{"status":"available","doknr":"OLD363818","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-21","aktenzeichen":"1 AuslA 21/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1 \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 21/17 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \n \ngegen \nden ungarischen Staatsangehörigen …, \ngeboren … in …, \nz. Zt. Justizvollzugsanstalt … \nBeistand: Rechtsanwalt … \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die \nRichterin \nam \nLandgericht \nDr. Rohloff-Brockmann \nund \ndie \nRichterin \nam \nOberlandesgericht Witt \nam 21. September 2018 beschlossen: \nI. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Ungarn zum Zwecke der \nVollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus dem \nUrteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 (Az.: …) wird für \nzulässig erklärt. \nII. Die Auslieferungshaft aufgrund des Auslieferungshaftbefehls vom \n19.12.2017 hat fortzudauern und der Auslieferungshaftbefehl vom 19.12.2017 \nwar nicht außer Vollzug zu setzen. \n\n2 \n \nGRÜNDE \nI. \nDie ungarischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl des \nAmtsgerichts Nyiregyháza vom 31.10.2017 (Az.: …) um die Auslieferung des \nVerfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem \nEuropäischen Haftbefehl wird um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum \nZweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus \ndem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 (Az.: …) ersucht. \nNach dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 31.10.2017 \nerfolgte die Verurteilung des Verfolgten durch das Urteil des Amtsgerichts \nNyiregyháza vom 14.09.2017 wegen dreier Straftaten: \n- eine Tat der Sachbeschädigung und der Körperverletzung am 05.02.2016: […] \n- ein Betrug in einem minderschweren Fall am 20.02.2016: […] \n- ein Einbruchsdiebstahl zwischen dem 13.07.2016 und dem 16.07.2016: […] \nAls anwendbare Bestimmungen des ungarischen Strafgesetzbuchs werden die § 164 \nAbs. 1, § 370 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Abs. 3 Buchst. b) ba), § 371 Abs. 1 und Abs. 2 \nBuchst. a), § 373 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a) des ungarischen StGB genannt. \nGegen den Verfolgten wurde am 12.12.2017 durch das Amtsgericht Bremen aufgrund \ndes Europäischen Haftbefehls vom 31.10.2017 eine Festhalteanordnung erlassen. \nBei seiner richterlichen Vernehmung am selben Tag hat sich der Verfolgte mit seiner \nAuslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Er befand sich \nzuvor bereits seit dem 23.11.2017 aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des \nSenats vom 29.09.2017 in Auslieferungshaft, wobei dieser Auslieferungshaftbefehl \nauf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 22.09.2017 ergangen war und \nauf einem vorangegangenen Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Nyiregyháza \nvom 02.08.2017 (Az. …) beruhte. Dieser Europäische Haftbefehl vom 02.08.2017 war \ngerichtet auf eine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der Taten, derentwegen \nder Verfolgte nachfolgend mit Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 \nverurteilt wurde. Nach Rechtskraft dieses Urteils wurde der Europäische Haftbefehl \nvom 02.08.2017 am 16.10.2017 aufgehoben, was dem Senat erst am 12.12.2017 \nbekannt wurde. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat mit \nBeschluss \nvom \n19.12.2017 \nunter \nAufhebung \ndes \nvorangegangenen \nAuslieferungshaftbefehls des Senats vom 29.09.2017 die Auslieferungshaft gegen \n\n3 \n \nden Verfolgten unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts \nNyiregyháza vom 31.10.2017 angeordnet. \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft \nBremen \nhat \nam \n12.12.2017 \nbeantragt, \ndie \nAuslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zur Vollstreckung der \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts \nNyiregyháza vom 14.09.2017 für zulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 \nhat der Beistand des Verfolgten beantragt, die Zulässigkeit der Auslieferung des \nVerfolgten an die Republik Ungarn abzulehnen. \nIm Auslieferungshaftbefehl vom 19.12.2017 hatte der Senat dargelegt, noch weitere \nInformationen zu benötigen, um beurteilen zu können, ob eine Auslieferung des \nVerfolgten an die Republik Ungarn im Hinblick auf die dort drohenden \nHaftbedingungen unzulässig sein könnte. Nachdem die vom Senat gestellten \nAnfragen nach weiteren Informationen seitens der ungarischen Justizbehörden nur \nteilweise beantwortet worden waren, hat der Senat sodann mit Beschluss vom \n27.03.2018 die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und um eine \nVorabentscheidung \nzur \nAuslegung \nder \nmaßgeblichen \nBestimmungen \ndes \nRahmenbeschlusses \nüber \nden \nEuropäischen \nHaftbefehl \n(Rahmenbeschluss \n2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die \nÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss \n2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 geänderten Fassung, nachfolgend: \nRahmenbeschluss \n2002/584/JI) \ni.V.m. \ndem \nVerbot \nunmenschlicher \noder \nerniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen \nUnion vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung \n(nachfolgend: Europäische Grundrechtecharta) ersucht. Der Senat hat das weitere \nVerfahren über die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des \nVerfolgten bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. Der \nEuropäische Gerichtshof hat auf Antrag des Senats das Eilverfahren angeordnet und \nhat das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren am 25.07.2018 verkündet (siehe \nEuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) \n= NJW-Spezial 2018, 569). \nDem Senat sind im Anschluss an diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \nauf seine Anfragen weitere Angaben der ungarischen Justizbehörden zu den \nBedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn zugeleitet \nworden. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Stellungnahme vom \n10.09.2018 ihren Antrag vom 12.12.2017 wiederholt, die Auslieferung des Verfolgten \nan die Republik Ungarn für zulässig zu erklären. Der Beistand des Verfolgten hat am \n18.09.2018 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. \n\n4 \n \nII. \nDa der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der \nSenat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. \nDiese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. Nachdem der Senat im \nAuslieferungshaftbefehl vom 19.12.2017 die Zulässigkeit der Auslieferung des \nVerfolgten an die Republik Ungarn unter dem Aspekt der Prüfung der \nHaftbedingungen des Verfolgten nach seiner Auslieferung noch nicht abschließend \nbeurteilen konnte, kann der Senat auf der Grundlage des Urteils des Europäischen \nGerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren vom 25.07.2018 sowie der weiteren \neingeholten Angaben der ungarischen Justizbehörden nunmehr feststellen, dass die \nBedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn der Zulässigkeit \nder Auslieferung nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der übrigen Aspekte von \nBedeutung für die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik \nUngarn hat sich im Vergleich zu der vom Senat im Auslieferungshaftbefehl vom \n19.12.2017 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung nichts \ngeändert. \n1. Die nach § 83a IRG erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vor. Dem Senat \nliegt der Europäische Haftbefehl des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 31.10.2017 in \ndeutscher Übersetzung vor, der die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG bezeichneten \nAngaben enthält. \n2. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 \nIRG sind erfüllt. Zum Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG \ngilt, dass die ausgeurteilten Taten auch nach deutschem Recht als Körperverletzung \nin Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 223, 303, 53 StGB (Tat vom \n05.02.2016), als Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 \nNr. 1 StGB (Tat zwischen dem 13.07. und 16.07.2016) und als Betrug gemäß § 263 \nStGB (Tat vom 20.02.2016) strafbar wären. Ferner ist eine Auslieferung zur \nStrafvollstreckung nach §§ 3 Abs. 3 i.V.m. 81 Nr. 2 IRG nur dann zulässig, wenn nach \ndem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu \nvollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt. Vorliegend ist auch unter \nBerücksichtigung der bereits vollstreckten Auslieferungshaft von nahezu zehn \nMonaten noch ein Strafrest von derzeit noch zehn Monaten von der Freiheitsstrafe \naus dem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 zu vollstrecken. \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine \nAnwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG \n\n5 \n \nliegen keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9 sowie 9a IRG ergeben sich im \nvorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. \n4. Ein Auslieferungshindernis ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Bestimmung \ndes § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. Nach dieser Bestimmung ist die Auslieferung im \nAuslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn \nder Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem \nUrteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese \nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Verurteilung durch das \nUrteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 nach den Angaben im \nEuropäischen Haftbefehl in Abwesenheit des Verfolgten erfolgte. Es liegt aber ein \nAusnahmefall nach § 83 Abs. 4 IRG vor, wonach eine Auslieferung abweichend von \n§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn dem Verfolgten unverzüglich \nnach seiner Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich \nzugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens \noder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden \nwird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem \nVerfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer \nBeweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können. \nIm Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 31.10.2017 wurde \nangegeben, dass dem Verfolgten diese Möglichkeit eingeräumt wird, und es wurde \nauch mit Schreiben des ungarischen Justizministeriums vom 11.12.2017 nochmals \nbestätigt, dass dem Verfolgten nach dem ungarischen Strafgesetzbuch auf seinen \nAntrag ein neues gerichtliches Verfahren in Anwesenheit mit vollständiger \nBeweisaufnahme garantiert wird. Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des \nVerfahrens beginnt nach diesen Angaben erst zu laufen, wenn der Verfolgte nach \nUngarn ausgeliefert worden wird. Mit dieser ausdrücklichen Erklärung sind auch \netwaige Zweifel an dem Bestehen der Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens \nausgeräumt, die dann noch bestehen könnten, wenn hierzu lediglich formularmäßige \nAngaben im Europäischen Haftbefehl vorliegen würden (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 112 ff., BVerfGE 140, 317). \n5. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht \nunzulässig: Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der \nVollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch \nzu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) \nstünde, welcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. Auf der Grundlage \nder Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die sich \n\n6 \n \nmaßgeblich auch aus dem Vorabentscheidungsverfahren ergeben, das aufgrund des \nVorlagebeschlusses des Senats im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurde \n(siehe unter a. und b.), kann der Senat aufgrund der weiteren eingeholten Angaben \nder ungarischen Justizbehörden zu den Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten \nin der Republik Ungarn feststellen, dass sich hieraus kein der Zulässigkeit der \nAuslieferung des Verfolgen entgegenstehender Umstand ergibt (siehe unter c.). \na. Die Regelung zur Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe nach § 73 S. 1 IRG \nsetzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe \naus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl vom \n13.06.2002 (2002/584/JI) um, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, \ndie Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV \nniedergelegt sind, zu achten. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des \nRahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, \nAranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-\n22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über \nobjektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das \nVorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des \nAusstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte \nund durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene \nPerson in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta \nausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende \nJustizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, \nund Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine \nder zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des \nRahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im \nErsuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre \nEntscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die \nzusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer \nsolchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht \ninnerhalb \neiner \nangemessenen \nFrist \nausgeschlossen \nwerden, \nmuss \ndie \nvollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu \nbeenden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen Grundsätzen entschieden, \ndass die nach deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen gebotene gerichtliche \nAmtsermittlungspflicht \nder \nGerichte \nim \nAuslieferungsverkehr \nmit \ndieser \nErmittlungspflicht der deutschen Gerichte als vollstreckende Justizbehörden im \n\n7 \n \nRahmen eines europäischen Haftbefehls im Einklang steht (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 25 i.V.m. 27). \nb. Auf den Vorlagebeschluss des Senats im vorliegenden Verfahren vom 27.03.2018 \nhin hat der Europäische Gerichtshof seine Anforderungen an die Prüfung der \nHaftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines \nEuropäischen Haftbefehls nunmehr weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial \n2018, 569). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass, wenn die \nvollstreckende Justizbehörde über Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer \noder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des \nAusstellungsmitgliedstaats verfügt, die Prüfung der konkreten und genauen \nHaftbedingungen in Bezug auf den Verfolgten unter Beachtung der folgenden \nMaßgaben zu erfolgen hat: \n– die vollstreckende Justizbehörde kann das Vorliegen einer echten Gefahr, dass \neine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer \nFreiheitsstrafe ergangen ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta erfährt, nicht allein aus dem \nGrund ausschließen, dass dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat eine \nRechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht, die es ihr ermöglicht, ihre \nHaftbedingungen in Frage zu stellen, wenngleich diese Behörde das Bestehen einer \nsolchen Rechtsschutzmöglichkeit bei der Entscheidung über die Übergabe der \nbetroffenen Person berücksichtigen kann; \n– die vollstreckende Justizbehörde muss nur die Haftbedingungen in den \nHaftanstalten prüfen, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde \nvorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu \nÜbergangszwecken, inhaftiert sein wird; \n– die vollstreckende Justizbehörde muss dazu nur die konkreten und genauen \nHaftbedingungen der betroffenen Person prüfen, die relevant sind, um zu bestimmen, \nob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \nim Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird; und \n– die vollstreckende Justizbehörde kann Informationen berücksichtigen, die von \nanderen \nBehörden \ndes \nAusstellungsmitgliedstaats \nals \nder \nausstellenden \nJustizbehörde erteilt worden sind, wie namentlich die Zusicherung, dass die \nbetroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne \nvon Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. \n\n8 \n \nc. Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, dass die \nBedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn der Zulässigkeit \nseiner Auslieferung nicht entgegenstehen. Zwar liegen dem Senat, wie bereits im \nVorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde, objektive, zuverlässige, genaue \nund hinreichend aktualisierte Erkenntnisse vor, die das Vorliegen systemischer oder \nallgemeiner Mängel in den Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegen (siehe \nunter aa.). Diese so in allgemeiner Hinsicht belegten Mängel sind auch nicht in \ngenereller Weise durch jüngere Angaben zu den tatsächlichen Haftbedingungen in \nder Republik Ungarn im Allgemeinen ausgeräumt (siehe unter bb.) und es steht der \nFeststellung des weiteren allgemeinen Vorliegens dieser Mängel auch nicht bereits \nder Umstand entgegen, dass in der Republik Ungarn vor kurzem neue \nRechtsvorschriften \neingeführt \nwurden, \ndie \ninsbesondere \nneue \nRechtsschutzmöglichkeiten von Inhaftierten gegen die Bedingungen ihrer Inhaftierung \nvorsehen (siehe unter cc.). Dagegen kann aber aufgrund der dem Senat vorliegenden \nErkenntnisse betreffend die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung \ndes Verfolgten in der Republik Ungarn das Vorliegen einer echten Gefahr der \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner \nÜbergabe an die Republik Ungarn ausgeschlossen werden (siehe unter dd.). \naa. Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch \nbereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof \nwar (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-\n659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat \ndas Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der \nRepublik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss \nvom 23.07.2015 – 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; \nVorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; \nVorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C \n221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris \nRn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris \nRn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe \nEGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn – Nr. 14097/12, 45135/12, \n73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für \nHäftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt \ndurch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im \nkonkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung \naus \nArt. 3 \nder \nEuropäischen \nKonvention \nzum \nSchutz \nder \n\n9 \n \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. \nv. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92). Diese Feststellungen beruhen maßgeblich auf den \nBerichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention \nof Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT). In dessen \nletzten Bericht zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn vom 30.04.2013 wird \nvon erheblichen Überbelegungsproblemen berichtet, wonach im Jahr 2013 insgesamt \n18.120 Häftlingen die Gesamtzahl von 12.573 Haftplätzen gegenüberstand (siehe \nCPT/Inf (2014) 13, S. 19). \nbb. Diese Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn im \nAllgemeinen, insbesondere zur Überbelegung, sind auch weiterhin nicht generell \nausgeräumt und bestehen fort. Jüngere Berichte des CPT zu den Haftbedingungen in \nder Republik Ungarn im Allgemeinen liegen dem Senat nicht vor. Soweit in dem \nSchreiben des Justizministeriums von Ungarn vom 12.01.2018 weiter darauf \nverwiesen wurde, dass in der Republik Ungarn seit 2015 mehr als 1.000 neue \nHaftplätze geschaffen worden seien, kann dies aus Sicht des Senats nicht genügen, \num für den Verfolgten eine durch die allgemeine Überbelegung begründete echte \nGefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszuschließen. Aus den \noben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik \nUngarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 \nzusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass \nnunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (vgl. \nauch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; \nfür eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 – 2 Ausl \n81/17, juris Rn. 25; siehe zu alldem auch Hanseatisches OLG in Bremen, \nVorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C \n221, 8-9 (Ls.)). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die \nEinführung der Möglichkeit einer sogenannten Reintegrationshaft im Strafvollzug in \nder Republik Ungarn: Dem Senat ist aus den ihm mitgeteilten Informationen nicht \nersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Möglichkeit der \nÜberstellung aus der Inhaftierung in einen Hausarrest seit ihrer Einführung im Jahr \n2016 tatsächlich zu einer Reduzierung des Problems der Überbelegung in den \nHaftanstalten in der Republik Ungarn im Allgemeinen geführt hätte. Dem entspricht, \ndass auch nach den vom Bundesamt für Justiz mitgeteilten Informationen in dessen \nSchreiben vom 23.04.2018 in der Republik Ungarn zum 26.03.2018 insgesamt \nweiterhin lediglich 14.011 Haftplätze für 17.653 Häftlinge zur Verfügung standen, was \nweiterhin ein Fehlen von mehr als 3.600 Haftplätzen belegt. \n\n10 \n \ncc. Das Justizministerium von Ungarn hat mit Schreiben vom 12.01.2018 darauf \nverwiesen hat, dass in der Republik Ungarn am 25.10.2016 mit dem Gesetz No. CX \nvon 2016 zur Änderung bestimmter Gesetze in Strafsachen neue Rechtsvorschriften \nverabschiedet worden sind, die Inhaftierten die Möglichkeiten von Beschwerden \ngegen ihre Haftbedingungen geben würden. Wie der Europäische Gerichtshof in \nseiner Entscheidung vom 25.07.2018 auf die Vorlagefrage des Senats aber \nklargestellt hat, kann das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für sich \ngenommen nicht genügen, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im \nersuchenden Mitgliedstaat auszuschließen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML \n– C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74). Diese Frage war bisher unter den deutschen \nOberlandesgerichten umstritten (zweifelnd der Senat in seiner Vorlageentscheidung \nvom 27.03.2018, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom \n27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 33, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); \nablehnend auch die