{"status":"available","doknr":"OLD363820","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-07","aktenzeichen":"1 Ausl. A 31/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen : 1 Ausl. A 31/18 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \ngegen \n \nden polnischen Staatsangehörigen .…, \ngeb. am …, \nzur Zeit in der Justizvollzugsanstalt ..., \n \nBeistand: Rechtsanwältin …. \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \nam 07. September 2018 beschlossen: \nI. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Polen zum Zwecke der \nVollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des \nAmtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom \n27.07.2014 (Az.: …) wird für zulässig erklärt. \nII. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Polen zum Zwecke der \nVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des \nAmtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) wird für unzulässig erklärt. \n\n- 2 - \n \nGRÜNDE \nI. \nDie polnischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des Be-\nzirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 (Az. …) um die Auslieferung des Verfolgten an \ndie Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Europäischen \nHaftbefehl wird um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zweck der \nVollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts \nSzczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 (Az.: …) so-\nwie zum Zweck der Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \naus dem Urteil des Amtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) ersucht. \n1. Nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 \nerfolgte die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts Szczytno, \nVII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 wegen eines am \n25.03.2014 begangenen Diebstahls einer Damenhandtasche. Als anwendbare Be-\nstimmung des polnischen Strafgesetzbuchs wird Artikel 278 Abs. 1 genannt. \n2. Die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts Pisz vom \n11.01.2018 erfolgte nach dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn \nvom 11.06.2018 wegen folgender elf Straftaten: … \n3. Am 20.07.2018 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalte-\nanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hatte sich der Verfolgte \nnicht mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt. Der \nSenat hat mit Beschluss vom 27.07.2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen vom 23.07.2018 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 13.08.2018 beantragt, die Ausliefe-\nrung hinsichtlich des Urteil des Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Strafkammer \nmit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 für zulässig und hinsichtlich des Urteils des Amtsge-\nrichts Pisz vom 11.01.2018 für unzulässig zu erklären. \nDer Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 28.08.2018 Stellung genommen \nund beantragt, die Auslieferung hinsichtlich beider Urteile für unzulässig zu erklären. \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \n\n- 3 - \n \n1. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n13.08.2018 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke \nder Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des \nAmtsgerichts Pisz vom 11.01.2018 (Az.: …) für unzulässig zu erklären. \na. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslie-\nferung zum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Ver-\nhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegen-\nden Fall gegeben, da die Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Pisz vom \n11.01.2018 nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl in Abwesenheit des Ver-\nfolgten erfolgte. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 \nIRG vor, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung \nauch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zu-\nlässig ist. \nb. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gege-\nben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zu-\nlässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil ge-\nführt hat, geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis erlangte. \nNach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften der \npolnischen Justizbehörden blieb der Versuch der tatsächlichen Zustellung der persön-\nlichen Ladung des Verfolgten zur Verhandlung erfolglos. Stattdessen wurde aufgrund \ndes Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO eine Zu-\nstellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem \nRecht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG voraus-\ngesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort \nund Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 – C \n108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) \n151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 17.08.2017 – Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7). \nc. Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG sind nicht gegeben: Nach dieser \nVorschrift ist eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zu-\nlässig, wenn dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden \nMitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf \nWiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür \ngeltenden Fristen belehrt werden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 \nS. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der \n\n- 4 - \n \nSachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche \nUrteil aufgehoben werden können. \nIm vorliegenden Fall ist von den polnischen Justizbehörden mitgeteilt worden, dass \ndas polnische Recht mehrere Regelungen zu den Möglichkeiten der Wiederaufnahme \nrechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren vorsieht. Artikel 540 §§ 1 bis 3 der pol-\nnischen StPO enthält die allgemeine Regelung der Möglichkeiten der Wiederaufnah-\nme, die jeweils an das Vorliegen besonderer Umstände gebunden sind (mögliche Be-\neinflussung der Entscheidung durch strafbares Handeln; Bekanntwerden neuer Um-\nstände oder Beweise; Feststellung der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Best-\nimmungen durch das Verfassungsgericht; Wiederaufnahme aufgrund der Entschei-\ndung eines völkerrechtlichen Organs). Artikel 540b § 1 der polnischen StPO sieht \ndemgegenüber eine besondere Möglichkeit der Wiederaufnahme solcher rechtskräftig \nabgeschlossener Verfahren vor, bei denen das Urteil in Abwesenheit des Angeklag-\nten ergangen ist. Diese können nach Artikel 540b § 1 der polnischen StPO auf Antrag \ndes Angeklagten wieder aufgenommen werden, wenn dieser Antrag binnen einer \nAusschlussfrist von einem Monat ab dem Tag gestellt wird, an dem der Angeklagte \nvon der gegen ihn ergangenen Entscheidung erfahren hat, sofern der Angeklagte \nglaubhaft macht, dass er von dem Verhandlungstermin und der Möglichkeit des Er-\ngehens einer Entscheidung gegen ihn in seiner Abwesenheit keine Kenntnis hatte. \nNach Artikel 540b § 2 der polnischen StPO findet die Bestimmung des Artikel 540b \n§ 1 der polnischen StPO allerdings keine Anwendung in den Fällen des Artikels 133 \n§ 2, des Artikels 136 § 1 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO, die im vor-\nliegenden Fall zur Anwendung gekommen sind. \nBesteht bei einer Verurteilung in Abwesenheit für den Verfolgten nur ein an das Vor-\nliegen besonderer Umstände gebundenes Recht auf Wiederaufnahme, während ihm \nein generelles Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerade nicht garantiert ist, \ngenügt dies nicht den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG. Eine Auslieferung auch \naufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann nur zulässig sein, wenn hierdurch die \nrechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sicher-\ngestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 52, BVerfGE \n140, 317). Demnach muss bei einem Abwesenheitsurteil für den Verfolgten ein effek-\ntives Rechtsmittel bestehen, das dem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der \nWiederaufnahmeverhandlung ermöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten \nnicht an den Nachweis des Vorliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein \ndarf (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 101 ff.). Ist dagegen den Informationen des ersu-\nchenden Mitgliedstaates zu entnehmen, dass der Verfolgte im Ergebnis nicht die \n\n- 5 - \n \nMöglichkeit haben wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren die erneute Prüfung des \nSachverhalts in seiner Anwesenheit zu erreichen, dann genügt dies den Anforderun-\ngen des § 83 Abs. 4 IRG nicht (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in \nder Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentschei-\ndungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 83, wo insoweit \ndavon gesprochen wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Erlass des Euro-\npäischen Haftbefehls die Zusicherung eines erneuten Gerichtsverfahrens abgibt). \nAuch die europarechtliche Grundlage des § 83 Abs. 4 IRG bestätigt dieses Verständ-\nnis: Diese Regelung wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 des Rahmenbe-\nschlusses 2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse \n2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der \nVerfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes \nder gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Ver-\nhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist. In Erwä-\ngungsgrund 12 wird als Ziel dieser Regelungen genannt, dass im Fall der Ausliefe-\nrung aufgrund eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ein Wiederaufnahmeverfah-\nren zu gewährleisten ist. Diesen Anforderungen genügt die Regelung des polnischen \nRechts nicht, nach der dem Verfolgten ein solches Wiederaufnahmeverfahren nur \ndann offen stünde, wenn er das Vorliegen besonderer Umstände nachweisen könnte. \n2. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstre-\nckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts \nSzczytno, VII. Auswärtige Strafkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 (Az.: …) war \ndagegen auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen für zulässig zu erklä-\nren. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27.07.2018 im Rah-\nmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Ausliefe-\nrung des Verfolgten an die Republik Polen hat sich seither im Ergebnis nichts geän-\ndert. \na. Die nach § 83a IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vor. Dem Senat \nliegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Olsztyn vom 11.06.2018 in \ndeutscher Übersetzung vor, der die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten \nAngaben enthält. \nb. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 \nIRG sind erfüllt. Zum Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG \ngilt, dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht als versuchter Diebstahl \nnach den §§ 242, 22 StGB strafbar wäre. Ferner ist eine Auslieferung zur Strafvoll-\n\n- 6 - \n \nstreckung nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 81 Nr. 2 IRG nur dann zulässig, wenn nach dem \nRecht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu voll-\nstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Vorliegend ist noch die ge-\nsamte mit dem Urteil des Amtsgerichts Amtsgerichts Szczytno, VII. Auswärtige Straf-\nkammer mit Sitz in Pisz, vom 27.07.2014 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Mona-\nten zu vollstrecken. \nc. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwen-\ndung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen \nkeine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vor-\nliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. \nd. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht \nunzulässig: Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Voll-\nstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu \nden Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, \nwelcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. Zwar kann diese Regelung \neiner Auslieferung auch im Fall einer drohenden Verletzung des Grundrechts auf ein \nfaires Verfahren entgegenstehen (siehe unter aa.), im vorliegenden Fall, in dem es \num eine Auslieferung zur Strafvollstreckung geht, sind aber jedenfalls keine konkre-\nten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verfolgte für den Fall seiner Übergabe \nan den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (siehe \nunter dd. und ee.). \naa. Die Regelung zur Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe nach § 73 S. 1 IRG \nsetzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe \naus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vom \n13.06.2002 (2002/584/JI) um, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, \ndie Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV nie-\ndergelegt sind, zu achten. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des \nRahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, \nAranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-\n22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über \nobjektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das \nVorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des \nAusstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte \nund durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene \nPerson in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedri-\ngender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausge-\n\n- 7 - \n \nsetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Kann das Vorliegen einer solchen Ge-\nfahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss nach \nder Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und \nCăldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU die vollstreckende Justizbehörde darüber \nentscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. In einer nachfolgenden Ent-\nscheidung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt (siehe EuGH, Urteil \nvom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU), dass diese Grundsätze auch in Bezug auf ei-\nne echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren \nvor einem unabhängigen Gericht aus Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta \ngelten: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vollstreckende Justiz-\nbehörde bei der Entscheidung über die Auslieferung auf der Grundlage eines Europä-\nischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung berücksichtigen muss, ob ihr An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in \nBezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte \nGefahr der Verletzung des in Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgten \nGrundrechts auf ein faires Verfahren besteht. Liegen diese Anhaltspunkte vor, so \nmuss nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die vollstreckende \nJustizbehörde konkret und genau prüfen, ob es in Anbetracht der persönlichen Situa-\ntion des Verfolgten sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des \nSachverhalts, auf denen der Europäische Haftbefehl beruht, und unter Berücksichti-\ngung der Informationen, die der Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 15 Abs. 2 des \nRahmenbeschlusses 2002/584/JI mitgeteilt hat, ernsthafte und durch Tatsachen be-\nstätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die besagte Person im Fall ihrer Überga-\nbe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. \nbb. In Bezug auf die Republik Polen bestehen, wie auch der Europäische Gerichtshof \nin seiner vorstehend zitierten Entscheidung anerkannt hat (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 69), solche Anhaltspunkte für systemische oder \nallgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz auf der Grundlage des \nBegründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des \nVertrags über die Europäische Union (EUV) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen \n(COM[2017] 835 final): Die Kommission spricht dort zwei Punkte an, die besonderen \nBedenken begegnen, nämlich zum einen das Fehlen einer unabhängigen und legiti-\nmen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen die Gefährdung der Unab-\nhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. \ncc. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung aber \nausdrücklich klargestellt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 \nPPU, Rz. 72), folgt aus dem Vorliegen solcher allgemeiner Anhaltspunkte alleine, \n\n- 8 - \n \nauch wenn sie auf einem begründeten Vorschlag der Kommission nach Art. 7 Abs. 1 \nEUV beruhen, noch nicht, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung \neines Europäischen Haftbefehls ablehnen dürfte. Vielmehr darf grundsätzlich die An-\nwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in einer solchen generel-\nlen Weise nur dann ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verlet-\nzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und \ndiese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 \nAbs. 3 EUV festgestellt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 \nPPU, Rz. 70). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Republik Polen nicht der Fall. So-\nlange der Europäische Rat keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann die \nVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur unter außergewöhnlichen Umstän-\nden abgelehnt werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde nach einer konkreten \nund genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsa-\nchen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Eu-\nropäische Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justiz-\nbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unab-\nhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein fai-\nres Verfahren angetastet wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 \nPPU, Rz. 73). \ndd. Solche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass \nfür den Fall einer Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen sein Grundrecht \nauf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grund-\nrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde, sind nicht ersichtlich. Dabei ist ins-\nbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend um eine Auslieferung zum Zweck der \nStrafvollstreckung ersucht wird. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre dem-\nnach erst in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im \nHinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug betroffen. Es ist aber \nzum jetzigen Zeitpunkt schon keinesfalls absehbar, ob es zu derartigen Streitigkeiten \nüberhaupt kommen wird. \nee. Auch das Vorbringen des Verfolgten, es sei zu besorgen, dass ihm für den Fall \nseiner Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem \nUrteil vom 27.07.2014 letztlich drohen würde, dass gegen ihn im Anschluss an diese \nStrafe dann auch die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem in seiner Abwe-\nsenheit ergangenen Urteil vom 11.01.2018 vollstreckt werden würde, ohne dass ihm \ndie Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens offenstehen würde, kann die Aus-\nlieferung nicht als unzulässig erscheinen lassen. Nach Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbe-\nschlusses über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) ist spezifisch vorgesehen, \n\n- 9 - \n \ndass Personen, die einem Mitgliedstaat aufgrund eines solchen Europäischen Haft-\nbefehls übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen \nHandlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verur-\nteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen, sofern \nnicht einer der im Rahmenbeschluss geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Es ist nach \nden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrem Schreiben vom \n30.08.2018 nicht bekannt, dass seitens der Republik Polen bisher gegen diesen Spe-\nzialitätsgrundsatz im Rahmen des Europäischen Haftbefehls verstoßen worden wäre. \nAuch im Hinblick auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ist mithin bei der vor-\nliegenden Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung eine drohende Antastung \ndes Wesensgehalts des Grundrechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren nicht er-\nsichtlich. Nach den vorstehend dargelegten Kriterien aus der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs ist damit nicht ersichtlich, dass aufgrund des § 73 IRG die \nVollstreckung des Europäischen Haftbefehls wegen einer drohenden Verletzung des \nGrundrechts auf ein faires Verfahren in der Republik Polen als unzulässig anzusehen \nwäre. \ne. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zu-\nlässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stel-\nlungnahme vom 23.07.2018 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse \ni.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen. \nDie Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend \nmachen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Ent-\nscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Über-\nprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von \nBewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung al-\nler in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, \nBeschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, \nBeschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR \n2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so \nauch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A \n16/16; Beschluss vom 22.06.2018 – 1 Ausl. A 27/18, juris Rn. 16). \nIm vorliegenden Fall war der Generalstaatsanwaltschaft kein Ermessen für die Ein-\nräumung eines fakultativen Bewilligungshindernisses nach § 83b IRG eingeräumt: \nGegen den Verfolgten wird nicht wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-\n\n- 10 - \n \nchen zugrunde liegt, auch in Deutschland ein Ermittlungsverfahren geführt (§ 83b \nAbs. 1 Nr. 1 IRG); auch die weiteren Gründe für die Geltendmachung eines Bewilli-\ngungshindernisses nach § 83b Abs. 1 IRG liegen nicht vor und ein gewöhnlicher Auf-\nenthalt des Verfolgten in Deutschland, aufgrund dessen ein Ermessen zur Geltend-\nmachung eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 IRG bestehen könnte, ist \nim vorliegenden Fall schon angesichts des erst zehnmonatigen Aufenthalts in \nDeutschland und dem Fehlen einer Integration des wohnsitzlosen, arbeitslosen, die \nSprache nicht beherrschenden und über keine sozialen Bindungen hier verfügenden \nVerfolgten nicht begründet. \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \ngez. 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