nkonsultierten Kinderarzt Dr. […] - der die weitere Betreuung von A. deswegen offenbar \nsogar abgelehnt hat - als auch die von der Mutter ausgewählte Kita und die von der \nKindesmutter beauftragten Rechtsanwälte. Dass der Kindesvater seine eigenen \nInteressen und Befindlichkeiten in den Vordergrund stellt und sich nur begrenzt \nempathisch seiner Tochter gegenüber zeigt, wird auch dadurch deutlich, dass er in der \nSitzung vom 10.8.2018 erklärt hat, er habe pro Monat durchaus ein Anrecht auf vier frei \nwählbare freie Tage (sog. Off-Tage). Diese wolle er aber nicht für den vom Amtsgericht \nin dem Parallelverfahren mit Beschluss vom 18.05.2018 angeordneten Umgang \neinsetzen, sondern lieber für den Besuch von Konzerten oder Hochzeiten. \n \nIm Übrigen hat der Kindesvater nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er vor dem \nHintergrund seiner Tätigkeit als Pilot, die – auch bei einer Reduzierung auf 70% der \nArbeitszeit - regelmäßig mehrtägige Abwesenheiten mit sich bringen würde, die \nVersorgung und Betreuung A.s sicherzustellen beabsichtigt. Zwar hat der Kindesvater \nvorgetragen, dass auch seine Eltern in die Betreuung des Kindes mit eingebunden \nwerden könnten. Ein nachvollziehbares Konzept, wie er für den Fall eines Wechsels \ndes Kindes in seinen Haushalt trotz seiner häufigen berufsbedingten Abwesenheiten \ndie lückenlose Betreuung und Versorgung A.s konkret sicherstellen möchte, hat der \nKindesvater aber nicht vorgelegt. Auch in der Sitzung vom 10.8.2018 ist er wie \nselbstverständlich davon ausgegangen, dass die Zeiten, in denen er berufsbedingt die \nBetreuung A.s nicht sicherstellen kann, von der Kindesmutter übernommen werden. \nDass die Kindesmutter nach X. ziehen und diese Betreuungsanteile übernehmen wird, \nkann aber – wie ausgeführt - nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. \n \nDer Förderungsgrundsatz spricht vor diesem Hintergrund für die Kindesmutter. Dies gilt \ntrotz \nder \nvon \nder \nSachverständigen \nbei \nder \nKindesmutter \nfestgestellten \nBindungsintoleranz. Im Hinblick auf die Bindungstoleranz der Kindesmutter hat die \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 16 \n14\nSachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 25.03.2018 ausgeführt, dass die \nKindesmutter vor allem in sich selbst diejenige Bezugsperson erkenne, die für das Kind \nwesentlich und relevant sei. Hintergrund dieser Einstellung der Kindesmutter sei \nmutmaßlich auch ihre Erfahrungen mit den partnerschaftlichen Konflikten, die bei ihr \ninsgesamt zu einer konfliktvermeidenden Haltung und zu dem Wunsch geführt haben, \nRegelungen für A. weitgehend allein zu treffen. Diese konfliktvermeidende Haltung der \nKindesmutter innerhalb des familiären Systems führe jedoch auch zu Einschränkungen \nihrer Bindungstoleranz, was die Kindesmutter mutmaßlich teilweise, jedoch nicht \nausreichend wahrnehmen könne bzw. nehme sie diese Einschränkungen billigend in \nKauf. Sie sei der Meinung, dass ihre eigene Abwesenheit für A. im Rahmen von \nUmgangskontakten mit dem Kindesvater eine stärkere Belastung sei als dies die \nAbwesenheit des Kindesvaters für A. bedeute. Ihre Bindungstoleranz sei daher \ninsgesamt ambivalent und teilweise eingeschränkt (Seite 50 GA). Diese Einschätzung \nwird vom Senat geteilt. Der bisherige Verlauf seit der Trennung der Kindeseltern hat \ngezeigt, dass die Kindesmutter den Umgangswünschen des Kindesvaters eher \nbeschränkend gegenübertritt. Das betrifft insbesondere Übernachtungskontakte. So \nhat sie sich anfangs ausdrücklich gegen längere Übernachtungsbesuche des Kindes \nbeim Vater gewandt, obwohl es unstreitig ist, dass der Kindesvater während der Zeit \ndes Zusammenlebens stark in die Betreuung A.s eingebunden war, wenn es auch \nunterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf den genauen Umfang seiner \nBetreuungsanteile gibt. Zuletzt hatte sie sich gegen den vom Kindesvater gewünschten \nzweiwöchigen Sommerurlaub mit der kaum nachvollziehbaren Begründung