{"status":"available","doknr":"OLD363819","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-12","aktenzeichen":"1 Ausl. A 2/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 2/18 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \n \nden deutschen Staatsangehörigen …, \ngeboren am …, \nwohnhaft … \n \nBeistand: Rechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \nam 12. September 2018 beschlossen: \n \nDie Erinnerung des Beistands des Verfolgten vom 10.07.2018 gegen den \nVergütungsfestsetzungsbeschluss \nvom \n29.06.2018 \nwird \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. \n\n2 \n \nI. \nRechtsanwalt … ist mit Beschluss des Vorsitzenden des Senats vom 19.01.2018 \nnach § 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Beistand des Verfolgten bestimmt worden, der am \n18.01.2018 aufgrund einer spanischen Ausschreibung zur Festnahme im Schengener \nInformationssystem in Bremen festgenommen wurde. \nDer Verfolgte wurde nach seiner Festnahme am 18.01.2018 im Beisein des \nBeistands vom Vorermittlungsrichter des Amtsgerichts Bremen nach den §§ 22 \nAbs. 2, 28 Abs. 2 IRG richterlich vernommen. Der Verfolgte wurde nach den §§ 22 \nAbs. 2, 28 Abs. 2 IRG belehrt und erhob Einwendungen gegen die Auslieferung. Es \nwurde in diesem Termin durch das Amtsgericht eine Festhalteanordnung gegen den \nVerfolgten verkündet. Der Senat erließ sodann am 29.01.2018 auf Antrag der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl. Da bei \nder Vernehmung am 18.01.2018 die deutsche Übersetzung des Europäischen \nHaftbefehls des Ermittlungsgerichts in Malaga noch nicht vorlag, der die Einzelheiten \nder dem Verfolgten zur Last gelegten Tat zu entnehmen waren, wurde der Verfolgte \nam 06.02.2018 nochmals im Beisein des Beistands vom Vorermittlungsrichter des \nAmtsgerichts Bremen nach § 28 Abs. 2 IRG richterlich vernommen. Der Senat erließ \nsodann am 12.02.2018 einen weiteren Auslieferungshaftbefehl in Ersetzung des \nvorläufigen Auslieferungshaftbefehls vom 29.01.2018. Mit Beschluss vom 21.02.2018 \nhat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen die Auslieferung des \nVerfolgten an das Königreich Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in \ndem Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsgerichts in Malaga aufgeführten Taten \nfür zulässig erklärt. \nMit Schriftsatz vom 20.06.2018 beantragte der Beistand die Festsetzung von \nGebühren und Auslagen für seine Tätigkeit in diesem Auslieferungsverfahren i.H.v. \ninsgesamt EUR 1120,86 incl. MWSt., darunter auch einen Betrag von EUR 156,- \nzzgl. MWSt. für eine Gebühr nach Nr. 6100 VV-RVG sowie einen Betrag von \nEUR 424,- zzgl. MWSt. für eine Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG. \nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 29.06.2018 die dem \nBeistand aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf \nEUR 430,66 festgesetzt und dabei gegenüber dem Antrag des Beistands vom \n20.06.2018 die Gebühren nach Nr. 6100 VV-RVG sowie nach Nr. 6102 VV-RVG \nabgesetzt. \nHiergegen wendet sich der Beistand mit seinem als Beschwerde bezeichneten \nRechtsmittel vom 10.07.2018, mit dem er geltend macht, dass auch die Anhörung \nnach § 28 IRG als gerichtlicher Termin anzusehen sei, so dass für die Teilnahme \n\n3 \n \nhieran eine Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG entstehe. Die Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle hat dem als Erinnerung behandelten Rechtsmittel mit Beschluss vom \n18.07.2018 nicht abgeholfen. \nII. \nDas Rechtsmittel des Beistands vom 10.07.2018 ist statthaft und zulässig als \nErinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2018. Die \nErinnerung ist aber nicht begründet. \n1. Das Rechtsmittel des Beistands vom 10.07.2018 ist zwar als Beschwerde \nbezeichnet, als solche wäre es aber unzulässig, da eine Beschwerde gegen die \nEntscheidung des Rechtspflegers gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. 