{"status":"available","doknr":"OLD363821","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-05","aktenzeichen":"1 Ausl. A 13/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen : 1 Ausl. A 13/18 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden syrischen Staatsangehörigen A., \ngeb. am …, \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt B., \n \nBeistand: Rechtsanwalt C. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek \nam 05. September 2018 beschlossen: \nI. \nDer Antrag auf Beiordnung von Herrn Avocat D. als Beistand des Ver-\nfolgten wird abgelehnt. \nII. \nDer Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht für Herrn Avocat D. wird \nabgelehnt. \nIII. \nRechtsanwalt C. als Beistand des Verfolgten wird eine Stellungnahme-\nfrist \nzum \nAntrag \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft \nBremen \nvom \n15.08.2018 bis zum 10.09.2018 gewährt. \n\n- 2 - \n \nGRÜNDE \nI. \nDer Verfolgte wurde am 14.08.2018 aufgrund einer luxemburgischen Festnahmeaus-\nschreibung im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen. Der Aus-\nschreibung liegt ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts von und zu Luxem-\nburg vom 26.02.2018 wegen des Vorwurfs eines versuchten Wohnungseinbruchs-\ndiebstahls in Strassen im Großherzogtum Luxemburg zugrunde (Az. …). \nAm 14.08.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean-\nordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit ei-\nner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Mit Be-\nschluss des Vorsitzenden des Senats vom 15.08.2018 ist Rechtsanwalt C. nach § 40 \nAbs. 2 Nr. 1 IRG zum Beistand des Verfolgten bestimmt worden. Auf Antrag der Ge-\nneralstaatsanwaltschaft hat der Senat am 23.08.2018 einen Auslieferungshaftbefehl \ngegen den Verfolgten erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am \n15.08.2018 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an das Großherzogtum Lu-\nxemburg zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig zu erklären. \nMit Schriftsatz vom 03.09.2018 hat der Beistand des Verfolgten mitgeteilt, dass der \nVerfolgte zusätzlich zu ihm auch Herrn Avocat D. als Rechtsanwalt im Großherzog-\ntum Luxemburg mit der Vertretung seiner Interessen als Beistand gemäß § 83c IRG \nbeauftragt habe. Der Beistand des Verfolgten hat sodann in Absprache mit Herrn \nAvocat D. dessen Beiordnung als Beistand beantragt und die Gewährung von Akten-\neinsicht an Herrn Avocat D. sowie einer gemeinsamen Stellungnahmefrist für sich \nund Herrn Avocat D. bis zum 10.09.2018. \nII. \n1. Der Antrag auf Beiordnung von Herrn Avocat D. als Beistand im vorliegenden Aus-\nlieferungsverfahren war abzulehnen, denn dem Verfolgten ist bereits Rechtsanwalt C. \nals Beistand beigeordnet. § 40 IRG sieht die zusätzliche Beiordnung eines im ersu-\nchenden Staat zur Vertretung der Interessen des Verfolgten tätigen Rechtsanwalts \nals Beistand des Verfolgten im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten \nAuslieferungsverfahrens nicht vor. Auch im Rahmen des Anwendungsbereich des Eu-\nropäischen Haftbefehls ergibt sich aus der Pflicht zur Unterrichtung des Verfolgten \n\n- 3 - \nnach § 83c Abs. 2 IRG über sein Recht zur Benennung eines Beistands im ersuchen-\nden Mitgliedstaat nichts anderes. \na. Nach § 40 Abs. 2 IRG ist dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, \nbei Vorliegen einer der in § 40 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IRG genannten Voraussetzungen \nein Beistand im Rahmen des vor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungs-\nverfahrens zu bestellen. Diese Bestimmung steht in systematischem Zusammenhang \nzu § 40 Abs. 1 IRG, der das Recht des Verfolgten betrifft, sich in jeder Lage des Ver-\nfahrens eines Beistands zu bedienen. Damit ist ausschließlich das vor den deutschen \nGerichten geführten Auslieferungsverfahren gemeint, da das IRG nicht ein Recht zur \nHinzuziehung eines Rechtsbeistands in Verfahren vor ausländischen Gerichten re-\ngeln kann. Hieraus ergibt sich, dass auch die Beistandsbestellung nach § 40 Abs. 2 \nIRG nur in Bezug auf einen Beistand erfolgen kann, der als solcher im Rahmen des \nvor den deutschen Gerichten geführten Auslieferungsverfahrens tätig werden soll. \nDieser Beistand ist nach der allgemeinen Systematik des § 40 IRG vom Beistand \nbzw. Verteidiger im ausländischen Strafverfahren zu unterscheiden (siehe Schom-\nburg/Lagodny/Gleß/Hackner, 5. Aufl., § 40 IRG Rn. 30) und generell ist zu beachten, \ndass das Auslieferungsverfahren weder als Teil noch als Annex des zugrunde liegen-\nden Strafverfahrens anzusehen ist (so OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2003 – 2 Ws \n17/03, juris Rn. 7, NStZ-RR 2003, 319; OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n17.10.1988 – 1 Ws 417/88, juris Rn. 9, Rpfleger 1989, 125; siehe auch bereits BGH, \nBeschluss vom 06.12.1951 – I ARs 49/51, BeckRS 9998, 124601, BGHSt 2, 44). \nDamit kommt nach der allgemeinen Regelung des § 40 IRG eine Beiordnung im vor-\nliegenden Auslieferungsverfahren nicht in Betracht, soweit eine Tätigkeit des Herrn \nAvocat D. zur Vertretung der Interessen des Verfolgten im Großherzogtum Luxem-\nburg als dem ersuchenden Staat im Rahmen des vorliegenden Auslieferungsverfah-\nrens vorgesehen ist. \nb. § 83c Abs. 2 IRG sieht in der seit dem 05.09.2017 gültigen Fassung vor, dass im \nRahmen des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses über den Europäischen \nHaftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Eu-\nropäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in \nder durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 geänderten \nFassung) der Verfolgte unverzüglich über sein Recht zu unterrichten ist, im ersu-\nchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen. Wird ein solcher wie im \nvorliegenden Verfahren benannt, richtet sich seine verfahrensrechtliche Stellung al-\nlein nach den Regelungen des betreffenden ausländischen Verfahrensrechts, d.h. \ndem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägun-\n\n- 4 - \ngen: Die Regelung des § 83c Abs. 2 IRG wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 10 \nAbs. 4 der Richtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu ei-\nnem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Euro-\npäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei \nFreiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten während des Freiheits-\nentzugs, Abl. L 294 von 06.11.2013, S. 1. Diese Richtlinie stellt in Art. 10 Abs. 4 S. 2 \nklar, dass die Rolle des Rechtsbeistands aus dem ersuchenden Mitgliedstaat darin \nbesteht, den Rechtsbeistand im vollstreckenden Mitgliedstaat zu unterstützen, indem \ner jenen Rechtsbeistand mit Informationen versorgt und berät, damit der Verfolgte \nseine Rechte nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl wirk-\nsam ausüben kann. Diese Erwägungen haben auch Eingang in die Gesetzesbegrün-\ndung des Umsetzungsgesetzes gefunden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung \nzum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Be-\nschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 05.09.2016, \nBT-Drucks. 18/9534, S. 18). Über diese Unterstützung und Beratung des eigentlichen \nBeistands im Auslieferungsverfahren hinaus hat der Beistand aus dem ersuchenden \nMitgliedstaat nur solche Rechte, die sich aus dem Verfahrensrecht des ersuchenden \nMitgliedstaats ergeben können. Diese Erwägung findet darin eine Bestätigung, dass \nder deutsche Gesetzgeber es abgelehnt hat, die Richtlinienvorgabe zur Information \ndes Verfolgten über das Recht zur Beistandsbenennung im Ausland statt in § 83c \nAbs. 2 IRG alternativ im 2. Teil des IRG umzusetzen, der das Auslieferungsverfahren \nim Allgemeinen und über den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls \nhinaus regelt. Hierzu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass jen-\nseits der Grenzen der Europäischen Union nicht sichergestellt sei, dass es ein sol-\nches Recht des Verfolgten auf Benennung eines Beistands zu diesem Zeitpunkt des \nVerfahrens gibt (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 28). Dies bestätigt, dass sich abgese-\nhen von der in § 83c Abs. 2 IRG vorgesehenen Unterrichtungspflicht die verfahrens-\nmäßige Stellung des Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat allein nach dessen Ver-\nfahrensrecht bestimmt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der deutsche Ge-\nsetzgeber die Neuregelung des § 83c Abs. 2 IRG auch nicht zum Anlass für eine ent-\nsprechende Änderung des § 40 IRG genommen hat. \n2. Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht für Herrn Avocat D. war abzulehnen. \nSeine Stellung erschöpft sich nach den vorstehenden Ausführungen für das vor den \ndeutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren in der Unterstützung des Bei-\nstands für das hiesige Auslieferungsverfahren durch Beratung und Information. Dafür \nist ein eigenes Akteneinsichtsrecht, wie es für den Beistand im Auslieferungsverfah-\nren nach den §§ 40 Abs. 3 IRG, 147 StPO besteht, nicht vorgesehen. \n\n- 5 - \n3. Auf den Antrag des Beistands des Verfolgten auf Gewährung einer gemeinsamen \nStellungnahmefrist für sich und Herrn Avocat D. bis zum 10.09.2018 war dem Bei-\nstand des Verfolgten eine Stellungnahmefrist zum Antrag der Generalstaatsanwalt-\nschaft Bremen vom 15.08.2018 bis zum 10.09.2018 zu gewähren. Wie sich aus den \nvorstehenden Ausführungen ergibt, beschränkt sich die Stellung des Beistands im er-\nsuchenden Mitgliedstaat nach § 83c Abs. 2 IRG für das vor den deutschen Gerichten \ngeführte Auslieferungsverfahren in der Unterstützung des Beistands für das hiesige \nAuslieferungsverfahren durch Beratung und Information, so dass eine eigene Stel-\nlungnahmefrist für Herrn Avocat D. nicht zu gewähren war. Dagegen kann aber nach \ndem Zweck der Regelung des § 83c Abs. 2 IRG, eine Beratung und Information des \nBeistands für das vor den deutschen Gerichten geführte Auslieferungsverfahren zu \nermöglichen, im Fall der Benennung eines Beistands im ersuchenden Mitgliedstaat \nnach § 83c Abs. 2 IRG eine Verlängerung von Stellungnahmefristen für den Beistand \nim Auslieferungsverfahren in Betracht kommen. Dabei bleiben, wie in Art. 10 Abs. 6 \nder Richtlinie 2013/48/EU klargestellt wird und wie auch vom deutschen Umset-\nzungsgesetzgeber anerkannt wird (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 19), die Fristen zur \nEntscheidung aufgrund des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl \nunberührt, siehe insbesondere § 83c Abs. 1 IRG. \n \ngez. Dr. Schromek","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-09-05/1-ausl-a-13-18","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83c","ref_norm":"83c","n":11},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":10}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-09-05/1-ausl-a-13-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363821","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.870996+00:00"}}