gewandt, \ndass in den vom Kindesvater gewünschten Zeitraum die Abschlussveranstaltung eines \nvon A. besuchten Spielkreises fiel. \n \nGleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass die Einschränkungen der \nBindungstoleranz der Kindesmutter zukünftig nicht zu Einschränkungen des \nUmgangsrechts des Vaters mit dem Kind führen werden. Denn das Amtsgericht hat in \ndem parallel geführten Umgangsverfahren ein umfangreiches Umgangsrecht des \nKindesvaters mit A. angeordnet. Bislang hat die Kindesmutter – soweit ersichtlich – \nsämtliche vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakte entsprechend umgesetzt. \nEs ist zu erwarten, dass sie dies auch zukünftig so handhaben wird. \n \nb) Auch die Bindungen des Kindes sprechen für einen Verbleib A.s im mütterlichen \nHaushalt, nachdem die Sachverständige diese als die Hauptbindungsperson des \nKindes identifiziert hat. \n \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 16 \n15\nc) Schließlich sichert ein Verbleib A.s im mütterlichen Haushalt auch die \nBetreuungskontinuität und - angesichts des Umstandes, dass A. inzwischen seit über \neinem Jahr in Y. lebt – auch die soziale und räumliche Kontinuität. \n \nd) Der Kindeswille kann im vorliegenden Fall nicht entscheidend sein, weil die gerade \nerst drei Jahre alt gewordenen A. noch nicht zur Bildung eines eigenen Willens in der \nLage ist. Die Anhörung des Kindes durch den Senat war dementsprechend unergiebig. \n \n4. \nDie \nKostenentscheidung \nberuht \nauf \n§ \n84 \nFamFG. \nDie \nFestsetzung \ndes \nGegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 \nNr. 1 FamGKG. \n \n5. \nEs besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die \nZulassungsvoraussetzungen nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor, \ndenn der vorliegende Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die \nZulassungsvoraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG sind nicht gegeben. \nDie Fortbildung des Rechts erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, denn \ndie sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen - insbesondere im Hinblick auf \ndie Möglichkeit der Anordnung eines Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils \n– sind bereits durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.2.2017, der \nder Senat folgt, geklärt worden. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch \nnicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit das OLG \nHamm (Beschluss vom 29.08.2017, 11 UF 89/17 - NRWE) ein Wechselmodell trotz \nweit voneinander entfernt liegender Wohnorte der Eltern angeordnet hat, beruht diese \nEntscheidung auf den Besonderheiten jenes Falles, der davon geprägt war, dass der \nKindesvater auch sein Elternhaus in der Nähe des Wohnortes der Mutter nutzen kann. \nGrundsätzlich erfordert ein Wechselmodell auch nach Ansicht das OLG Hamm \ngeeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen \nHaushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen (Rn. 47 der \nEntscheidung). Der Senat sieht die genannte Entscheidung des OLG Hamm daher \nnicht im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung. Auch die Frage, ob die für \nein Wechselmodell notwendige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, \nwie vom OLG Hamm in der genannten Entscheidung angenommen, bereits dann \ngegeben ist, wenn die Eltern sich über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder \naustauschen und zwischen ihnen ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen \n\n \n \n \n \nSeite 16 von 16 \n16\nbesteht \n(Rn. \n55 \nder \n \nEntscheidung), \nerfordert \nkeine \nEntscheidung \ndes \nRechtsbeschwerdegerichts. Denn der Senat kann diese Frage im vorliegenden Fall \noffen lassen, weil eine solche Kooperationsfähigkeit und ein solcher Grundkonsens - \nwie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben sind. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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