304 Abs. 4 S. 2 \nStPO nicht statthaft ist, da gegen einen Beschluss des Oberlandesgericht das \nRechtsmittel einer Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben ist (vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 01.03.2007 – (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06), juris Rn. 6, JurBüro 2007, \n309). Stattdessen ist das Rechtsmittel gemäß den §§ 77 Abs. 1 IRG i.V.m. 300 StPO \nso auszulegen, dass es den vom Rechtsmittelführer erkennbar angestrebten Zweck \nmöglichst erreicht (siehe BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55, BeckRS 9998, \n121187, NJW 1956, 756), und danach statthaft und zulässig als Erinnerung gegen \nden Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2018 gemäß den §§ 55, 56 Abs. 1, \nAbs. 2 S. 1 RVG. \n2. Der Senat entscheidet über diese Erinnerung in der Besetzung mit drei Richtern, \nnachdem der Einzelrichter die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung nach \nden §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat übertragen hat. \n3. Die Erinnerung erweist sich als unbegründet, da die Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle zu Recht die Gebühren nach Nr. 6100 VV-RVG sowie nach Nr. 6102 \nVV-RVG von den beantragten Gebühren abgesetzt hat. \na. \nFür \ndie \nTeilnahme \ndes \nBeistands \ndes \nVerfolgten \nim \nRahmen \ndes \nAuslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung des Verfolgten vor dem \nAmtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 \nVV-RVG an. \naa. Der Senat folgt mit dieser Auffassung dem in der Rechtsprechung der \nOberlandesgerichte ganz vorherrschenden Verständnis zur Auslegung der Nr. 6102 \nVV-RVG, welche die Anwendbarkeit dieses Gebührentatbestandes für den Fall der \nbloßen Teilnahme des Beistands des Verfolgten an dessen Vernehmung vor dem \nAmtsgericht (im Gegensatz zum Fall der mündlichen Verhandlung vor dem \nOberlandesgericht nach den §§ 31 und 33 Abs. 3 IRG) verneint (so OLG Bamberg, \n\n4 \n \nBeschluss vom 07.05.2007 – 5 Ausl 12/07, juris Rn. 8, JurBüro 2007, 484; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 25.07.2009 – 2 Ausl (A) 30/08, juris Rn. 7, NStZ-RR \n2009, 392; Beschluss vom 05.05.2011 – (1) 53 Ausl A 43/10 (20/10), juris Rn. 9; OLG \nCelle, Beschluss vom 14.12.2009 – 1 ARs 86/09, juris Rn. 7, NdsRpfl 2010, 95; OLG \nDresden, Beschluss vom 06.02.2007 – 33 Ausl 84/06, juris Rn. 8 f., JurBüro 2007, \n341; Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl 111/16, juris Rn. 10, JurBüro 2018, 70; \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006 – Ausl 24/05, juris Rn. 3, \nAGS 2006, 290; OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006 – 2 (s) Sbd 9 - 43/06, juris \nRn. 12, StraFO 2006, 259; Beschluss vom 25.10.2016 – 1 Ws 241/16, juris Rn. 31; \nOLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008 – (1) Ausl - III - 20/07, juris Rn. 9, NStZ-RR \n2008, 263; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2006 – 2 ARs 35/06, juris Rn. 6, NJW-\nRR 2007, 71; Beschluss vom 10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 6, AGS \n2018, 176; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009 – Ausl 56/08, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2009, 192; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009 – Ausl 14/08 I 7/08, \njuris Rn. 1, JurBüro 2009, 364; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007 – 3 Ausl \n55/07, juris Rn. 3, AGS 2008, 34; Beschluss vom 01.10.2009 – 1 Ausl 1110/09, juris \nRn. 5, JurBüro 2011, 134; ebenso aus der rechtswissenschaftlichen Literatur siehe \nFromm, NJ 2016, 358, 363; Hartmann, 47. Aufl., VV RVG Nrn. 6101, 6102 Rn. 7; \nKerber/Uher, in: Bischof/Jungbauer/u.a., 8. Aufl., VV RVG Nrn. 6100-6500 Rn. 9; \nMadert, \nin: \nGerold/Schmidt/Madert, \n22. Aufl., \n6101, \n6102 \nVV-RVG \nRn. 7; \nMayer/Kroiß, \n7. Aufl., \nNrn. 6100-6102 \nVV-RVG \nRn. 4; \nStollenwerk, \nin: \nSchneider/Volpert/Fölsch, 2. Aufl., VV RVG Nrn. 6101-6102 Rn. 10; Zimmermann, \nFD-StrafR 2007, 220170;). Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen \nRechtsprechung des Senats, in der dieser – ohne ausdrücklich zur Frage der hier \ngegenständlichen Anwendung des Nr. 6102 VV-RVG in Fällen einer amtsrichterlichen \nVernehmung Stellung zu nehmen – ausgeführt hat, dass diese Gebühr nur mündliche \nVerhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber Vernehmungs- oder \nVerkündungstermine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfasst (siehe \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.06.2005 – Ausl 8/04, juris Rn. 14, \nRVGreport 2005, 317). \nbb. Die Gegenauffassung, wonach dem Beistand im Auslieferungsverfahren auch für \ndie Teilnahme an einer Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht eine \nTerminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG zustehen soll, ist dagegen in der \nRechtsprechung bisher nur sehr vereinzelt vertreten worden (siehe OLG Jena, \nBeschluss vom 14.05.2007 – 1 Ws 122/07, juris Rn. 10, NStZ-RR 2008, 63). In der \nLiteratur hat diese Auffassung allerdings einige Unterstützung gefunden (siehe \nBurhoff/Volpert, 5. Aufl., RVG Vorbem. 6.1.1 VV Rn. 7; Burhoff, RVGReport 2018, 42; \n\n5 \n \nHufnagel, JurBüro 2007, 455; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., 6101, 6102 VV-\nRVG Rn. 7; Mayer, FD-RVG 2007, 247882; ders., FD-RVG 2018, 400299; ders., FD-\nRVG 2018, 404385; Oehmichen, FD-StrafR 2018, 400418; Rehberg, in: \nRehberg/Schons/u.a., 6. Aufl., S. 130; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., \n6101 VV-RVG Rn. 8; N. Schneider, in: Schneider/Wolf, 8. Aufl., 6100-6102 VV-RVG \nRn. 25; ders., AGS 2005, 444; v. Seltmann, in: BeckOK, Ed. 40, 6101-6102 VV-RVG \nRn. 13 f. m.w.N.). \ncc. Maßgeblich ist die hier vertretene Auffassung bereits aus dem Wortlaut der \nRegelung der Nr. 6102 VV-RVG abzuleiten, wo von dem Anfallen einer \nTerminsgebühr \n„je \nVerhandlungstag“ \ngesprochen \nwird \n(siehe \nzu \ndieser \nArgumentation auch OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007 – 5 Ausl 12/07, juris \nRn. 8, JurBüro 2007, 484; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009 – 2 Ausl (A) \n30/08, juris Rn. 8, NStZ-RR 2009, 392; Beschluss vom 05.05.2011 – (1) 53 Ausl A \n43/10 (20/10), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009 – 1 ARs 86/09, juris \nRn. 7, NdsRpfl 2010, 95; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007 – 33 Ausl 84/06, \njuris Rn. 8, JurBüro 2007, 341; Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl 111/16, juris \nRn. 12, JurBüro 2018, 70; OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006 – 2 (s) Sbd 9 - \n43/06, juris Rn. 12, StraFO 2006, 259; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008 – \n(1) Ausl - III - 20/07, juris Rn. 8 f., NStZ-RR 2008, 263; OLG Köln, Beschluss vom \n10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom \n12.03.2009 – Ausl 14/08 I 7/08, juris Rn. 1 f., JurBüro 2009, 364; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 28.09.2007 – 3 Ausl 55/07, juris Rn. 3, AGS 2008, 34; Beschluss vom \n01.10.2009 – 1 Ausl 1110/09, juris Rn. 5, JurBüro 2011, 134). Von einer \n„Verhandlung“ spricht das IRG ausschließlich in den §§ 30 Abs. 3, 31 sowie 33 Abs. 3 \nIRG in Bezug auf die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, nicht \ndagegen in Bezug auf die Vernehmung vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder \n28 IRG bzw. die Belehrung und Entgegennahme der Erklärung des Verfolgten vor \ndem Amtsgericht nach § 41 Abs. 4 IRG. Hierbei handelt es sich in diesem \nZusammenhang nicht lediglich um eine terminologische Unterscheidung, sondern es \nunterscheiden sich gerichtliche Termine im Auslieferungsverfahren vor dem \nOberlandesgericht und vor dem Amtsgericht auch inhaltlich maßgeblich dadurch, \ndass das Amtsgericht im Wesentlichen auf die Prüfung formeller Aspekte (namentlich \nnach den §§ 21 Abs. 3 und Abs. 5, 22 Abs. 3, 28 Abs. 3 IRG) und im Übrigen auf die \nBekanntgabe des Auslieferungshaftbefehls, die Vornahme von Belehrungen und die \nProtokollierung