{"status":"available","doknr":"OLD363823","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-17","aktenzeichen":"1 U 6/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 6/18 = 4 O 1647/16 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n \n \nKläger und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \nB. AG, \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer \n \nam 17.08.2018 beschlossen: \nDer als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers und Berufungsklägers vom 17.07.2018 gibt dem Senat keine Ver-\nanlassung, den Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2018 abzuändern. \nG R Ü N D E \nI. \nDer Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsklägers richtet \nsich gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats, mit dem dieser nach der \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\nBerufungsrücknahme durch den Kläger den Streitwert für das Berufungsverfahren \nfestgesetzt hatte. \nErstinstanzlich hatte der Kläger noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn \naus der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach erklärtem Wider-\nruf Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 249.600,40 sowie eine Nutzungs-\nentschädigung in Höhe von EUR 16.051,21 zu zahlen zzgl. Zinsen. In zweiter Instanz \nhat der Kläger beantragt, unter Abänderung des klagabweisenden landgerichtlichen \nUrteils die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von \nEUR 31.731,31 zzgl. Zinsen zu verurteilen. \nNach Berufungsrücknahme durch den Kläger hat der Senat mit Beschluss vom \n18.06.2018 neben der Feststellung der Kostentragungspflicht des Klägers den Streit-\nwert für das Berufungsverfahren auf EUR 31.750,00 festgesetzt. Gegen diesen \nStreitwertfestsetzungsbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klä-\ngers mit ihrem im eigenen Namen gestellten Antrag vom 17.07.2018, unter Abände-\nrung des Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 den Streitwert \nauf EUR 249.600,40 festzusetzen. \nII. \nDer als Beschwerde bezeichnete Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers \nund Berufungsklägers vom 17.07.2018, unter Abänderung des Streitwertfestset-\nzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 den Streitwert auf EUR 249.600,40 fest-\nzusetzen, war als Gegenvorstellung auszulegen, da eine Beschwerdemöglichkeit ge-\ngen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss eines Oberlandesgerichts nach den §§ 68 \nAbs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht gegeben ist. Gegen eine Streitwertfestsetzung \ndurch das Oberlandesgericht findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof \ndes Bundes nicht statt (so auch KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 24 U 169/13, \njuris Rn. 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2013 – 3 U 940/12, juris Rn. 2). \nDer Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.07.2018 war daher als \nGegenvorstellung gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom \n18.06.2018 auszulegen, mit dem der Senat den Streitwert für die Berufung auf \nEUR 31.750,00 festgesetzt hat. Eine Veranlassung, auf diese Gegenvorstellung den \nStreitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 abzuändern, besteht \naber nicht. Zwar können auch die Prozessbevollmächtigen des Klägers gemäß § 32 \nAbs. 2 RVG Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen, wozu auch die \nMöglichkeit einer Gegenvorstellung zu zählen ist. In der Sache geht aber das Vorbrin-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\ngen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Antrag vom 17.07.2018 fehl, \nwonach die Streitwertfestsetzung anhand der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen \nvorzunehmen sei. Zwar ist grundsätzlich bei einem auf Rückabwicklung eines Ver-\nbraucherdarlehens nach erfolgtem Widerruf gerichteten Rechtsstreit zur Bestimmung \nder Beschwer des Verbrauchers auf die gesamten gezahlten Zins- und Tilgungsleis-\ntungen abzustellen, die der Verbraucher im Rahmen des Rückgewährschuldverhält-\nnisses nach den §§ 346 ff. BGB zurückzufordern berechtigt zu sein geltend macht \n(siehe BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 12, WM 2016, 454). \nIm vorliegenden Fall war in der Berufungsinstanz aber keine Feststellungsklage auf \nFeststellung der Beendigung des Darlehensverhältnisses oder auf dessen Umwand-\nlung in ein Rückgewährschuldverhältnis bzw. eine auf Rückzahlung der gesamten \nZins- und Tilgungsleistungen gerichtete Leistungsklage mehr gegenständlich, sondern \nder Kläger hatte ausweislich seiner Berufungsbegründung vom 29.03.2018 lediglich \nnoch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 31.731,31 zzgl. \nZinsen begehrt. Bei einer derartig begrenzten Leistungsklage ist der Betrag der Leis-\ntungsklage auch für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (siehe BGH, Be-\nschluss vom 10.07.2018 - XI ZR 149/18, juris Rn. 3 f.). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-08-17/1-u-6-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-08-17/1-u-6-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363823","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.924620+00:00"}}