Einschätzung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – \nAusl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; anders dagegen offenbar Hanseatisches OLG \nHamburg, Beschluss vom 03.01.2017 – Ausl 81/16, juris Rn. 42; siehe auch \nHanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 – Ausl 81/16, juris \n(Vorlagefrage 1.c.), ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); ferner OLG Rostock, \nBeschluss vom 04.12.2017 – 2 Ausl 38/17). Wie der Europäische Gerichtshof aber \nbetont hat, ermöglicht eine solche Rechtsschutzmöglichkeit in erster Linie nur eine \nnachträgliche gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit, ohne aber in tatsächlicher \nHinsicht zu verhindern, dass der Verfolgte unzulässigen Haftbedingungen ausgesetzt \nwird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74). Dem \nsteht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu \nden genannten neuen Rechtsschutzmöglichkeiten nach ungarischem Recht \nausgeführt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen \nMöglichkeiten von Inhaftierten zur Einlegung von Beschwerden gegen ihre \nHaftbedingungen nach ungarischem Recht nicht realistische Perspektiven zur \nVerbesserung unangemessener Haftbedingungen bieten und Inhaftierten eine \nMöglichkeit schaffen würden, diese Haftbedingungen in Einklang mit dem Verbot \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK zu bringen (siehe \nEGMR, Urteil vom 14.11.2017, Domján v. Ungarn – Nr. 5433/17, § 22). Wie der \nEuropäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; ebenso BVerfG, Beschluss vom \n16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 29; siehe so auch den Vorlagebeschluss des \nSenats, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. \n\n11 \n \nA 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)), hat der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass \nRechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten \ninnerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der \nRechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe \nEGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35). Zudem hat sich der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten, die \nWirksamkeit dieser Rechtsbehelfe im Licht ihrer praktischen Anwendung erneut zu \nprüfen (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 37 f.), was belegt, dass der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht schon wegen des Bestehens \ndieser Rechtsschutzmöglichkeit das Eintreten einer Verletzung der durch die EMRK \ngewährleisteten Rechte für ausgeschlossen erachtet. \ndd. Dagegen ist ungeachtet der nach den vorstehenden Ausführungen in allgemeiner \nHinsicht begründeten Annahme des Bestehens systemischer oder allgemeiner \nMängel in den Haftbedingungen in der Republik Ungarn aufgrund der Informationen, \ndie dem Senat nunmehr nach den weiteren Mitteilungen der ungarischen \nJustizbehörden vorliegen und die die konkreten und genauen Bedingungen der \nInhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn betreffen, das Vorliegen einer \nechten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten \nfür den Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn auszuschließen. \n(1) Der Senat legt seiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt \neiner möglichen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte entwickelten Maßstäbe zugrunde (dazu siehe die Entscheidung des \nEGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus \neiner Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem \nGemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots \nunmenschlicher \noder \nerniedrigender \nBehandlung \naus \nArt. 3 \nEMRK, \ndie \nnormalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, \ngelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, \nausreichende \nBewegungsfreiheit \nund \nAktivitäten \naußerhalb \ndes \nHaftraums \ngewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, \nwobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić \nv. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der \nHaftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK \nführen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. \nEGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier \n\n12 \n \nmaßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte \nweiter ausgeführt, dass dabei insbesondere die Fläche für Sanitäreinrichtungen von \nder Haftraumgröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit \neinzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze \nlegt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der \nVorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff., zur insoweit in der Vergangenheit \nnoch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR \n424/17, \njuris \nRn. 50 \nf., \nNJW \n2018, \n686; \nhierauf \nberuhend \nauch \ndie \nVorlageentscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom \n08.02.2018 – Ausl 81/16, juris Rn. 8 ff., ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.)). \n(2) Zu prüfen sind durch die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedstaates im Rahmen \ndes Auslieferungsverfahrens unter Anwendung der Grundsätze des Europäischen \nHaftbefehls, wie vom Europäischen Gerichtshof nunmehr klargestellt wurde, die \nHaftbedingungen in den Haftanstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden \nInformationen \nwahrscheinlich, \nsei \nes \nauch \nnur \nvorübergehend \noder \nzu \nÜbergangszwecken, inhaftiert sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-\n220/18 PPU, a.a.O., Rz. 87). Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils \nnoch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung \neinzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken \nder Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der \nerfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen \nworden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, \nVorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; \nsiehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 – 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, \nStraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom \n08.02.2018 – Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von \nanderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen \nnur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt \nvorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der \nInhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der \nAuslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 31.01.2018 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom \n15.02.2018 – Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum \nvon nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 – \n2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom \n30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13, § 130). Weiter ist vom Europäischen \n\n13 \n \nGerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 25.07.2018 klargestellt worden, dass \njedenfalls eine Prüfung der Haftbedingungen sämtlicher Justizvollzugsanstalten, in \ndenen der Verfolgte nur möglicherweise untergebracht werden könnte, zu weitgehend \nwäre und wegen des sich hieraus ergebenden Überprüfungsaufwandes auch drohen \nwürde, der Funktionsweise des Systems des Europäischen Haftbefehls jede \npraktische Wirksamkeit zu nehmen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-\n220/18 PPU, a.a.O., Rz. 84). \nDanach sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der \nAuslieferung durch den Senat die Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalten in \nBudapest, Szombathely und Tiszalök zu überprüfen. Für den Fall seiner Auslieferung \nwird der Verfolgte zunächst in der Justizvollzugsanstalt in Budapest untergebracht \nwerden, wobei als Dauer der Inhaftierung hier ein voraussichtlicher Zeitraum von \nwenigen Wochen angegeben wurde. Danach wird der Verfolgte nach den seit der \nVorabentscheidung \ndes \nEuropäischen Gerichtshofs \nvom \n25.07.2018 \nweiter \naktualisierten \nAngaben \nder \nungarischen \nJustizbehörden \nin \nden \nJustizvollzugsanstalten in Szombathely oder Tiszalök inhaftiert sein. \n(3) Soweit eine Vollstreckung der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe in \nder Justizvollzugsanstalt in Szombathely vorgesehen ist, kann nach den dem Senat \nvorliegenden Informationen das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung des Verfolgten ausgeschlossen werden. Hinsichtlich \ndieser Haftanstalt geht der Senat bereits nach den Angaben aus einem zur Akte \ngegebenen Schreiben des Justizministeriums von Ungarn vom 19.07.2017 davon \naus, dass ein Vollzug dort unbedenklich ist: Diese erst im Jahr 2008 in Betrieb \ngenommene Haftanstalt ist nach diesen Angaben nicht überbelegt und weist \nBewegungsflächen von mindestens 5,4 qm netto pro Häftling in Gemeinschaftszellen \nauf; die Hafträume sind mit abgetrennten Toiletten und Waschmöglichkeiten \nausgestattet, sind zu lüften und werden den Wetterverhältnissen entsprechend \nbeheizt. Ferner ist die medizinische Versorgung gewährleistet und es werden \nFreizeit- und Bewegungsmöglichkeiten vorgehalten. Diese Angaben wurden mit \neinem weiteren Schreiben des Justizministeriums von Ungarn vom 12.09.2018 \nnochmals bestätigt. Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely \nwurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß \ngegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so \nHanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Ausl A 3/15, \njuris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 – (4) \n151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss \n\n14 \n \nvom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 – Ausl \n301 AR 135/17, juris Rn. 33). \n(4) Ebenso kann nach den dem Senat vorliegenden Informationen das Vorliegen \neiner echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten \nfür \nden \nFall \nseiner \nInhaftierung \nin \nder \nJustizvollzugsanstalt \nin \nTiszalök \nausgeschlossen \nwerden. \nNach \nden \nAngaben \naus \ndem \nSchreiben \ndes \nJustizministeriums von Ungarn vom 12.09.2018 weist diese ebenfalls im Jahr 2008 in \nBetrieb genommene Haftanstalt Bewegungsflächen von mindestens 5,7 qm netto pro \nHäftling in Gemeinschaftszellen auf und die Hafträume sind auch hier mit \nabgetrennten Toiletten und Waschmöglichkeiten ausgestattet, sie sind zu lüften und \nwerden den Wetterverhältnissen entsprechend beheizt. Ferner ist auch hier die \nmedizinische \nVersorgung \ngewährleistet \nund \nes \nwerden \nFreizeit- \nund \nBewegungsmöglichkeiten vorgehalten. Diese Bedingungen entsprechen dem \nStandard, wie er auch in Bezug auf die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in \nSzombathely vom Senat als im vorliegenden Kontext unbedenklich angesehen wurde \n(keine Bedenken gegenüber den Haftbedingungen in Tiszalök wurden ebenfalls \ngesehen von KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 – (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), \njuris Rn. 8, StraFo 2018, 250). \nEntgegen dem Vorbringen des Beistands des Verfolgten begründet es für den Senat \nauch keine Zweifel an der Zulässigkeit der Bedingungen der Inhaftierung in der \nJustizvollzugsanstalt in Tiszalök, dass nach den Angaben aus dem Schreiben des \nJustizministeriums von Ungarn vom 12.09.2018 dort derzeit 752 Personen inhaftiert \nsind anstelle der lediglich 700 vorgesehenen Haftplätze. Angesichts der \nFlächengröße \nder \nZweipersonenhafträume \nvon \n11,58 qm \nnetto sowie \nder \nEinpersonenhafträume von 7,88 qm netto wäre auch bei einer Überbelegung um eine \nweitere Person die Mindestfläche eines persönlichen Raumes pro Gefangenem von \n3 qm nicht unterschritten. \nFerner sind für den Senat auch nicht deswegen grundsätzliche Zweifel an der \nVerlässlichkeit der Angaben der ungarischen Justizbehörden begründet, weil erst \nnach beinahe einjährigem Andauern des Auslieferungsverfahrens die Möglichkeit \neiner Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt in Tiszalök neben derjenigen in \nSzombathely erwähnt wurde: Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass auch diese \nnunmehr ergänzten Angaben unvollständig wären und dass stattdessen noch eine \nStrafvollstreckung an einem anderen Ort in Betracht käme. Dabei ist insbesondere \nauch in Rechnung zu stellen, dass nach den Vorgaben des Europäischen \nGerichtshofs die bloße Möglichkeit einer Vollstreckung in einer anderen Anstalt \n\n15 \n \nunberücksichtigt zu bleiben hat und dass die vollstreckenden Justizbehörden sich in \nihrer Prüfung auf die ihnen von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates \nbenannten Justizvollzugsanstalten zu beschränken haben. Zu ergänzen ist daneben \nnoch, dass die Möglichkeit der Strafvollstreckung in den Justizvollzugsanstalten in \nTiszalök oder in Szombathely nach den Angaben des Bundeamtes für Justiz vom \n23.04.2018 auch den Vereinbarungen für den Auslieferungsverkehr in die Republik \nUngarn entspricht. \n(5) Auch in Bezug auf die Bedingungen der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in \nBudapest kann nach den dem Senat vorliegenden Informationen nunmehr das \nVorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des \nVerfolgten für den Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn ausgeschlossen \nwerden. Nach den Angaben aus dem Schreiben des Justizministeriums von Ungarn \nvom 12.09.2018 handelt es sich hierbei um drei voneinander getrennte Einrichtungen \nunterschiedlichen Alters, bei denen aber in allen drei Einrichtungen eine \nUnterbringung von Inhaftierten zu den garantierten Bedingungen möglich ist. Im \nÜbrigen verfügten die Hafträume über separate sanitäre Einrichtungen; Heizung und \nLüftung seien sichergestellt, ebenso wie die medizinische Versorgung und die \nGewährleistungen \nvon \nFreizeit- \nund \nBewegungsmöglichkeiten. \nDiese \nHaftbedingungen wurden mit E-Mail-Schreiben des Justizministeriums von Ungarn \nvom 13.09.2018 noch dahingehend konkretisiert, dass der Verfolgte in der \nJustizvollzugsanstalt in Budapest unter denselben Bedingungen inhaftiert sein würde \nwie \nin \nder \nJustizvollzugsanstalt \nSzombathely \nund \nihm \nmindestens \n4 qm \nBewegungsraum zur Verfügung stehen würden. Auch diese Bedingungen werden \nvom Senat im vorliegenden Kontext als unbedenklich angesehen. \nDabei ist entgegen der Auffassung des Beistands des Inhaftierten insbesondere nicht \nanzunehmen, dass die Angaben der ungarischen Justizbehörden zu den \nBedingungen der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in Budapest weiterhin als \nnicht ausreichend anzusehen wären. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner \nEntscheidung vom 25.07.2018 klargestellt hat, ist grundsätzlich die Prüfung der \nHaftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf die konkreten und genauen \nHaftbedingungen des Verfolgten zu beschränken, die relevant sind, um zu \nbestimmen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta \nausgesetzt sein wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, \na.a.O., Rz. 101 ff.). Auf die Beantwortung des ursprünglichen umfassenderen \nFragenkatalogs des Senats kommt es daher für die vorliegende Entscheidung nicht \nmehr an, zumal nach den mitgeteilten Haftraumgrößen auch kein Fall vorliegt, in dem \n\n16 \n \nes in Betracht käme, dass eine prima facie aufgrund zu geringerer Haftflächen \nanzunehmende Verletzung des Verbots erniedrigender Behandlung ausnahmsweise \naufgrund einer günstigen Ausgestaltung der Haftbedingungen im Übrigen \nauszugleichen wäre. Für eine Annahme, dass in den übrigen Bedingungen \nbesondere Mängel vorliegen könnten, die ausnahmsweise auch bei größeren \nHafträumen zur Annahme einer derartigen erniedrigen Behandlung führen müssten, \nist schon kein Anlass gegeben. \nIm Übrigen ist es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom \n25.07.2018 für die vollstreckenden Justizbehörden auch zulässig, sich zur \nBeurteilung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat auf Zusicherungen \nvon Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates zu stützen, die die konkreten und \ngenauen Bedingungen der Inhaftierung betreffen und dabei zusichern, dass der \nVerfolgte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der \nkonkreten und genauen Haftbedingungen erfahren wird (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 110 f.; dazu auch BVerfG, Beschluss \nvom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 31; allgemein zur Diskussion der \nVerwendung von Zusicherungen in der Anwendung des Europäischen Haftbefehls \nsiehe auch den Vorlagebeschluss des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, \nVorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr \nC 221, 8-9 (Ls.)). Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs soll sich die \nvollstreckende Justizbehörde dann auf solche Zusicherungen verlassen können, \nwenn diese entsprechend der Regelung in Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses \n2002/584/JI von der ausstellenden Justizbehörde erteilt oder zumindest gebilligt \nwurden, letzteres insbesondere dann, wenn die ausstellende Justizbehörde eine der \nzentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates im Sinne von Art. 7 des \nRahmenbeschlusses 2002/584/JI um Unterstützung gesucht hat (siehe EuGH, Urteil \nvom 25.07.2018, ML – C-220/18 PPU, a.a.O.) \nMit der Erklärung in dem E-Mail-Schreiben des Justizministeriums von Ungarn vom \n13.09.2018, dass dem Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt in Budapest eine \nHaftzellengrundfläche von mindestens 4 qm verfügbar sein wird, liegt in inhaltlicher \nHinsicht eine konkret und genau die Haftbedingungen betreffende Information vor. \nAllerdings ist diese Garantie nicht von der ausstellenden Justizbehörde (dem \nAmtsgericht in Nyiregyháza) erteilt worden und sie wurde auch – soweit ersichtlich – \nnicht gesondert von der ausstellenden Justizbehörde gebilligt: Dies steht aber ihrer \nBerücksichtigung im Rahmen einer vom vollstreckenden Gericht vorzunehmenden \nGesamtwürdigung nicht entgegen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML – C-\n220/18 PPU, a.a.O., Rz. 114). Danach ist vorliegend festzustellen, dass konkrete \n\n17 \n \nZweifel an diesen Flächenangaben in Bezug auf die Bedingung der Inhaftierung in \nBudapest nicht ersichtlich sind und auch von keinem Verfahrensbeteiligten \nvorgebracht wurden, zumal sie auch im Einklang mit der erwähnten allgemeinen \nFeststellung im Schreiben des Justizministeriums von Ungarn vom 12.09.2018 \nstehen, dass in den Einrichtungen in Budapest eine Unterbringung von Inhaftierten zu \nden garantierten Bedingungen möglich ist. \n6. Schließlich ergeben sich auch aus der Regelung des § 83b IRG keine Hindernisse \nfür die Zulässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in \nihrer \nStellungnahme \nvom \n12.12.2017 \ndie \nErklärung \nabgegeben, \nkeine \nBewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen. Die \nEntscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend \nmachen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der \nEntscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der \nÜberprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei \nVorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter \nBerücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war \n(vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, \n315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris \nRn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK \n109/15, juris Rn. 6; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A 16/16; zuletzt Beschluss vom \n22.06.2018 – 1 Ausl. A 27/18, juris Rn. 16). Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nhat zutreffend das Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Verfolgten an einer \nStrafvollstreckung im Inland verneint, welches nach § 83b Abs. 2 IRG eine \nErmessensentscheidung zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses hätte \nerlauben können. Es wird die Auslieferung in das Heimatland des Verfolgten \nbeantragt, in dem er bis vor kurzem (Januar 2017) noch gelebt hat. Die deutsche \nSprache beherrscht er nicht; die Lebensgefährtin des Verfolgten hat ebenfalls keine \nArbeit und kein Recht auf Sozialleistungen in Deutschland und das gemeinsame Kind \nlebt in der Republik Ungarn. Auch der Hinweis darauf, dass zwischenzeitlich zwei \nCousinen und eine Tante des Verfolgten in Deutschland lebten, kann jedenfalls für \nsich genommen keine entgegenstehenden Bindungen des Verfolgten an Deutschland \nbegründen. Dass im vorliegenden Fall die Resozialisierungschancen des Verfolgten \ndurch eine Inlandsvollstreckung erhöht werden könnten (vgl. hierzu als dem hier \nmaßgeblichen Kriterium EuGH, Urteil vom 17.07.2008, Kozłowski – C-66/08, \nSlg. 2008, I-6041 = NJW 2008, 3201, juris Rn. 45), ist danach nicht festzustellen, so \n\n18 \n \ndass \nes \nan \neinem \nschutzwürdigen \nInteresse \ndes \nVerfolgten \nan \neiner \nStrafvollstreckung im Inland fehlt. \nIII. \nAuf den Antrag des Verfolgten vom 18.09.2018, ihn aus der Auslieferungshaft zu \nentlassen, \nwar \nzu \nbestimmen, \ndass \ndie \nAuslieferungshaft \naufgrund \ndes \nAuslieferungshaftbefehls \nvom \n19.12.2017 \nfortzudauern \nhat \nund \ndass \nder \nAuslieferungshaftbefehl vom 19.12.2017 nicht außer Vollzug zu setzen war. \nWie bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 19.12.2017 sowie in den \nweiteren Haftfortdauerentscheidungen, zuletzt vom 10.08.2018, ausgeführt wurde, ist \ndie Anordnung der Auslieferungshaft erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der \nVerfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird. Weitere Umstände, die der \nErforderlichkeit der Inhaftierung oder ihrer Verhältnismäßigkeit entgegenstehen \nwürden, haben sich auch seither nicht ergeben: Auch im Hinblick auf die bereits \nverstrichene Haftzeit von nunmehr knapp zehn Monaten verbleibt immer noch eine \nerhebliche zu vollstreckende Freiheitsstrafe, die weiterhin einen Fluchtanreiz bietet. \nAuch der Hinweis darauf, dass zwischenzeitlich zwei Cousinen und eine Tante des \nVerfolgten in Deutschland lebten, kann jedenfalls für sich genommen keine \nentgegenstehenden Bindungen des Verfolgten an Deutschland begründen, die dem \nFluchtanreiz entgegenstehen würden, zumal zunächst ohnehin die Vollstreckung der \nHaftzeit in der Republik Ungarn anstünde. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der \nAuslieferungshaft ist mithin weiterhin gewahrt, wobei weiter auch zu berücksichtigen \nist, dass nach der mit dem vorliegenden Beschluss des Senats erfolgten \nEntscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu erwarten ist, dass diese \nnunmehr in Kürze vollzogen werden wird und sich sodann die Strafvollstreckung in \nder Republik Ungarn anschließen kann. \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann \ngez. 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