von Erklärungen beschränkt ist (siehe §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 28 \nAbs. 2, 41 Abs. 2 und 79 Abs. 2 S. 4 IRG). Eine eigene Sachentscheidung ist \ndagegen dem Oberlandesgericht vorbehalten (siehe § 23 IRG; zu dieser \n\n6 \n \nUnterscheidung siehe auch OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 9; OLG Brandenburg, a.a.O.; \nOLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl 111/16, juris Rn. 13, JurBüro \n2018, 70; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006 – Ausl 24/05, \njuris Rn. 5, AGS 2006, 290; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, \na.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009 – Ausl 56/08, juris Rn. 7, NStZ-\nRR 2009, 192; OLG Rostock, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; siehe auch Stollenwerk, \nin Schneider/Volpert/Fölsch, 2. Aufl., VV RVG Vorbem. 6 Rn. 3). \ndd. Dagegen steht die hier vertretene Auffassung nicht im Widerspruch dazu, dass \ndie Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG generell davon spricht, dass eine \nTerminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts \nanderes bestimmt ist. Hieraus ist nicht abzuleiten, dass eine solche Terminsgebühr \nfür jede Teilnahme an einem gerichtlichen Termin im Auslieferungsverfahren \nentstehen müsste (so aber offenbar OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2007 – 1 Ws \n122/07, juris Rn. 13, NStZ-RR 2008, 63; ebenso Burhoff/Volpert, 5. Aufl., RVG \nVorbem. 6.1.1 VV Rn. 7; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., 6101, 6102 VV-RVG \nRn. 7; Mayer, FD-RVG 2007, 247882; ders., FD-RVG 2018, 400299; ders., FD-RVG \n2018, 404385; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., 6101 VV-RVG Rn. 8; \nN. Schneider, AGS 2005, 444; v. Seltmann, in: BeckOK, Ed. 40, 6101-6102 VV-RVG \nRn. 15.1): Vielmehr handelt es sich bei der Vorbemerkung um eine allgemeine \nRegelung zur Auslegung aller Bestimmungen zu Terminsgebühren im Teil 6 des VV-\nRVG, nach der es sich hierbei grundsätzlich um eine Gebühr für die Teilnahme \ngerade an gerichtlichen Terminen handeln soll, während das RVG in Einzelfällen \nauch eine Terminsgebühr bei nicht-gerichtlichen Terminen kennt (siehe z.B. Nr. 4102 \nNr. 2 VV-RVG). Im Übrigen setzt das jeweilige Anfallen einer Terminsgebühr aber \nvoraus, dass der einzelne betreffende Gebührentatbestand erfüllt ist. Insoweit ist \nauch darauf hinzuweisen, dass für andere Terminsgebühren im Teil 6 des VV-RVG \ngerade nicht der Begriff des Verhandlungstags verwendet wird, z.B. für die Gebühr \nnach Nr. 6201 VV-RVG, die bezeichnet wird als „Terminsgebühr für jeden Tag, an \ndem ein Termin stattfindet“. Hieraus erschließt sich auch, dass die Formel \n„Terminsgebühr je Verhandlungstag“ in Nr. 6102 VV-RVG keineswegs lediglich \ndeswegen verwendet wurde, um klarzustellen, dass diese Gebühr mehrfach anfallen \nkann (so aber OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 14; v. Seltmann, in: BeckOK, Ed. 40, 6101-\n6102 VV-RVG Rn. 15.1; ablehnend OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009 – \n2 Ausl (A) 30/08, juris Rn. 9, NStZ-RR 2009, 392; OLG Köln, Beschluss vom \n10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 9, AGS 2018, 176; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 16.03.2009 – Ausl 56/08, juris Rn. 6, NStZ-RR 2009, 192), denn dies \nhätte ohne Verwendung des anderweitig besetzten Begriffs des „Verhandlungstags“ \n\n7 \n \nauch mit der in Nr. 6201 VV-RVG verwendeten Formulierung ausgedrückt werden \nkönnen. \nee. Auch der Vergleich zur sonstigen Regelung von Verteidigergebühren für die \nTeilnahme \nan \nrichterlichen \nVernehmungen \naußerhalb \nvon \nHauptverhandlungsterminen stützt die hier vertretene Auffassung, dass die Nr. 6102 \nVV-RVG wortlautgetreu auszulegen ist: Die Terminsgebühr für solche gerichtlichen \nTermine, insbesondere auch für Termine zur Anordnung der Untersuchungshaft und \nHaftprüfungstermine, bestimmt sich nach der Regelung in Nr. 4102 VV-RVG, \ninsbesondere