{"status":"available","doknr":"OLD363822","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-20","aktenzeichen":"1 Ws 46/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 46/18 \nzu: 3 Ws 46/18 GenStA Bremen \nzu: 2 Qs 106/18 (311 Js 71761/17) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin dem Ermittlungsverfahren \n \ng e g e n \n… \n \nVerteidigerin: … \n \n \n \nu.a. \n \nwegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung u.a. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \n \nam 20. August 2018 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss der Straf-\nkammer 2 des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 wird auf seine \nKosten als unzulässig verworfen. \n \nG r ü n d e : \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 06.03.2018 den Antrag der Staatsanwalt-\nschaft Bremen vom 25.01.2018 auf Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen, der \nBeschlagnahme von Email-Accounts und der Überwachung der Telekommunikation des \nBeschuldigten abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom \n09.03.2018 gegen diesen Beschluss hat die Strafkammer 2 des Landgerichts Bremen mit \n\n \n \n2\nmehreren Beschlüssen vom 22.03.2018 den vorgenannten Beschluss teilweise aufgeho-\nben und unter anderem die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten in … und in \n… sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen \nangeordnet. \nMit auf dem 01.02.2018 datierten Schriftsatz, bei Gericht per Telefax eingegangen am \n04.06.2018 (nachfolgend: Schriftsatz vom 04.06.2018), hat die Verteidigerin des Beschul-\ndigten erklärt, gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Landgerichts Bremen vom \n22.03.2018 betreffend die Durchsuchungsobjekte in … und in … Beschwerde zu erheben \nund beantragt, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Herausgabe der sichergestell-\nten Akten, Unterlagen und Daten sowie die Löschung aller angefertigten (Daten-) Kopien \nanzuordnen sowie im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Auswertung - auch Sich-\ntung und Datenverarbeitung - der sichergestellten Akten, Unterlagen und Daten bis zur \nEntscheidung über diese Beschwerde und diesen Antrag vorläufig zu untersagen. \nMit Vermerk vom 05.06.2018 hat die Vorsitzende der Strafkammer 2 des Landgerichts \nBremen vermerkt, dass die Kammer beraten habe und sie der Beschwerde auch unter Be-\nachtung des Beschwerdevorbringens nicht abhelfe. Die Akten wurden sodann mit Über-\nsendungsverfügung vom selben Tag wegen der Beschwerden des Beschuldigten vom \n04.06.2018 dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen übersandt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Schriftsätzen vom 18.06.2018, 11.07.2018 \nund 26.07.2018 Stellung genommen. \nII. \nDer Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 war als weitere Be-\nschwerde gegen die Beschlüsse der Strafkammer 2 des Landgerichts Bremen vom \n22.03.2018 auszulegen. Als solche weitere Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig \nund war auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig zu verwerfen. \n1. Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 wurde in diesem \nSchriftsatz ausdrücklich als Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom \n22.03.2018 bezeichnet. Danach handelte es sich bei diesem Antrag um eine weitere Be-\nschwerde im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO, da er sich gegen die Durchsuchungsbeschlüs-\nse des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 richtete, die als Beschwerdeentscheidungen \nauf die Beschwerde des Staatsanwaltschaft Bremen vom 09.03.2018 gegen den Be-\nschluss des Amtsgerichts vom 06.03.2018 ergingen. \nEine weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 StPO nur dann zulässig, wenn der ange-\nfochtene Beschluss des Landgerichts eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung \noder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 \n\n \n \n3\nEuro betrifft. Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzuläs-\nsig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht \ngetroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die \nEntscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 – Ws 110/86, juris Ls., NStZ \n1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 – 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 \n– 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 – 5 Ws 139/70, \nBeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 – 2 \nWs 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Lö-\nwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 \nStPO Rn. 3). Vorliegend haben sowohl der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom \n06.03.2018 als auch die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom \n22.03.2018 die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten in … und in … zum Ge-\ngenstand; ein Ausnahmefall der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 310 \nAbs. 1 StPO ist dagegen nicht gegeben. \nAuch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Be-\nschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des \nLandgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zuläs-\nsigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsät-\nzen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 01.08.1986 – Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Be-\nschluss vom 10.07.1996 – 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 09.03.1992 – 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, \nBeschluss vom 11.02.1983 – 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, \n7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; \nMeyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschul-\ndigten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts \ndaran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Ent-\nscheidung handelt. \n2. Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 war entgegen der \nAuffassung des Beschuldigten aus den späteren Schriftsätzen vom 02.07.2018 und \n16.07.2018 auch nicht in eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des \nNachverfahrens auszulegen. \na. Erstmals mit Schriftsatz vom 02.07.2018 hat die Verteidigerin des Beschuldigten die \nAuffassung vertreten, dass die Beschwerdeschrift, da eine weitere Beschwerde gegen die \n\n \n \n4\nBeschlüsse vom 22.03.2018 unzulässig sei, als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß \n§ 311a StPO auszulegen sei und dass das Landgericht mit der Nichtabhilfeentscheidung \nund der Vorlage der Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zugleich \nden Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens abgelehnt habe. Gegen diese Entschei-\ndung sei eine Beschwerde nach § 304 StPO zulässig, so dass der Antrag aus dem Schrift-\nsatz vom 04.06.2018 entsprechend auszulegen sei. \nb. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings zunächst, dass die Verteidigerin des \nBeschuldigten selbst in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 15.06.2018 noch ihren An-\ntrag aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 als eine Beschwerde gegen die Durchsuchungs-\nbeschlüsse vom 22.03.2018 bezeichnet hatte und beim Landgericht Bremen um Mitteilung \nbat, was einer Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde entgegenstehe und warum \nkeine Entscheidung getroffen und für den Fall der Nichtabhilfe keine Weiterleitung der Be-\nschwerdeschrift erfolgt sei. Zudem hat die Verteidigerin des Beschuldigten nachfolgend \nauch in ihrem Schriftsatz vom 08.08.2018 erklärt, weiterhin eine Entscheidung über den \nAntrag aus ihrem Schriftsatz vom 04.06.2018 zu beantragen und nicht etwa diesen Antrag \nzugunsten eines anderen Antrags zurücknehmen zu wollen, wie dies namentlich von der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen in deren Stellungnahme vom 26.07.2018 im Hinblick \nauf ein als Antrag nach § 311a StPO auszulegendes Vorbringen des Beschuldigten im \nSchriftsatz vom 02.07.2018 nahegelegt wurde. Der Senat versteht dies dahingehend, dass \nes aus Sicht des Beschuldigten also gerade beim Inhalt des Antrags aus dem Schriftsatz \nvom 04.06.2018 verbleiben sollte. \nc. Darüber hinaus steht der Möglichkeit der Auslegung des Antrags aus dem Schriftsatz \nvom 04.06.2018 als Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfah-\nrens entgegen, dass auch unter Zugrundelegung einer solchen Auslegungsmöglichkeit \nhieraus sich kein zulässiger Beschwerdeantrag ergibt. Zum einen ist zu berücksichtigen, \ndass dieser Antrag, den der Beschuldigte nunmehr als Beschwerde gegen die Ablehnung \nder Durchführung des Nachverfahrens verstanden wissen will, zu einem Zeitpunkt gestellt \nwurde, zu dem eine solche Entscheidung des Landgerichts über die Durchführung des \nNachverfahrens weder getroffen noch überhaupt beantragt worden war. Der Antrag aus \ndem Schriftsatz vom 04.06.2018 müsste mithin zugleich als Antrag auf Durchführung des \nNachverfahrens wie auch als vorweggenommene Beschwerde gegen eine etwaige Ableh-\nnung dieses Antrags auszulegen sein, wofür sich allerdings aus diesem Antrag selbst \nnichts ergibt. Zum anderen wäre vor allem aber ein solcher Antrag auch unter Berücksich-\ntigung des weiteren Vortrags des Beschuldigten in den Schriftsätzen vom 02.07.2018 und \n16.07.2018 nicht statthaft. Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung \ndes Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfah-\nrens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS \n\n \n \n5\n9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 – 3 Ws 692/02, \njuris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 Ws \n331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, \n26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3). Ein \nsolcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dage-\ngen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berück-\nsichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträgli-\nchen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung \nfesthält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW \n1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 – 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, \n1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stutt-\ngart, Beschluss vom 09.05.1988 – 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a \nStPO \nRn. 15; \nLöwe/Rosenberg-Matt, \n26. Aufl., \n§ 311a \nStPO \nRn. 16; \nMeyer-\nGroßner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3). So liegt der Fall hier: Die Kammer hat \nausweislich der Verfügung der Vorsitzenden vom 05.06.2018 beraten und entschieden, \ndass sie der Beschwerde auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht abhilft. \nIn der Sache hat damit das Landgericht nicht die nachträgliche Anhörung verweigert, son-\ndern vielmehr an der Beschwerdeentscheidung in der Sache festgehalten auch unter Be-\nachtung des Beschwerdevorbringens. Gegen eine solche Bestätigung der Beschwerde-\nentscheidung durch das Landgericht ist, wie soeben ausgeführt wurde, eine Beschwerde \nnicht zulässig und das Oberlandesgericht ist nicht zur Entscheidung berufen. \nd. Der vorliegende Fall ist damit auch nicht der Konstellation gleichgelagert, über die das \nBundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte in BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 – 2 \nBvR 184/99, NStZ 2000, 44: Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass \ndurch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechte des Beschuldigten verletzt \nwürden, wenn das Oberlandesgericht einen Antrag, der gegen einen im Beschwerdever-\nfahren durch das Landgericht ohne Anhörung des Beschuldigten erlassenen Durchsu-\nchungsbeschluss gerichtet war, als unzulässige weitere Beschwerde behandelte anstatt \nden Antrag als eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfah-\nrens anzusehen. Dem lag aber maßgeblich zugrunde, dass im dortigen Fall das Landge-\nricht bei der Entscheidung über den gegen seine Beschwerdeentscheidung gerichteten \nAntrag gerade hatte erkennen lassen, diesen als eine unzulässige Beschwerde anzuse-\nhen, womit es ohne erneute Sachprüfung und ohne Berücksichtigung des Vorbringens des \nBeschuldigten entschied (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat das \nLandgericht demgegenüber, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, eine Nichtabhilfe-\nentscheidung unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Be-\nschuldigten getroffen. Rechtliches Gehör ist damit nachträglich gewährt worden. Die da-\n\n \n \n6\nraufhin vom Landgericht in der Sache getroffene Entscheidung kann nicht mit dem \nRechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. \n3. Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zieht die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 \nS. 1 StPO nach sich. \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-08-20/1-ws-46-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-08-20/1-ws-46-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363822","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.892342+00:00"}}