nach Nr. 4102 Nr. 1 VV-RVG zur Terminsgebühr für die Teilnahme an \n„richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen“ sowie nach Nr. 4102 \nNr. 3 VV-RVG zur Terminsgebühr für die Teilnahme an „Terminen außerhalb der \nHauptverhandlung, \nin \ndenen \nüber \ndie \nAnordnung \noder \nFortdauer \nder \nUntersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird“. Der \nUmstand, dass in Nr. 4102 VV-RVG eine spezifische Regelung des Anfallens einer \nTerminsgebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen außerhalb von \nHauptverhandlungsterminen enthalten ist, belegt, dass das Nichtvorhandensein einer \nsolchen Regelung in Teil 6 des VV-RVG dahingehend zu verstehen ist, dass der \nGesetzgeber hier gerade kein generelles Anfallen einer Terminsgebühr für die \nTeilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb von Hauptverhandlungsterminen \nanordnen wollte (siehe so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2007 – 5 Ausl \n12/07, juris Rn. 9, JurBüro 2007, 484; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009 \n– 2 Ausl (A) 30/08, juris Rn. 9, NStZ-RR 2009, 392; Hanseatisches OLG Hamburg, \nBeschluss vom 21.02.2006 – Ausl 24/05, juris Rn. 4, AGS 2006, 290; OLG Hamm, \nBeschluss vom 30.03.2006 – 2 (s) Sbd 9 - 43/06, juris Rn. 13, StraFO 2006, 259; \nOLG Köln, Beschluss vom 10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 11, AGS \n2018, 176; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009 – Ausl 56/08, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2009, 192; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009 – Ausl 14/08 I 7/08, \njuris Rn. 3, JurBüro 2009, 364; siehe auch bereits Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 28.06.2005 – Ausl 8/04, juris Rn. 6, RVGreport 2005, 317). \nff. Der hier vertretenen Auffassung ist auch nicht durchgreifend entgegenzuhalten der \nGedanke, dass das Nichtanfallen einer Terminsgebühr für den Fall der Teilnahme \ndes Beistands des Verfolgten an dessen Vernehmung vor dem Amtsgericht nicht der \nBedeutung einer anwaltlichen Vertretung des Verfolgten zu diesem Zeitpunkt \nentspreche (so aber Oehmichen, FD-StrafR 2018, 400418). Verwiesen wird \ndiesbezüglich insbesondere auf die Bedeutung der Entscheidung des Verfolgten \ndarüber, in diesem Termin eine Erklärung des Einverständnisses mit einer \nvereinfachten Auslieferung nach §§ 28 Abs. 3, 41 Abs. 4 IRG abzugeben (so OLG \n\n8 \n \nJena, Beschluss vom 14.05.2007 – 1 Ws 122/07, juris Rn. 18, NStZ-RR 2008, 63; \nsiehe auch OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009 – 1 ARs 86/09, juris Rn. 7, \nNdsRpfl 2010, 95; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007 – 33 Ausl 84/06, juris \nRn. 9, JurBüro 2007, 341), die zweifelsohne weitreichende Folgen für den Verfolgten \nhat. Zudem wird argumentiert, dass in derartigen richterlichen Anhörungsterminen \noftmals die erste Beschuldigtenvernehmung überhaupt stattfinde, wobei hier zugleich \nein unverteidigter und strafrechtlich unerfahrener Verfolgter Gefahr laufe, aus Furcht \nvor der drohenden Auslieferung sich für ihn nachteilig zur Sache einzulassen (so \nOehmichen, a.a.O.). Beide letztgenannten Erwägungen sind zwar nicht von der Hand \nzu weisen, können aber letztlich dennoch nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus \neine Erstreckung der Anwendung der Nr. 6201 VV-RVG auf gerichtliche Termine im \nAuslieferungsverfahren \naußerhalb \nvon \nHauptverhandlungen \nvor \ndem \nOberlandesgericht rechtfertigen: Die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG zur \nTeilnahme an „Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die \nAnordnung \noder \nFortdauer \nder \nUntersuchungshaft \noder \nder \neinstweiligen \nUnterbringung verhandelt wird“, d.h. an Terminen, bei denen oftmals ebenfalls eine \nerhebliche Belastungssituation für den Beschuldigten besteht, die ihn, wenn er \nunverteidigt und strafrechtlich unerfahren ist, zu für ihn nachteiligen Einlassungen in \nder Sache veranlassen könnte, beträgt selbst mit dem Zuschlag nach Nr. 4103 für \nden beigeordneten Anwalt lediglich EUR 166,- und entsteht im Übrigen im \nvorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu \ndrei Terminen nur einmal. Demgegenüber erschiene es nicht sachgerecht, für die \nTeilnahme an den in der Bedeutung schon wegen der nur eingeschränkten \nSachentscheidungskompetenz des Amtsgerichts in Auslieferungssachen gemäß § 23 \nIRG nicht als gleichrangig einzuordnenden gerichtlichen Terminen nach den §§ 21, \n22 und 28 IRG eine Gebühr für den gerichtlich bestellten Beistand von EUR 424,- \nanfallen zu lassen, die zudem noch bei mehreren Terminen auch mehrfach entstehen \nkönnte (siehe zu einer solchen Vergleichswertung auch OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 25.07.2009 – 2 Ausl (A) 30/08, juris Rn. 9, NStZ-RR 2009, 392; OLG \nHamm, Beschluss vom 30.03.2006 – 2 (s) Sbd 9 - 43/06, juris Rn. 14, StraFO 2006, \n259; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 11, \nAGS 2018, 176). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Nichtanfallen einer \nTerminsgebühr für die Teilnahme des Beistand an der Vernehmung des Verfolgten \nvor dem Amtsgericht nach der gesetzgeberischen Konzeption keineswegs \ndahingehend zu verstehen ist, dass damit dem Verfolgten sein durch § 40 Abs. 1 IRG \ngeschütztes Recht auf Hinzuziehung eines Beistands in jeder Lage des Verfahrens, \nd.h. auch als „Anwalt der ersten Stunde“ im Rahmen der ersten richterlichen \n\n9 \n \nVernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht, faktisch versagt würde (so aber \nOehmichen, \na.a.O.): \nNach \nder \ngesetzgeberischen \nGrundkonzeption \nder \nGebührentatbestände nach dem VV-RVG wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts \ngrundsätzlich durch die Verfahrens- und Grundgebühren abgegolten und weitere \nGebührentatbestände treten bei Vorliegen von deren besonderen Voraussetzungen \nhinzu. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber, soweit nicht besondere zusätzliche \nGebührenstatbestände einschlägig sind, eine anwaltliche Tätigkeit nicht als \nunvergütet erbracht ansieht, sondern vielmehr den typischerweise entstehenden \nentsprechenden Aufwand als in die Berechnung der Verfahrens- und Grundgebühren \neingeflossen ansieht. Folglich geht die gesetzliche Regelung keineswegs dahin, die \nfrühzeitige anwaltliche Unterstützung im Rahmen der Vernehmung des Verfolgten vor \ndem Amtsgericht zu versagen, sondern es ist die Teilnahme des Beistands an diesen \nim Auslieferungsverfahren die Regel darstellenden amtsgerichtlichen Terminen \nvielmehr als bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG mitvergütet \nanzusehen (vgl. so bereits OLG Celle, a.a.O.), die i.Ü. für den beigeordneten \nBeistand mit EUR 316,- bereits über den Beträgen der Verfahrensgebühr im \nvorbereitenden Verfahren oder im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht liegt (mit \nHaftzuschlag jeweils EUR 161,- nach Nrn. 4104, 4105 sowie 4106, 4107 VV-RVG). \ngg. Bestätigt wird die hier vertretene Auffassung zur Auslegung der Regelung in \nNr. 6102 VV-RVG ferner auch durch die Zielsetzungen des Gesetzgebers. Zur bis \nzum 30.06.2004 geltenden BRAGO entsprach es der damals herrschenden Meinung \nzu §§ 106, 107 BRAGO a.F., dass die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des \nBeistands im Auslieferungsverfahren einschließlich der Vernehmung des Verfolgten \nabdeckte und dass für die Beistandsleistung in der mündlichen Verhandlung nach \n§ 106 Abs. 2 S. 1 BRAGO a.F. eine Gebühr nach der Regelung des § 83 Abs. 1 Nr. 1 \nBRAGO a.F. entstand, \nwelche Hauptverhandlungsgebühren u.a. vor dem \nOberlandesgericht regelte, nicht jedoch Vernehmungen vor dem Amtsgericht (siehe \ndie Nachweise zur früheren Rechtslage in OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2006 – 2 \nARs 35/06, juris Rn. 6, NJW-RR 2007, 71; Beschluss vom 10.01.2018 – 6 Ausl A \n195/17 - 110, juris Rn. 10, AGS 2018, 176). In der Gesetzesbegründung zum Entwurf \neines \nGesetzes \nzur \nModernisierung \ndes \nKostenrechts \n(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 11.11.2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 231, \nheißt es insoweit, dass durch die Neufassung im RVG die bis dahin geltende \nRegelung in den §§ 106, 107 BRAGO a.F. übernommen werden sollte. Auch bei \nweiteren Neuregelungen im VV-RVG hat der Refomgesetzgeber die Formulierung \ndes Gebührentatbestands für die Terminsgebühr in Auslieferungssachen unverändert \ngelassen: Insbesondere sind bei der Änderung der Vorschriften des Teils 6 VV-RVG \n\n10 \n \naufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vom \n24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung \nvon Geldbußen und Geldstrafen vom 18.10.2010 die damals in den Nrn. 6100 und \n6101 VV-RVG a.F. geregelten Gebührentatbestände für das Auslieferungsverfahren \nin einen neuen 2. Unterabschnitt des Teil 6, Abschnitt 1 VV-RVG überführt und dort \nneu als Nrn. 6101 und 6102 VV-RVG n.F. nummeriert worden, ohne dass eine \ninhaltliche Änderung an der Formulierung dieser Gebührentatbestände vorgenommen \nworden wäre (siehe auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum \nEntwurf dieses Gesetzes vom 31.03.2010 in BT-Drucks. 17/1288, S. 37). Das hier \nvertretene worlautgetreue Verständnis der Regelung in Nr. 6102 VV-RVG n.F. kann \ndamit als vom jeweiligen Regelungswillen des Reformgesetzgebers umfasst \nangesehen werden (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl \n111/16, juris Rn. 14 f., JurBüro 2018, 70; OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2006 – 2 \nARs 35/06, juris Rn. 6, NJW-RR 2007, 71; siehe auch Hartmann, 47. Aufl., VV RVG \nNrn. 6101, 6102 Rn. 5; Kerber/Uher, in: Bischof/Jungbauer/u.a., 8. Aufl., VV RVG \nNrn. 6100-6500 Rn. 8). \nhh. Eine abweichende Beurteilung erscheint auch nicht veranlasst auf der Grundlage \nder Regelung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919 vom 26.10.2016 über \nProzesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren \nsowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen \nHaftbefehls. Nach dieser Bestimmung, die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie \n2016/1919 bis zum 25.05.2019 in deutsches Recht umzusetzen ist, hat im \nAnwendungsbereich des Auslieferungsverkehrs aufgrund eines Europäischen \nHaftbefehls der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass der Verfolgte ab \ndem Zeitpunkt seiner Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu \nseiner Übergabe oder bis zur Rechtskraft einer die Übergabe ablehnenden \nEntscheidung Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Abgesehen davon, dass die \nUmsetzungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen ist, ist aus dieser Richtlinienvorgabe \nnicht zwingend abzuleiten, dass bereits für die Teilnahme des Beistands an der \nersten richterliche Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach seiner \nFestnahme eine gesonderte Terminsgebühr anfallen müsste. Dies wird bestätigt \ndurch den Gehalt der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 10 Abs. 1 der \nRichtlinie 2013/48/EU vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem \nRechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des \nEuropäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten \nbei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit \nKonsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Diese Regelung, die bis zum \n\n11 \n \n27.11.2016 in das deutsche Recht umzusetzen war (siehe Art. 15 der Richtlinie \n2013/48) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass ein \nVerfolgter nach seiner Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls das \nRecht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat. Der \ndeutsche Umsetzungsgesetzgeber hat hinsichtlich dieser Bestimmung keinen \nRegelungsbedarf gesehen, da bereits durch § 40 Abs. 1 IRG das Recht des \nVerfolgten gewährleistet ist, sich in jeder Situation des Verfahrens eines Beistandes \nzu bedienen (siehe die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum \nEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechts von \nBeschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom \n05.09.2016, BT-Drucks. 18/9534, S. 18). Der Umsetzungsgesetzgeber ist mithin nicht \ndavon ausgegangen, dass zur effektiven Durchsetzung dieses Rechts auf Zugang zu \neinem Rechtsbeistand, dessen Gewährleistung grundsätzlich auch von der \nVerfügbarkeit von Prozesskostenhilfe oder von einem Recht auf Beiordnung eines \nBeistands abhängen kann, auch erforderlich sein müsste, dass diesem Beistand \ndann bereits für seine Teilnahme an der ersten richterliche Vernehmung des \nVerfolgten vor dem Amtsgericht nach seiner Festnahme eine gesonderte \nTerminsgebühr zugesprochen werden müsste (so aber offenbar Oehmichen, FD-\nStrafR 2018, 400418). Auch im Hinblick auf die ab dem 25.05.2019 in das deutsche \nRecht umzusetzende Regelung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919 ist damit \nnicht absehbar, dass schon aus dem Gesichtspunkt der effektiven Durchsetzung eine \nentsprechende \nAusweitung \nder \nGebührentatbestände \nvorzunehmen \nwäre, \nwenngleich es dem Gesetzgeber allerdings freistünde, eine solche zu beschließen. \nSo aber verbleibt es bei dem bereits vorstehend dargelegten Grundsatz, dass auch \nohne eine solche Ausweitung des Tatbestands der Terminsgebühr diese anwaltliche \nTätigkeit nicht als unvergütet erbracht, sondern vielmehr als bereits durch die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG mitvergütet anzusehen ist. \nii. Diesem Verständnis des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr nach Nr. 6102 \nVV-RVG steht schließlich auch nicht entgegen, dass dies zu unbilligen Härten für den \nbeigeordneten Beistand im Auslieferungsverfahren führen würde (vgl. auch OLG \nKöln, Beschluss vom 10.01.2018 – 6 Ausl A 195/17 - 110, juris Rn. 14 f., AGS 2018, \n176). Für derartige Fälle ist vielmehr die Möglichkeit eines Ausgleichs nach § 51 \nAbs. 1 RVG vorgesehen, wonach eine zusätzliche Pauschgebühr zu bewilligen ist, \nwenn die gesetzlich bestimmte Gebühr wegen des besonderen Umfangs oder der \nbesonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Inwieweit diese \nVoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann und braucht hier nicht festgestellt zu \nwerden; es kann allerdings festgehalten werden, dass die Teilnahme des Beistands \n\n12 \n \nallein an einer Anhörung des Verfolgten vor dem Amtsgericht jedenfalls für sich \ngenommen die Zuerkennung einer Pauschgebühr nicht tragen kann, da dies vielmehr \ndem Regelfall des Gangs des Auslieferungsverfahrens entspricht und daher weder \neinen besonderen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Sache begründet \n(vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). \nb. Zutreffend ist auch die Gebühr nach Nr. 6100 VV-RVG durch die Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle von den beantragten Gebühren abgesetzt worden. Die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG entsteht ausweislich der Überschrift dieses \nUnterabschnitts 1 und der Vorbemerkung 6.1.1. nur für das Verfahren vor der \nVerwaltungsbehörde in Verfahren nach den §§ 87 ff. IRG. Eine Verfahrensgebühr für \ndas gerichtliche Auslieferungsverfahren entsteht dagegen lediglich, wie beantragt und \nzuerkannt, nach Nr. 6101 VV-RVG (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 \n– OLG Ausl 111/16, juris Rn. 16, JurBüro 2018, 70; Mayer, in: Gerold/Schmidt, \n23. Aufl., 6101, 6102 VV-RVG Rn. 2; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., \n6101 VV-RVG Rn. 3). \n4. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst. \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-09-12/1-ausl-a-2-18","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-09-12/1-ausl-a-2-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363819","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.809424+00:00"}}